Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 03.07.2008 – 15 W (pat) 338/06
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
15 W (pat) 338/06 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 3. Juli 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 10 2004 042 143
… 08.05
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Feuerlein sowie der Richterin Schwarz-Angele und der Richter
Dr. Egerer und Dr. Maksymiw
beschlossen:
Das Patent 10 2004 042 143 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 31. August 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung 10 2004 042 143.9 ist ein Patent mit der Bezeichnung "Verfahren zur Herstellung von Bauelementen, insbesondere von Bauplatten, aus Feststoffabfällen" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung in Form der
DE 10 2004 042 143 B3 ist am 16. Februar 2006 erfolgt.
Die erteilten Patentansprüche 1 bis 6 haben folgenden Wortlaut:
„1. Verfahren zur Herstellung von Bauelementen, insbesondere
von Bauplatten, aus Feststoffabfällen, bei dem
a) die Feststoffabfälle in unterschiedlichen Fraktionen sortenrein in einer bestimmten Korngröße bereitgestellt werden;
b) die unterschiedlichen Fraktionen in einem bestimmten Verhältnis unter Zugabe von Wasser und Binder vermischt werden;
c) die so erhaltene Mischung einem Formgebungsprozeß zur
Gewinnung von Bauelement-Rohlingen unterzogen wird;
d) die Bauelement-Rohlinge getrocknet und der darin enthaltene Binder abgebunden wird,
dadurch gekennzeichnet, daß
e) der Formgebungsprozeß umfasst:
ea) einen kontinuierlichen Extrusionsprozeß, in dem ein strangartiges Vorprodukt erzeugt wird;
eb) einen Schneidvorgang, in dem die gewünschten Abmessungen des Hauelements in Extrusionsrichtung zumindest
annähernd erzeugt werden.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die
Körnung der Fraktionen der Feststoffabfälle zwischen 0,5 und
5 mm liegt.
3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,
daß die dem Extrusionsprozeß zugeführte Mischung folgende
Bestandteile enthält:
Bestandteile i. d. TM
Additive
Bauschutt
Flugasche
Glas
Gummi
Holz
Kunststoffe
Papier
Massenprozent
von
bis
0,1
Textilien
Zement
Wasser
4. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, daß der Schneidvorgang einen ersten Rohschnitt umfasst, der an dem den Extrusionsprozeß verlassenden
strangartigen Vorprodukt durchgeführt wird, sowie einen die
Maßhaltigkeit herstellenden Feinschnitt, der an dem getrockneten Bauelement durchgeführt wird.
5. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, daß die Bauelemente abschließend zumindest
einseitig beschichtet werden.
6.
Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Additive Methylzellulose enthalten.“
Gegen die Erteilung des Patents haben die H… GmbH in M…, mit Schriftsatz vom 12. Mai 2006, und Herr P… in M1…, mit Schriftsatz vom
28. April 2006, Einspruch erhoben.
Die Einsprechende H… GmbH macht im Wesentlichen fehlende Neuheit auf
Grund offenkundiger Vorbenutzung geltend. Der Einsprechende P…
macht fehlende Neuheit sowie mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend und
stützt sein Vorbringen u. a. auf die Druckschriften.
D1 WO 98/30330 A1
D4
D8
Römpp Chemielexikon, 9. Auflage, 1995, Band 6, Seite 5116
US 2003/0146539 A1
Darüber hinaus ist er der Auffassung, dass die Angaben in der Patentschrift nicht
dazu geeignet sind, dem Fachmann ausreichend darzulegen, wie er die patentgemäße Lehre ausführen soll.
P… hat seinen Einspruch mit Schreiben vom 15. Mai 2008 zurück genommen und ist infolgedessen nicht mehr am Verfahren beteiligt.
Der Vertreter der H… GmbH macht in der mündlichen Verhandlung geltend,
dem Patentgegenstand fehle die Patentfähigkeit, da die D8 sowohl alle Merkmale
des erteilten Anspruchs, als auch die stoffliche Zusammensetzung offenbare. Die
Korngrößen seien dort zwar nicht genannt, der Fachmann, der ein Bautechniker
sei, wisse jedoch, dass Flugasche, ein Feststoffbestandteil, stets ca. 1 mm groß
sei. Die nötige Menge dieses Zuschlagstoffes werde der Fachmann durch Ausprobieren herausfinden. Schließlich sei Methylzellulose in der Branche üblich und
werde bei derartigen Baumaterialien häufig eingesetzt. Hierzu verweist er auf den
Absatz [0013] in D8.
Der Vertreter der Einsprechenden beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Der Vertreter der Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten
auf Grundlage der Patentansprüche 1 bis 4, Beschreibungseinleitung Seiten 1 bis 4, jeweils gemäß Schriftsatz vom 26. Juni 2008
(dort datiert mit 23. Juni 2008)
Figurenbeschreibung gemäß Absätzen (0013) bis (0022) und
Zeichnung gemäß der Patentschrift,
hilfsweise auf Grundlage der Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibungseinleitung Seiten 1 bis 4, jeweils gemäß Schriftsatz vom
26. Juni 2008 (dort datiert mit 23. Juni 2008)
Figurenbeschreibung gemäß Absätzen (0013) bis (0022) und
Zeichnung gemäß der Patentschrift.
Der mit Hauptantrag verteidigte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„1. Verfahren zur Herstellung von Bauelementen, insbesondere
von Bauplatten, aus Feststoffabfällen, bei dem
a) die Feststoffabfälle in unterschiedlichen Fraktionen sorten
rein in einer bestimmten Korngröße bereitgestellt werden;
b) die unterschiedlichen Fraktionen in einem bestimmten
Verhältnis unter Zugabe von Wasser und Binder vermischt
werden;
c) die so erhaltene Mischung einem Formgebungsprozeß zur
Gewinnung von Bauelement-Rohlingen unterzogen wird;
d) die Bauelement-Rohlinge getrocknet und der darin enthaltene Binder abgebunden wird,
dadurch gekennzeichnet, daß
e) der Formgebungsprozeß umfasst:
ea) einen kontinuierlichen Extrusionsprozeß, in dem ein
strangartiges Vorprodukt erzeugt wird;
eb) einen Schneidvorgang, in dem die gewünschten Abmessungen des Bauelements in Extrusionsrichtung zumindest
annähernd erzeugt werden,
f) die Körnung der Fraktionen der Feststoffabfälle zwischen
0,5 und 5 mm liegt;
g) die dem Extrusionsprozeß zugeführte Mischung folgende
Bestandteile enthält:
Bestandteile i. d. TM
Additive
Bauschutt
Flugasche
Glas
Gummi
Holz
Kunststoffe
Papier
Textilien
Zement
Wasser
Massenprozent
von
bis
0,1
35“
Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 lautet folgendermaßen:
„1. Verfahren zur Herstellung von Bauelementen, insbesondere
von Bauplatten, aus Feststoffabfällen, bei dem
a) die Feststoffabfälle in unterschiedlichen Fraktionen sortenrein in einer bestimmten Korngröße bereitgestellt werden;
b) die unterschiedlichen Fraktionen in einem bestimmten
Verhältnis unter Zugabe von Wasser und Binder vermischt
werden;
c) die so erhaltene Mischung einem Formgebungsprozeß zur
Gewinnung von Bauelement-Rohlingen unterzogen wird;
d) die Bauelement-Rohlinge getrocknet und der darin enthaltene Binder abgebunden wird,
dadurch gekennzeichnet, daß
e) der Formgebungsprozeß umfasst:
ea) einen kontinuierlichen Extrusionsprozeß, in dem ein
strangartiges Vorprodukt erzeugt wird;
eb) einen Schneidvorgang, in dem die gewünschten Abmessungen des Bauelements in Extrusionsrichtung zumindest
annähernd erzeugt werden,
f) die Körnung der Fraktionen der Feststoffabfälle zwischen
0,5 und 5 mm liegt;
g) die dem Extrusionsprozeß zugeführte Mischung folgende
Bestandteile enthält:
Bestandteile i.d.TM
Additive
Bauschutt
Flugasche
Glas
Gummi
Holz
Kunststoffe
Papier
Textilien
Massenprozent
von
bis
0,1
Zement
Wasser
h) die Additive Methylzellulose enthalten.“
Die Patentinhaberin führt aus, ihr Patent betreffe nicht primär die Herstellung von
Bauplatten, sondern das Gebiet der Abfallentsorgung. Dabei stehe die Frage im
Mittelpunkt, welche Abfallstoffe in welchen Mengen verwendet werden können. Insoweit befasse sich lediglich die D1 mit der gleichen Thematik. Nach diesem
Stand der Technik bringe man die Abfallstoffe durch einen Extruder auf ein Förderband zur Aushärtung, ohne dass bei der Extrusion eine Formgebung stattfinde.
Im Streitpatent dagegen erfolge die Formgebung beim Extrusionsvorgang, wozu
eine hohe Menge an Flugasche – 20 bis 50 Masseprozent – nötig seien. Durch
den hohen Flugascheanteil werde es erst möglich, die Feststoffmasse durch
Extrusion zu formen. Ebenfalls kommt es auf die Körnung der eingesetzten Feststoffabfälle an, wozu es i. V. m. dem hohen Flugascheanteil nirgends eine Anregung gebe. Darüber hinaus sei es wichtig, Metall aus dem vorgegebenen Müll zu
entfernen, um den Verschleiß des Extruders zu begrenzen. Der Fachmann, der
ein Abfallentsorger sei, der sich mit einem Baustofftechniker zusammenschließe,
werde die D8, die eine Faserplatte auf Zementbasis beschreibe, zwar berücksichtigen, werde sie aber nicht mit der D1 kombinieren. Denn dort fänden nur fest vorgegebene Bestandteile Verwendung, ein Anpassen von festen Zuschlagstoffen an
einen vorgegebenen Feststoffmüll finde jedoch nicht statt. Insbesondere sei dort
kein Prozentsatz für eine Flugasche mit einer Körnung von 0,5 bis 5 mm genannt.
Wegen der übrigen, rückbezogenen Patentansprüche sowie weiterer Einzelheiten
wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG für
die Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind (BGH, GRUR 2007, 859 -
Informationsübermittlungsverfahren I und BGH, GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II).
2. Die rechtzeitig und formgerecht eingelegten Einsprüche sind zulässig, denn es
sind innerhalb der Einspruchsfrist die sie nach § 21 Abs. 1 PatG rechtfertigenden
Tatsachen im Einzelnen dargelegt worden, so dass die Patentinhaberin und der
Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen
der geltend gemachten Widerrufsgründe ohne eigene Ermittlungen ziehen können
3. die Einsprüche haben Erfolg, denn der Gegenstand des Streitpatents ist nicht
patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 21 Abs. 1
S. 1). Das Patent war deshalb zu widerrufen (§ 61 PatG Abs. 1 S. 1).
a. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag sowie 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag sind formal zulässig, denn sie finden ihre Grundlage sowohl in der
Patentschrift als auch in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen. So umfasst der Anspruch 1 nach Hauptantrag die in den erteilten Ansprüchen 1 bis 3
angegebenen Merkmale, nach Hilfsantrag zusätzlich das im erteilten Anspruch 6
angegebene Merkmal. Die übrigen, jeweils auf den Anspruch 1 rückbezogenen
Ansprüche stimmen inhaltlich mit den erteilten Ansprüchen 4 bis 6 bzw. 4 und 5
überein. Schließlich sind die erteilten und die am Anmeldetag eingereichten Ansprüche identisch.
b. Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, ein beispielsweise aus der WO
98/30330 A1 bekanntes Verfahren zur Herstellung von Bauelementen, insbesondere von Bauplatten, aus Feststoffabfällen, bei dem die Feststoffabfälle in unterschiedlichen Fraktionen sortenrein in einer bestimmten Korngröße bereitgestellt
werden, die unterschiedlichen Fraktionen in einem bestimmten Verhältnis unter
Zugabe von Wasser und Binder vermischt werden, die so erhaltene Mischung einem Formgebungsprozess zur Gewinnung von Bauelement-Rohlingen unterzogen
wird und die Bauelement-Rohlinge getrocknet und der darin enthaltene Binder abgebunden wird, anzugeben, das sehr preiswert in großindustriellem Maßstabe
durchgeführt werden kann. Dabei soll berücksichtigt werden, dass das bekannte,
diskontinuierliche Verfahren verhältnismäßig teuer und für einen großindustriellen
Prozess wenig geeignet ist ([0005] i. V. m. [0004]).
c. Als zuständiger Fachmann ist hier ein in der Entwicklung von Bauplatten tätiger
Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Baustoffe anzusehen, der aufgrund einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit über ausgeprägte Kenntnisse und Erfahrungen der baustoffspezifischen Verfahrenstechnik und der dabei angewendeten
Geräte und Anlagen verfügt.
d. Das im Anspruch 1 angegebene Verfahren ist nicht patentfähig, weil es gegenüber dem Stand der Technik gemäß der D1 i. V. m. D4 sowie D8 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht.
Die D1 richtet sich, wie auf S. 1 Zn. 5 bis 9 dargelegt, insbesondere auf die Herstellung („manufacturing system“) von Bauprodukten („“building and industrial products“) u. a. aus trockenem Feststoffabfall („dry mixed solid waste“). In dem die
Seiten 15 und 16 der D1 übergreifenden Absatz ist ausgeführt, dass mit dem dort
beschriebenen Herstellungssystem beispielsweise Wandplatten („wall panels“) erzeugt werden können. Insgesamt ist aus der D1 also ein Verfahren zur Herstellung
von Bauelementen aus Feststoffabfällen bekannt.
Die Feststoffabfälle schließen dabei sämtliche Feststoffabfälle aus Haushalt sowie
industriellen und kommerziellen Quellen (S. 1 Zn. 10 bis 14), wie etwa Holz, Papier, Gummi, Glas, Kunststoffe und Schutt („rubble“) (S. 6 Zn. 29 bis 32), ein. Der
Feststoffabfall wird außerdem in die Sorten Holz, Papier, Glas, Metalle, Kunststoffe, Gummi, Schutt und vermischte Abfälle aufgetrennt („processed into a number of categories of raw material“) (S. 16 Zn. 8 bis 16; vgl. auch S. 13 Zn. 4 bis
19). Im übrigen räumt die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung ein,
dass auch Flugasche zu den Feststoffabfällen zählt. Der Feststoffabfall wird
schließlich der Größe nach sortiert („reduced in size“, „sorted by category“) (S. 7
Zn. 10 bis 19) und weiter zu schnitzel-, teilchen- oder feinstaubförmigen Materialien verarbeitet („… processing into chip, particle form or fine dust form“) (S. 15
Zn. 12 bis 31). Das bedeutet insgesamt nichts anderes, als dass die Feststoffabfälle in unterschiedlichen Fraktionen sortenrein in einer bestimmten Korngröße bereitgestellt werden, wie es im Merkmal a) angegeben ist (vgl. hierzu auch [0008]
und [0015] in der Streitpatentschrift).
Des Weiteren werden in einem Misch- und Vermengungsvorgang den Rohmaterialien Wasser und Binder zugesetzt und damit vermischt (S. 16 Zn. 17 bis 19). Auf
S. 16 in Zn. 30 bis 34 ist außerdem ausgeführt, dass eine optimale Mischung der
wiederaufbereiteten Materialien bereit gestellt wird, um besondere Erfordernisse
einer Platte zu erfüllen. Das kann nichts anderes heißen, als dass die unterschiedlichen Fraktionen der wiederaufbereiteten Feststoffabfälle in einem bestimmten
Verhältnis unter Zugabe von Wasser und Binder vermischt werden, so dass Merkmal b) erfüllt ist.
Auf S. 16 Z. 27 bis S. 17 Z. 15 der D1 ist die Herstellung von Bauplatten auf Betonbasis („concrete based panels“) beschrieben. Dazu wird Beton in einem Extrusionssystem unter Verwendung von Sauerstoff zur Belüftung eines wasserabbindenden Zements („to aerate a hydraulic cement“) aufgeschäumt. Die vorbehandelten und gemischten Recylingmaterialien werden dann dem Extrusionsvorgang
zugeführt und es wird ein Drahtgewebe in die Mischung als Verstärkungsteil eingebracht („The pretreated and blended recycled materials are then introduced into
the extrusion process and a woven wire incorporated into the mix as a strenghening element“). Und weiter heißt es, dass die extrudierte Mischung auf ein ebenes
Förderband ausgebracht wird, auf dem das Drahtgewebe vorgespannt wird und
der Beton erstarrt („The extruded mix is formed over a flat conveyor belt where
the woven wire is pretensioned and the concrete is set“). Die erstarrte Platte wird
bei der Weiterförderung auf Länge geschnitten und zum Ausreifen gelagert („As
the set slab moves along the conveyor it is cut to length and stored for curing.“),
wobei das Ausreifen von Beton bekanntlich das Trocknen und das Abbinden des
enthaltenen Binders bedeutet. Da die auf diese Weise erzeugten Betonkerne anschließend durch Laminieren versiegelt werden („The cured … concrete cores are
then sealed by a lamination process“), handelt es sich bei den durch Extrusion
gewonnenen Platten um Bauelement-Rohlinge.
Damit sind auch die im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale c) bis eb) aus
der D1 bekannt. Insbesondere findet - entgegen der Auffassung der Patentinhaberin - bei der in der D1 beschriebenen Extrusion bereits ein Formgebungsprozess
statt. Denn beim Extrusionsverfahren wird eine zu verarbeitende Masse bekanntlich mittels Schneckenwellen kontinuierlich aus der formgebenden Öffnung des
Extruders herausgepresst, so dass ein strangförmiges Produkt mit einem der
Gestalt der formgebenden Extruderöffnung entsprechenden Querschnitt entsteht.
Bei diesem Sachverhalt spielt es dann auch keine Rolle, dass, wie oben ausgeführt, ein auf dem Förderband vorgespanntes Drahtgewebe als Verstärkungsteil in
die Mischung eingeführt wird. An der Tatsache der Formgebung nach der D1 ändert sich schließlich auch nichts, wenn, wie die Patentinhaberin meint, eine - weitere - Formgebung erst auf dem Förderband erfolgt.
Außerdem sind aufgrund der obigen Ausführungen zur Zusammensetzung der
verwendeten Feststoffabfälle bzw. der daraus erhaltenen Mischungen - mit Ausnahme der Flugasche - sämtliche im Merkmal g) aufgeführten Bestandteile bekannt.
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand gemäß dem
Anspruch 1 somit dadurch, dass die Körnung der Fraktionen der Feststoffabfälle
zwischen 0,5 und 5 mm liegt (Merkmal f)) und dass gemäß g) Flugasche einen
weiteren Bestandteil in der Trockenmasse darstellt und Mengenangaben der Bestandteile in Massenprozent angegeben sind.
Diese Unterschiede können jedoch die Patentfähigkeit nicht begründen. Denn der
Fachmann weiß, dass die Größe der Feststoffanteile allein schon für die Qualität,
etwa die Oberflächenrauhigkeit, der angestrebten Bauelemente eine entscheidende Bedeutung spielt und wird deshalb die Körnung der Feststoffabfälle je nach
Anwendungsziel in geeigneter Weise auswählen. Im Übrigen erschließt sich ein
der Angabe im Merkmal f) entsprechender Größenbereich auch aus der Beschreibung der D1 auf S. 15 Zn. 28 bis 31. Dort ist, wie oben bereits ausgeführt, angegeben, dass die in unterschiedlichen Fraktionen bereit gestellten Feststoffabfälle
zu schnitzel-, teilchen- oder feinstaubförmigem Material weiter verarbeitet werden,
deren Dimensionen bekanntlich der Größenordnung nach im Bereich von Tausendstelmillimetern bis Zentimetern liegen. Damit ergibt sich f), ohne dass der
Fachmann erfinderisch tätig werden müsste. Des Weiteren ist es dem Fachmann
geläufig, einer wie aus D1 bekannten Feststoffmischung für die Herstellung von
Bauelementen auf Zement- bzw. Betonbasis weitere Hilfsstoffe bzw. Additive, wie
Methylcellulose und Flugasche, zuzusetzen, um die Viskosität bzw. die Dichte der
zu extrudierenden Mischung vorteilhaft zu beeinflussen (z. B. D8 S. 2 [0013] und
[0016]; vgl. auch D4 S. „Flugaschezement“). Dabei kann Flugasche auch als
Feststoffabfall vorliegen, wie die Patentinhaberin selbst einräumt, so dass der
Fachmann zweckmäßigerweise darauf achten wird, diesen Bestandteil in einer
den übrigen Feststoffabfällen entsprechenden Körnung einzusetzen. Das bedeutet, dass sich die Aufnahme von Flugasche in die Liste der Bestandteile nach
Merkmal g) - und darüber hinaus auch das zusätzliche Merkmal nach Hilfsantrag,
wonach die Additive Methylcellulose enthalten - in naheliegender Weise ergeben.
Schließlich stellt es für den Fachmann lediglich ein routinemäßig zu bewältigendes
Problem dar, dass in der D1 die Mengenanteile der Bestandteile des zu verarbeitenden Feststoffgemisches fehlen. Denn er wird sich bei der Durchführung der in
der D1 beschriebenen Lehre an den ihm geläufigen Zusammensetzungen von
Beton für Bauelemente mit den Grundstoffen Zement, Gesteinskörnung, Wasser
und Zusatzstoffen orientieren und ausgehend von einem geeigneten Betonansatz
anhand einer überschaubaren Reihe zumutbarer Versuchsansätze die für seine
Anwendungsrichtung geeigneten Mengen der in der D1 angegebenen weiteren
Bestandteile ohne Weiteres herausfinden und kommt somit in naheliegender
Weise zu einem Verfahren, ohne dass hierzu eine erfinderische Leistung erforderlich wäre. Weiterführende Tatsachen, die eine besondere Wirkung einer ausgewählten Kombination der im streitigen Patentanspruch 1 angegebenen Bestandteile in bestimmten Mengen in Form eines synergistischen Zusammenwirkens
glaubhaft machen könnten, etwa die von der Patentinhaberin pauschal als für die
Formung der Feststoffmasse durch Extrusion notwendig - und in der erteilten Fassung des Streitpatents (([0008]) lediglich als bevorzugt - bezeichnete hohe Flugaschemenge im Bereich von 20 bis 50 Massenprozent i. V. m. der Körnung der
eingesetzten Feststoffabfälle, sind im Übrigen aus den Unterlagen zum Streitpatent weder ersichtlich, noch von der Patentinhaberin vorgetragen worden.
Der Patentanspruch 1 hat deshalb sowohl in der Fassung nach Hauptantrag als
auch in der Fassung nach Hilfsantrag keinen Bestand.
An dieser Feststellung ändert schließlich auch der Einwand der Patentinhaberin
nichts, wonach das Merkmal g) eine abschließende Aufzählung der Bestandteile
darstelle, in der Metalle – im Gegensatz zur D1 – fehlten. Denn dem Fachmann
bleibt nicht verborgen, dass der Metallzusatz in der D1 selbstverständlich zu einem beschleunigten Verschleiß der Extruderteile, insbesondere der Schnecke und
der Austrittsöffnung, führt, so dass er die metallischen Bestandteile fallweise ohnehin aus dem vorliegenden Feststoffabfall entfernen wird.
e. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung nach ausführlicher
Erörterung der Sachlage abschließend einen Hauptantrag und einen einzigen
Hilfsantrag vorgelegt. Weitere Anhaltspunkte für ein stillschweigendes Begehren
einer beschränkten Fassung haben sich nicht ergeben. Infolgedessen hat die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents erkennbar nur im Umfang eines
Anspruchssatzes beantragt, der nach beiden Anträgen zumindest einen nicht
rechtsbeständigen Anspruch enthält. Deshalb war das Patent insgesamt zu widerrufen. Auf die übrigen Patentansprüche brauchte bei dieser Sachlage nicht gesondert eingegangen zu werden (BGH v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862
Informationsübermittlungsverfahren II; Fortführung von BGH v. 26. September 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, Elektrisches Speicherheizgerät).
Feuerlein
Schwarz-Angele
Egerer
Maksymiw
Na