Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 01.10.2008 – 25 W (pat) 101/05

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 101/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 13 036.8 S 71/04 Lö 08.05

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

1. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der

Richterin Bayer und des Richters Merzbach

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 18. Januar 2005 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Löschungsantrags der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 18. Januar 2005 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen

Patent- und Markenamts das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO

analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Bayer

Merzbach

Na