Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 14.10.2008 – 8 W (pat) 307/06

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 307/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 66 238

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Hu

ber, der Richterin

Pagenberg LL.M. Harv. und der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch 08.05

beschlossen:

Das Patent 100 66 238 wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 100 66 238, dessen Erteilung am 1. September 2005 veröffentlicht worden ist, ist am 1. Dezember 2005 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2006, eingegangen am 21. Juni 2006, sind weitere

drei Beteiligte dem Einspruchsverfahren beigetreten.

Mit Schriftsatz vom 1. September 2008, eingegangen am gleichen Tage, haben

die Beitretenden ihre Einsprüche und mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2008, eingegangen am 10. Oktober 2008, hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt die Aufrechterhaltung des Patents.

Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird ansonsten auf

den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1. Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006

form- und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische

Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der

Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die

spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR

2007, 859, 861 und 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I und II;

BPatG GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).

Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war und der

ebenfalls zulässige Beitritt fristgerecht bei anhängigem Einspruchsverfahren

erklärt worden war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs

der Einsprechenden sowie der Einsprüche der dem Verfahren Beitretenden

von Amts wegen ohne die Einsprechende und die Beitretenden fortzusetzen

(§ 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

2. Der Senat hält das Patent aufrecht.

Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit und mangelnde Ausführbarkeit) und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59

Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da

nach Rücknahme der Einsprüche nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist

und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der

Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss

vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03 - BlPMZ 2004, 60) und macht

sich die Begründung hierfür zu eigen.

Dehne

Dr. Huber

Pagenberg

Dr. Prasch

Hu