Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 23.09.2008 – 33 W (pat) 6/07

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 6/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 48 435.0

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. September 2008 unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

B

ender und der Richter Kätker und Knoll

b

eschlossen: 08.05

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

BestattungsFinanz

ist am 20. August 2004 für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden:

Klasse 35: Abrechnungsdienstleistungen

Klasse 36: Factoring, Entwicklung von Finanzierungskonzepten.

Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in

zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinneru

ngsverfahren ergangen ist, die

M

arkenanmeldung wegen fehlender Schutzfähigkeit zurückgewiesen.

Der Eintragung stehe das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

entgegen. Erhebliche Teile des Verkehrs würden in der angemeldeten Marke keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern einen Sachhinweis erkennen. Die

sprachüblich gebildete Wortfolge der bekannten und verständlichen Substantive

„Bestattung“ und „Finanz“ (Finanzwesen, Geldwesen) sei zwar lexikalisch nicht

belegt. Dies stehe der Beurteilung zur fehlenden Unterscheidungskraft nicht entgegen. Der Verkehr werde bei der Begegnung mit der angemeldeten Marke lediglich an eine Beschreibung von Finanzdienstleistungen im weiteren Sinne denken,

welche speziell auf den Bestattungssektor zugeschnitten seien oder sonst in unmittelbarem Zusammenhang damit stünden. Die angemeldete Bezeichnung sei

weder mehrdeutig oder ergänzungsbedürftig noch rege sie sonst in schutzbegründender Weise zum Nachdenken an.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sinngemäß beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Die Markenstelle habe zur Begründung ihrer Entscheidung eine Vielzahl von in der

Praxis verwendeten Zeichen recherchiert, die das Wort „Finanz“ oder „finanz“ enthielten. Dies beweise, dass Finanzdienstleistungsunternehmen derartige Kombin

ationszeichen kennzeichenmäßig gebrauchten, was vom Verkehr auch entsprechend erkannt werde. Die Anmelderin habe ein neues Finanzprodukt für Be

stattu

ngsdienstleistungen mit der Bezeichnung „BestattungsFinanz“ entwickelt, das

a

uf die individuellen Besonderheiten und Bedürfnisse im Zusammenhang mit Bestattungen abgestimmt sei und sich an Bestattungsunternehmen wende. Diesen

b

iete die Anmelderin an, deren Forderungen gegen die Hinterbliebenen auf Factoring-Basis zu erwerben. Die angemeldete Bezeichnung füge sich nahtlos in die

Markenserie weiterer Finanzprodukte der Anmelderin ein (KonzeptFinanz, ConsumerFinanz, DentalFinanz und Grabmalfinanz).

Nach einem Hinweis des Senats gemäß Bescheid vom 23. Juni 2008 zur fehlenden Erfolgsaussi

cht der Beschwerde mit dem Zusatz, dass auch ein Schutzhind

ernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Betracht kommt, hat die Anmelderin ergänzend vorgetragen und unter anderem ausgeführt, dass die Unterscheidungskraft zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen sei, wobei der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen keiner analysierenden Betrachtungsweise unterziehe. Auch wenn Einzelbestandteilen einer angemeldeten Marke die

Unterscheidungskraft fehle, gelte dies nicht automatisch für die allein zu beurteilende konkrete Wortkombination. Selbst wenn der Markenbestandteil „Finanz“ als

beschreibend angesehen werden möge, gelte dies nicht für den Bestandteil „Bestattung“ bzw. „Bestattungs“ und erst recht nicht für die Wortkombination „BestattungsFinanz“. Eine spezifische und eindeutige Verwendung des Bestandteils „Bestattung(s)“ auf dem hier beanspruchten Dienstleistungssektor gebe es nicht. Der

Begriff sei dieser Dienstleistungskategorie fremd. Demgemäß sei der Inhalt der

Wortkombination in diesem Zusammenhang derart unspezifisch und unklar, dass

nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung bereits insofern als betrieblichen Herkunftshinweis auffasse, zumal es sich

d

abei um kein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handele, das auch

nicht rein beschreibend etwa in der Werbung verwendet werde. Schließlich sei

auch kein Freihaltungsbedürfnis gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Bezeichnung stellt nach der Erkenntnis des Senats in B

ezug auf die

b

eanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG dar, der zudem die Unterscheidungskraft fehlt, § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG. Die Anmeldung war deshalb von der Markenstelle zu Recht zurückgewiesen worden.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der

Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung

des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 (Markenrichtlinie) übereinstimmende Bestimmung des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche

Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben können, von allen frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein

Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25)

„Chiemsee“; GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 31) „DOUBLEMINT“; GRUR 2004, 674,

676 (Nr. 54, 56) „Postkantoor“; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35 - 36) „BIOMILD“; vgl.

auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 176 m. w. N.). In diesem Sinne

ist die Bezeichnung „BestattungsFinanz“ beschreibend.

Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in

denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.

Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen

Waren und Dienstleistungen an (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8

Rdn. 23 ff.). Bei den vorliegend beanspruchten Abrechnungs- und Finanzdienstleistungen kann der allgemeine Verkehr, aber auch ein kleiner Kreis von Unternehmen in einem spezifischen Wirtschaftsbereich angesprochen sein, wie dies

vorliegend nach dem Vortrag der Anmelderin tatsächlich der Fall ist.

Die angemeldete Bezeichnung ist aus zwei Hauptwörtern gebildet. Dabei kann

das Wort „Bestattung“ das Betätigungsfeld der beanspruchten Dienstleistungen

beschreiben. Entsprechend wird die Bezeichnung nach den Angaben der Anmelderin von ihr verwendet, da sie ein Finanzprodukt für Bestattungsdienstleistungen

mit der angemeldeten Bezeichnung entwickelt hat, das auf die individuellen Besonderheiten und Bedürfnisse im Zusammenhang mit Bestattungen abgestimmt

ist und sich an Bestattungsunternehmen wendet. „Finanz“ ist ein aus dem Wort

„Finanzen“ rückgebildeter Begriff, der lexikalisch erfasst ist mit der Bedeutung „Finanz- und Geldwesen“ bzw. „Gesamtheit der Fachleute des Bank- u

nd Geldwes

ens“ (vgl. z. B. Duden, Das Große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.;

Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl.). Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist die angemeldete Wortkombination auch sprachüblich gebildet. Bei der Bezeichnung „BestattungsFinanz“ sind zwei ohne weiteres verständliche Substantive

in einer Form zusammengefügt, die den Regeln der deutschen Sprache bei der

aus Substantiven bestehenden Kompositabildung folgen. Die einzelnen Bestandteile sind grammatikalisch korrekt miteinander verknüpft, wobei zudem auch das

Anschluss-S (sog. Fugenzeichen oder Fugenlaut, vgl. DUDEN, Deutsches Univers alwörterbuch, 6. Aufl., Seite 54 unter dem Stichwort „Die Wortbildung des Substantivs“) bei „Bestattungs“ der üblichen Wortbildung bei zusammengesetzten

Hauptwörtern entspricht (vgl. entsprechend gebildete übliche Wörter wie z. B. Bestattungsfeierlichkeit, Bestattungszermonie, Bestattungsinstitut usw.). Der Begriff

„Finanz“ wird zwar in vielen deutschen Wörtern vorangestellt, wie z. B. bei allgemein gebräuchlichen zusammengesetzten Begriffen wie Finanzamt, Finanzexperte, Finanzgericht usw. Gleichwohl gibt es auch Begriffe, bei denen der Bestandteil „Finanz“ nachgestellt ist, wie z. B. den Begriff „Hochfinanz“, der allerdings

kein zusammengesetztes Hauptwort, sondern die Kombination von Adjektiv und

Substantiv darstellt (vgl. zu „Hochfinanz“ Wikipedia Die freie Enzyklopädie im Internet). Der Umstand, dass die Bezeichnung „Bestattungsfinanz“ selbst nicht lexikalisch belegt werden kann, ist kein Argument für die Schutzfähigkeit, da angesichts der unübersehbaren Kombinationsmöglichkeiten von Hauptwörtern eine

lexikalischer Erfassung aller denkbaren Kombinationen unmöglich ist.

Auch wenn man der Argumentation der Anmelderin insoweit folgt, dass die angemeldete Wortkombination eine von ihr entwickelte Wortneubildung darstellt, die

der Verkehr mangels entsprechender Verwendung bislang noch nicht kannte, führt

dies nicht zum Ausschluss des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Erforderlich ist allerdings, dass der beschreibende Aussagegehalt einer Bezeichnung so deutlich und unmissverständlich hervortritt, dass er seine Funktion

als Sachbegriff ohne weiteres erfüllen kann (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG,

8. Aufl., § 8 Rdn. 260). Dies ist nach Auffassung des Senats der Fall.

In diesem Zusammenhang darf die Verständnisfähigkeit des Verkehrs nicht zu

gering veranschlagt werden (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8

Rdn. 260, Rdn. 62 -

65 mit weiteren zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen),

zumal er daran gewöhnt ist, in der Werbung ständig mit neuen und sprachlich

nicht immer grammatikalisch korrekten Begriffen konfrontiert zu werden, durch die

ihm lediglich sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt werden sollen.

Vorliegend drängt sich nach der Erkenntnis des Senats sowohl für den allgemeinen Verkehr als auch für den in Betracht kommenden engen Verkehrskreis der

Bestattungsunternehmen bei der angemeldeten Bezeichnung ein Verständnis dahingehend auf, dass es sich bei den beanspruchten Dienstleistungen um Finanzierungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Bestattungen handelt. Damit wird

die Art der Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bezeichnet.

Der Begriff „Bestattung“ ist allgemein geläufig, was eindeutig ist und keiner weiteren Erörterung bedarf. Bei dem weiteren Begriff „Finanz“ besteht bei isolierter Betrachtungsweise zunächst ein gewisser Interpretationsspielraum, wobei entsprechend der lexikalischen Nachweislage ein Verständnis im Sinne von „Finanz- und

Geldwesen“ gegeben sein dürfte. Im Zusammenhang mit dem weiteren Markenwort „Bestattung(s)“ und dem hier gegebenen maßgeblichen Dienstleistungszusammenhang ist bei „Finanz“ ein Verständnis im Sinne von „Finanzierung“ auch

angesichts der Nähe dieser Begriffe allerdings derart offensichtlich oder sogar

zwingend, dass von einer schutzbegründenden Unbestimmtheit oder Mehrdeutigkeit nicht mehr ausgegangen werden kann. Letzteres wäre nur dann zu bejahen,

wenn eine die Eignung als beschreibende Angabe ausschließende begriffliche

Ungenauigkeit erreicht wäre. Dies ist nach Auffassung des Senats vorliegend nicht

der Fall. Der Umstand, dass sich aus dem umfassenden Verständnis im Sinne von

„Finanzierungen für Bestattungen“ nicht unmittelbar ergibt, an wen sich die angebotenen Finanz- bzw. Finanzierungsdienstleistungen wenden und wie sie im Einzelnen ausgestaltet sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die mit einer

verallgemeinernden Aussage einhergehende Unbestimmtheit einer Angabe steht

der Beurteilung als freihaltebedürftiger Sachbegriff nicht entgegen (vgl. BGH

GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; BPatG GRUR 2002, 885,

887 - OEKOLAND).

Soweit die Anmelderin auf den kennzeichenmäßigen Gebrauch des Bestandteils

„Finanz“ im Rahmen von Unternehmenskennzeichen hinweist, führt dies vorliegend zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass es sich bei den genannten Bezeichnungen teilweise um deutlich komplexere Zeichenbildungen handelt, die mit der vorliegend angemeldeten Bezeichnung nicht vergleichbar sind,

sind auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Funktionen die Schutzvoraussetzungen für Unternehmenskennzeichen und Marken so unterschiedlich, dass aus

d

em Schutz eines Zeichens als Unternehmenskennzeichen nicht auf die markenre

chtliche Schutzfähigkeit geschlossen werden kann. Aus der bloßen Verwendung

von Ken

nzeichen als Unternehmenskennzeichen kann im Übrigen nicht gefolgert

w

erden, dass diese Zeichen Schutz nach §§ 5, 15 MarkenG genießen und in einem konkreten Verletzungsfall tatsächlich durchsetzen können.

Aus der Schutzgewährung für andere vergleichbare Marken kann die Anmelderin

keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich

noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Denn

die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-,

sondern eine Rechtsfrage dar, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen

Prüfung unterliegt (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 (Nr. 43, 44) - Postkantoor;

GRUR 2004, 428 (Nr. 63) - Henkel; BPatG GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya;

siehe auch den noch nicht veröffentlichten Beschluss des BGH aus jüngster Zeit

vom 24. April 2008 - I ZB 21/06 (Nr. 18) - Marlene-Dietrich-Bildnis). Soweit die

Anmelderin sich auf eine eigene Markenserie zu weiteren Finanzprodukten (KonzeptFinanz, ConsumerFinanz, DentalFinanz und Grabmalfinanz) beruft, kann dies

auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (vgl. BPatG GRUR 2007,

329 - Schwabenpost), der nach Auffassung des Senats im Hinblick auf die

Rechtsgrundsätze zu gebundenen Entscheidungen ohnehin keine Relevanz entfalten kann, vorliegend schon deshalb keine Rolle spielen, da es sich bei den genannten Eintragungen nicht um solche von Wettbewerbern, sondern um solche

der Anmelderin selbst handelt (vgl. BGH - Marlene-Dietrich-Bildnis a. a. O.).

Abschließend ist festzustellen, dass sich die angemeldete Bezeichnung als beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eignet und deshalb vom

Markenschutz ausgenommen ist. Da der Verkehr im vorliegend gegebenen

Dienstleistungszusammenhang in der angemeldeten Bezeichnung zudem lediglich

einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen wird, fehlt der angemeldeten Bezeichnung

auch die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Bender

Kätker

Knoll

Cl