Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 07.10.2008 – 26 W (pat) 120/06

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

7. Oktober 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 301 63 780

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin

Kopacek

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen

„32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und

andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von

Getränken;

33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);

42: Verpflegung; Beherbergung von Gästen“

eingetragene Wortmarke 301 63 780

Serringer

ist Widerspruch eingelegt worden aus der für die Waren

„Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“

eingetragenen Wortmarke 2 029 979

ZÄHRINGER.

Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

einen Prüfer des gehobenen Dienstes den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, aufgrund der stark differierenden Wortanfänge „ZÄH-“ und „Ser-“

werde der Verkehr bei Kennzeichnungsschwäche der verbreiteten Endung

„-ringer“ keiner Verwechslungsgefahr unterliegen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden ist der Erstbeschluss aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden. Zur Begründung ist ausgeführt worden, die Vergleichsmarken wiesen hochgradige Ähnlichkeiten in Silbenzahl, Wortlänge und

Vokalfolge sowie im Sprechrhythmus und in der Sprachmelodie auf. Es bestehe

eine im Wesentlichen übereinstimmende Vokalstruktur, da der Vokal „e“ in der

ersten Silbe der angegriffenen Marke aufgrund der nachfolgenden Konsonantenverdopplung offen in Richtung des Umlauts „ä“ in der ersten Silbe der Widerspruchsmarke gesprochen werde. Die jeweiligen Anfangsbuchstaben seien als

Zischlaute erheblich klangverwandt. Der Markenbestandteil „-ringer“ sei trotz häufiger Verwendung in Drittmarken im Gesamteindruck mit zu berücksichtigen. Die

Waren

„alkoholische Getränke“ der Widerspruchsmarke seien

im Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke identisch enthalten. Zu

den Waren „alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte“ der angegriffenen Marke bestehe eine mittlere Ähnlichkeit. „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer“ der jüngeren Marke seien mit den Waren der Widerspruchsmarke

aufgrund gewisser Berührungspunkte ebenso entfernt ähnlich wie „Sirupe und andere Präparate für die Herstellung von Getränken“. Schließlich bestehe auch eine

Ähnlichkeit zwischen den Waren der Widerspruchsmarke und den von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen. Zum einen betrieben einige bekannte Hersteller von Spirituosen auch Gastwirtschaften. Zum anderen würden in

Hotel- oder Minibars alkoholische Getränke angeboten. Im Hinblick auf die hochgradige Ähnlichkeit der Marken sei aufgrund der Wechselwirkungstheorie auch im

Bereich einer entfernten Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen von einer

Verwechslungsgefahr auszugehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Im

Verfahren vor der Markenstelle hat sie den ursprünglich erhobenen Nichtbenutzungseinwand fallen gelassenen und im Beschwerdeverfahren erneut erhoben.

Sie vertritt die Auffassung, eine Benutzung der Widerspruchsmarke für die zurückliegenden fünf Jahre sei aus den bisherigen Benutzungsunterlagen nicht ersichtlich. Aus der eidesstattlichen Versicherung des geschäftsführenden Gesellschafters sowie aus den Preislisten ergäben sich nicht die Umsätze einzelner mit der

Widerspruchsmarke gekennzeichneter Waren, weshalb eine Zuordnung der jeweiligen Umsätze zu den Waren nicht möglich sei. Auf den beigelegten Rechnungen

sei nur die Bezeichnung „ZÄHRINGER LÖWE“ zu finden. Von den sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien die Waren „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte“ im allenfalls mittleren, eher unteren Ähnlichkeitsbereich

anzusiedeln. Im klanglichen Vergleich führten der klangstarke Konsonant „Z“ sowie die Kombination „Ä-H“ in der Widerspruchsmarke zu einer markanten Betonung auf der ersten Silbe, die gedehnt gesprochen werde, während die angegriffene Marke „Serringer“ weich geschwungen und flüssiger betont werde. In schriftbildlicher Hinsicht wiesen die Wortanfänge deutliche Unterschiede in den Ober-

und Unterlängen auf. Besonders sei zu berücksichtigen, dass die betreffenden

Waren zunehmend auf Sicht gekauft würden. Die Widerspruchsmarke bezeichne

ein badisches Adelsgeschlecht, während der angegriffenen Marke kein Begriffsgehalt zugeordnet werden könne. Aufgrund der weiteren beschreibenden Bedeutung von „Zähringer“ als Hinweis auf einen Landstrich, in dem die betreffenden

Getränke produziert würden, weise die Widerspruchsmarke nur schwache Kennzeichnungskraft auf.

Die Markeninhaberin beantragt daher,

den Erinnerungsbeschluss aufzuheben und die Erinnerung zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, sie habe im Verfahren vor der Markenstelle umfangreiche Benutzungsunterlagen vorgelegt, die eine eidesstattliche Versicherung mit Umsatzangaben für die Jahre 2003 und 2004 sowie Produktetiketten, Preislisten und

Rechnungskopien umfassten. Dabei sei eine ausreichende Differenzierung zwischen den Waren aufgrund der Vorlage unterschiedlicher Etiketten getroffen worden. Zum weiteren Nachweis der Benutzung würden Auszüge aus der Website

„ZÄHRINGER“ vorgelegt, aus denen sich die aktuelle Verwendung der Widerspruchsmarke ergebe. Die Benutzung sei für die Waren „Wein, Sekt, Brände“

glaubhaft gemacht worden, die zu den Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke - wie im Erinnerungsbeschluss ausführlich dargelegt - identisch oder

ähnlich seien. Zwischen den Vergleichsmarken sei engste markenrechtliche Ähnlichkeit gegeben, zumal der Vokal „e“ in der angegriffenen Marke kurz und offen

artikuliert werde, wodurch eine Nähe zum Umlaut „Ä“ nicht in Abrede gestellt werden könne. Insbesondere aufgrund regionaler Unterschiede in der Aussprache

ergäben sich erhebliche klangliche Ähnlichkeiten. Eine Abnutzung des Bestandteils „-ringer“ könne durch Pauschalverweis auf die Drittzeichenlage nicht belegt

werden, vielmehr sei der Schutzumfang nur dann eingeschränkt, wenn zahlreiche

benutzte Marken mit diesem Bestandteil existierten.

Zum weiteren Vorbringen wird auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Zwischen den beiderseitigen Marken besteht für alle von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren

und Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42

MarkenG.

Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer

Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich

der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht

kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken,

der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad

der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren

und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2005, 513,

514 - MEY/Ella May; GRUR 2007, 235 ff. - Goldhase; GRUR 2007, 1066 - Kinderzeit).

Die neuerliche Erhebung des Nichtbenutzungseinwands im Beschwerdeverfahren

durch die Markeninhaberin war zulässig

(vgl. BGH GRUR 2000, 886,

887 - Bayer/BeiChem; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 43 Rdnr. 26).

Die vorgelegten Benutzungsunterlagen rechtfertigen indes bei einer Gesamtwürdigung aller vorgelegten Unterlagen die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke nur für Sekt und Edelbrände bzw. Spirituosen.

Grundsätzlich ist die Verwendung der Widerspruchsmarke nach Art, Zeit, Ort und

Umfang glaubhaft zu machen. Aus den vorgelegten Unterlagen muss sich eindeutig ergeben, in welcher Form, in welchem Zeitraum, in welchem Gebiet und in welchem Umfang die Benutzung erfolgt ist. Diese Erfordernisse müssen insgesamt

erfüllt sein (vgl. BPatGE 23, 158, 165 - FLUDEX), wobei die eidesstattliche Versicherung das wichtigste Mittel zur Glaubhaftmachung hinsichtlich Umfang und Zeitraum der bestrittenen Benutzung darstellt (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 43

Rdnr. 46). Ausweislich der eidesstattlichen Versicherungen des geschäftsführenden Gesellschafters der Widersprechenden vom 16. April 2003 und vom

28. April 2006 wurden in den Jahren 1999 bis 2001 sowie 2003 und 2004 bezüglich den mit „ZÄHRINGER“ gekennzeichneten Weinen, Sekten und Spirituosen

bzw. Edelbränden die jeweils einzeln aufgelisteten Umsätze erzielt. Sowohl der

eidesstattlichen Versicherung aus dem Jahr 2003 wie auch jener aus dem

Jahr 2006 sind jeweils Etiketten beigefügt, die auf die betreffenden Waren aufgebracht wurden. Diese weisen für die Warengruppen Sekt und Spirituosen (Edelbrände) die Kennzeichnung „ZÄHRINGER“ in ihrer eingetragenen Form auf; die

weiteren auf den Etiketten enthaltenen Elemente sind entweder beschreibender

Natur oder stellen Zweitkennzeichnungen dar, deren Hinzufügung die Annahme

einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke nicht hindern (vgl.

BGH GRUR 2000, 510, 511 - Contura; GRUR 2005, 515, 516 - FERROSIL). Die

mit den jeweiligen Kennzeichnungen für Sekt und Edelbrände bzw. Spirituosen

erzielten Umsätze lassen für die relevanten Zeiträume auch keinen Zweifel an der

Ernsthaftigkeit der Benutzung aufkommen. Insbesondere sind die für Brände in

2003 und 2004 erzielten Umsätze in Höhe von knapp … EURO jährlich zwar

nicht sehr hoch, reichen aber im Hinblick darauf, dass Spirituosen keine täglich

konsumierten Getränke darstellen und daher meist höhere Verbrauchszeiträume

haben, noch aus. Auch sind die relevanten Benutzungsintervalle ausreichend abgedeckt, zumal die Widersprechende in der eidesstattlichen Versicherung eine

Benutzung der Widerspruchsmarke für die betreffenden Warengruppen nicht nur

für die Jahre 1999-2001 und 2003, 2004 explizit beziffert, sondern darüber hinaus

in der eidesstattlichen Versicherung dargelegt hat, dass die Kennzeichnung mit

der Marke „ZÄHRINGER“ nicht nur innerhalb von fünf Jahren vor Veröffentlichung

der angegriffenen Marke, sondern auch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt stattgefunden hat.

Hinsichtlich der Ware „Weine“ erscheint indes problematisch, dass die vorgelegten

Etiketten die Widerspruchsmarke „ZÄHRINGER“ nicht lediglich in Verbindung mit

beschreibenden Zusätzen und Zweitkennzeichnungen aufweisen, sondern ein Teil

dieser Wein-Etiketten die Kennzeichnung „ZÄHRINGER LÖWE“, die als in sich

geschlossener einheitlicher Gesamtbegriff erscheint, enthalten. Diese Verbindung,

bei der die Widerspruchsmarke in ihrem Sinngehalt verändert bzw. von einem Zusatz überlagert wird, ist nicht mehr als rechtserhaltende Benutzung in der eingetragenen Form i. S. v. § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG zu bewerten (vgl. BGH

GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling). Da die Widersprechende in der eidesstattlichen Versicherung nur die Umsätze für Weine insgesamt dargelegt und

diese nicht nach den einzelnen Kennzeichnungen aufgeschlüsselt hat, lässt sich

daraus nicht entnehmen, welcher Umsatzanteil auf die Benutzung der Kennzeichnung „ZÄHRINGER“ in ihrer eingetragenen Form entfällt, weshalb eine Benutzung

der Widerspruchsmarke für die Ware „Weine“ insgesamt als nicht ausreichend

nachgewiesen zu erachten ist.

Die Waren Sekt und Brände, für die ein ausreichender Benutzungsnachweis mithin geführt worden ist, sind zweifelsfrei dem Oberbegriff der „alkoholischen Getränke (ausgenommen Biere)“ zuzuordnen. Ausgehend von der herrschenden erweiterten Minimallösung ist aber nicht der Oberbegriff als benutzt anzusehen,

sondern nur die konkreten Waren, wobei zudem ein eine Spezialware umfassender, nicht zu breiter Warenoberbegriff zugrunde zu legen ist (vgl. BPatG

GRUR 2004, 954, 955 - CYNARETTEN/Circanetten). Vorliegend ist demnach von

einer Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren „Sekt“ und „Spirituosen“,

denen (Edel-)Brände unterfallen, auszugehen.

Zwischen diesen Waren besteht in Bezug auf die „alkoholischen Getränke (ausgenommen Biere)“ in der angegriffenen Marke Identität sowie hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen eine geringe bis mittlere Ähnlichkeit. „Biere“ liegen zu „Schaumwein“ bzw. „Sekt“ sowie zu „Spirituosen“ im geringen bis mittleren

Ähnlichkeitsbereich (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl., S. 42 mittlere Spalte; S. 294 mittlere Spalte; BPatG

26 W (pat) 20/01). Dies gilt auch für „alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und

Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ (vgl.

BPatG a. a .O.), die häufig mit Schaumweinen und Spirituosen gemischt konsumiert werden, sowie für die Dienstleistungen „Verpflegung; Beherbergung von

Gästen“ (vgl. Richter/Stoppel, a. a. O., S. 294 und 295, jeweils mittlere Spalte).

Hinsichtlich der Waren „Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige Wässer“

besteht zu Schaumweinen (vgl. PAVIS PROMA BPatG 26 W (pat) 23/02

- Revean/EVIAN) und Spirituosen jedenfalls keine absolute Unähnlichkeit, wenn

auch ein großer Warenabstand gegeben ist.

Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist die Ähnlichkeit der Vergleichsmarken in klanglicher Hinsicht, die auf dem vorliegenden

Warensektor ebenfalls zu berücksichtigen ist, recht beachtlich. Zwischen den

Wörtern „ZÄHRINGER“ und „Serringer“ besteht phonetisch nur ein geringer Abstand. Der Vokalfolge „E-I-E“ in der angegriffenen Marke steht die Abfolge „Ä-I-E“

in der Widerspruchsmarke gegenüber, die aufgrund der akustisch nur graduell

abweichenden Aussprache des „Ä“ gegenüber dem „E“ hochgradig ähnlich erscheint. Auch das Konsonantengerüst beider Vergleichswörter ist einander stark

angenähert. Identisch ist die Buchstabenfolge „-ringer“ der zweiten und dritten

Silbe. Selbst wenn aufgrund der Drittzeichenlage von einem gewissen Originalitätsmangel (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 201) dieser Endung auszugehen wäre, führt dies nicht dazu, dass dieser Zeichenteil bei der Prüfung der

Verwechslungsgefahr von vornherein außer Betracht bleiben würde. Vielmehr ist

auch ein kennzeichnungsschwacher Bestandteil bei der Bestimmung der Ähnlichkeit

mit

zu

berücksichtigen

(vgl.

BGH

GRUR 2004,

783,

785 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-VIBRAFLEX). Als einzige Abweichung in den

Vergleichswörtern erscheint der Anfangskonsonant „S“ in der angegriffenen Marke

gegenüber dem „Z“ in der Widerspruchsmarke. Beide sind als Zischlaute jedoch

stark klangverwandt und daher nicht geeignet, die jeweiligen Klangbilder insgesamt unterschiedlich zu beeinflussen. Selbst bei teilweiser Warenferne ist demnach bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aufgrund der ausgeprägten klanglichen Ähnlichkeit der Vergleichswörter eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.

III

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Dr. Fuchs-Wissemann

Reker

Kopacek

Bb