Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 14.07.2008 – 9 W (pat) 337/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 337/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 16 483
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontze
n sowie
der Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing. Bülskämper und der Richterin Friehe 08.05
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 14. April 1998 angemeldete und am 11. Dezember 2003 veröffentlichte Patent 198 16 483 ist am 11. März 2004 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 23. Juni 2004, per Fax eingegangen im
Bundespatentgericht am selben Tag, zurückgenommen.
Der Patentinhaber beantragt sinngemäß,
das Patent aufrecht zu erhalten.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Akten verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1
PatG a. F. begründet.
Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen
Einspruchs nur noch der Patentinhaber beteiligt.
Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Absatz 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Absatz 3 Satz 2 PatG a. F.).
Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass
das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte
dem sinngemäß gestellten Antrag des Patentinhabers auf Aufrechterhaltung des
Patents stattgegeben werden.
Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am
Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.
Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3
Satz 2 PatG a. F. und § 59 Abs 4 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Bundspatentgericht entsprechend.
Pontzen
Bork
Bülskämper
Friehe
Ko