Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 15.07.2008 – 33 W (pat) 5/06

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 5/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 60 008.6

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Juli 2008 unt

er Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender und

der Richter Knoll und Kätker 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Juli 2003 und 5. Oktober 2005 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die ursprünglich für "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Finanzwesen;

Geldgeschäfte" angemeldete Marke

Rentenbankbriefe

ist mit Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 31. Juli 2003 und 5. Oktober 2005, letzterer im Erinnerungsverfahren, nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen worden, nämlich für die Dienstleistungen

Klasse 36: "Finanzwesen; Geldgeschäfte".

Nach Auffassung der Markenstelle stellt die Anmeldemarke eine beschreibende

Angabe darüber dar, dass sich die zurückgewiesenen Dienstleistungen mit der

Ausgabe bzw. Verwaltung von Wertpapieren einer Rentenbank beschäftigen, bei

welcher es sich wiederum um eine auch heute noch als Gattungsbezeichnung

verstandene Spezialbank handele.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin geltend gemacht, dass sich die Bezeichnung "Rentenbank" für sie gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG im Verkehr durchgesetzt habe, und auf das Anmeldeverfahren 307 03 239.6 zur Wortmarke "Rentenbank" verwiesen, in dem die Verkehrsdurchsetzung der Anmeldemarke geprüft

werde. Daraufhin hat der Senat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom

13. Februar 2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss des o. g. Anmeldeverfahrens

ausgesetzt.

Am 18. April 2008 ist die Marke 307 03 239 - "Rentenbank" für die Anmelderin mit

dem Registervermerk "durchgesetzt" für folgende Dienstleistungen eingetragen

worden: "Finanzwesen und Geldgeschäfte, nämlich Vergabe von Förderkrediten

für die Landwirtschaft im Wege der Refinanzierung von Geld- und Kreditinstituten".

Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2008 hat die Anmelderin im vorliegenden Anmelde-

und Beschwerdeverfahren ein neues Dienstleistungsverzeichnis eingereicht. Es

lautet:

"Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;

Finanzwesen und Geldgeschäfte, nämlich Ausgabe von Wertpapieren als Finanzierungsmittel im Zusammenhang mit der Vergabe

von Förderkrediten für die Landwirtschaft im Wege der Refinanzierung von Geld- und Kreditinstituten".

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Nach der Beschränkung der streitgegenständlichen Dienstleistungen hält der Senat die angemeldete Marke für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein

beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG

somit nicht entgegen.

Insbesondere sind keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG mehr ersichtlich. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der

Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft, der Zeit der

Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die angemeldete Marke "Rentenbankbriefe" vom

Verkehr von Haus aus als Bezeichnung für Wertpapiere irgendeiner Rentenbank

(i. S. einer Banken-Gattungsbezeichnung) verstanden wird, wovon die Markenstelle offenbar ausgegangen ist. Dies mag für breite Endverbraucherkreise, an die

sich die ursprünglich beanspruchten streitgegenständlichen Dienstleistungen "Finanzwesen, Geldgeschäfte" wenden, im Hinblick auf ähnliche Begriffe wie "Sparkassenbrief", "Pfandbrief", "Schatzbrief", "Sparbrief", die reine Gattungsbezeichnungen für Wertpapiere darstellen, zutreffend sein. Die jetzt noch beanspruchten

Dienstleistungen der Klasse 36 ("Finanzwesen und Geldgeschäfte, nämlich Ausgabe von Wertpapieren als Finanzierungsmittel im Zusammenhang mit der Vergabe von Förderkrediten für die Landwirtschaft im Wege der Refinanzierung von

Geld- und Kreditinstituten") wenden sich jedoch an Fachverkehrskreise auf dem

Gebiet Refinanzierung bei der Vergabe landwirtschaftlicher Förderkredite. Es handelt sich damit um die gleichen Verkehrskreise, an die sich die Dienstleistungen

"Finanzwesen und Geldgeschäfte, nämlich Vergabe von Förderkrediten für die

Landwirtschaft im Wege der Refinanzierung von Geld- und Kreditinstituten" wenden, für die der Markenbestandteil "Rentenbank" mit einem hohen Zuordnungsgrad verkehrsdurchgesetzt ist.

Hinzu kommt, dass die Gattung der im 19. Jahrhundert gegründeten früheren

Rentenbanken, die als staatliche Kreditanstalten zum Zweck der Ablösung von

Rentenverpflichtungen und Reallasten errichtet wurden, inzwischen im Aussterben

begriffen ist. Nach den Erkenntnissen des Senats ist die Anmelderin das einzige

Institut, das noch die Bezeichnung "Rentenbank" führt. Zudem lautet der eigentliche Fachbegriff für die Schuldverschreibungen solcher Banken "Rentenbrief" (vgl.

Büschgen, Das kleine Bank-Lexikon, 3. Aufl., Gabler, Bank Lexikon, 12. Aufl.,

Stichwort "Rentenbank").

Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die o. g. Fachverkehrskreise den Ausdruck "Rentenbankbriefe" allein als Bezeichnung der

Schuldverschreibungen der Anmelderin und keines sonstigen Instituts verstehen

werden. Die angemeldete Marke wird daher nicht als ausschließlich beschreibende Angabe, sondern als Hinweis auf Produkte der Anmelderin, nämlich die von

ihr emittierten Papiere verstanden, so dass ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausscheidet.

Wird die Anmeldemarke, wie oben ausgeführt, nicht als Gattungsbegriff für

Schuldverschreibungen irgendwelcher Rentenbanken, sondern als Produktbezeichnung für Finanzprodukte der Anmelderin verstanden, so verfügt sie zwangsläufig über Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn der Verkehr sieht in ihr einen Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Wertpapieremissionsdienstleistungen aus einem ganz bestimmten Betrieb, nämlich dem

der Anmelderin.

Damit waren die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Bender

Knoll

Kätker

Cl