Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 15.07.2008 – 8 W (pat) 347/04
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 347/04 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 15. Juli 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 29 852
…
hat der 8. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie der Richterin Pagenberg LL.M. Harv., des
Richters Dipl.-Ing. Kuhn und der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch 08.05
beschlossen:
Das Patent 195 29 852 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 10
und Beschreibung, Seite 2,
jeweils überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Seiten 3 bis 5
und 3 Blatt Zeichnungen,
Figuren 1 bis 8,
gemäß Patentschrift
G r ü n d e
I
Gegen das Patent 195 29 852, dessen Erteilung am 25. März 2004 veröffentlicht
worden ist, ist am 19. Juni 2004 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2008 hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch
zurückgenommen.
Die Patentinhaberin stellte in der mündlichen Verhandlung den Antrag, das Patent
mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1 bis 10 und Beschreibung Seite 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Seiten 3 bis
5 und 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 8, gemäß Patentschrift.
Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf deren
Schriftsätze in den Akten verwiesen.
II
1. Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006
form- und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere
Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859,
861 und 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I und II; BPatG GRUR
2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).
Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
2. Der Senat hält das Patent beschränkt aufrecht.
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte zulässige Patentanspruch 1
erhält nunmehr folgende Fassung:
Vorrichtung zum Befestigen einer Folie auf einem Schweißspiegel einer
Schweißmaschine für Kunststoffprofile, bei der die Folie (2) in einer Vorratsvorrichtung (1) vorgehalten ist, die Vorratsvorrichtung (1) durch ein Lagerstück
(5), das sich am Schweißspiegel (4) befindet, gehalten ist, das Lagerstück (5)
in einer Ebene senkrecht zur Schweißspiegelebene (45) beweglich ist und die
Folie (2) in einer Fixiervorrichtung (3) an dem Schweißspiegel (4) gehalten ist.
Daran schließen sich die Ansprüche 2 bis 10 an, die den erteilten Patentansprüchen 2 bis 5 und 8 bis 12 entsprechen.
Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit) und der im
Verfahren befindlichen Druckschriften hat keinen Anlass gegeben, das Patent
im beschränkten Umfang zu widerrufen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59
Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach
Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist
und deren Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß
Beschluss vom 5. August 2003 (AZ: 11 W (pat) 315/03 - BIPMZ 2004, 60) und
macht sich die Begründung hierfür zu eigen.
Dehne
Pagenberg
Kuhn
Dr. Prasch
Hu