Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 15.10.2008 – 29 W (pat) 115/05
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Sta
tt
zu
gestellt am
15. Oktober 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 42 304.1
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richte
rin
Grabrucker, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber und den Richter Dr. Kortbein 08.05
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Februar 2005 und vom 11. August 2005 werden aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 23. Juli 2004 die Wortmarke
simplify shopping
für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere auch periodisch erscheinende
Zeitschriften, Bücher, Loseblattwerke, Seminarunterlagen;
Klasse 38: Online-Dienste, nämlich Bereitstellen von Informationen aller Art in
Bild und Ton im Internet;
Klasse 41: Kulturelle Aktivitäten, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen auf Ton-, Bild- und
Datenträgern, insbesondere auch von periodisch erscheinenden Zeitschriften, Büchern, Loseblattwerken;
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, industrielle Analyse-
und Forschungsdienstleistungen, Dienstleistung einer Datenbank.
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere auch periodisch erscheinende
Zeitschriften, Bücher, Loseblattwerke, Seminarunterlagen;
Klasse 38: Online-Dienste, nämlich Bereitstellen von Informationen aller Art in
Bild und Ton im Internet;
Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen auf Ton-, Bild- und Datenträgern, insbesondere auch
von periodisch erscheinenden Zeitschriften, Büchern, Loseblattwerken;
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, industrielle Analyse-
und Forschungsdienstleistungen, Dienstleistung einer Datenbank.
Demzufolge wurde die Marke für die Dienstleistungen „Kulturelle Aktivitäten“ und
„Unterhaltung“ als schutzfähig angesehen. Mit Erinnerungsbeschluss vom 11. August 2005 ist der Beschluss vom 14. Februar 2005 teilweise aufgehoben worden,
soweit die Zurückweisung auch die Dienstleistung „Erziehung“ umfasste. Die Markenstelle hat ausgeführt, dass der Bestandteil „simplify“ auf Grund seiner Nähe zu
dem deutschen Wort „simpel“ überwiegend im Sinne von „vereinfache!“ verstanden werde. Das Element „shopping“ sei auch im Inland allgemein bekannt und
werde als substantivierte Form des Verbs „to shop“ im Sinne von „das Einkaufen“
verstanden. Somit komme dem angemeldeten Zeichen ohne analytischen Aufwand die Bedeutung „Vereinfache das Einkaufen!“ zu. Dieses Verständnis liege
auch deshalb nahe, da in den letzten Jahren ein Trend zur Vereinfachung aller Lebensbereiche erkennbar sei. Somit weise das Zeichen lediglich auf den Inhalt und
die Bestimmung der von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen hin. Damit lenke es die Aufmerksamkeit auf die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise ihren Einkauf beispielsweise durch bessere Logistik oder
Tipps einfacher gestalten könnten. Das Zeichen sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen auch nicht sinnwidrig oder mehrdeutig. Die angeführten Voreintragungen wären mit vorliegendem Zeichen nicht vergleichbar. § 8 Abs. 3 MarkenG käme ebenfalls nicht zur Anwendung, da eine Verkehrsdurchsetzung nicht schlüssig glaubhaft gemacht worden sei.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie
beantragt,
die Beschlüsse vom 14. Februar 2005 und vom 11. August 2005
aufzuheben.
Zur Begründung trägt die Anmelderin vor, dass die Wortfolge „simplify shopping“
weder als Bezeichnung für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen üblich
sei, noch ihre Merkmale benenne. Zu ihnen lasse sich ein eindeutig sachlicher Bezug nicht herstellen, so dass das angemeldete Zeichen auch nicht als allgemeine
Anpreisung oder sloganhafte Werbeaussage anzusehen sei. Insbesondere bei
dem „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ handele es sich um
eine technische Dienstleistung, die unabhängig vom Inhalt der abrufbaren Daten
erbracht werde. Sie weise zum Einkauf keine Berührungspunkte auf. Darüber
hinaus führten unabhängig von der Frage der Verkehrsdurchsetzung die Bekanntheit, die Intensität der Benutzung und die Bewerbung der Marken der Beschwerdeführerin mit dem Bestandteil „simplify“ zu einer Erhöhung der Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens. Zudem seien für sie bereits vergleichbare Kombinationen des Wortes „simplify“ mit deutsch- bzw. englischsprachigen Begriffen eingetragen worden. Schließlich stehe der Eintragung des angemeldeten Zeichens
auch kein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2008 hat die Anmelderin
das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis auf folgende Dienstleistungen beschränkt:
Klasse 41: Kulturelle Aktivitäten, Erziehung, Unterhaltung;
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2008 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist im Hinblick auf die nach der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch verfahrensgegenständliche Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ begründet.
1. Der Bezeichnung „simplify shopping“ steht insoweit nicht das Schutzhindernis
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen
und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rn. 48 - Henkel; GRUR
2004, 1027, 1029, Rn. 33 und 42 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei
Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender
Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt
zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine
Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt,
das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung, stets nur als solche(s) und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
Für die Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ kann
der englischsprachigen Wortfolge „simplify shopping“ kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt entnommen werden. Die gilt selbst dann, wenn
die von dieser Dienstleistung angesprochenen inländischen Verkehrskreise in der
Lage sein sollten, die Wortfolge in dem von der Markenstelle angenommenen Sinn
mit „Vereinfache das Einkaufen!“ zu übersetzen. Bei dem „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ handelt es sich um eine im Wesentlichen technische Dienstleistung, bei der der Zweck des Programms von untergeordneter Bedeutung ist. Für eine derart technische und nicht inhaltsbezogene Tätigkeit kann
dem Zeichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Eintragung
nicht versagt werden (GRUR 2005, 578, 581, Rn. 30 - LOKMAUS; BPatG 32 W
(pat) 120/05 - simplify your success).
Auch konnten keine Belege ermittelt werden, aus denen sich ergibt, dass die
Wortfolge „simplify shopping“ in Verbindung mit dem Erstellen von Programmen
für die Datenverarbeitung vom Verkehr als gebräuchliche Bezeichnung angesehen
wird.
2. Aus den unter 1.) genannten Gründen kann das angemeldete Zeichen zudem
nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen werden. In Verbindung mit der Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ eignet sich die Wortfolge „simplify shopping“ nicht als unmissverständliche Merkmalsangabe.
Weitere Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich. Der Beschwerde war demnach
stattzugeben.
Grabrucker
Dr. Mittenberger-Huber
Dr. Kortbein
Ko