Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 07.10.2008 – 25 W (pat) 24/08
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 24/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 304 69 979
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der
R
ichterin Bayer und des Richters Merzbach
beschlo
ssen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
28. April 2008 wirkungslos ist, soweit der Widerspruch aus der
Marke 395 33 426 zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 28. April 2008 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint
und den Widerspruch aus der Marke 395 33 426 zurückgewiesen.
Dagegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat sie den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen und beantragt, die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom
28. April 2008 auszusprechen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs wirkungslos,
§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu
BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Bayer
Merzbach
Bb/Fa