Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 09.10.2008 – 15 W (pat) 336/03

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

15 W (pat) 336/03 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 9. Oktober 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 59 924

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2008 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein, der Richterin Schwarz-Angele, des Richters

Dr. Egerer sowie der Richterin Dipl.-Chem. Zettler 08.05

beschlossen:

Das Patent 198 59 924 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 23. Dezember 1998 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche

Patent- und Markenamt das Patent 198 59 924 mit der Bezeichnung

„Verfahren zum Herstellen eines Formteils“

erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 13. Februar 2003.

Die erteilten Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Streitpatent DE 198 59 924 C2

haben folgenden Wortlaut:

„1. Verfahren zum Herstellen eines Formteils, insbesondere

eines Verkleidungselementes für Kraftfahrzeug-Innenräume,

wobei eine Schicht aus einem Naturfaser-Gewebe und ein

Vlies verwendet werden,

das Vlies aus Fasern eines ersten und eines zweiten

Kunststoffs besteht,

der erste Kunststoff thermoplastisch ist

der zweite Kunststoff eine höhere Druck- und Temperaturfestigkeit als der erste Kunststoff aufweist und

die Schicht aus dem Naturfaser-Gewebe mit dem Vlies derart

verpreßt wird, dass der erste Kunststoff des Vlieses die

Schicht aus dem Naturfaser-Gewebe durchtränkt und mit

dem Vlies verbindet.

2.

Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

beim Verpressen eine Dekorware hinterpreßt wird.

3.

Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,

dass die Schicht aus Naturfaser-Gewebe beidseitig mit dem

Vlies verpreßt wird.

4.

Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass das Naturfaser-Gewebe aus Jute

besteht.

5.

Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch

gekennzeichnet, dass das Vlies zu 70 % aus dem thermoplastischen Kunststoff besteht.

6.

Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der thermoplastische Kunststoff Polypropylen ist.

7.

Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass der zweite Kunststoff ein Polyester ist.“

Gegen das Patent hat die R… GmbH, in O… , mit Schriftsatz vom 9. Mai 2003,

eingegangen per Telefax am 12. Mai 2003 beim Deutschen Patent- und

Markenamt, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu

widerrufen.

Sie hat ihr Vorbringen – ergänzend zu den bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften – auf folgende Entgegenhaltungen gestützt:

D1 DE 196 02 551 C1

D2 Der neue Brockhaus, 5. Auflage (1974), S. 46, Begriff „Jute“

D3 DE 39 35 689 A1

D4 DE 44 03 977 A1

Begründet wurde der Einspruch damit, dass das beanspruchte Verfahren nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Gegenstand des angegriffenen Anspruchs 1 unterscheide sich von der Lehre der Entgegenhaltung D1 nur dadurch,

dass anstelle eines Naturfaservlieses ein Naturfaser-Gewebe vorgesehen sei.

Grundsätzlich liege es auf der Hand, dass ein Gewebe von Haus aus eine höhere

Festigkeit als ein Vlies besitze. Ein in eine erstarrte Kunststoffschmelze eingebettetes Vlies müsse deshalb zu einem Verbundkörper mit geringeren Festigkeitseigenschaften führen als ein in denselben Kunststoff eingebettetes Gewebe. Eine

solche Lehre beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, sondern biete sich

dem einschlägigen Fachmann in naheliegender Weise an. Ein Naturfaservlies

durch ein Naturfaser-Gewebe zu ersetzen, um eine höhere Festigkeit zu erzielen,

sei daher keine Frage von erfinderischer Tätigkeit. Auch die Auswahl von Jute als

Naturfaser sei naheliegend und entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, wie

die Entgegenhaltung D2 belege. Darüber hinaus sei die Verwendung von Jute in

einem Verbundkörper der hier interessierenden Art aus der Entgegenhaltung D4

bekannt.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2004 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat dem Einspruchsvorbringen mit Schriftsatz vom

27. April 2004 widersprochen und im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass der

beanspruchte Patentgegenstand durch den genannten Stand der Technik weder

vorbeschrieben noch nahegelegt werde.

Die auf den 7. Oktober 2004 anberaumte mündliche Verhandlung wurde am

23. September 2004 antragsgemäß aufgehoben, nachdem die Patentinhaberin im

Schreiben vom 9. September 2004 mitgeteilt hat, dass über das Vermögen der

Patentinhaberin am 15. Juli 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.

Zuletzt mit Schriftsatz vom 13. Juni 2007 hat die Patentinhaberin die Wiederaufnahme des unterbrochenen Einspruchsverfahrens beantragt.

Mit der Ladung vom 4. August 2008 zur mündlichen Verhandlung hat der Senat

der Patentinhaberin mitgeteilt, dass hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit des

beanspruchten Gegenstandes in erster Linie die Druckschriften DE 196 02 551 C1

(D1), DE 41 39 226 A1 und DE 195 36 074 A1 von Bedeutung sein könnten.

Die Druckschriften DE 41 39 226 A1 und DE 195 36 074 A1 (D5) sind aus dem

Prüfungsverfahren bekannt.

Auf die Terminsladung hat die Patentinhaberin im Schriftsatz vom 15. September 2008 Zweifel an der Zulässigkeit des Einspruchs geäußert, weil nach ihrer

Meinung zum Zeitpunkt des Ablaufs der Einspruchsfrist die Identitität der Einsprechenden nicht festgestanden habe. Des Weiteren hat sie das Patent hilfsweise im

Umfang neuer Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 15. September 2008, eingegangen per Telefax am 16. September 2008, beschränkt

verteidigt.

Gemäß Hilfsantrag lauten die Patentansprüche 1 bis 5 wie folgt:

„1. Verfahren zum Herstellen eines Formteils, insbesondere

eines Verkleidungselementes für Kraftfahrzeug-Innenräume,

wobei eine Schicht aus einem Naturfaser-Gewebe und beidseitig ein Vlies verwendet werden,

die Vliese aus Fasern eines ersten und eines zweiten

Kunststoffs bestehen,

der erste Kunststoff thermoplastisch ist

der zweite Kunststoff eine höhere Druck- und Temperaturfestigkeit als der erste Kunststoff aufweist und

die Schicht aus dem Naturfaser-Gewebe mit den Vliesen

derart verpresst wird, dass der erste Kunststoff der Vliese die

Schicht aus dem Naturfaser-Gewebe durchtränkt und mit

dem Vlies verbindet, wobei beim Verpressen eine Dekorware

hinterpresst wird.

2.

Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

das Naturfaser-Gewebe aus Jute besteht.

3.

Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,

dass das Vlies zu 70 % aus dem thermoplastischen

Kunststoff besteht.

4.

Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der thermoplastische Kunststoff Polypropylen ist.

5.

Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der zweite Kunststoff ein Polyester ist.“

In der mündlichen Verhandlung stellt die Patentinhaberin den Antrag,

den Einspruch als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten im Umfang

der Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Schriftsatz vom 15. September 2008,

Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift DE 198 59 924

C2.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt

der Akten verwiesen.

II.

Über den Einspruch war zu entscheiden, da das Verfahren von Amts wegen ohne

die Einsprechende fortgesetzt wird, wenn der Einspruch, wie im vorliegenden Fall,

zurückgenommen wurde (§ 61 Abs. 1 S. 2 PatG).

Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG für die

Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die in der Zeit vom 1. Januar 2002

bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind. Es bestehen weder Zweifel an der

Verfassungsmäßigkeit des § 147 Abs. 3 PatG (BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren I), noch berührt die Aufhebung der Bestimmung ihre

Geltung für alle bereits tatbestandlich erfassten Fälle (BPatG 19 W (pat) 344/04

und 23 W (pat) 313/03). Nach dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz

der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) besteht eine einmal begründete

gerichtliche Zuständigkeit vielmehr fort, solange der Gesetzgeber nichts anderes

bestimmt hat (BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).

1.

Der Einspruch ist zulässig.

Der Einspruch wurde form- und fristgerecht eingelegt, wobei insbesondere die

Voraussetzungen für die zweifelsfreie Identifizierbarkeit der Einsprechenden innerhalb der Einspruchsfrist vorlagen (§ 59 Abs. 1 PatG). Zwar war im Einspruchsschriftsatz vom 9. Mai 2003, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Telefax am 12. Mai 2003, der Name der Einsprechenden insoweit unvollständig, als bei der Bezeichnung „Firma R… GmbH in O…“ das „S“ fehlte,

aufgrund der exakten Adresse war jedoch eine zweifelsfreie Zuordnung ohne

Weiteres möglich. Unter der oben genannten Anschrift war nur eine einzige Firma

ansässig, nämlich die Firma

„R… GmbH“, ein Produktionsbetrieb mit

über 70 Angestellten. Anders als die Patentinhaberin meint, gab es zum

damaligen Zeitpunkt auch keine

„R… GmbH“ unter dieser Adresse,

was durchaus Zweifel an der wahren Identität der Einsprechenden hätte

aufkommen

lassen können. Bei der

„R… GmbH“ handelt es sich

vielmehr um den früheren Namen der Einsprechenden. Die Namensänderung

hatte ausweislich der im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeholten

telefonischen Auskunft bei der (nunmehr insolventen) Einsprechenden sowie

ausweislich der Einsicht in das Handelsregister bereits vor der Einlegung des

Einspruchs stattgefunden. Im Übrigen berührt eine Namensänderung nicht die

Rechtspersönlichkeit einer natürlichen oder juristischen Person. Dies bedeutet,

dass selbst eine Zuordnung des Einspruchs an diese Namensvorgängerin nichts

an der Stellung der Firma

„R… GmbH“ als wahre Einsprechende

geändert hätte. Damit war bereits zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs

trotz der unvollständigen Benennung „R… GmbH“ der Einsprechenden deren

zweifelsfreie Identifizierung möglich, womit die Anforderungen an die notwendigen

Angaben zur Person der Einsprechenden in der Einspruchsschrift erfüllt sind (vgl.

BGH GRUR 1990, 108 – Messkopf; T 0219/86 ABl. 88, 254; Schulte, PatG,

8. Auflage, § 59 Rdn. 85 m. w. N.).

Im Übrigen sind im Einspruchsschriftsatz die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen so angegeben, dass die Merkmale des Patentanspruchs 1

erteilter Fassung im konkreten Bezug zum genannten Stand der Technik gebracht

wurden. Die Patentinhaberin und der Senat haben daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der geltend gemachten Widerrufsgründe ohne eigene Ermittlungen ziehen können (§ 59 Abs. 1 PatG).

Der Einspruch hat auch Erfolg, denn das Verfahren nach dem Patentanspruch 1

gemäß Antrag aus dem Schriftsatz vom 15. September 2008 ist nicht patentfähig.

Das Patent war deshalb zu widerrufen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 PatG).

2.

Bezüglich ausreichender Offenbarung der Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag bestehen keine Bedenken, weil deren Merkmale sowohl aus den erteilten Patentansprüchen als auch aus den ursprünglichen

Unterlagen herleitbar sind.

Die im neuen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag aufgenommenen Ergänzungen

gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 sind in den erteilten Ansprüchen 2

und 3 offenbart. Er findet seine Grundlage in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 8,

9 und 10. Die neuen Ansprüche 2 bis 5 stimmen mit den erteilten Ansprüchen 4

bis 7 überein und sind aus den ursprünglichen Ansprüchen 11 bis 14 herleitbar.

3.

Die Neuheit des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag kann unerörtert bleiben, denn das beanspruchte Verfahren ist zumindest

aus dem Stand der Technik gemäß den vorveröffentlichten Entgegenhaltungen D3

und D1 i. V. m. dem Können und Wissen des Fachmanns nahegelegt und beruht

deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Im Übrigen wurde die Neuheit des

beanspruchten Gegenstandes nicht angegriffen.

Als zuständiger Fachmann ist vorliegend ein im Bereich der Verfahrenstechnik

ausgebildeter Chemiker oder ein Textilingenieur mit mehrjähriger Erfahrung in der

Entwicklung und industriellen Fertigung von Verbund- bzw. Schichtstoffen im Allgemeinen anzusehen, woraus gefolgert werden kann, dass der berufserfahrene

Fachmann über spezielle Kenntnisse auch auf dem Gebiet der Verbund-Formteile

für den Kraftfahrzeugsektor verfügt und zugleich mit den Problemen, Anforderungen und Verwendungen solcher Verbund-Formteile, wie Verkleidungselemente für

Kfz-Innenräume, vertraut ist.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen,

ein einfaches Verfahren zum Herstellen eines Formteils mit verbesserten Gebrauchseigenschaften bereitzustellen (Streitpatent Absatz [0005]). Wie im Absatz

[0008] näher ausgeführt ist, soll das Formteil extrem leicht und, dank des

Naturfaser-Gewebes, von hoher Reißfestigkeit sein, eine hohe Durchschlagsfestigkeit besitzen und eine hohe Kälteschlagzähigkeit aufweisen.

Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag,

nach Merkmalen gegliedert, ein

M1

Verfahren zum Herstellen eines Formteils,

M1a insbesondere eines Verkleidungselementes für Kraftfahrzeug-Innenräume,

M2

M3

M4

M5

M6

wobei eine Schicht aus einem Naturfaser-Gewebe

und beidseitig ein Vlies verwendet werden;

die Vliese bestehen aus Fasern eines ersten und eines zweiten Kunststoffes;

der erste Kunststoff ist thermoplastisch;

der zweite Kunststoff weist eine höhere Druck- und Temperaturfestigkeit als

der erste Kunststoff auf;

M7

die Schicht aus dem Naturfaser-Gewebe wird mit den Vliesen derart verpresst,

M8

dass der erste Kunststoff der Vliese die Schicht aus dem Naturfaser-Gewebe durchtränkt

M9

und mit dem Vlies verbindet,

M10 wobei beim Verpressen eine Dekorware hinterpresst wird.

Die im Einspruchsverfahren als nächstliegend betrachtete Entgegenhaltung D1

(DE 196 02 551 C1) offenbart Formteile (Merkmal M1), insbesondere Verkleidungselemente für Kraftfahrzeug-Innenräume (Merkmal M1a), die durch Warmumformung aus einer Matte hergestellt werden (D1, Spalte 3, Zeilen 4 bis 8) und aus

einem Kern aus einem Naturfaservlies, welches ein thermoplastisches Bindemittel

enthält, und mindestens einer Auflage aus einem Vlies aus Kunststoffen bestehen

(D1, Oberbegriff des Anspruchs 1). Bevorzugt sind die Kunststoffvliesauflagen

beidseitig (Merkmal M3) an dem Naturfaservlies angeordnet (D1, Spalte 2, Zeilen

25 bis 28). Wie beim Streitgegenstand besteht das die Auflage bildende Kunststoffvlies dabei aus Fasern eines ersten und eines zweiten Kunststoffes (Merkmal

M4), nämlich aus einem niedrigschmelzenden thermoplastischen Kunststoff

(Merkmal M5) und einem hochschmelzenden Kunststoff (D1, Anspruch 1 i. V. m.

Spalte 2, Zeilen 15 bis 21), wobei als niedrigschmelzender Anteil in dem Vlies

Polypropylen- oder Polyethylenfasern und als höherschmelzender Anteil in dem

Vlies Polyesterfasern verwendet werden (D1, Spalte 2, Zeilen 49 bis 53). Da diese

hochschmelzenden Kunststofffasern des Vlieses während der Warmumformung

gleichsam eine Bewehrung bzw. eine feste Matrix bilden und ein unkontrolliertes

Fließen von aufgeschmolzenem Werkstoff verhindern (D1, Spalte 2, Zeilen 42 bis

49), weist der zweite Kunststoff folglich entsprechend Merkmal M6 eine höhere

Druck- und Temperaturfestigkeit auf, zumal auch im Streitpatent – wie in D1 – für

den ersten Kunststoff Polypropylen und für den zweiten Kunststoff Polyester

ausgewählt werden (vgl. Streitpatent, erteilte Ansprüche 6 und 7). Damit sind in

der Matte gemäß D1 drei Vliesschichten vorhanden, nämlich mittig eine aus

Naturfasern in Form eines Vlieses und zwei Kunststoffvliese, die beidseitig am

Naturfaservlies angeordnet sind. Diese Schichten bzw. Vliese werden unter Anwendung von Druck und Temperatur verformt (Merkmal M7), wodurch selbsttragende Formteile (Merkmal M1) hergestellt werden können (D1, Spalte 3, Zeilen 4

bis 8). Auch wenn die Wirkung der Warmumformung im Hinblick auf die aufgeschmolzenen thermoplastischen Fasern in der D1 expressis verbis nicht beschrieben ist, erschließt sich diese für den Fachmann jedoch aus dem Zusammenhang mit den Ausführungen in Spalte 2, Zeilen 1 bis 5 der D1, denn dort ist

angegeben, dass bei bekannten Verfahren sich verarbeitungstechnische Schwierigkeiten durch ein nicht ausreichendes Tränkungsverhalten der Flachswergvliese

ergäben. Ferner seien die Vliespresseigenschaften des bekannten Verbundmaterials schlecht. Das bedeutet für den Fachmann aber nichts anderes, als dass

gemäß der Lehre der D1 ein Verbund-Formteil mit verbesserten Eigenschaften

erhalten werden kann, und bei dem das Naturfaservlies ausreichend mit thermoplastischem Bindemittel getränkt ist. Dies ist nur dadurch möglich, weil bei der

Warmumformung die thermoplastischen Kunstsofffasern schmelzen und diese

Schmelze aufgrund des ausgeübten Druckes in das Naturfaservlies eingebracht

bzw. die Schmelze in das Naturfaservlies hineingepresst wird. Damit erschließen

sich dem Fachmann sinngemäß aus der D1 auch die Merkmale M8 und M9.

Demgegenüber unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im

Wesentlichen nur dadurch, dass gemäß Merkmal M2 ein Naturfasergewebe anstelle des Naturfaservlieses eingesetzt wird und dass zusätzlich gemäß Merkmal

M10 beim Verpressen eine Dekorware hinterpresst wird.

Diese Maßnahmen können jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Diesbezügliche Anregungen erhält der Fachmann aus der DE 195 36 074 A1 (D5).

In dieser Druckschrift wird nämlich ein Verbundbauteil beschrieben, das ein Verstärkungsmaterial in Form eines Naturfasergewebes (Merkmal M2) und einen

Bindewerkstoff enthält (D5, Anspruch 1 i. V. m. Anspruch 6). Dieses Verbundbauteil kann nach Anspruch 8 im Pressverfahren hergestellt werden. Als Bindewerkstoff wird nach Anspruch 11 eine Kombination aus Duroplasten und Thermoplasten verwendet, wobei nach Anspruch 12 der Duroplast so eingestellt ist,

dass er erst nach erfolgter Verformung aushärtet und die Form endgültig fixiert

(D5, Spalte 2, Zeilen 40 bis 49). Das bedeutet für den Fachmann nichts anderes,

als dass bei dieser Vorgehensweise der Thermoplast in das Gewebe eindringt,

d.h. es wird ein Verbundformteil aus einem mit dem Thermoplasten durchtränkten

Naturfasergewebe und einer Deckschicht aus Duroplasten erhalten. Nachdem aus

Anspruch 18 i. V. m. Spalte 2, Zeilen 57 bis 59 der D5 ebenfalls bekannt ist,

Dekorstoffe direkt mit in das Produktionswerkzeug einzulegen und bei dem Verformungsvorgang mit dem Trägerwerkstoff zu verbinden (Merkmal M10), liegen

die Merkmale M2 und M10 unmittelbar im Griffbereich des hier angesprochenen

Fachmanns. Infolgedessen zeigt die D5, dass die Fachwelt nicht nur das aus D1

bekannte Naturfaservlies als Verstärkungsmaterial für einen Verbundformkörper,

der mit einem thermoplastischen Kunststoff durchtränkt ist, sondern gleichermaßen auch ein Naturfasergewebe dafür in Betracht gezogen hat.

Der Vertreter der Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen,

dass die Zusammenschau der beiden Dokumente D1 und D5 nicht zu dem erfindungsgemäßen Verfahren nach Patentanspruch 1 führen könne, weil der thermoplastische Kunststoff des Kunststoffvlieses der D1 nicht die Schicht aus dem Naturfaservlies durchtränke. In dem Naturfaservlies der D1 sei nämlich bereits ein

thermoplastisches Bindemittel enthalten, wie aus dem Oberbegriff des Patentanspruchs i. V. m. Spalte 2, Zeilen 21 bis 24, hervorgehe, weshalb ein weiterer

thermoplastischer Kunststoff aus dem Kunststoffvlies nicht mehr in das Naturfaservlies diffundieren könne. Infolgedessen sei gemäß D1 zumindest eine zweifache thermische Belastung des Naturfaservlieses erforderlich, einmal, um das

thermoplastische Bindemittel in das Naturfaservlies einzubringen, ein weiteres

Mal, um das Naturfaservlies mit dem Kunststoffvlies zu verbinden bzw. zu beschichten. Im Streitpatent sei dagegen nur eine einzige thermische Belastung des

Naturfasergewebes notwendig, was auch zu einer Einsparung von Arbeitsschritten

führe.

Des Weiteren werde auch in der D5 kein Durchtränken eines Naturfasergewebes

expressis verbis beschrieben, vielmehr sei zur Herstellung des Verbundkörpers

ein Haftvermittler erforderlich.

Im Übrigen müsse das Naturfasergewebe relativ dünn sein, damit der thermoplastische Kunststoff des Vlieses das Naturfasergewebe durchtränken könne. Andernfalls könne keine Durchtränkung erreicht werden. Sei das Naturfasergewebe

zu dick, so kühle sich beim Hinterpressen der thermoplastische Kunststoff des Faservlieses zu schnell ab und wandere nicht in das Naturfasergewebe hinein (vgl.

auch Schriftsatz vom 15. September 2008, Seite 4, Absatz 4).

Dieser Argumentation der Patentinhaberin kann sich der Senat nicht anschließen.

In der D1 wird im Oberbegriff des Anspruchs 1 zwar von „einem Kern aus einem

Naturfaservlies, welches ein thermoplastisches Bindemittel enthält“ gesprochen,

zieht man zur Auslegung dieses Merkmals allerdings die Beschreibung hinzu, so

geht eindeutig daraus hervor, dass das Naturfaservlies nicht zwingend schon vor

der Warmumformung ein thermoplastisches Bindemittel enthalten muss. Sowohl

im Kennzeichen des Anspruchs 1 als auch in Spalte 2, Zeilen 11 bis 21, findet sich

kein Hinweis auf ein solches Bindemittel im Naturfaservlies, vielmehr wird eine

solche Ausgestaltung des Naturfaservlieses erst im Anspruch 2 i. V. m. Spalte 2,

Zeilen 21 bis 24, als „vorzugsweise“ angegeben. Insoweit kann das strittige

Merkmal im Oberbegriff des Anspruchs 1 nur dahingehend ausgelegt werden,

dass bereits der thermoplastische Kunststoff aus dem Kunststoffvlies während der

Warmumformung in das Naturfaservlies gewandert ist. Eine solche Auslegung

steht auch im Einklang mit der Textstelle in Spalte 2, Zeilen 1 bis 5, wonach

gemäß der Lehre der D1 offensichtlich ein Verbundformkörper bereitgestellt

werden soll, der ein ausreichendes Tränkungsverhalten des Naturfaservlieses gewährleistet, wie vorstehend bereits dargelegt. Dass gegebenenfalls die bevorzugte

Ausgestaltung des Naturfaservlieses mit einem thermoplastischen Bindemittel zu

einem noch hochwertigeren Formteil führen kann, steht dem nicht entgegen. Denn

wie die Patentinhaberin in ihrer Eingabe vom 15. September 2008 auf Seite 4

selbst ausgeführt hat, sind für ein erfolgreiches Durchführen des Verfahrens zur

Erzielung eines hochwertigen Endproduktes das genaue Einhalten von vielfältigen, weiteren Parametern notwendig, die aber auch in der Streitpatentschrift

keinen Niederschlag gefunden haben, weshalb die Optimierung von Verfahrensbedingungen – beispielsweise durch Vorsehen eines thermoplastischen Bindemittels in dem Naturfaservlies gemäß D1 oder durch Verwendung eines Haftvermittlers gemäß D5 – allein in das fachmännische Wissen und Können gerückt

ist. Darüber hinaus ist dem Fachmann aus der D5 bekannt, dass durch ein

Pressverfahren ohne Weiteres ein Verbundformteil mit Naturfasergewebe gebildet

werden kann, ohne dass vorher das thermoplastische Bindemittel in das Gewebe

eingebracht werden muss. Insofern ist auch im Stand der Technik nicht zwingend

eine zweimalige thermische Belastung des Naturfaservlieses oder Naturfasergewebes während der Herstellung eines Verbundformteils vorgesehen.

Dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag mangelt es daher an erfinderischer Tätigkeit, so

dass dieser Anspruch keinen Bestand hat.

4.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung nach ausführlicher

Erörterung der Sachlage abschließend nur den Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents gemäß Schriftsatz vom 15. September 2008 gestellt. Weitere Anhaltspunkte für ein stillschweigendes Begehren einer weiter beschränkten

Fassung haben sich nicht ergeben. Infolgedessen hat die Patentinhaberin die

Aufrechterhaltung des Patents erkennbar nur im Umfang eines Anspruchssatzes

beantragt, der zumindest einen nicht rechtsbeständigen Patentanspruch 1 enthält.

Deshalb war das Patent insgesamt zu widerrufen. Auf die rückbezogenen, nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 5 brauchte bei dieser Sachlage nicht gesondert

eingegangen zu werden (BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; Fortführung BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).

Dr. Feuerlein

Schwarz-Angele

Dr. Egerer

Zettler

Me