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BPatG Beschluss vom 11.09.2008 – 6 W (pat) 42/08

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 42/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2006 047 384.1-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Lisch

ke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing.

Hildebrandt 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

G r ü n d e

I.

Der Anmelder hat am 6. Oktober 2006 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Betonstein-Dachrinne für alle Dachgauben und Krüppelwalmdächer" beim

Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Prüfungsstelle 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Bescheid vom 27. März 2007 die Anmeldung wegen formeller Mängel beanstandet und mitgeteilt, dass folgende Unterlagen nachzureichen seien: Patentansprüche, Zeichnungen und eine Zusammenfassung, jeweils in dreifacher Ausfertigung, wobei die einschlägigen Formvorschriften zu beachten seien. Daraufhin hat der Anmelder am 4. Oktober 2007

neue Zeichnungen nebst einer neuen Legende eingereicht. Mit Bescheiden vom

19. November 2007 und 14. Januar 2008 erklärte die Prüfungsstelle 25, dass die

angeführten Mängel zum Bescheid vom 27. März 2007 weiterhin teilweise bestünden und kündigte unter Fristsetzung von einem Monat eine Entscheidung an.

Nachdem der Anmelder mit am 2. Februar 2008 eingegangenem Schriftsatz unter

Zahlung der tarifmäßigen Gebühr von 350,-- Euro Prüfungsantrag gestellt hatte,

wies die Prüfungsstelle für Klasse E 04 D mit Beschluss vom 3. April 2008 - per

Einschreiben zugestellt am 12. April 2008 - die Anmeldung gemäß § 42 Abs. 3

PatG "aus den Gründen des Bescheides vom 27. März 2007" zurück.

Hierauf reagierte der Anmelder mit einem am 18. April 2008 eingegangenen Brief,

in dem er um für ihn verständliche Aufklärung bat, was er falsch gemacht oder

vergessen habe und anbot, die Versäumnisse umgehend nachzuholen. Eine Beschwerdegebühr ist bis heute nicht eingegangen.

Auf die Mitteilung des Bundespatentgerichts vom 5. August 2008, die Eingabe sei

als Beschwerde gewertet worden, die jedoch mangels Zahlung der Beschwerdegebühr voraussichtlich als nicht eingelegt gelte, erklärte der Anmelder, er habe

lediglich nachfragen wollen, was er falsch gemacht habe. Falls weitere Gebühren

anfielen, könne er diese wegen seiner angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse

nicht zahlen. In diesem Fall müsse er wohl die Anmeldung zurücknehmen und

bitte, die Gebühr für den Prüfungsantrag zurückzuerstatten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Im Hinblick auf die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr war

gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

PatKostG festzustellen, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.

1.1. Das am 18. April 2008 eingegangene Schreiben

ist zu Recht unter

Berücksichtigung des erkennbaren Willens und Interesses des Anmelders als

Beschwerde ausgelegt worden. Aus dem Inhalt der Eingabe wird nämlich ersichtlich, dass der Anmelder die Anmeldung weiterverfolgen und die Mängel

der Anmeldung beseitigen will. Dies ist aber allein durch eine Anfechtung des

Beschlusses der Prüfungsstelle möglich, weil nur dadurch verhindert werden

kann, dass die Zurückweisung der Anmeldung rechtskräftig, d. h. unangreifbar wird.

Innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat ab Zugang des zur Überprüfung gestellten Beschlusses wäre darum eine Beschwerdegebühr von

200,-- Euro zu zahlen gewesen (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1

Satz 1 PatKostG sowie Ziff. 401 300 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatG (Gebührenverzeichnis)). Dies ist nicht geschehen.

1.2. Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PatKostG

und Ziff. 401 300 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatG (Gebührenverzeichnis) war

die Beschwerdegebühr im vorliegenden Fall bis zum 13. Mai 2008 (Dienstag

nach Pfingsten) zu zahlen. Da eine Zahlung nicht erfolgte und auch nicht beabsichtigt war, ist die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt

worden. Die Beschwerde gilt nach den genannten Vorschriften deshalb als

nicht eingelegt. Der Beschluss vom 3. April 2008 und die darin ausgesprochene Zurückweisung der Anmeldung sind damit rechtskräftig (unangreifbar)

geworden. Eine Rücknahme der Anmeldung, wie sie der Anmelder in Betracht zieht, ist daher nicht mehr möglich und auch nicht erforderlich.

1.3. Die Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr ist auch nicht durch einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gehemmt worden. Der Hinweis des Anmelders vom 14. August 2008 auf seine angespannte finanzielle

Lage kann nicht als Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gem.

§ 132 PatG gesehen werden. Abgesehen davon, dass ein solcher Antrag

hinreichend konkret sein muss, hätte er gem. § 134 PatG die Zahlungsfrist

nämlich nur dann hemmen können, wenn er vor Ablauf der Zahlungsfrist,

d. h. bis zum 13. Mai 2008, erfolgt wäre.

1.4. Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist von Amts wegen kommt schon

deshalb nicht in Betracht, weil der Anmelder keine schlüssigen Tatsachen

vorgetragen hat, die seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte

Frist begründen könnten.

2. Der Senat kann daher mangels einer wirksam eingelegten Beschwerde nicht

in der Sache entscheiden und muss es dahingestellt bleiben lassen, ob der

angegriffene Beschluss an einem Begründungsmangel leidet, weil die Prüfungsstelle nur pauschal auf den Bescheid vom 27. März 2007 verwiesen,

aber niemals konkret angegeben hat, auf welche unbeseitigten formellen

Mängel sich die Zurückweisung stützt.

Der Senat weist jedoch darauf hin, dass selbst im Falle einer wirksamen und

zulässigen Beschwerde eine Zurückverweisung der Sache an das Deutsche

Patent- und Markenamt und eine Beseitigung der förmlichen Mängel dem

Anmelder letztlich wenig genützt hätte. Denn das Prüfungsverfahren hätte

voraussichtlich wohl ebenfalls zur Zurückweisung der Anmeldung geführt.

Nach vorläufiger Ansicht des Senats wäre der Patentfähigkeit nämlich der

z. B. durch die Druckschriften DE 14 34 157 A, DD 280 141 A und EP

0 356 297 B1 repräsentierte Stand der Technik entgegengestanden.

3.

Für die Entscheidung über den Antrag auf Rückzahlung der Gebühr für die

Stellung des Prüfungsantrags ist das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig.

Dr. Lischke

Schneider

Hildebrandt

Guth

Cl