Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 07.08.2008 – 15 W (pat) 348/04

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. August 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 31 725

… 08.05

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. August 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein, der Richterin Schwarz-Angele, des Richters

Dr. Maksymiw und der Richterin Zettler

beschlossen:

Das Patent 101 31 725 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 29. Juni 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung 101 31 725.5 ist ein Patent mit der Bezeichnung "Unter Krafteinwirkung in der Gießvorrichtung gehaltener Salzkern" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung in Form der DE 101 31 725 B4 ist am 12. Februar 2004 erfolgt.

Das Streitpatent umfasst 5 Ansprüche, die folgenden Wortlaut haben:

„1. Verfahren zur Herstellung eines Kolbens, insbesondere eines Kolbens für eine Brennkraftmaschine, wobei eine Gießschmelze in eine Gießvorrichtung eingebracht wird und die

Gießvorrichtung einen Salzkern zur Bildung eines Hohlraumes im fertigen Kolben aufnimmt, der während des Gießvorgangs von der Gießschmelze umgeben wird, wobei der Kern

unter Krafteinwirkung auf einem Gießkern der Gießvorrichtung gehalten wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Kraft

eine magnetische Kraft und der Salzkern (4) magnetisierbar

ist.

2. Verfahren zur Herstellung eines Kolbens, insbesondere eines Kolben für eine Brennkraftmaschine, wobei eine Gießschmelze in eine Gießvorrichtung eingebracht wird und die

Gießvorrichtung einen Kern, insbesondere einen Salzkern,

zur Bildung eines Hohlraumes im fertigen Kolben aufnimmt,

der während des Gießvorgangs von der Gießschmelze umgeben wird, wobei der Kern unter Krafteinwirkung auf einem

Gießkern der Gießvorrichtung gehalten wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Kraft eine Vakuumkraft ist.

3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,

daß der Kern maschinell, insbesondere durch einen Bestückungsautomaten, in einer vorgegebenen Position auf dem

Kern angeordnet wird.

4. Gießvorrichtung (1) zur Herstellung eines Kolbens, insbesondere eines Kolbens für eine Brennkraftmaschine, wobei eine

Gießschmelze in die Gießvorrichtung (1) eingebracht wird

und die Gießvorrichtung (1) einen Salzkern (4) zur Bildung

eines Hohlraumes im fertigen Kolben aufnimmt, der während

des Gießvorganges von der Gießschmelze umgeben wird,

dadurch gekennzeichnet, daß die Gießvorrichtung (1) Mittel

aufweist, die den magnetisierbaren Salzkern (4) unter Krafteinwirkung auf einem Gießkern (2) der Gießvorrichtung (1) in

einer vorgegebenen Position halten, und die Kraft eine magnetische Kraft ist.

5. Gießvorrichtung (1) zur Herstellung eines Kolbens, insbesondere eines Kolbens für eine Brennkraftmaschine, wobei eine

Gießschmelze in die Gießvorrichtung (1) eingebracht wird

und die Gießvorrichtung einen Kern, insbesondere einen

Salzkern (4), zur Bildung eines Hohlraumes im fertigen Kolben aufnimmt, der während des Gießvorganges von der

Gießschmelze umgeben wird, dadurch gekennzeichnet, daß

die Gießvorrichtung (1) Mittel aufweist, die den Kern, insbesondere den Salzkern (4), unter Krafteinwirkung auf einem

Gießkern (2) der Gießvorrichtung (1) in einer vorgegebenen

Position halten, und die Kraft eine Vakuumkraft ist.“

Gegen die Erteilung des Patents hat die Mahle GmbH, Stuttgart, mit Schriftsatz

vom 6. Mai 2004, eingegangen am 8. Mai 2004, Einspruch erhoben.

Der Einspruch wird u. a. auf folgende Entgegenhaltung gestützt:

D4: WO 90/08610 A1

Die Patentinhaberin legt in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1

bis 3 vor, die folgendermaßen lauten:

„1. Verfahren zur Herstellung eines Kolbens, insbesondere eines Kolbens für eine Brennkraftmaschine, wobei eine Gießschmelze in eine Gießvorrichtung eingebracht wird und die

Gießvorrichtung einen Kern, insbesondere einen Salzkern,

zur Bildung eines Hohlraumes im fertigen Kolben aufnimmt,

der während des Gießvorganges von der Gießschmelze

umgeben wird, wobei der Kern unter Krafteinwirkung auf einem Gießkern der Gießvorrichtung gehalten wird, dadurch

gekennzeichnet, dass die Kraft eine Vakuumkraft ist, wobei

die Vakuumkraft zur Lagefixierung des Kerns auf dem Gießkern solange beibehalten wird, bis die in die Gießvorrichtung

eingeführte Gießschmelze zumindest soweit erstarrt ist,

dass eine Bewegung des Kernes innerhalb der Gießvorrichtung nicht mehr möglich ist.

2.

Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass der Kern maschinell, insbesondere durch einen Bestükkungsautomaten, in einer vorgegebenen Position auf

dem Gießkern angeordnet wird.

3. Gießvorrichtung (1) zur Herstellung eines Kolbens, insbesondere eines Kolbens für eine Brennkraftmaschine, wobei

eine Gießschmelze in die Gießvorrichtung (1) eingebracht

wird und die Gießvorrichtung (1) einen Salzkern (4) zur Bildung eines Hohlraumes im fertigen Kolben aufnimmt, der

während des Gießvorganges von der Gießschmelze umgeben wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Gießvorrichtung (1) Mittel aufweist, die den Kern, insbesondere den

Salzkern (4), unter Krafteinwirkung auf einem Gießkern (2)

der Gießvorrichtung (1) in einer vorgegebenen Position halten, und die Kraft eine Vakuumkraft ist, wobei die Vakuumkraft zur Lagefixierung des Kerns auf dem Gießkern solange

beibehalten wird, bis die in die Gießvorrichtung eingeführte

Gießschmelze zumindest soweit erstarrt ist, dass eine Bewegung des Kernes innerhalb der Gießvorrichtung nicht

mehr möglich ist.“

Die Patentinhaberin führt aus, es komme bei der patentierten Erfindung nicht auf

die Zusammensetzung des Kernes an; insoweit könne der Kern aus Salz, Sand

oder Keramik bestehen. Wichtig sei nur, dass der Kern beim Gießvorgang mit ausreichend hoher Haltekraft gehalten werde. Bekannt sei, einen Kern mittels Pinolen

auf der Gießform zu halten. Der Kern sei damit starr aufgesetzt und könne infolgedessen leicht brechen, so dass die Handhabung nicht einfach sei. Die patentierte Erfindung gehe einen anderen Weg, indem sie den Kern mittels Vakuumkraft

fixiere und somit auf das Einbringen von Bohrungen u ä. für die Aufnahme von

Haltestiften verzichten könne. Im Hinblick darauf räumt die Patentinhaberin ein, in

der in der Entgegenhaltung D4 beschriebenen Lehre, wonach poröse Einlegeteile

auch von einer Schmelze umgeben seien, könne es sich auch um das Gießen von

Kolben handeln. Jedoch spiele bei diesen Einlegeteilen das Halten überhaupt

keine Rolle. Denn der dort verwendete Kern sei porös und könne mit seinem Eigengewicht schon deshalb von den Saugrohren allein nicht gehalten werden. Außerdem erfolge über die Saugrohre eine Evakuierung des gesamten Gießhohlraumes, damit das poröse Einlegeteil beim anschließenden Guss infiltriert werden

könne. Bei dem dort alternativ verwendeten Salzkern würde sogar ein Gegendruck

aufgebracht, wie im Anspruch 2 der D4 beschrieben. Schließlich gehe aus der D4

lediglich hervor, dass der Kern bis zum Einfüllen der Schmelze gehalten werde.

Über ein Aufrechterhalten der Haltekraft bis zum Erstarren der Schmelze sei dort

nichts ausgesagt. Insgesamt sei die patentgemäße Lehre neu und beruhe auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten auf der Grundlage der

Patentansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung und Zeichnung wie Patentschrift.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Einsprechende vertritt die Auffassung, der Fachmann lese aus der Entgegenhaltung D4, dass das poröse Einlegeteil als Kern allein von den Saugrohren

gehalten werde. Es handele sich dabei ebenfalls um einen einfachen Salzkern,

der aufgrund der Packung und Verdichtung der Salzteilchen mikroskopische Hohlräume aufweisen könne. Wenn nun der streitpatentgemäße Salzkern allein durch

Vakuumkraft gehalten werden könne, so müsse auch bei der D4 der Salzkern von

den Saugrohren gehalten werden. Insoweit sei der Gegenstand des Streitpatents

naheliegend.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt Bezug

genommen.

II.

1. Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG für

die Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind (BGH, GRUR 2007, 859 -

Informationsübermittlungsverfahren I und BGH, GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II) (vgl. auch Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 28

i. V. m. § 61 Rdn. 11).

2. Der rechtzeitig und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es

sind innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch nach § 21 Abs. 1 PatG

rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt worden, so dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder

Nichtvorliegen der geltend gemachten Widerrufsgründe ohne eigene Ermittlungen

ziehen können (§ 59 Abs. 1 PatG).

3. Der Gegenstand des Patents geht über den Inhalt der Anmeldung in der am

Anmeldetag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Fassung nicht

hinaus (§ 21 Abs. 1 S. 4 PatG). Insbesondere sind die Patentansprüche 1 bis 3

formal zulässig, denn sie finden ihre Stütze sowohl in der Patentschrift, als auch in

den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen. So geht der geltende Anspruch 1

zurück auf den erteilten Anspruch 2 i. V. m. [0006] Zn. 19 bis 24 der Streitpatentschrift. Der Anspruch 2 entspricht dem erteilten Anspruch 3 und Anspruch 5 findet

seine Offenbarung in der Streitpatentschrift im Anspruch 5 wiederum i. V. m.

[0006] Zn. 19 bis 24. In den ursprünglichen Unterlagen findet sich die Offenbarung

für die geltenden Ansprüche in den Ansprüchen 1, 3, 4 und 5, jeweils i. V. m.S. 2

Zn. 28 bis 31.

4. Der Einspruch hat Erfolg, denn der Gegenstand des Streitpatents ist nicht patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 21 Abs. 1 S. 1).

Das Patent war deshalb zu widerrufen (§ 61 PatG Abs. 1 S. 1).

a. Mit Gliederungspunkten versehen und unter Weglassung fakultativer Angaben lautet der Patentanspruch 1 folgendermaßen:

M1 Verfahren zur Herstellung eines Kolbens, wobei eine Gießschmelze in eine

Gießvorrichtung eingebracht wird und

M2 die Gießvorrichtung einen Kern zur Bildung eines Hohlraumes im fertigen

Kolben aufnimmt, der während des Gießvorgangs von der Gießschmelze

umgeben wird,

M3 wobei der Kern unter Krafteinwirkung auf einem Gießkern der Gießvorrichtung gehalten wird,

dadurch gekennzeichnet,

M4 dass die Kraft eine Vakuumkraft ist,

M5 wobei die Vakuumkraft zur Lagefixierung des Kerns auf dem Gießkern solange beibehalten wird, bis die in die Gießvorrichtung eingeführte Gießschmelze zumindest soweit erstarrt ist, dass eine Bewegung des Kernes innerhalb der Gießvorrichtung nicht mehr möglich ist.

Der nebengeordnete Anspruch 3 lautet mit Gliederungspunkten versehen folgendermaßen:

G1 Gießvorrichtung (1) zur Herstellung eines Kolbens, wobei eine Gießschmelze

in die Gießvorrichtung (1) eingebracht wird und

G2 die Gießvorrichtung (1) einen Salzkern (4) zur Bildung eines Hohlraumes im

fertigen Kolben aufnimmt, der während des Gießvorganges von der Gießschmelze umgeben wird,

dadurch gekennzeichnet,

G3 dass die Gießvorrichtung (1) Mittel aufweist, die den Kern (4) unter Krafteinwirkung auf einem Gießkern (2) der Gießvorrichtung (1) in einer vorgegebenen Position halten, und

G4 die Kraft eine Vakuumkraft ist,

G5 wobei die Vakuumkraft zur Lagefixierung des Kerns auf dem Gießkern solange beigehalten wird, bis die in die Gießvorrichtung eingeführte Gießschmelze zumindest soweit erstarrt ist, dass eine Bewegung des Kernes innerhalb der Gießvorrichtung nicht mehr möglich ist.

b. Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren sowie eine Gießvorrichtung zur Herstellung eines Kolbens anzugeben, wodurch die im Stand der Technik

geschilderten Nachteile eines mittels Haltestiften aufgesteckten Salzkernes

beseitigt werden, die zum Einen darin liegen, dass das Einbringen von Bohrungen

aufgrund der vom Pressen und Sintern des Salzkernmaterials herrührenden

Starrheit des Salzkernes oftmals zum Zerbrechen dieses Kernes führt. Zum

Anderen ist es erforderlich, den Salzkern vor dem Gießen auf mehrere hundert

Grad anzuwärmen, so dass es zu einer Lageveränderung der Bohrungen am

Salzkern in Bezug auf die Haltestifte im Gießkern kommt und der Salzkern nur

noch unter Krafteinwirkung oder überhaupt nicht auf den Gießkern aufgesteckt

werden kann (DE 101 31 725 B4 [0005] i. V. m. [0003] und [0004]).

c. Als zuständiger Fachmann ist hier ein in der Entwicklung von Gießverfahren für

Kolben von Brennkraftmaschinen tätiger Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Gießereitechnik anzusehen, der aufgrund seiner mehrjährigen beruflichen

Tätigkeit insbesondere auch über ausgeprägte Kenntnisse und Erfahrungen im

Maschinenbau und in der Herstellung von entsprechenden Gießformen besitzt.

d. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, weil ihm gegenüber dem in der Entgegenhaltung D4 beschriebenen Stand der Technik die erfinderische Tätigkeit fehlt.

Die D4 befasst sich u. a. mit einem Verfahren zur Herstellung eines Formgussteils,

insbesondere aus Aluminium, bei dem Einlegeteile den Zweck haben, in dem fertigen Gussteil Hohlräume zu schaffen, wozu die Einlegeteile, die beispielsweise

aus gepresstem Salz hergestellt sind, aus dem fertigen Gussteil wieder durch beispielsweise Auslösen mit Flüssigkeit entfernt werden (S. 3 Abs. 2 i. V. m. Anspruch 1). In der einzigen Figur der D4 ist i. V. m. S. 3 Abs. 2 bis S. 4 Z. 4 und S. 4

le. Abs. eine Gießform 1 dargestellt, die ein solches Einlegeteil 2 - also einen

Salzkern - aufnimmt, der während des Gießvorganges offenbar von der Gießschmelze umgeben wird. Der Fachmann erkennt aufgrund seines Wissens und

Könnens sofort, dass dieser Sachverhalt vergleichbar ist mit dem Gießen von Kolben mit einem Hohlraum unter Verwendung von Salzkernen, wie es etwa in der

bereits im Streitpatent ([0002]) zur Belegung der im Oberbegriff des Anspruchs 1

genannten DE 197 01 085 A1 beschrieben ist. Im Übrigen hat die Patentinhaberin

in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass der in der D4 beschriebene Sachverhalt speziell das Gießen eines Kolbens betreffen kann. Somit beschreibt die in der Entgegenhaltung D4 angegebene Lehre ein Verfahren zur Herstellung eines Kolbens, wobei eine Gießschmelze in eine Gießvorrichtung eingebracht wird und die Gießvorrichtung einen Kern, insbesondere auch einen Salzkern, zur Bildung eines Hohlraumes im fertigen Kolben aufnimmt, der während des

Gießvorganges von der Gießschmelze umgeben wird, so dass die in den Gliederungspunkten M1 und M2 angegebenen Verfahrensmaßnahmen bekannt sind.

Der Fachmann erfasst des Weiteren auch den Vorteil, den die D4 gegenüber dem

in der Streitpatentschrift ([0003] und [0004]) als nachteilig dargestellten Stand der

Technik im Hinblick auf das Vermeiden von Brüchen des Salzkernes beim Einbringen von Bohrungen bzw. Haltestiften mit sich bringt. Denn in der D4 ist auf

S. 3 Abs. 4 bis S. 4 Z. 4 ausgeführt, dass der Kern 2 in einer Gießform 1 „über

Saugrohre gehalten“ wird. Der Fachmann fasst dies nicht anders auf, als dass der

Kern 2 vor dem Gießvorgang über Saugrohre - also mittels Unterdruck - gehalten

wird. Insoweit wird also der Kern unter Krafteinwirkung auf dem Gießkern der

Gießvorrichtung gehalten, wobei die Haltekraft eine Vakuumkraft ist, wie es in den

Gliederungspunkten M3 und M4 beschrieben ist.

In der D4 ist zwar nicht ausdrücklich die Rede davon, dass die Vakuumkraft zur

Lagefixierung des Kerns auf dem Gießkern solange beibehalten wird, bis die in die

Gießvorrichtung eingeführte Gießschmelze zumindest soweit erstarrt ist, dass eine

Bewegung des Kernes innerhalb der Gießvorrichtung nicht mehr möglich ist (vgl.

M5). Eine solche Maßnahme wird der Fachmann je nach Anwendungsziel jedoch

ohne Weiteres in Betracht ziehen. Im Abs. 2 auf S. 3 der D4 ist zwar ausgeführt,

dass die Schmelze „unter Druck zur Erstarrung gebracht“ werden kann. In diesem

Fall einer gegenüber den Saugrohre bereits unter Druck stehenden, den Salzkern

umgebenden Schmelze würde der Gießkern bei einem im Hinblick auf das Eigengewicht des Salzkernes ausreichend hohen, auf der Schmelze lastenden Druck

dann auch ohne Vakuumkraft gegen die Enden der Saugrohre gepresst werden,

so dass ein Beibehalten der Vakuumkraft über den Zeitpunkt der Druckbeaufschlagung der Schmelze hinaus nicht notwendig wäre. Der Fachmann wird aber

aufgrund seines Wissens und Könnens auch den Anwendungsfall in Betracht ziehen, bei dem die Schmelze nicht unter Druck erstarrt. Dann ist es klar, dass der

Salzkern solange mit Vakuumkraft gehalten werden muss, bis die Schmelze so

weit erstarrt ist, dass das Absinken des Kernes aufgrund seines Eigengewichtes

verhindert wird. Das bedeutet, dass sich der im Gliederungspunkt M5 angegebene

Verfahrensschritt ergibt, ohne dass der Fachmann erfinderisch tätig werden müsste.

Somit ergibt sich insgesamt das im Anspruch 1 angegebene Verfahren in naheliegender Weise aus der D4.

An dieser Feststellung ändert auch der Einwand der Patentinhaberin nichts, wonach zum Einen ein poröser Kern aufgrund seiner Porosität und seines Eigengewichtes von den Saugrohren allein nicht gehalten werden könne und zum Anderen

gemäß dem Anspruch 2 in der D4 sogar ein Gegendruck auf den Salzkern aufgebracht werde. Denn einerseits ist es dem Fachmann klar, dass er die von der

Saugpumpe 7 erzeugte Vakuumkraft nur ausreichend stark wählen muss, damit

sich aufgrund des Strömungswiderstandes in den Poren des Salzkernes eine hinreichend große Druckdifferenz aufbaut, um den Salzkern gegen dessen Eigengewicht halten zu können. Andererseits entnimmt der Fachmann der D4, S. 4 Abs. 2,

dass, wenn ein zur Erzeugung eines Hohlraumes in dem Gussteil dienender,

auslösbarer Gießkern aus beispielsweise gepresstem Salz verwendet wird, bei

diesem Salzkern über die Saugrohre ein Gasgegendruck in das Porenvolumen

des bereits von der Schmelze umschlossenen Kerns eingebracht wird. Das wird

der Fachmann nicht anders auffassen, als dass sich diese Einbringung eines Gegendrucks in das Porenvolumen des Kerns lediglich auf den bereits oben im Hinblick auf S. 3 Abs. 2 der D4 dargestellten Fall des Eindringens von Schmelze in

den Oberflächenbereich bei unter Druck stehender Schmelze bezieht, wonach

aufgrund einer bestimmten, nicht zu vermeidenden Restporosität eines Salzkernes

die Schmelze im Oberflächenbereich des Salzkernes eindringen und zu einer unerwünscht rauen und zerklüfteten Oberfläche des in dem Gussteil zu erzeugenden

Hohlraumes führen kann. Wie aus dem Anspruch 2 der D4 hervorgeht, ist dieser

Gegendruck lediglich gleich oder etwas kleiner als der auf die Schmelze wirkende

Penetrationsdruck, wobei der Fachmann zweckmäßigerweise anstreben wird, die

Druckverhältnisse bei den jeweils gegebenen Kapillarkräften in den Poren so einzustellen, dass sich der Kern nicht aus seiner vorgesehenen Lage bewegen kann.

Der Patentanspruch 1 hat deshalb keinen Bestand.

e. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung nach ausführlicher

Erörterung der Sachlage abschließend einen einzigen Antrag vorgelegt. Insoweit

haben sich keine weiteren Anhaltspunkte für ein stillschweigendes Begehren einer

weiter beschränkten Fassung ergeben. Infolgedessen hat die Patentinhaberin die

Aufrechterhaltung des Patents erkennbar nur im Umfang eines Anspruchssatzes

beantragt, der zumindest einen nicht rechtsbeständigen Anspruch enthält. Deshalb war das Patent insgesamt zu widerrufen.

Auf die übrigen Patentansprüche brauchte bei dieser Sachlage nicht gesondert

eingegangen zu werden (BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II; Fortführung von BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

Im Übrigen würde der Gießvorrichtung gemäß dem einzigen, nebengeordneten

Anspruch 3, die sämtliche zur Durchführung des im Anspruch 1 angegebenen

Verfahrens notwendigen Merkmale umfasst, ebenfalls die Patentfähigkeit fehlen.

Denn aus der einzigen Figur in der D4 erschließt sich i. V. m. den bereits oben zur

Patentfähigkeit des Verfahrens nach Anspruch 1 in Bezug auf die Textstelle in D4

auf S. 3 Abs. 2 bis S. 4 Z. 4 gemachten Ausführungen eine Gießvorrichtung zur

Herstellung eines Kolbens, wobei eine Gießschmelze 6 in die Gießvorrichtung

eingebracht wird und die Gießvorrichtung einen Salzkern 2 zur Bildung eines

Hohlraumes im fertigen Kolben aufnimmt, der während des Gießvorganges von

der Gießschmelze umgeben wird, wobei die Gießvorrichtung Mittel (Saugrohre 3

und Saugpumpe 7) aufweist, die den Gießkern unter Einwirkung der von der

Saugpumpe 7 erzeugten Vakuumkraft in einer vorgegebenen Position halten, so

dass sich insgesamt die in den Gliederungspunkten G1 bis G5 angegebenen

Merkmale in naheliegender Weise ergeben.

Feuerlein

Schwarz-Angele

Maksymiw

Zettler

Na