Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 21.07.2008 – 8 W (pat) 303/08

8. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 303/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 63 448

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.

Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr

. Huber und der Richterinnen

Pagenberg LL.M. Harv. und Dipl.-Ing. Dr. Prasch 08.05

beschlossen:

Das Patent 100 63 448 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrecht erhalten:

Patentanspruch 1, eingegangen am 8. Juli 2008,

Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Patentschrift,

1 Seite Beschreibung Absätze [0001] bis [0007], eingegangen am

8. Juli 2008,

Beschreibung Absätze [0008] bis [0039] gemäß Patentschrift,

Zeichnungen Figuren 1 bis 7 gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 100 63 448, dessen Erteilung am 4. Mai 2005 veröffentlicht

worden ist, ist am 28. Juli 2005 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 15. November 2006, eingegangen am 17. November 2006, hat

die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 7. Juli 2008, eingegangen am

8. Juli 2008, einen neugefassten Hauptanspruch 1 als Anlage 1 und eine neue

Beschreibungsseite als Anlage 2 vorgelegt.

Sie beantragt,

das Patent 100 63 448 mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrecht zu erhalten:

− Hauptanspruch gemäß Anlage 1;

− Unteransprüche 2 bis 5 gemäß DE 100 63 448 B4;

− Beschreibungseinleitung gemäß Anlage 2;

− Beschreibung gemäß Absätzen [0008] bis [0039]

der DE 100 63 448 B4;

− Figuren 1 bis 7 gemäß DE 100 63 448 B4.

Hilfsweise beantragt sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird ansonsten auf

den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1. Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006

form- und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische

Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der

Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007,

859, 861 und 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I und II; BPatG

GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).

Das Einspruchsverfahren ist nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von

Amts wegen vor dem Bundespatentgericht ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3, Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1, Satz 2 PatG).

2. Der Senat hält das Patent im beantragten Umfang beschränkt aufrecht.

Der Gegenstand des neuen Patentanspruchs 1 ist sowohl in der Patentschrift

als auch in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart. Weiterhin gelten die erteilten Unteransprüche 2 bis 5, die auf die ursprünglichen Ansprüche 2 bis 5 zurückgehen.

Die geltenden Ansprüche 1 bis 5 sind somit zulässig.

Die Prüfung des Einspruchsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21

Abs. 1 Satz 1 PatG und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen,

insbesondere der Neuheit nach § 3 (1) PatG und der erfinderischen Tätigkeit

nach § 4 PatG hat keinen Anlass gegeben, das Patent über den beantragten

Umfang hinaus weiter zu beschränken oder zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59

Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach

Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist

und deren am 8. Juli 2007 eingegangenem Antrag auf Aufrechterhaltung des

Patents mit dem damit vorgelegten Patentanspruch 1 und den erteilten Patentansprüchen 2 bis 5 stattgegeben wird.

Die Anberaumung einer hilfweise beantragten mündlichen Verhandlung war

daher nicht mehr erforderlich.

Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und

macht sich die Begründung hierfür zu eigen.

Dehne

Huber

Pagenberg

Prasch

Hu