Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 30.06.2008 – 9 W (pat) 352/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 352/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 22 261
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen, des
Richters
Dipl.-Ing. Bülskämper, der Richterin Friehe sowie des Richters Dr.-Ing.
H
öchst 08.05
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 16. Mai 2002 angemeldete und am 12. Februar 2004 veröffentlichte Patent 102 22 261 ist am 12. Mai 2004 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch wurde am 19. Juni 2008 zurückge
nommen.
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egen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbe
gründung und
im Übrigen a
uf den Inh
alt der A
kten verwiesen
.
Die Patentinhaberin widerspricht dem Einspruchsvorbringen und beantragt,
das Patent unverändert aufrechtzuerhalten.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG
a. F. begründet.
Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen
Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.
Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F.).
Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass
das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde kann dem
Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden.
Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am
Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.
Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3
Satz 2 PatG a. F. und § 59 Abs. 4 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.
Pontzen
Bülskämper
Friehe
Dr. Höchst
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