Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 09.10.2008 – 11 W (pat) 338/05
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 338/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 44 508
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys.
Dr. W.
Maier sowie der Richter Dr.-Ing. Henkel, v. Zglinitzki und Dipl.-Ing. Univ.
Rothe 08.05
beschlossen:
Das Patent 198 44 508 wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Auf die am 29. September 1998 beim Deutschen Patentamt (jetzt: Deutsches Patent- und Markenamt) - unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 19. Februar 1998
(198 06 849.2) - eingereichte Patentanmeldung
ist das Patent 198 44 508 mit der Bezeichnung
"Abzieher“
erteilt und die Erteilung am 24. Februar 2005 veröffentlicht worden.
Gegen
das
Patent
ist
von
der
K…
oHG,
in R…
Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1
des angegriffenen Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und beantragt sinngemäß,
das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen oder zumindest nur in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.
Zur Begründung ihres Einspruchs verweist sie neben den im Erteilungsverfahren
in Betracht gezogenen Druckschriften zusätzlich auf die DE 729 093 C und
DE 974 660 C.
Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 17. September 2008, eingegangen am
18. September 2008, zurückgenommen.
Die Patentinhaberin widerspricht dem Einspruchsvorbringen und beantragt sinngemäß,
den Einspruch zurückzuweisen und das Patent in vollem Umfang
aufrechtzuerhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.
Das Einspruchsverfahren war zwar nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs
von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
Die sachliche Prüfung des Einspruchsvorbringens und der Entgegenhaltungen hat
jedoch nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ergeben.
Das Patent mit den erteilten Ansprüchen 1 bis 9 ist somit bestandskräftig.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 4
PatG ohne sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist, und ihrem
Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. Beschluss des
Senats vom 5. August 2003; BPatGE 47, 168 ff. - fehlende Begründungspflicht).
Dr. W. Maier
Dr. Henkel
v. Zglinitzki
Rothe
Ko