Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 15.07.2008 – 33 W (pat) 5/06
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 5/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 60 008.6
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Juli 2008 unt
er Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender und
der Richter Knoll und Kätker 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Juli 2003 und 5. Oktober 2005 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die ursprünglich für "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Finanzwesen;
Geldgeschäfte" angemeldete Marke
Rentenbankbriefe
ist mit Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und
Klasse 36: "Finanzwesen; Geldgeschäfte".
Nach Auffassung der Markenstelle stellt die Anmeldemarke eine beschreibende
Angabe darüber dar, dass sich die zurückgewiesenen Dienstleistungen mit der
Ausgabe bzw. Verwaltung von Wertpapieren einer Rentenbank beschäftigen, bei
welcher es sich wiederum um eine auch heute noch als Gattungsbezeichnung
verstandene Spezialbank handele.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin geltend gemacht, dass sich die Bezeichnung "Rentenbank" für sie gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG im Verkehr durchgesetzt habe, und auf das Anmeldeverfahren 307 03 239.6 zur Wortmarke "Rentenbank" verwiesen, in dem die Verkehrsdurchsetzung der Anmeldemarke geprüft
werde. Daraufhin hat der Senat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom
13. Februar 2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss des o. g. Anmeldeverfahrens
ausgesetzt.
Am 18. April 2008 ist die Marke 307 03 239 - "Rentenbank" für die Anmelderin mit
dem Registervermerk "durchgesetzt" für folgende Dienstleistungen eingetragen
worden: "Finanzwesen und Geldgeschäfte, nämlich Vergabe von Förderkrediten
für die Landwirtschaft im Wege der Refinanzierung von Geld- und Kreditinstituten".
Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2008 hat die Anmelderin im vorliegenden Anmelde-
und Beschwerdeverfahren ein neues Dienstleistungsverzeichnis eingereicht. Es
lautet:
"Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;
Finanzwesen und Geldgeschäfte, nämlich Ausgabe von Wertpapieren als Finanzierungsmittel im Zusammenhang mit der Vergabe
von Förderkrediten für die Landwirtschaft im Wege der Refinanzierung von Geld- und Kreditinstituten".
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Nach der Beschränkung der streitgegenständlichen Dienstleistungen hält der Senat die angemeldete Marke für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein
beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG
somit nicht entgegen.
Insbesondere sind keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG mehr ersichtlich. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft, der Zeit der
Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die angemeldete Marke "Rentenbankbriefe" vom
Verkehr von Haus aus als Bezeichnung für Wertpapiere irgendeiner Rentenbank
(i. S. einer Banken-Gattungsbezeichnung) verstanden wird, wovon die Markenstelle offenbar ausgegangen ist. Dies mag für breite Endverbraucherkreise, an die
sich die ursprünglich beanspruchten streitgegenständlichen Dienstleistungen "Finanzwesen, Geldgeschäfte" wenden, im Hinblick auf ähnliche Begriffe wie "Sparkassenbrief", "Pfandbrief", "Schatzbrief", "Sparbrief", die reine Gattungsbezeichnungen für Wertpapiere darstellen, zutreffend sein. Die jetzt noch beanspruchten
Dienstleistungen der Klasse 36 ("Finanzwesen und Geldgeschäfte, nämlich Ausgabe von Wertpapieren als Finanzierungsmittel im Zusammenhang mit der Vergabe von Förderkrediten für die Landwirtschaft im Wege der Refinanzierung von
Geld- und Kreditinstituten") wenden sich jedoch an Fachverkehrskreise auf dem
Gebiet Refinanzierung bei der Vergabe landwirtschaftlicher Förderkredite. Es handelt sich damit um die gleichen Verkehrskreise, an die sich die Dienstleistungen
"Finanzwesen und Geldgeschäfte, nämlich Vergabe von Förderkrediten für die
Landwirtschaft im Wege der Refinanzierung von Geld- und Kreditinstituten" wenden, für die der Markenbestandteil "Rentenbank" mit einem hohen Zuordnungsgrad verkehrsdurchgesetzt ist.
Hinzu kommt, dass die Gattung der im 19. Jahrhundert gegründeten früheren
Rentenbanken, die als staatliche Kreditanstalten zum Zweck der Ablösung von
Rentenverpflichtungen und Reallasten errichtet wurden, inzwischen im Aussterben
begriffen ist. Nach den Erkenntnissen des Senats ist die Anmelderin das einzige
Institut, das noch die Bezeichnung "Rentenbank" führt. Zudem lautet der eigentliche Fachbegriff für die Schuldverschreibungen solcher Banken "Rentenbrief" (vgl.
Büschgen, Das kleine Bank-Lexikon, 3. Aufl., Gabler, Bank Lexikon, 12. Aufl.,
Stichwort "Rentenbank").
Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die o. g. Fachverkehrskreise den Ausdruck "Rentenbankbriefe" allein als Bezeichnung der
Schuldverschreibungen der Anmelderin und keines sonstigen Instituts verstehen
werden. Die angemeldete Marke wird daher nicht als ausschließlich beschreibende Angabe, sondern als Hinweis auf Produkte der Anmelderin, nämlich die von
ihr emittierten Papiere verstanden, so dass ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausscheidet.
Wird die Anmeldemarke, wie oben ausgeführt, nicht als Gattungsbegriff für
Schuldverschreibungen irgendwelcher Rentenbanken, sondern als Produktbezeichnung für Finanzprodukte der Anmelderin verstanden, so verfügt sie zwangsläufig über Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn der Verkehr sieht in ihr einen Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Wertpapieremissionsdienstleistungen aus einem ganz bestimmten Betrieb, nämlich dem
der Anmelderin.
Damit waren die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Bender
Knoll
Kätker
Cl