Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 30.06.2008 – 15 W (pat) 326/04

15. Senat

Zitiert 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Juni 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 06 225

… 08.05

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Feuerlein, der Richterin Schwarz-Angele, des Richters Dr. Egerer sowie der Richterin Zettler

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 15. Februar 2002 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche

Patent- und Markenamt das Patent 102 06 225 mit der Bezeichnung

„Verfahren zur Herstellung farb- und/oder effektgebender Mehrschichtlackierungen“

erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 18. September 2003.

Die erteilten Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Streitpatent DE 102 06 225 C1 haben folgenden Wortlaut:

„1. Verfahren zur Herstellung von farb- und/oder effektgebenden

Mehrschichtlackierungen, die

(A) mindestens einen Primer, (B) mindestens eine farb- und/oder

effektgebende Basislackierung

und

(C) mindestens eine Klarlackierung umfassen,

dadurch gekennzeichnet, daß man

(I) mindestens einen thermisch und mit aktinischer Strahlung

härtbaren, pigmentierten oder unpigmentierten Primer (A) auf

ein Substrat appliziert, wodurch mindestens eine Primerschicht (A) resultiert,

(II) die Primerschicht(en) (A) mit aktinischer Strahlung bestrahlt,

wodurch mindestens eine partiell gehärtete Primerschicht

(A), die noch thermisch gehärtet werden kann, resultiert,

(III) mindestens einen thermisch härtbaren und/oder mindestens

einen thermisch und mit aktinischer Strahlung härtbaren

(Dual-Cure), pigmentierten Beschichtungsstoff (B) auf die

äußere Oberfläche der partiell gehärteten Primerschicht(en)

(A) appliziert, wodurch mindestens eine pigmentierte Schicht

(B), die noch thermisch oder thermisch und mit aktinischer

Strahlung gehärtet werden kann, resultiert,

(IV) wird in (III) eine Dual-Cure-Schicht (B) eingesetzt, wird sie

mit aktinischer Strahlung bestrahlt, wodurch mindestens eine

partiell gehärtete Schicht (B), die noch thermisch gehärtet

werden kann, resultiert,

(V) mindestens einen mit aktinischer Strahlung härtbaren

und/oder mindestens einen thermisch und mit aktinischer

Strahlung härtbaren Klarlack (C) auf die äußere Oberfläche

der Schicht(en) (B) appliziert, wodurch mindestens eine mit

aktinischer Strahlung härtbare und/oder mindestens eine

thermisch und mit aktinischer Strahlung härtbare Klarlackschicht (C) resultiert oder resultieren,

(VI) die mit aktinischer Strahlung härtbaren und/oder thermisch

und mit aktinischer Strahlung härtbare(n) Klarlackschicht(en)

(C) mit aktinischer Strahlung bestrahlt, wodurch mindestens

eine mit aktinischer Strahlung gehärtete Klarlackierung

und/oder mindestens eine partiell gehärtete Klarlackschicht

(C), die noch thermisch gehärtet werden kann, resultiert oder

resultieren, und

(VII) die Primerschicht(en) (A), die pigmentierten Schicht(en) (B)

und die noch thermisch härtbare(n) Klarlackschicht(en) (C)

gemeinsam thermisch härtet.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß

als Substrate Kraftfahrzeugkarosserien und Anbauteile hiervon verwendet werden.

3. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß

die Anbauteile SMC, BMC, IMC und RIMC sind.

4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch

gekennzeichnet, daß der Primer (A)

(a1) mindestens einen Bestandteil mit

(a11) im statistischen Mittel mindestens zwei funktionellen

Gruppen pro Molekül, die mindestens eine mit aktinischer Strahlung aktivierbare Bindung enthalten, die

der Vernetzung mit aktinischer Strahlung dient,

(a2) mindestens einen

thermisch härtbaren Bestandteil mit

mindestens zwei isocyanatreaktiven Gruppen und

(a3) mindestens ein Polyisocyanat enthält.

5. Verfahren nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß

(a1) zusätzlich

(a12) mindestens eine isocyanatreaktive Gruppe enthält.

6. Verfahren nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß

die isocyanatreaktiven Gruppen (a12) aus der Gruppe, bestehend aus Hydroxyl-, Thiol-, primären und sekundäre Aminogruppen und Iminogruppen, ausgewählt werden.

7. Verfahren nach einem der Ansprüche 4 bis 6, dadurch

gekennzeichnet, daß die funktionellen Gruppen (a11) aus

der Gruppe, bestehend aus Kohlenstoff-Wasserstoff-Einzelbindungen oder Kohlenstoff-Kohlenstoff-, KohlenstoffSauerstoff-, Kohlenstoff-Stickstoff-, Kohlenstoff-Phosphor oder

Kohlenstoff-Silizium-Einzelbindungen oder –Doppelbindungen, ausgewählt verwendet werden.

8. Verfahren nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß

die funktionellen Gruppen (a11) KohlenstoffKohlenstoff Doppelbindungen („Doppelbindungen“) sind.

9. Verfahren nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß

die Doppelbindungen in (Meth)Acrylat-, Ethacrylat-, Crotonät-

,Cinnamat-, Vinylether-, Vinylester-, Ethenylarylen-, Dicyclopentadienyl-, Norbornenyl-, Isoprenyl-, Isopropenyl-, Allyl-

oder Butenylgruppen; Ethenylarylen-, Dicyclopentadienyl-,

Norbornenyl-, Isoprenyl-, Isopropenyl-, Allyl- oder Butenylethergruppen oder Ethenylarylen-, Dicyclopentadienyl-, Norbornenyl-,

Isoprenyl-,

Isopropenyl-, Allyl- oder Butenylestergruppen vorliegen.

10. Verfahren nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, daß

die Doppelbindungen in (Meth)Acrylatgruppen vorliegen.

11. Verfahren nach einem der Ansprüche 4 bis 10, dadurch

gekennzeichnet, daß die funktionellen Gruppen (a12) Hydroxylgruppen sind.

12. Verfahren nach einem der Ansprüche 4 bis 11, dadurch

gekennzeichnet, daß die Bestandteile (a2) aus der Gruppe,

bestehend aus linearen oder verzweigten, blockartig, kammartig oder statistisch aufgebauten Oligomeren und Polymeren, ausgewählt werden.

13. Verfahren nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, daß

die Oligomeren und Polymeren (a2) aus der Gruppe, bestehend aus (Meth)Acrylat(co)polymerisaten, Polyestern, Alkyden, Aminoplastharzen, Polyurethanen, Polylactonen, Polycarbonaten,

Polyethern,

Epoxidharz-Amin-Addukten,

(Meth)Acrylatdiolen, partiell verseiften Polyvinylestern und

Polyharnstoffen, ausgewählt werden.

14. Verfahren nach einem der Ansprüche 4 bis 13, dadurch

gekennzeichnet, daß in dem Primer (A) das Verhältnis von

Isocyanatgruppen zur Summe der isocyanatreaktiven funktionellen Gruppen < 1,3 ist.

15. Verfahren nach einem der Ansprüche 4 bis 14, dadurch

gekennzeichnet, daß der thermisch härtbare Bestandteil (a2)

eine Uneinheitlichkeit des Molekulargewichts (massenmittleres Molekulargewicht Mn/zahlenmittleres Molekulargewicht

Mn) von < 4 hat.

16. Verfahren nach einem der Ansprüche 4 bis 15, dadurch

gekennzeichnet, daß in dem Dual-Cure-Primer (A) das Verhältnis von Festkörpergehalt an mit aktinischer Strahlung

härtbaren Bestandteilen (UV) zu Festkörpergehalt an thermisch härtbaren Bestandteilen (TH) bei (UV)/(TH) = 0,2 bis

0,6 liegt.

17. Verfahren nach einem der Ansprüche 4 bis 13, dadurch

gekennzeichnet, daß der thermisch härtbare Bestandteil

(a2), bezogen auf seine Gesamtmenge, einen Gehalt an

aromatischen Struktureinheiten < 5 Gew.-% aufweist.“

Gegen das Patent hat die Akzo Nobel N.V., 6800 SB Arnhem, NL, mit Schriftsatz

vom 18. Dezember 2003, eingegangen per Telefax am 18. Dezember 2003 beim

Deutschen Patent- und Markenamt, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent

in vollem Umfang zu widerrufen sowie hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Sie stützt ihr Vorbringen u. a. auf folgende Entgegenhaltungen:

D1 WO 99/26728 A1

D2 DE 100 55 549 A1

D3 DE 199 20 799 A1.

Die Einsprechende hat schriftlich geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber den Entgegenhaltungen D1 oder D2 nicht neu sei,

zumindest aber gegenüber dem Stand der Technik gemäß D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2008 hat die Einsprechende mitgeteilt, dass sie an der

mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, aber weiterhin den vollständigen

Widerruf des angegriffenen Patents beantrage.

Die Patentinhaberin hat dem Einspruchsvorbringen mit Schriftsatz vom 28. Juni 2004 widersprochen und im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass der beanspruchte Patentgegenstand durch den genannten Stand der Technik weder vorbeschrieben noch nahegelegt werde. Hilfsweise hat sie die Anberaumung einer

mündlichen Verhandlung beantragt.

In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2008, in der die Einsprechende wie

angekündigt nicht erschienen war, verteidigt die Patentinhaberin ihr Patent in der

erteilten Fassung.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent vollumfänglich aufrechtzuerhalten.

Die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Einsprechende hält ihren

Antrag vom 18. Dezember 2003 auf Widerruf des Patentes im Schriftsatz vom

21. Mai 2008 aufrecht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt

der Akten verwiesen.

II.

Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG für die

Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die in der Zeit vom 1. Januar 2002

bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind. Es bestehen weder Zweifel an der

Verfassungsmäßigkeit des § 147 Abs. 3 PatG (BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren I), noch berührt die Aufhebung der Bestimmung ihre

Geltung für alle bereits tatbestandlich erfassten Fälle (BPatG 19 W (pat) 344/04

und 23 W (pat) 313/03). Nach dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz

der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) besteht eine einmal begründete gerichtliche Zuständigkeit vielmehr fort, solange der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt hat (BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).

III.

Der frist- und formgerechte Einspruch ist zulässig, weil im Einspruchsschriftsatz

die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen so angegeben sind,

dass die Merkmale des Patentanspruchs 1 erteilter Fassung im konkreten Bezug

zum genannten Stand der Technik, insbesondere zu den Entgegenhaltungen D1

bis D3, gebracht wurden. Die Patentinhaberin und der Senat haben daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der geltend gemachten Widerrufsgründe ohne eigene Ermittlungen ziehen können (§ 59 Abs. 1

PatG).

Der zulässige Einspruch hat auch Erfolg, denn das Verfahren gemäß dem geltenden, erteilten Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig. Das Patent war deshalb zu

1. Bezüglich der Offenbarung der Patentansprüche 1 bis 17 in der erteilten Fassung bestehen keine Bedenken.

Denn diese sind die erteilten Ansprüche und sie finden ihre Grundlage in den am

Anmeldetag eingereichten Unterlagen, dort in den Ansprüchen 1 bis 16 i. V. m.

Seite 3, Zeilen 16/17 (Verfahrensschritt III in Anspruch 1) sowie Seite 30, Zeilen 14 bis 16 (Verfahrensschritt IV in Anspruch 1) und Seite 17, Zeilen 27/28 (Anspruch 10 erteilter Fassung).

2. Die Neuheit des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 kann unerörtert bleiben, denn das beanspruchte Beschichtungsverfahren ergibt sich aus den vorveröffentlichten Entgegenhaltungen D3 und D1 i. V. m. dem Können und Wissen des

Fachmanns jedenfalls in naheliegender Weise und beruht deshalb nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

3. Als zuständiger Fachmann ist hier ein auf dem Gebiet der Lackbeschichtung

tätiger Diplom-Chemiker anzusehen, der sich mit der Entwicklung, Anwendung

und Härtung von Lackbeschichtungssystemen allgemein und unabhängig von der

Art sowie der Form des zu beschichtenden bzw. zu lackierenden Gegenstandes

befasst und deshalb auch über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der

Lackierung von Kraftfahrzeugkarosserien und Anbauteile dafür sowie der Härtung

von dafür geeigneten Mehrschichtlacksystemen verfügt. Ein solcher Fachmann

besitzt auch einschlägige Erfahrung in der Verfahrenstechnik, z. B. in der In-line-

Beschichtungs- und Härtungstechnologie.

4. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein neues, integriertes Verfahren

zur Herstellung von farb- und/oder effektgebenden Mehrschichtlackierungen bereitzustellen, das die Nachteile der Verfahren des Standes der Technik nicht mehr

länger aufweist, sondern rasch, zuverlässig, kostengünstig, energiesparend und

mit vergleichsweise geringem apparativen sowie mess- und regeltechnischen

Aufwand farb- und/oder effektgebende Mehrschichtlackierungen in Automobilqualität liefert. Insgesamt soll das neue, integrierte Verfahren in der Linie mit weniger

Beschichtungsstationen auskommen als herkömmliche Verfahren.

Insbesondere soll das neue, integrierte Verfahren die Nachteile vermeiden, die mit

der Verwendung von thermisch härtbaren Beschichtungsstoffen verbunden sind,

und auch die Beschichtung thermisch labiler Substrate gestatten.

Außerdem soll das neue, integrierte Verfahren nicht die Nachteile aufweisen, die

mit der Verwendung von Beschichtungsstoffen verbunden sind, die nur mit aktinischer Strahlung gehärtet werden können. So sollen auch pigmentierte Beschichtungsstoffe rasch ausgehärtet werden können, und bei der Härtung von Klarlacken

soll es nicht mehr zum Schrumpfen der resultierenden Klarlackierungen kommen.

Nicht zuletzt soll das neue, integrierte Verfahren die Anzahl der zusätzlichen, beweglichen Bestrahlungseinrichtungen, wie sie üblicherweise bei der Beschichtung

komplexer dreidimensionaler Substrate angewandt werden müssen, signifikant

verringern, bzw. die beweglichen Bestrahlungseinrichtungen obsolet machen.

Des Weiteren soll das neue, integrierte Verfahren auch die Nachteile vermeiden,

die mit der Verwendung von Dual-Cure-Beschichtungsstoffen verbunden sind. Insbesondere soll es nicht mehr notwendig sein, mehrere hintereinander geschaltete

Dual-Cure-Härtungsstationen zu verwenden. Die Prozesszeiten sollen verkürzt

werden können, wodurch sich die Gefahr der Staubablagerung auf den partiell gehärteten, farb- und/oder effektgebenden Mehrschichtlackierungen deutlich verringert.

Nicht zuletzt soll das neue, integrierte Verfahren die Beschichtung von mikroporösen Oberflächen, wie sie bei SMC, BMC, IMC oder RIMC vorliegen, mit mikrobläschenfreien, farb- und/oder effektgebenden Mehrschichtlackierungen in Automobilqualität gestatten (vgl. Streitpatentschrift, Absätze [0025] bis [0029]).

Gelöst wird diese Aufgabe durch das Verfahren gemäß Patentanspruch in der

erteilten Fassung. Diese Lösung war indessen für einen Fachmann ausgehend

von der Druckschrift DE 199 20 799 A1 (D3) in Kenntnis und unter Berücksichtigung des Inhalts der WO 99/26728 A2 (D1) naheliegend.

Die DE 199 20 799 A1 (D3) beschreibt einen thermisch und mit aktinischer Strahlung härtbaren Beschichtungsstoff, die Verwendung eines solchen Dual-Cure-Beschichtungsstoffs in Kraftfahrzeugserienlackierungen, der Kfz-Reparaturlackierung, der Kunststofflackierung, etc. sowie Lackierverfahren für Kfz-Teile wie SMC

(Sheet Moulded Compounds) und BMC (Bulk Moulded Compounds)(D3, Ansprüche 1, 4, 5, 6 und 10), wobei diese Dual-Cure-Beschichtungsstoffe als Primerschicht und als Klarlackschicht in einer Mehrschichtlackierung eingesetzt werden

können (D3, Ansprüche 6 und 10 i. V. m. Seite 11, Zeilen 47 bis 61).

Am Beispiel der Versiegelung von SMC- oder BMC-Oberflächen durch eine Primerschicht wird in D3 dargelegt, dass in den allermeisten Fällen das angestrebte

Eigenschaftsprofil für SMC und BMC, nämlich die Bildung von Mikrobläschen

ohne großen Aufwand wirksam zu unterdrücken und eine glatte, von Oberflächenstrukturen wie Orangenhaut freie Oberfläche zu erzielen, die keine Nachbehandlung erfordert und leicht und sicher überlackiert werden kann, ohne dass sich

Probleme der Zwischenschichthaftung ergeben (D3, Seite 2, Zeilen 34 bis 39), bereits mit einer Dual-Cure-Primerschicht zu erreichen ist (D3, Seite 10, Zeilen 38

bis 44). Wegen dieses Eigenschaftsprofils der mit solchen Primerschichten versiegelten Compounds können diese daher direkt in unbeschichtete Automobilkarosserien eingebaut werden und zusammen mit diesen in der Linie lackiert werden

(D3, Seite 11, Zeilen 42 bis 46). Des Weiteren können zur Herstellung von Klarlackierungen die Dual-Cure-Beschichtungsstoffe auf die vorstehend beschriebenen

grundierten Substrate appliziert werden, wobei die Klarlackierungen auch Bestandteil von Mehrschichtlackierungen sein können (D3, Seite 11, Zeilen 47 bis

52). Der Dual-Cure-Beschichtungsstoff für die Klarlackierung wird im Rahmen einer Mehrschichtlackierung allerdings nicht auf die grundierte, sondern auf mindestens eine hierauf befindliche, farb- und/oder effektgebende Basislackschicht

aus einem thermisch sowie ggf. mit aktinischer Strahlung härtbaren, pigmentierten

Beschichtungsstoff appliziert (D3, Seite 11, Zeilen 53 bis 56 i. V. m. Seite 3, Zeilen 48 bis 49). Hierbei kommen als Substrate alle zu lackierenden Oberflächen,

die einer kombinierten Härtung und Anwendung von Hitze und aktinischer Strahlung zugänglich sind, in Betracht, darunter z. B. Metalle und Kunststoffe (D3,

Seite 3, Zeilen 41 bis 42). Es stellt deshalb einen ganz besonderen Vorteil in der

Automobillackierung dar, dass die SMC und BMC in gleicher Weise wie die Metallteile beschichtet werden können (D3, Seite 3, Zeilen 33 bis 37).

Insofern vermitteln diese Ausführungen in der D3 dem hier angesprochenen Fachmann die Lehre, dass eine farb- und/oder effektgebende Mehrschichtlackierung

folgenden Schichtaufbau umfassen kann:

(A) mindestens ein Primer als Grundierung,

(B) mindestens eine farb- und/oder effektgebende Basislackierung und

(C) mindestens eine Klarlackierung,

so dass die D3 gattungsbildend ist.

Nachdem der angegriffene Patentanspruch 1 aufgrund der „und/oder“-Verknüpfungen in den Verfahrensschritten (III), (V) und (VI) ersichtlich mehrere alternative

Ausführungsformen umfasst, erschließen sich dem Fachmann aus der D3 aber

auch die Verfahrensmaßnahmen (I), (III) und (V):

(I) wie beim Streitgegenstand wird für den Primer ein thermisch

und mit akti-nischer Strahlung härtbarer, pigmentierter oder

unpigmentierter Beschich-tungsstoff (Dual-Cure) auf ein

Substrat appliziert, wodurch mindestens eine Primerschicht

resultiert (D3, Seite 10, Zeilen 41 bis 44 i. V. m. Seite 8, Zeilen 38 bis 41 sowie Ansprüche 1 und 6);

(III) auf die Primerschicht wird eine pigmentierte, thermisch härtbare oder eine Dual-Cure-Basislackschicht appliziert, die

farb- und/oder effektgebend ist (D3, Seite 11, Zeilen 53 bis

56);

(V) über der Basislackschicht wird eine Klarlackschicht aus einem Dual-Cure-Beschichtungsstoff appliziert (D3, Seite 11,

Zeilen 47 bis 52 i. V. m. Ansprü-che 10 und 11).

Was den Verfahrensschritt (II), die partielle Härtung der Primerschicht(en), anbelangt, so ist in der D3 angegeben, die Primerschicht nach ihrer Applikation thermisch und mit aktinischer Strahlung auszuhärten. Es wird empfohlen, die Aushärtung nach einer gewissen Ruhezeit durchzuführen, wobei die Ruhezeit durch Anwendung erhöhter Temperaturen bis 80° C unterstützt und/oder verkürzt werden

kann, sofern dabei keine vorzeitige, vollständige Vernetzung eintritt (D3, Seite 10,

Zeile 66 bis Seite 11, Zeile 4). Diesen Hinweis versteht der Fachmann dahingehend, dass die Ruhezeit bei erhöhter Temperatur lediglich zu einer partiellen Härtung führen darf.

Weiter ist auf Seite 11, Zeilen 22/23 und Zeilen 26/27, zur Härtung ausgeführt,

dass sowohl die Härtung mit aktinischer Strahlung als auch die thermische Härtung stufenweise durchgeführt werden kann. Es wird erläutert, dass thermische

Härtung und Härtung mit aktinischer Strahlung gleichzeitig oder alternierend eingesetzt werden können. Werden beide Härtungsmethoden alternierend verwendet, kann beispielsweise mit der thermischen Härtung begonnen und mit der Härtung mit aktinischer Strahlung geendet werden. In anderen Fällen kann es sich als

vorteilhaft erweisen, mit der Härtung mit aktinischer Strahlung zu beginnen und

hiermit zu enden. Der Fachmann kann die Härtungsmethode, welche für den jeweiligen Einzelfall am vorteilhaftesten ist, aufgrund seines allgemeinen Fachwissens ggf. unter Zuhilfenahme einfacher Vorversuche ermitteln (D3, Seite 11, Zeilen 33 bis 38). Im Ausführungsbeispiel wird eine Primerschicht auf SMC zuerst mit

UV-Strahlung gehärtet und dann thermisch vollständig ausgehärtet (D3, Seite 12,

Zeilen 9 bis 11).

Was den Verfahrensschritt (IV) anbelangt, so geht aus der D3 hervor, dass die für

die Primerbeschichtung angewandten Härtungsmethoden auch bei der Herstellung der Klarlackierung und Mehrschichtlackierungen im Rahmen der Lackierverfahren angewandt werden (D3, Seite 11, Zeilen 39 bis 41). So ist es von Vorteil,

die erfindungsgemäßen Beschichtungsstoffe nach dem Nass-in-nass-Verfahren

auf die getrocknete oder abgelüftete, indes nicht ausgehärtete Basislackschicht

aufzutragen, und anschließend gemeinsam die resultierende Klarlackschicht und

die Basislackschicht thermisch und mit aktinischer Strahlung zu härten (D3,

Seite 11, Zeilen 57 bis 59).

Aus dieser Textstelle ist also für den Fachmann ersichtlich, dass die einzelnen

Schichten einer Mehrschichtlackierung nach ihrer Applikation nicht jeweils separat

vollständig gehärtet werden müssen, sondern dass eine partielle Härtung z. B.

durch Trocknung, die der genannten Ruhezeit bei erhöhter Temperatur entspricht,

bereits ausreicht, bevor die nächste Schicht aufgetragen werden kann.

Dass es sich hierbei um eine bekannte, fachübliche Maßnahme handelt, belegt die

WO 99/26728 A2 (D1), die ein Verfahren zur mehrschichtigen Lackierung von

Kraftfahrzeugkarossen oder Teilen davon betrifft (vgl. D1, Ansprüche 1, 4 und 5

i. V. m. Seite 10, Zeilen 24 bis 28), wobei die Mehrschichtlackierung eine Füllerschicht (Primer), eine farb- und/oder effektgebende Basislackschicht sowie eine

transparente Klarlackschicht umfasst (D1, Anspruch 1 i. V. m. Seite 1, Zeilen 12

bis 15 und Seite 7, Zeilen 9 bis 17).

Zur Durchführung des Lackierverfahrens schlägt die D1 insgesamt vier Ausführungsformen vor (vgl. D1, Seite 14, Zeile 18 bis Seite 15, Zeile 2), darunter eine

Variante, bei der jeweils eine oder zwei aufeinanderfolgende Lackschichten zwischengehärtet werden und abschließend die vollständige Härtung des Gesamtaufbaus durchgeführt wird (D1, Seite 14, Zeile 31 bis Seite 15, Zeile 2).

Da die jeweilige Zwischen- bzw. Endhärtung mit unterschiedlicher Strahlungsintensität und unterschiedlicher Bestrahlungsdauer sowie unterschiedlicher Anzahl

von Blitzentladungen erfolgen kann (D1, Seite 15, Zeilen 2 bis 4), ist unter der

Zwischenhärtung im Sinne des Streitpatents eine partielle Härtung zu verstehen,

wie im Übrigen auch aus der Textstelle auf Seite 13, Zeile 15, hervorgeht („Nach

teilweiser oder vollständiger Härtung der Füllerschicht oder nass-in-nass ...“).

Somit liefert insbesondere diese Ausführungsform des Härtungsprozesses in der

D1 (vgl. D1, Seite 14, Zeile 31 bis Seite 15, Zeile 2) das Vorbild für das streitpatentgemäße Härtungsverfahren, nämlich eine partielle Härtung der Primerschicht

mit aktinischer Strahlung gemäß Verfahrensschritts (II), eine partielle Härtung der

Basislackschicht mit aktinischer Strahlung, falls ein Dual-Cure-Beschichtsstoffs

eingesetzt wird, gemäß Verfahrensschritt (IV) und zumindest eine mit aktinischer

Strahlung partiell gehärtete Decklackschicht gemäß Verfahrensschritt (VI) durchzuführen.

Zwar sind in der D1 expressis verbis keine Dual-Cure-Beschichtungsstoffe genannt, sondern es werden Beschichtungsmittel verwendet, die entweder ausschließlich mittels energiereicher Strahlung härtbare Bindemittel enthalten, oder

die neben den strahlenhärtbaren Bindemitteln noch physikalisch trocknende

und/oder weiter chemisch vernetzende Bindemittel enthalten, wobei als zusätzlich

einsetzbare Bindemittel alle üblichen und dem Fachmann bekannten Bindemittelsysteme in Frage kommen, wie sie in der Fahrzeug- bzw. Fahrzeugreparaturlackierung für die jeweiligen Beschichtungsmittel eingesetzt werden (D1, Seite 8,

Zeilen 6 bis 15), so dass in der D1 ein abschließender thermischer Härtungsschritt

gemäß Verfahrensmaßnahme (VII) nicht erforderlich ist. Demgemäß wird deshalb

in der D1 auf Seite 13, Zeilen 9 bis 13, auch erläutert, dass die mittels der UV-Bestrahlung durch die Blitzlampe erzeugten Temperaturen auf der Beschichtung bei

Einsatz solcher Beschichtungsmittel, die neben strahlenhärtbaren Bindemitteln

noch weitere Bindemittel enthalten, im Allgemeinen ausreichen, um die zusätzlich

verwendeten Bindemittel zu härten, so dass ein separater Härtungsvorgang nicht

erforderlich ist.

Auch wenn demzufolge in der D1 aufgrund der speziellen Auswahl der Beschichtungsmittel eine separate Wärmehärtung nicht erforderlich ist, so geht von dieser

Aussage doch die Anregung aus, bei anderen Bindemittelsystemen gegebenenfalls noch einen weiteren, separaten Härtungsschritt vorzusehen. Wenn nun der

Fachmann für die Mehrschichtlackierung gemäß der Druckschrift D3 Dual-Cure-

Beschichtungsstoffe auswählt, dann liegt es nur in seinem Verständnis, neben der

Härtung mit aktinischer Strahlung auch einen Härtungsschritt mit Wärme vorzusehen. Nachdem ihm aus der D1 bekannt ist, dass für die Primerschicht und für die

Basislackschicht jeweils eine partielle Härtung mit aktinischer Strahlung ausreicht,

bevor die Decklackschicht appliziert wird, wird er bei Einsatz von Dual-Cure-Beschichtungsstoffen die Schichten (A), (B) und (C) also zunächst jeweils nur partiell

mit aktinischer Strahlung und erst abschließend gemeinsam mit Wärme härten,

wie im Übrigen ebenfalls das Ausführungsbeispiel der D3, Seite 12, Zeilen 9 bis

11, als Vorbild zeigt, denn dort wird eine Primerschicht als Versiegelung von von

SMC-Oberflächen zunächst mit UV-Strahlung und danach thermisch vollständig

ausgehärtet.

Insofern handelt es sich bei dem Verfahrensschritt (VII) nur um eine naheliegende

Maßnahme.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass ein

entscheidender Aspekt der patentgemäßen Lehre hinsichtlich der zugrundeliegenden Aufgabe in der speziellen Reihenfolge der im Patentanspruch 1 angegebenen

Verfahrensschritte (I) bis (VII) zu sehen sei, welche es ermöglicht, den Lackierprozess zu vereinfachen, so dass das Verfahren mit weniger Härtungsstationen auskomme und der apparative Aufwand des Verfahrens geringer werde.

Die D1 beschreibe keinen separaten thermischen Härtungsschritt im Sinne des

Schrittes (VII) von Anspruch 1, vielmehr erfolge dort die gemeinsame Härtung der

verschiedenen Schichten immer nur durch Strahlung. Eine gemeinsame thermische Härtung der verschiedenen Schichten sei nicht offenbart. Des Weiteren ziele

die D1 im Gegensatz zu dem angegriffenen Patent gerade nicht auf den Einsatz

des dortigen Verfahrens bzw. Mehrschichtlackierung in der Linie (In-line-Verfahren) ab, vielmehr solle es nur für Reparaturlackierungen geeignet sein. Ferner

könne aus D1 auch der Aspekt der patentgemäßen Aufgabenstellung, dass das

Verfahren mit weniger Härtungsstationen auskommen solle, nicht entnommen

werden, da bei der Reparaturlackierung keine Härtungsstationen in dem Sinne wie

bei der Lackierung in der Linie vorkämen. Daher könne auch die erfindungsgemäße Lösung nicht aus der D1 entnommen werden. Demgemäß beruhe die vorliegende Erfindung im Hinblick auf D1 auf erfinderischer Tätigkeit.

Diese Lücke könne auch die D3 nicht schließen. Aufgabe der D3 sei es nämlich,

neue Versiegelungen für SMC (Sheet Moulded Compounds) und BMC (Bulk

Moulded Compounds) zu finden, die u. a. die Bildung von Mikrobläschen wirksam

unterdrücke. Als Lösung dieser Aufgabe gehe aus der D3 lediglich ein übliches

Verfahren hervor, welches den Primer sowohl thermisch als auch per Strahlung

härte. Eine rein mit aktinischer Strahlung erfolgende Härtung der Primerschicht,

bevor sie mit weiteren Lackschichten überschichtet werde, sei in der D3 dagegen

nicht offenbart. Der wesentliche Aspekt der Aufgabenstellung des angegriffenen

Patents, nämlich weniger Härtungsstationen zu verwenden, damit der apparative

Aufwand des Verfahrens geringer werde, sei folglich aus der D3 nicht herleitbar.

Demgemäß beruhe die vorliegende Erfindung im Hinblick auf D3 ebenfalls auf erfinderischer Tätigkeit.

Dies gelte auch für eine Zusammenschau der beiden Dokumente.

Der Senat kann sich dieser Interpretation des Standes der Technik nicht anschließen. Die Vereinfachung des Lackierprozesses ist eine bei der Entwicklung von

Mehrschichtlackierungen dem Fachmann stets präsente Aufgabe, die er überdies

immer im Blickfeld haben wird. Eines wörtlichen Hinweises darauf bedarf es daher

nicht.

Darüber hinaus ist auch in der D1 der apparative Aufwand des Mehrschichtlackierverfahrens vergleichbar gering, denn wie bei den streitpatentgemäßen Härtungsschritten (II), (IV) und (VI) werden auch in der D1 die verschiedenen Schichten jeweils nur durch Strahlung zwischengehärtet und erst abschließend wird eine

vollständige Härtung des Gesamtaufbaus durchgeführt (D1, Seite 14, Zeile 31 bis

Seite 15, Zeile 2), was für den Fachmann erkennbar nur dem Zweck der Verringerung des apparativen Aufwandes dient, ohne Nachteile hervorzurufen. Das Beschichtungsverfahren gemäß D1 ermöglicht daher eine Härtung der Mehrschichtlackierung in kurzer Zeit und man erhält Mehrschichtüberzüge mit großer Härte,

hoher Kratzfestigkeit sowie sehr guter Wasser-, Chemikalien- und Benzinbeständigkeit und ausgezeichneter Optik, wobei die einzelnen Lackschichten eine sehr

gute Zwischenschichthaftung zeigen (D1, Seite 15, Zeilen 6 bis 10). Dass als abschließende Maßnahme keine thermische Härtung gemäß Schritt (VII) erfolgt, ist

bei dem Beschichtungsmittel der D1 auch nicht notwendig, weil keine Dual-Cure-

Beschichtungsstoffe eingesetzt werden, wie vorstehend ausgeführt.

Des Weiteren kann der Auslegung der D1 durch die Patentinhaberin darin nicht

zugestimmt, dass sich dieses Dokument nur auf Reparaturlackierung beziehen

soll. Denn die Einbeziehung der Beschreibung darf nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch den Wortlaut des Patents festgelegten Gegenstandes führen (st. Rspr. vgl. z. B. GRUR 2007, 959 – Pumpeinrichtung und BGH GRUR 2007, 778, 779 – Ziehmaschinenzugeinheit m. w. H.). Eine

Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinne einer Auslegung unterhalb des

Sinngehalts) der Patentansprüche ist generell nicht zulässig (BGH GRUR 2007,

309 – Schussfädentransport). Dass in der D1 in den Unteransprüchen 4 und 5 sowie in der Beschreibung als bevorzugte Anwendung der Mehrschichtlackierung die

Reparaturlackierung angegeben ist, schränkt den weiter zu verstehenden Sinngehalt des Patentanspruchs 1 der D1 nicht auf dieses bevorzugte Anwendungsgebiet ein. Der Fachmann wird daher die D1 auch im Hinblick auf ein In-Line-Lackierungsverfahren als relevanten Stand der Technik berücksichtigen.

Ebensowenig vermögen die Ausführungen der Patentinhaberin zur D3 den Senat

von der erfinderischen Tätigkeit des Streitgegenstandes zu überzeugen, denn

nicht zuletzt soll auch das Streitpatent aufgabengemäß ein Lackierverfahren von

mikroporösen Oberflächen, wie sie bei SMC, BMC, IMC oder RIMC vorliegen, mit

mikrobläschenfreien, farb- und/oder effektgebenden Mehrschichtlackierungen in

Automobilqualität zur Verfügung stellen (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0029]).

Die in D3 vorgeschlagene Versiegelung einer solchen mikroporösen Oberfläche

mit einer Primerlackierung stellt dabei nur einen Aspekt der Lehre der D3 dar.

Vielmehr geht die D3 noch einen Schritt weiter, indem sie nämlich offenbart, dass

mit Dual-Cure-Beschichtungsstoffen versiegelte SMC oder BMC leicht und sicher

überlackiert werden können, ohne dass sich Probleme der Zwischenschichthaftung ergeben (D3, Seite 2, Zeilen 34 bis 39), weshalb solche Compounds direkt in

unbeschichtete Automobilkarosserien eingebaut und zusammen mit diesen in der

Linie lackiert werden können (D3, Seite 11, Zeilen 42 bis 46 i. V. m. Seite 3, Zeilen 33 bis 37). Im Rahmen der Mehrschichtlackierung führt die D3 aus, dass thermische Härtung und Härtung mit aktinischer Strahlung alternierend eingesetzt

werden können, wobei es sich als vorteilhaft erweisen kann, mit der Härtung mit

aktinischer Strahlung zu beginnen. Nachdem in der D3 dem Fachmann zudem

empfohlen wird, die Härtungsmethode, welche für den jeweiligen Einzelfall am

vorteilhaftesten ist, aufgrund seines allgemeinen Fachwissens und ggf. unter Zuhilfenahme einfacher Vorversuche ermitteln (D3, Seite 11, Zeilen 33 bis 38), liegt

es für ihn nahe, sich im einschlägigen Stand der Technik zu orientieren, wobei er

die in D1 vorgeschlagenen Härtungsalternativen berücksichtigen und anhand einiger Routineversuche erproben wird. Die Durchführung solcher Vorversuche gehört

aber zum Aufgabengebiet des Fachmanns und kann eine erfinderische Tätigkeit

nicht begründen.

Der geltende Patentanspruch 1 hat daher mangels erfinderischer Tätigkeit keinen

Bestand.

5. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung nach ausführlicher Erörterung der Sachlage abschließend nur einen Anspruchssatz mit Patentanspruch 1 erteilter Fassung weiterverfolgt. Anhaltspunkte für ein stillschweigendes

Begehren einer weiter beschränkten Fassung haben sich nicht ergeben. Infolgedessen hat die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents erkennbar nur

im Umfang eines Anspruchssatzes beantragt, der zumindest einen nicht

rechtsbeständigen Patentanspruch (hier Patentanspruch 1 nach erteilter Fassung)

enthält. Deshalb war das Patent insgesamt zu widerrufen. Auf die rückbezogenen,

nachgeordneten Patentansprüche brauchte bei dieser Sachlage nicht gesondert

eingegangen zu werden (BGH Beschl. v. 27. Juni 2007 – X ZB 6/05 – Informationsübermittlungsverfahren II; in Fortführung von BGH Beschl. v. 26. September 1996 – X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).

Feuerlein

Schwarz-Angele

Egerer

Zettler

Na