Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 09.07.2008 – 28 W (pat) 177/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 177/07
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Juli 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 2 106 174
(hier: Rückgängigmachung der Umschreibung)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 4. September 2006 beim
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Umschreibung der Wort-
/Bildmarke 2 106 174 „PRO TEC“ auf sich, die bis dahin im Register auf die
Antragstellerin eingetragen war. Zum Nachweis des Rechtsübergangs legte sie
eine unbeglaubigte, in Teilen kaum leserliche Kopie eines so genannten Umschreibungsvertrages vom 4. Juli 1998 vor. Mit Schreiben vom 29. September 2006 teilte ihr die Markenabteilung 3.1 mit, dass auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen eine abschließende Bearbeitung des Umschreibungsantrags
nicht möglich sei und forderte eine deutsche Übersetzung des fraglichen Vertrages an. Auf dieses Schreiben hin, reichte die Beschwerdeführerin eine ebenfalls
unbeglaubigte Übersetzung von Teilen des Umschreibungsvertrages ein, die von
ihr dabei als „relevante Passagen“ bezeichnet wurden. Daraufhin verfügte die
Markenabteilung 3.1 am 20. Oktober 2006 die beantragte Umschreibung, ohne
zuvor die bis dahin eingetragene Markeninhaberin anzuhören.
Auf die Umschreibungsmitteilung hin machte der Vertreter der bisherigen Markeninhaberin gegenüber der Markenabteilung mit Schriftsatz vom 8. November 2006 und vom 10. Januar 2007 geltend, dass eine Übertragung der Markenrechte an die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei. Vielmehr werde
ein betrügerisches Vorgehen vermutet, da der
in dem vorgelegten Umschreibungsvertrag vom 4. Juli 1998 als Unterzeichner aufgeführte Herr Werner
Urban, nicht für die Antragstellerin gehandelt habe. Indem der Antragstellerin vor
Vollzug der Umschreibung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
sei, habe die Markenabteilung ihr rechtliches Gehör verletzt, weshalb die
Rückgängigmachung der Umschreibung beantragt werde. Die Antragsgegnerin ist
dem mit Schriftsatz vom 24. November 2006 entgegen getreten. Es bestehe kein
Zweifel an der materiellen Richtigkeit des von
ihr gestellten Umschreibungsantrags, zumal die Antragstellerin keinen Grund für die Unwirksamkeit des
Umschreibungsvertrags vom 4. Juli 1998 geltend gemacht habe. Die Notwendigkeit einer Anhörung der Antragstellerin habe also offenkundig nicht bestanden,
so dass auch kein Verfahrensfehler vorläge, der eine Rückumschreibung rechtfertige.
Mit Beschluss vom 5. April 2007 hat die Markenabteilung 3.1 durch einen Angehörigen des höheren Dienstes die Rückgängigmachung der Umschreibung der
Marke 2 106 174 angeordnet. Wenn, wie im vorliegenden Fall, als Nachweis der
rechtsgeschäftlichen Übertragung der Markenrechte lediglich ein vom eingetragenen Inhaber und dem Rechtsnachfolger unterzeichneter Vertrag vorgelegt
werde, müsse dem Markeninhaber Gelegenheit gegeben werden, zur beantragten
Umschreibung Stellung zu nehmen. Dies sei hier versäumt worden, so dass eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs voliege. Die Umschreibung der Marke beruhe
auch auf diesem schwerwiegenden Verfahrensfehler, da nach der nunmehr nachgeholten Anhörung erhebliche Zweifel an einer wirksamen Übertragung der
Markenrechte bestünden. Kosten wurden nicht auferlegt.
Gegen diese Entscheidung der Markenabteilung richtet sich die Beschwerde der
Antragsgegnerin. Zur Sache selbst hat sie keine Stellung genommen. Im Laufe
des Beschwerdeverfahrens teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass
über das Vermögen seiner auf den Channel Islands ansässigen Mandantin das
Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenabteilung 3.1. des Deutschen Patent-
und Markenamts, vom 5. April 2007 aufzuheben und den Antrag
auf Rückgängigmachung der Umschreibung zurückzuweisen.
Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Die Markenabteilung
habe in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt, dass in dem fehlenden rechtlichen Gehör der Antragstellerin ein schwerer Verfahrensfehler zu
sehen sei, der die Rückumschreibung rechtfertige.
Sie beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
An der mündlichen Verhandlung haben beide Verfahrensbeteiligte nicht teilgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht
begründet. Die Markenabteilung hat zu Recht die Rückgängigmachung der
erfolgten Umschreibung der Marke 2 106 174 angeordnet, weil der Antragsgegnerin vor der Umschreibung kein rechtliches Gehör gewährt worden ist und die
Umschreibung auf diesem Verfahrensfehler beruht.
Über die Beschwerde kann trotz der Insolvenz der Beschwerdeführerin entschieden werden. Dabei kann offen bleiben, ob § 240 ZPO in Umschreibungsverfahren überhaupt Anwendung findet (vgl. BPatGE 46, 47 f.).Denn wie der
Senat mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008 festgestellt hat, sind die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens nach § 240
ZPO im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Zwar kann auch eine Auslandsinsolvenz die Rechtsfolgen des § 240 ZPO auslösen, sofern die Prozessführungsbefugnis nach dem Recht des Eröffnungsstaates auf einen Insolvenzverwalter übergeht und damit die gleiche Situation wie bei der Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens im Inland eintritt und auch das einschlägige ausländische Recht eine Unterbrechung vorsieht. Davon ist nach Art 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) regelmäßig auszugehen, wenn
der Gemeinschuldner seinen Sitz in einem EU-Staat hat und EU-Recht unterliegt.
Die ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Bei den Channel Islands handelt es sich
um ein unmittelbar der britischen Königin unterstelltes Selbstverwaltungsgebiet,
mit einem verfassungsrechtlichen Sonderstatus und einem eigenständigen
Rechtswesen. Sie sind nicht Mitglied der EU, vielmehr wurde ihr Status beim
Beitritt Großbritanniens zur Europäischen Gemeinschaft in einem Zusatzprotokoll
geregelt (vgl. Protokoll 11972B/PRO/03 betreffend die Kanalinseln und die Insel
Man, veröffentlicht unter http://eur-lex.europa.eu/RECH_menu.do). Für sie gilt
daher grundsätzlich kein EU-Recht (vgl. hierzu Brockhaus Enzyklopädie, 21. Aufl.,
S. 385 f.; sowie Das Länder Lexikon, München 1999, S. 584 f.). Eine Berücksichtigung der behaupteten Insolvenz ist bei dieser Sach- und Rechtslage nicht
möglich, da die hierfür notwendigen gerichtlichen Feststellungen zur Rechtslage
am Firmensitz der Beschwerdeführerin umfangreiche Erhebungen erforderlich
machen würden, die den Rahmen des Registerverfahrens übersteigen (vgl.
Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 42 Rdn 52 m. w. N.). Das
Verfahren ist somit mit dem nach § 96 MarkenG bestellten Inlandsvertreter der
Beschwerdeführerin fortzusetzen.
Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine erfolgte Umschreibung
wieder rückgängig gemacht werden kann, ist gesetzlich nicht geregelt. Allein die
inhaltliche Unrichtigkeit der Umschreibung ist hierfür nicht ausreichend. Vielmehr
sind nach der Rechtsprechung an die Rückgängigmachung einer einmal vorgenommenen Umschreibung hohe Anforderungen zu stellen. Sie kommt daher nur
im Ausnahmefall in Betracht, wie er etwa dann gegeben ist, wenn einem Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör nicht in ausreichender Weise gewährt
wurde und die Umschreibung auch auf diesem Verfahrensmangel beruht (vgl.
BGH GRUR 1969, 43-Marpin).
Nach §§ 27 Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 7 MarkenG, i. V. m. § 28 Abs. 3 Nr. 2 b) DPMAV
sowie den Umschreibungsrichtlinien des DPMA (UmschreibRichtl.) kann als Nachweis für eine rechtsgeschäftliche Übertragung von Markenrechten ein vom eingetragenen Inhaber und dem Rechtsnachfolger unterzeichneter Übertragungsvertrag vorgelegt werden (Nr. 1.1.2. UmschreibRichtl, vgl. BlPMZ 2002, 11 ff.). Um
Missbrauchsfälle weitgehend auszuschließen, wird von der Rechtsprechung
darüber hinaus aber gefordert, dass dem eingetragenen Markeninhaber vor
Vollzug der Umschreibung immer dann Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu
geben ist, wenn keine von allen Verfahrensbeteiligten unterzeichneten Umschreibungsanträge oder Umschreibungsbewilligungen vorliegen (vgl. hierzu etwa
BPatG v. 6. Oktober 2005, 10 W (pat) 1/04 - Umschreibung/Rechtliches Gehör II).
Im vorliegenden Fall wurde mit dem Umschreibungsantrag lediglich eine unbeglaubigte Vertragskopie in englischer Sprache vom Juli 1998 vorgelegt, um
einen Übergang der Markenrechte nachzuweisen. Auf Anforderung der Markenabteilung reichte die Antragsgegnerin später dann zwar noch eine - ebenfalls
unbeglaubigte - Übersetzung von Teilen dieses Vertrags ein, in denen die verfahrensgegenständliche Marke 2 106 174 aber nicht genannt war. Zudem bestand
zwischen dem Datum des fraglichen Vertrags und dem Umschreibungsantrag vom
September 2006 eine auffallend lange Zeitspanne. Zwar trifft die Markenabteilung
keine Pflicht, die materiellrechtliche Wirksamkeit einer Markenübertragung abschließend zu prüfen (vgl. Hacker, in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 27
Rdn. 26). Dennoch bedarf jeder Umschreibungsantrag einer förmlichen Prüfung,
da nach § 27 Abs. 3 MarkenG der Rechtsübergang im Markenregister nur
vermerkt werden kann, wenn er dem DPMA nachgewiesen wurde (vgl. BPatG
BlfPMZ 2008, 256, 257). Im Rahmen einer solchen Prüfung konnte die Markenabteilung aber vorliegend keinesfalls von vollständigen und in sich schlüssigen
Umschreibungsunterlagen ausgehen (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 1999, 982,
983 - Umschreibung/Rechtliches Gehör). Angesichts der erheblichen Folgen einer
Umschreibung hätte die Markenabteilung den ohne weiteres erkennbaren Unstimmigkeiten nachgehen müssen und unter Berücksichtigung des Gebots des
rechtlichen Gehörs der eingetragenen Markeninhaberin vor Vollzug der Umschreibung Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Indem sie dies unterließ, hat sie den grundgesetzlichen Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches
Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 59 Abs. 2 MarkenG).
Nachdem die Markenabteilung in dem angefochtenen Beschluss selbst festgestellt
hat, dass die nach der nachgeholten Anhörung der Antragstellerin verbleibenden
Zweifel an der Rechtswirksamkeit der behaupteten Markenübertragung bzw. am
Vorliegen der notwendigen Umschreibungsvoraussetzungen zur Verweigerung
des ursprünglichen Umschreibungsantrags hätten führen müssen, steht fest, dass
die vorgenommene Umschreibung auch auf diesem Verfahrensmangel beruhte.
Die Markenabteilung hat daher zu Recht die Rückgängigmachung der Umschreibung angeordnet (vgl. hierzu auch BPatG Mitt 2001, 379 - Umschreibungsantrag). Da die Antragsgegnerin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist für
den Senat nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht sie die Entscheidung der Markenabteilung für angreifbar hält, die sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher
Hinsicht in nicht zu beanstandender Weise begründet worden ist.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Für eine Kostenauferlegung aus
Billigkeitsgründen bestand keine Veranlassung.
Stoppel
Werner
Schell
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