Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 30.06.2008 – 15 W (pat) 326/04
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Juni 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 06 225
… 08.05
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Feuerlein, der Richterin Schwarz-Angele, des Richters Dr. Egerer sowie der Richterin Zettler
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 15. Februar 2002 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche
Patent- und Markenamt das Patent 102 06 225 mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Herstellung farb- und/oder effektgebender Mehrschichtlackierungen“
erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 18. September 2003.
Die erteilten Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Streitpatent DE 102 06 225 C1 haben folgenden Wortlaut:
„1. Verfahren zur Herstellung von farb- und/oder effektgebenden
Mehrschichtlackierungen, die
(A) mindestens einen Primer, (B) mindestens eine farb- und/oder
effektgebende Basislackierung
und
(C) mindestens eine Klarlackierung umfassen,
dadurch gekennzeichnet, daß man
(I) mindestens einen thermisch und mit aktinischer Strahlung
härtbaren, pigmentierten oder unpigmentierten Primer (A) auf
ein Substrat appliziert, wodurch mindestens eine Primerschicht (A) resultiert,
(II) die Primerschicht(en) (A) mit aktinischer Strahlung bestrahlt,
wodurch mindestens eine partiell gehärtete Primerschicht
(A), die noch thermisch gehärtet werden kann, resultiert,
(III) mindestens einen thermisch härtbaren und/oder mindestens
einen thermisch und mit aktinischer Strahlung härtbaren
(Dual-Cure), pigmentierten Beschichtungsstoff (B) auf die
äußere Oberfläche der partiell gehärteten Primerschicht(en)
(A) appliziert, wodurch mindestens eine pigmentierte Schicht
(B), die noch thermisch oder thermisch und mit aktinischer
Strahlung gehärtet werden kann, resultiert,
(IV) wird in (III) eine Dual-Cure-Schicht (B) eingesetzt, wird sie
mit aktinischer Strahlung bestrahlt, wodurch mindestens eine
partiell gehärtete Schicht (B), die noch thermisch gehärtet
werden kann, resultiert,
(V) mindestens einen mit aktinischer Strahlung härtbaren
und/oder mindestens einen thermisch und mit aktinischer
Strahlung härtbaren Klarlack (C) auf die äußere Oberfläche
der Schicht(en) (B) appliziert, wodurch mindestens eine mit
aktinischer Strahlung härtbare und/oder mindestens eine
thermisch und mit aktinischer Strahlung härtbare Klarlackschicht (C) resultiert oder resultieren,
(VI) die mit aktinischer Strahlung härtbaren und/oder thermisch
und mit aktinischer Strahlung härtbare(n) Klarlackschicht(en)
(C) mit aktinischer Strahlung bestrahlt, wodurch mindestens
eine mit aktinischer Strahlung gehärtete Klarlackierung
und/oder mindestens eine partiell gehärtete Klarlackschicht
(C), die noch thermisch gehärtet werden kann, resultiert oder
resultieren, und
(VII) die Primerschicht(en) (A), die pigmentierten Schicht(en) (B)
und die noch thermisch härtbare(n) Klarlackschicht(en) (C)
gemeinsam thermisch härtet.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß
als Substrate Kraftfahrzeugkarosserien und Anbauteile hiervon verwendet werden.
3. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß
die Anbauteile SMC, BMC, IMC und RIMC sind.
4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch
gekennzeichnet, daß der Primer (A)
(a1) mindestens einen Bestandteil mit
(a11) im statistischen Mittel mindestens zwei funktionellen
Gruppen pro Molekül, die mindestens eine mit aktinischer Strahlung aktivierbare Bindung enthalten, die
der Vernetzung mit aktinischer Strahlung dient,
(a2) mindestens einen
thermisch härtbaren Bestandteil mit
mindestens zwei isocyanatreaktiven Gruppen und
(a3) mindestens ein Polyisocyanat enthält.
5. Verfahren nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß
(a1) zusätzlich
(a12) mindestens eine isocyanatreaktive Gruppe enthält.
6. Verfahren nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß
die isocyanatreaktiven Gruppen (a12) aus der Gruppe, bestehend aus Hydroxyl-, Thiol-, primären und sekundäre Aminogruppen und Iminogruppen, ausgewählt werden.
7. Verfahren nach einem der Ansprüche 4 bis 6, dadurch
gekennzeichnet, daß die funktionellen Gruppen (a11) aus
der Gruppe, bestehend aus Kohlenstoff-Wasserstoff-Einzelbindungen oder Kohlenstoff-Kohlenstoff-, KohlenstoffSauerstoff-, Kohlenstoff-Stickstoff-, Kohlenstoff-Phosphor oder
Kohlenstoff-Silizium-Einzelbindungen oder –Doppelbindungen, ausgewählt verwendet werden.
8. Verfahren nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß
die funktionellen Gruppen (a11) KohlenstoffKohlenstoff Doppelbindungen („Doppelbindungen“) sind.
9. Verfahren nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß
die Doppelbindungen in (Meth)Acrylat-, Ethacrylat-, Crotonät-
,Cinnamat-, Vinylether-, Vinylester-, Ethenylarylen-, Dicyclopentadienyl-, Norbornenyl-, Isoprenyl-, Isopropenyl-, Allyl-
oder Butenylgruppen; Ethenylarylen-, Dicyclopentadienyl-,
Norbornenyl-, Isoprenyl-, Isopropenyl-, Allyl- oder Butenylethergruppen oder Ethenylarylen-, Dicyclopentadienyl-, Norbornenyl-,
Isoprenyl-,
Isopropenyl-, Allyl- oder Butenylestergruppen vorliegen.
10. Verfahren nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, daß
die Doppelbindungen in (Meth)Acrylatgruppen vorliegen.
11. Verfahren nach einem der Ansprüche 4 bis 10, dadurch
gekennzeichnet, daß die funktionellen Gruppen (a12) Hydroxylgruppen sind.
12. Verfahren nach einem der Ansprüche 4 bis 11, dadurch
gekennzeichnet, daß die Bestandteile (a2) aus der Gruppe,
bestehend aus linearen oder verzweigten, blockartig, kammartig oder statistisch aufgebauten Oligomeren und Polymeren, ausgewählt werden.
13. Verfahren nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, daß
die Oligomeren und Polymeren (a2) aus der Gruppe, bestehend aus (Meth)Acrylat(co)polymerisaten, Polyestern, Alkyden, Aminoplastharzen, Polyurethanen, Polylactonen, Polycarbonaten,
Polyethern,
Epoxidharz-Amin-Addukten,
(Meth)Acrylatdiolen, partiell verseiften Polyvinylestern und
Polyharnstoffen, ausgewählt werden.
14. Verfahren nach einem der Ansprüche 4 bis 13, dadurch
gekennzeichnet, daß in dem Primer (A) das Verhältnis von
Isocyanatgruppen zur Summe der isocyanatreaktiven funktionellen Gruppen < 1,3 ist.
15. Verfahren nach einem der Ansprüche 4 bis 14, dadurch
gekennzeichnet, daß der thermisch härtbare Bestandteil (a2)
eine Uneinheitlichkeit des Molekulargewichts (massenmittleres Molekulargewicht Mn/zahlenmittleres Molekulargewicht
Mn) von < 4 hat.
16. Verfahren nach einem der Ansprüche 4 bis 15, dadurch
gekennzeichnet, daß in dem Dual-Cure-Primer (A) das Verhältnis von Festkörpergehalt an mit aktinischer Strahlung
härtbaren Bestandteilen (UV) zu Festkörpergehalt an thermisch härtbaren Bestandteilen (TH) bei (UV)/(TH) = 0,2 bis
0,6 liegt.
17. Verfahren nach einem der Ansprüche 4 bis 13, dadurch
gekennzeichnet, daß der thermisch härtbare Bestandteil
(a2), bezogen auf seine Gesamtmenge, einen Gehalt an
aromatischen Struktureinheiten < 5 Gew.-% aufweist.“
Gegen das Patent hat die Akzo Nobel N.V., 6800 SB Arnhem, NL, mit Schriftsatz
vom 18. Dezember 2003, eingegangen per Telefax am 18. Dezember 2003 beim
Deutschen Patent- und Markenamt, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent
in vollem Umfang zu widerrufen sowie hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Sie stützt ihr Vorbringen u. a. auf folgende Entgegenhaltungen:
D1 WO 99/26728 A1
D2 DE 100 55 549 A1
D3 DE 199 20 799 A1.
Die Einsprechende hat schriftlich geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber den Entgegenhaltungen D1 oder D2 nicht neu sei,
zumindest aber gegenüber dem Stand der Technik gemäß D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2008 hat die Einsprechende mitgeteilt, dass sie an der
mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, aber weiterhin den vollständigen
Widerruf des angegriffenen Patents beantrage.
Die Patentinhaberin hat dem Einspruchsvorbringen mit Schriftsatz vom 28. Juni 2004 widersprochen und im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass der beanspruchte Patentgegenstand durch den genannten Stand der Technik weder vorbeschrieben noch nahegelegt werde. Hilfsweise hat sie die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung beantragt.
In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2008, in der die Einsprechende wie
angekündigt nicht erschienen war, verteidigt die Patentinhaberin ihr Patent in der
erteilten Fassung.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent vollumfänglich aufrechtzuerhalten.
Die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Einsprechende hält ihren
Antrag vom 18. Dezember 2003 auf Widerruf des Patentes im Schriftsatz vom
21. Mai 2008 aufrecht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt
der Akten verwiesen.
II.
Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG für die
Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die in der Zeit vom 1. Januar 2002
bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind. Es bestehen weder Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit des § 147 Abs. 3 PatG (BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren I), noch berührt die Aufhebung der Bestimmung ihre
Geltung für alle bereits tatbestandlich erfassten Fälle (BPatG 19 W (pat) 344/04
und 23 W (pat) 313/03). Nach dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz
der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) besteht eine einmal begründete gerichtliche Zuständigkeit vielmehr fort, solange der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt hat (BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).
III.
Der frist- und formgerechte Einspruch ist zulässig, weil im Einspruchsschriftsatz
die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen so angegeben sind,
dass die Merkmale des Patentanspruchs 1 erteilter Fassung im konkreten Bezug
zum genannten Stand der Technik, insbesondere zu den Entgegenhaltungen D1
bis D3, gebracht wurden. Die Patentinhaberin und der Senat haben daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der geltend gemachten Widerrufsgründe ohne eigene Ermittlungen ziehen können (§ 59 Abs. 1
PatG).
Der zulässige Einspruch hat auch Erfolg, denn das Verfahren gemäß dem geltenden, erteilten Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig. Das Patent war deshalb zu
widerrufen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 PatG).
1. Bezüglich der Offenbarung der Patentansprüche 1 bis 17 in der erteilten Fassung bestehen keine Bedenken.
Denn diese sind die erteilten Ansprüche und sie finden ihre Grundlage in den am
Anmeldetag eingereichten Unterlagen, dort in den Ansprüchen 1 bis 16 i. V. m.
Seite 3, Zeilen 16/17 (Verfahrensschritt III in Anspruch 1) sowie Seite 30, Zeilen 14 bis 16 (Verfahrensschritt IV in Anspruch 1) und Seite 17, Zeilen 27/28 (Anspruch 10 erteilter Fassung).
2. Die Neuheit des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 kann unerörtert bleiben, denn das beanspruchte Beschichtungsverfahren ergibt sich aus den vorveröffentlichten Entgegenhaltungen D3 und D1 i. V. m. dem Können und Wissen des
Fachmanns jedenfalls in naheliegender Weise und beruht deshalb nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
3. Als zuständiger Fachmann ist hier ein auf dem Gebiet der Lackbeschichtung
tätiger Diplom-Chemiker anzusehen, der sich mit der Entwicklung, Anwendung
und Härtung von Lackbeschichtungssystemen allgemein und unabhängig von der
Art sowie der Form des zu beschichtenden bzw. zu lackierenden Gegenstandes
befasst und deshalb auch über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der
Lackierung von Kraftfahrzeugkarosserien und Anbauteile dafür sowie der Härtung
von dafür geeigneten Mehrschichtlacksystemen verfügt. Ein solcher Fachmann
besitzt auch einschlägige Erfahrung in der Verfahrenstechnik, z. B. in der In-line-
Beschichtungs- und Härtungstechnologie.
4. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein neues, integriertes Verfahren
zur Herstellung von farb- und/oder effektgebenden Mehrschichtlackierungen bereitzustellen, das die Nachteile der Verfahren des Standes der Technik nicht mehr
länger aufweist, sondern rasch, zuverlässig, kostengünstig, energiesparend und
mit vergleichsweise geringem apparativen sowie mess- und regeltechnischen
Aufwand farb- und/oder effektgebende Mehrschichtlackierungen in Automobilqualität liefert. Insgesamt soll das neue, integrierte Verfahren in der Linie mit weniger
Beschichtungsstationen auskommen als herkömmliche Verfahren.
Insbesondere soll das neue, integrierte Verfahren die Nachteile vermeiden, die mit
der Verwendung von thermisch härtbaren Beschichtungsstoffen verbunden sind,
und auch die Beschichtung thermisch labiler Substrate gestatten.
Außerdem soll das neue, integrierte Verfahren nicht die Nachteile aufweisen, die
mit der Verwendung von Beschichtungsstoffen verbunden sind, die nur mit aktinischer Strahlung gehärtet werden können. So sollen auch pigmentierte Beschichtungsstoffe rasch ausgehärtet werden können, und bei der Härtung von Klarlacken
soll es nicht mehr zum Schrumpfen der resultierenden Klarlackierungen kommen.
Nicht zuletzt soll das neue, integrierte Verfahren die Anzahl der zusätzlichen, beweglichen Bestrahlungseinrichtungen, wie sie üblicherweise bei der Beschichtung
komplexer dreidimensionaler Substrate angewandt werden müssen, signifikant
verringern, bzw. die beweglichen Bestrahlungseinrichtungen obsolet machen.
Des Weiteren soll das neue, integrierte Verfahren auch die Nachteile vermeiden,
die mit der Verwendung von Dual-Cure-Beschichtungsstoffen verbunden sind. Insbesondere soll es nicht mehr notwendig sein, mehrere hintereinander geschaltete
Dual-Cure-Härtungsstationen zu verwenden. Die Prozesszeiten sollen verkürzt
werden können, wodurch sich die Gefahr der Staubablagerung auf den partiell gehärteten, farb- und/oder effektgebenden Mehrschichtlackierungen deutlich verringert.
Nicht zuletzt soll das neue, integrierte Verfahren die Beschichtung von mikroporösen Oberflächen, wie sie bei SMC, BMC, IMC oder RIMC vorliegen, mit mikrobläschenfreien, farb- und/oder effektgebenden Mehrschichtlackierungen in Automobilqualität gestatten (vgl. Streitpatentschrift, Absätze [0025] bis [0029]).
Gelöst wird diese Aufgabe durch das Verfahren gemäß Patentanspruch in der
erteilten Fassung. Diese Lösung war indessen für einen Fachmann ausgehend
von der Druckschrift DE 199 20 799 A1 (D3) in Kenntnis und unter Berücksichtigung des Inhalts der WO 99/26728 A2 (D1) naheliegend.
Die DE 199 20 799 A1 (D3) beschreibt einen thermisch und mit aktinischer Strahlung härtbaren Beschichtungsstoff, die Verwendung eines solchen Dual-Cure-Beschichtungsstoffs in Kraftfahrzeugserienlackierungen, der Kfz-Reparaturlackierung, der Kunststofflackierung, etc. sowie Lackierverfahren für Kfz-Teile wie SMC
(Sheet Moulded Compounds) und BMC (Bulk Moulded Compounds)(D3, Ansprüche 1, 4, 5, 6 und 10), wobei diese Dual-Cure-Beschichtungsstoffe als Primerschicht und als Klarlackschicht in einer Mehrschichtlackierung eingesetzt werden
können (D3, Ansprüche 6 und 10 i. V. m. Seite 11, Zeilen 47 bis 61).
Am Beispiel der Versiegelung von SMC- oder BMC-Oberflächen durch eine Primerschicht wird in D3 dargelegt, dass in den allermeisten Fällen das angestrebte
Eigenschaftsprofil für SMC und BMC, nämlich die Bildung von Mikrobläschen
ohne großen Aufwand wirksam zu unterdrücken und eine glatte, von Oberflächenstrukturen wie Orangenhaut freie Oberfläche zu erzielen, die keine Nachbehandlung erfordert und leicht und sicher überlackiert werden kann, ohne dass sich
Probleme der Zwischenschichthaftung ergeben (D3, Seite 2, Zeilen 34 bis 39), bereits mit einer Dual-Cure-Primerschicht zu erreichen ist (D3, Seite 10, Zeilen 38
bis 44). Wegen dieses Eigenschaftsprofils der mit solchen Primerschichten versiegelten Compounds können diese daher direkt in unbeschichtete Automobilkarosserien eingebaut werden und zusammen mit diesen in der Linie lackiert werden
(D3, Seite 11, Zeilen 42 bis 46). Des Weiteren können zur Herstellung von Klarlackierungen die Dual-Cure-Beschichtungsstoffe auf die vorstehend beschriebenen
grundierten Substrate appliziert werden, wobei die Klarlackierungen auch Bestandteil von Mehrschichtlackierungen sein können (D3, Seite 11, Zeilen 47 bis
52). Der Dual-Cure-Beschichtungsstoff für die Klarlackierung wird im Rahmen einer Mehrschichtlackierung allerdings nicht auf die grundierte, sondern auf mindestens eine hierauf befindliche, farb- und/oder effektgebende Basislackschicht
aus einem thermisch sowie ggf. mit aktinischer Strahlung härtbaren, pigmentierten
Beschichtungsstoff appliziert (D3, Seite 11, Zeilen 53 bis 56 i. V. m. Seite 3, Zeilen 48 bis 49). Hierbei kommen als Substrate alle zu lackierenden Oberflächen,
die einer kombinierten Härtung und Anwendung von Hitze und aktinischer Strahlung zugänglich sind, in Betracht, darunter z. B. Metalle und Kunststoffe (D3,
Seite 3, Zeilen 41 bis 42). Es stellt deshalb einen ganz besonderen Vorteil in der
Automobillackierung dar, dass die SMC und BMC in gleicher Weise wie die Metallteile beschichtet werden können (D3, Seite 3, Zeilen 33 bis 37).
Insofern vermitteln diese Ausführungen in der D3 dem hier angesprochenen Fachmann die Lehre, dass eine farb- und/oder effektgebende Mehrschichtlackierung
folgenden Schichtaufbau umfassen kann:
(A) mindestens ein Primer als Grundierung,
(B) mindestens eine farb- und/oder effektgebende Basislackierung und
(C) mindestens eine Klarlackierung,
so dass die D3 gattungsbildend ist.
Nachdem der angegriffene Patentanspruch 1 aufgrund der „und/oder“-Verknüpfungen in den Verfahrensschritten (III), (V) und (VI) ersichtlich mehrere alternative
Ausführungsformen umfasst, erschließen sich dem Fachmann aus der D3 aber
auch die Verfahrensmaßnahmen (I), (III) und (V):
(I) wie beim Streitgegenstand wird für den Primer ein thermisch
und mit akti-nischer Strahlung härtbarer, pigmentierter oder
unpigmentierter Beschich-tungsstoff (Dual-Cure) auf ein
Substrat appliziert, wodurch mindestens eine Primerschicht
resultiert (D3, Seite 10, Zeilen 41 bis 44 i. V. m. Seite 8, Zeilen 38 bis 41 sowie Ansprüche 1 und 6);
(III) auf die Primerschicht wird eine pigmentierte, thermisch härtbare oder eine Dual-Cure-Basislackschicht appliziert, die
farb- und/oder effektgebend ist (D3, Seite 11, Zeilen 53 bis
56);
(V) über der Basislackschicht wird eine Klarlackschicht aus einem Dual-Cure-Beschichtungsstoff appliziert (D3, Seite 11,
Zeilen 47 bis 52 i. V. m. Ansprü-che 10 und 11).
Was den Verfahrensschritt (II), die partielle Härtung der Primerschicht(en), anbelangt, so ist in der D3 angegeben, die Primerschicht nach ihrer Applikation thermisch und mit aktinischer Strahlung auszuhärten. Es wird empfohlen, die Aushärtung nach einer gewissen Ruhezeit durchzuführen, wobei die Ruhezeit durch Anwendung erhöhter Temperaturen bis 80° C unterstützt und/oder verkürzt werden
kann, sofern dabei keine vorzeitige, vollständige Vernetzung eintritt (D3, Seite 10,
Zeile 66 bis Seite 11, Zeile 4). Diesen Hinweis versteht der Fachmann dahingehend, dass die Ruhezeit bei erhöhter Temperatur lediglich zu einer partiellen Härtung führen darf.
Weiter ist auf Seite 11, Zeilen 22/23 und Zeilen 26/27, zur Härtung ausgeführt,
dass sowohl die Härtung mit aktinischer Strahlung als auch die thermische Härtung stufenweise durchgeführt werden kann. Es wird erläutert, dass thermische
Härtung und Härtung mit aktinischer Strahlung gleichzeitig oder alternierend eingesetzt werden können. Werden beide Härtungsmethoden alternierend verwendet, kann beispielsweise mit der thermischen Härtung begonnen und mit der Härtung mit aktinischer Strahlung geendet werden. In anderen Fällen kann es sich als
vorteilhaft erweisen, mit der Härtung mit aktinischer Strahlung zu beginnen und
hiermit zu enden. Der Fachmann kann die Härtungsmethode, welche für den jeweiligen Einzelfall am vorteilhaftesten ist, aufgrund seines allgemeinen Fachwissens ggf. unter Zuhilfenahme einfacher Vorversuche ermitteln (D3, Seite 11, Zeilen 33 bis 38). Im Ausführungsbeispiel wird eine Primerschicht auf SMC zuerst mit
UV-Strahlung gehärtet und dann thermisch vollständig ausgehärtet (D3, Seite 12,
Zeilen 9 bis 11).
Was den Verfahrensschritt (IV) anbelangt, so geht aus der D3 hervor, dass die für
die Primerbeschichtung angewandten Härtungsmethoden auch bei der Herstellung der Klarlackierung und Mehrschichtlackierungen im Rahmen der Lackierverfahren angewandt werden (D3, Seite 11, Zeilen 39 bis 41). So ist es von Vorteil,
die erfindungsgemäßen Beschichtungsstoffe nach dem Nass-in-nass-Verfahren
auf die getrocknete oder abgelüftete, indes nicht ausgehärtete Basislackschicht
aufzutragen, und anschließend gemeinsam die resultierende Klarlackschicht und
die Basislackschicht thermisch und mit aktinischer Strahlung zu härten (D3,
Seite 11, Zeilen 57 bis 59).
Aus dieser Textstelle ist also für den Fachmann ersichtlich, dass die einzelnen
Schichten einer Mehrschichtlackierung nach ihrer Applikation nicht jeweils separat
vollständig gehärtet werden müssen, sondern dass eine partielle Härtung z. B.
durch Trocknung, die der genannten Ruhezeit bei erhöhter Temperatur entspricht,
bereits ausreicht, bevor die nächste Schicht aufgetragen werden kann.
Dass es sich hierbei um eine bekannte, fachübliche Maßnahme handelt, belegt die
WO 99/26728 A2 (D1), die ein Verfahren zur mehrschichtigen Lackierung von
Kraftfahrzeugkarossen oder Teilen davon betrifft (vgl. D1, Ansprüche 1, 4 und 5
i. V. m. Seite 10, Zeilen 24 bis 28), wobei die Mehrschichtlackierung eine Füllerschicht (Primer), eine farb- und/oder effektgebende Basislackschicht sowie eine
transparente Klarlackschicht umfasst (D1, Anspruch 1 i. V. m. Seite 1, Zeilen 12
bis 15 und Seite 7, Zeilen 9 bis 17).
Zur Durchführung des Lackierverfahrens schlägt die D1 insgesamt vier Ausführungsformen vor (vgl. D1, Seite 14, Zeile 18 bis Seite 15, Zeile 2), darunter eine
Variante, bei der jeweils eine oder zwei aufeinanderfolgende Lackschichten zwischengehärtet werden und abschließend die vollständige Härtung des Gesamtaufbaus durchgeführt wird (D1, Seite 14, Zeile 31 bis Seite 15, Zeile 2).
Da die jeweilige Zwischen- bzw. Endhärtung mit unterschiedlicher Strahlungsintensität und unterschiedlicher Bestrahlungsdauer sowie unterschiedlicher Anzahl
von Blitzentladungen erfolgen kann (D1, Seite 15, Zeilen 2 bis 4), ist unter der
Zwischenhärtung im Sinne des Streitpatents eine partielle Härtung zu verstehen,
wie im Übrigen auch aus der Textstelle auf Seite 13, Zeile 15, hervorgeht („Nach
teilweiser oder vollständiger Härtung der Füllerschicht oder nass-in-nass ...“).
Somit liefert insbesondere diese Ausführungsform des Härtungsprozesses in der
D1 (vgl. D1, Seite 14, Zeile 31 bis Seite 15, Zeile 2) das Vorbild für das streitpatentgemäße Härtungsverfahren, nämlich eine partielle Härtung der Primerschicht
mit aktinischer Strahlung gemäß Verfahrensschritts (II), eine partielle Härtung der
Basislackschicht mit aktinischer Strahlung, falls ein Dual-Cure-Beschichtsstoffs
eingesetzt wird, gemäß Verfahrensschritt (IV) und zumindest eine mit aktinischer
Strahlung partiell gehärtete Decklackschicht gemäß Verfahrensschritt (VI) durchzuführen.
Zwar sind in der D1 expressis verbis keine Dual-Cure-Beschichtungsstoffe genannt, sondern es werden Beschichtungsmittel verwendet, die entweder ausschließlich mittels energiereicher Strahlung härtbare Bindemittel enthalten, oder
die neben den strahlenhärtbaren Bindemitteln noch physikalisch trocknende
und/oder weiter chemisch vernetzende Bindemittel enthalten, wobei als zusätzlich
einsetzbare Bindemittel alle üblichen und dem Fachmann bekannten Bindemittelsysteme in Frage kommen, wie sie in der Fahrzeug- bzw. Fahrzeugreparaturlackierung für die jeweiligen Beschichtungsmittel eingesetzt werden (D1, Seite 8,
Zeilen 6 bis 15), so dass in der D1 ein abschließender thermischer Härtungsschritt
gemäß Verfahrensmaßnahme (VII) nicht erforderlich ist. Demgemäß wird deshalb
in der D1 auf Seite 13, Zeilen 9 bis 13, auch erläutert, dass die mittels der UV-Bestrahlung durch die Blitzlampe erzeugten Temperaturen auf der Beschichtung bei
Einsatz solcher Beschichtungsmittel, die neben strahlenhärtbaren Bindemitteln
noch weitere Bindemittel enthalten, im Allgemeinen ausreichen, um die zusätzlich
verwendeten Bindemittel zu härten, so dass ein separater Härtungsvorgang nicht
erforderlich ist.
Auch wenn demzufolge in der D1 aufgrund der speziellen Auswahl der Beschichtungsmittel eine separate Wärmehärtung nicht erforderlich ist, so geht von dieser
Aussage doch die Anregung aus, bei anderen Bindemittelsystemen gegebenenfalls noch einen weiteren, separaten Härtungsschritt vorzusehen. Wenn nun der
Fachmann für die Mehrschichtlackierung gemäß der Druckschrift D3 Dual-Cure-
Beschichtungsstoffe auswählt, dann liegt es nur in seinem Verständnis, neben der
Härtung mit aktinischer Strahlung auch einen Härtungsschritt mit Wärme vorzusehen. Nachdem ihm aus der D1 bekannt ist, dass für die Primerschicht und für die
Basislackschicht jeweils eine partielle Härtung mit aktinischer Strahlung ausreicht,
bevor die Decklackschicht appliziert wird, wird er bei Einsatz von Dual-Cure-Beschichtungsstoffen die Schichten (A), (B) und (C) also zunächst jeweils nur partiell
mit aktinischer Strahlung und erst abschließend gemeinsam mit Wärme härten,
wie im Übrigen ebenfalls das Ausführungsbeispiel der D3, Seite 12, Zeilen 9 bis
11, als Vorbild zeigt, denn dort wird eine Primerschicht als Versiegelung von von
SMC-Oberflächen zunächst mit UV-Strahlung und danach thermisch vollständig
ausgehärtet.
Insofern handelt es sich bei dem Verfahrensschritt (VII) nur um eine naheliegende
Maßnahme.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass ein
entscheidender Aspekt der patentgemäßen Lehre hinsichtlich der zugrundeliegenden Aufgabe in der speziellen Reihenfolge der im Patentanspruch 1 angegebenen
Verfahrensschritte (I) bis (VII) zu sehen sei, welche es ermöglicht, den Lackierprozess zu vereinfachen, so dass das Verfahren mit weniger Härtungsstationen auskomme und der apparative Aufwand des Verfahrens geringer werde.
Die D1 beschreibe keinen separaten thermischen Härtungsschritt im Sinne des
Schrittes (VII) von Anspruch 1, vielmehr erfolge dort die gemeinsame Härtung der
verschiedenen Schichten immer nur durch Strahlung. Eine gemeinsame thermische Härtung der verschiedenen Schichten sei nicht offenbart. Des Weiteren ziele
die D1 im Gegensatz zu dem angegriffenen Patent gerade nicht auf den Einsatz
des dortigen Verfahrens bzw. Mehrschichtlackierung in der Linie (In-line-Verfahren) ab, vielmehr solle es nur für Reparaturlackierungen geeignet sein. Ferner
könne aus D1 auch der Aspekt der patentgemäßen Aufgabenstellung, dass das
Verfahren mit weniger Härtungsstationen auskommen solle, nicht entnommen
werden, da bei der Reparaturlackierung keine Härtungsstationen in dem Sinne wie
bei der Lackierung in der Linie vorkämen. Daher könne auch die erfindungsgemäße Lösung nicht aus der D1 entnommen werden. Demgemäß beruhe die vorliegende Erfindung im Hinblick auf D1 auf erfinderischer Tätigkeit.
Diese Lücke könne auch die D3 nicht schließen. Aufgabe der D3 sei es nämlich,
neue Versiegelungen für SMC (Sheet Moulded Compounds) und BMC (Bulk
Moulded Compounds) zu finden, die u. a. die Bildung von Mikrobläschen wirksam
unterdrücke. Als Lösung dieser Aufgabe gehe aus der D3 lediglich ein übliches
Verfahren hervor, welches den Primer sowohl thermisch als auch per Strahlung
härte. Eine rein mit aktinischer Strahlung erfolgende Härtung der Primerschicht,
bevor sie mit weiteren Lackschichten überschichtet werde, sei in der D3 dagegen
nicht offenbart. Der wesentliche Aspekt der Aufgabenstellung des angegriffenen
Patents, nämlich weniger Härtungsstationen zu verwenden, damit der apparative
Aufwand des Verfahrens geringer werde, sei folglich aus der D3 nicht herleitbar.
Demgemäß beruhe die vorliegende Erfindung im Hinblick auf D3 ebenfalls auf erfinderischer Tätigkeit.
Dies gelte auch für eine Zusammenschau der beiden Dokumente.
Der Senat kann sich dieser Interpretation des Standes der Technik nicht anschließen. Die Vereinfachung des Lackierprozesses ist eine bei der Entwicklung von
Mehrschichtlackierungen dem Fachmann stets präsente Aufgabe, die er überdies
immer im Blickfeld haben wird. Eines wörtlichen Hinweises darauf bedarf es daher
nicht.
Darüber hinaus ist auch in der D1 der apparative Aufwand des Mehrschichtlackierverfahrens vergleichbar gering, denn wie bei den streitpatentgemäßen Härtungsschritten (II), (IV) und (VI) werden auch in der D1 die verschiedenen Schichten jeweils nur durch Strahlung zwischengehärtet und erst abschließend wird eine
vollständige Härtung des Gesamtaufbaus durchgeführt (D1, Seite 14, Zeile 31 bis
Seite 15, Zeile 2), was für den Fachmann erkennbar nur dem Zweck der Verringerung des apparativen Aufwandes dient, ohne Nachteile hervorzurufen. Das Beschichtungsverfahren gemäß D1 ermöglicht daher eine Härtung der Mehrschichtlackierung in kurzer Zeit und man erhält Mehrschichtüberzüge mit großer Härte,
hoher Kratzfestigkeit sowie sehr guter Wasser-, Chemikalien- und Benzinbeständigkeit und ausgezeichneter Optik, wobei die einzelnen Lackschichten eine sehr
gute Zwischenschichthaftung zeigen (D1, Seite 15, Zeilen 6 bis 10). Dass als abschließende Maßnahme keine thermische Härtung gemäß Schritt (VII) erfolgt, ist
bei dem Beschichtungsmittel der D1 auch nicht notwendig, weil keine Dual-Cure-
Beschichtungsstoffe eingesetzt werden, wie vorstehend ausgeführt.
Des Weiteren kann der Auslegung der D1 durch die Patentinhaberin darin nicht
zugestimmt, dass sich dieses Dokument nur auf Reparaturlackierung beziehen
soll. Denn die Einbeziehung der Beschreibung darf nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch den Wortlaut des Patents festgelegten Gegenstandes führen (st. Rspr. vgl. z. B. GRUR 2007, 959 – Pumpeinrichtung und BGH GRUR 2007, 778, 779 – Ziehmaschinenzugeinheit m. w. H.). Eine
Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinne einer Auslegung unterhalb des
Sinngehalts) der Patentansprüche ist generell nicht zulässig (BGH GRUR 2007,
309 – Schussfädentransport). Dass in der D1 in den Unteransprüchen 4 und 5 sowie in der Beschreibung als bevorzugte Anwendung der Mehrschichtlackierung die
Reparaturlackierung angegeben ist, schränkt den weiter zu verstehenden Sinngehalt des Patentanspruchs 1 der D1 nicht auf dieses bevorzugte Anwendungsgebiet ein. Der Fachmann wird daher die D1 auch im Hinblick auf ein In-Line-Lackierungsverfahren als relevanten Stand der Technik berücksichtigen.
Ebensowenig vermögen die Ausführungen der Patentinhaberin zur D3 den Senat
von der erfinderischen Tätigkeit des Streitgegenstandes zu überzeugen, denn
nicht zuletzt soll auch das Streitpatent aufgabengemäß ein Lackierverfahren von
mikroporösen Oberflächen, wie sie bei SMC, BMC, IMC oder RIMC vorliegen, mit
mikrobläschenfreien, farb- und/oder effektgebenden Mehrschichtlackierungen in
Automobilqualität zur Verfügung stellen (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0029]).
Die in D3 vorgeschlagene Versiegelung einer solchen mikroporösen Oberfläche
mit einer Primerlackierung stellt dabei nur einen Aspekt der Lehre der D3 dar.
Vielmehr geht die D3 noch einen Schritt weiter, indem sie nämlich offenbart, dass
mit Dual-Cure-Beschichtungsstoffen versiegelte SMC oder BMC leicht und sicher
überlackiert werden können, ohne dass sich Probleme der Zwischenschichthaftung ergeben (D3, Seite 2, Zeilen 34 bis 39), weshalb solche Compounds direkt in
unbeschichtete Automobilkarosserien eingebaut und zusammen mit diesen in der
Linie lackiert werden können (D3, Seite 11, Zeilen 42 bis 46 i. V. m. Seite 3, Zeilen 33 bis 37). Im Rahmen der Mehrschichtlackierung führt die D3 aus, dass thermische Härtung und Härtung mit aktinischer Strahlung alternierend eingesetzt
werden können, wobei es sich als vorteilhaft erweisen kann, mit der Härtung mit
aktinischer Strahlung zu beginnen. Nachdem in der D3 dem Fachmann zudem
empfohlen wird, die Härtungsmethode, welche für den jeweiligen Einzelfall am
vorteilhaftesten ist, aufgrund seines allgemeinen Fachwissens und ggf. unter Zuhilfenahme einfacher Vorversuche ermitteln (D3, Seite 11, Zeilen 33 bis 38), liegt
es für ihn nahe, sich im einschlägigen Stand der Technik zu orientieren, wobei er
die in D1 vorgeschlagenen Härtungsalternativen berücksichtigen und anhand einiger Routineversuche erproben wird. Die Durchführung solcher Vorversuche gehört
aber zum Aufgabengebiet des Fachmanns und kann eine erfinderische Tätigkeit
nicht begründen.
Der geltende Patentanspruch 1 hat daher mangels erfinderischer Tätigkeit keinen
Bestand.
5. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung nach ausführlicher Erörterung der Sachlage abschließend nur einen Anspruchssatz mit Patentanspruch 1 erteilter Fassung weiterverfolgt. Anhaltspunkte für ein stillschweigendes
Begehren einer weiter beschränkten Fassung haben sich nicht ergeben. Infolgedessen hat die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents erkennbar nur
im Umfang eines Anspruchssatzes beantragt, der zumindest einen nicht
rechtsbeständigen Patentanspruch (hier Patentanspruch 1 nach erteilter Fassung)
enthält. Deshalb war das Patent insgesamt zu widerrufen. Auf die rückbezogenen,
nachgeordneten Patentansprüche brauchte bei dieser Sachlage nicht gesondert
eingegangen zu werden (BGH Beschl. v. 27. Juni 2007 – X ZB 6/05 – Informationsübermittlungsverfahren II; in Fortführung von BGH Beschl. v. 26. September 1996 – X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).
Feuerlein
Schwarz-Angele
Egerer
Zettler
Na