Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 15.10.2008 – 29 W (pat) 127/06
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Sta
tt
zu
gestellt am
15. Oktober 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 59 001.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richte
rin
Grabrucker, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber und den Richter Dr. Kortbein 08.05
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Juli 2005 und vom 22. September 2006 werden aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 14. Oktober 2004 die Wortmarke
simplify your office
für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere auch periodisch erscheinende
Zeitschriften, Bücher, Loseblattwerke, Seminarunterlagen;
Klasse 38: Online-Dienste, nämlich Bereitstellen von Informationen aller Art in
Bild und Ton im Internet;
Klasse 41: Kulturelle Aktivitäten, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen auf Ton-, Bild- und
Datenträgern, insbesondere auch von periodisch erscheinenden Zeitschriften, Büchern, Loseblattwerken;
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, industrielle Analyse-
und Forschungsdienstleistungen, Dienstleistung einer Datenbank.
Mit Beschluss vom 4. Juli 2005 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung
teilweise aufgehoben worden, soweit die Zurückweisung die Dienstleistungen
„Kulturelle Aktivitäten“, „Erziehung“ und „Unterhaltung“ umfasste. Die Schutzunfähigkeit wurde damit begründet, dass das angemeldete Zeichen mit „Vereinfachen
Sie Ihr Büro!“ oder „Vereinfache dein Büro!“ zu übersetzen sei. Dieser Sinngehalt
werde von den angesprochenen Verkehrskreisen erkannt, da Englisch in der Werbung weit verbreitet und in den Bereichen Internet, Datenverarbeitung sowie Forschung Fachsprache sei. Das Zeichen könne entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht als mehrdeutig, widersprüchlich, interpretationsbedürftig oder
phantasievoll angesehen werden. Insbesondere liege es trotz verschiedener Bedeutungen des Bestandteils „office“ nahe, ihn angesichts der Übernahme in den
deutschen Sprachschatz im Sinne von „Büro“ zu interpretieren. Damit bringe die
sloganhafte Aufforderung „simplify your office“ lediglich zum Ausdruck, dass die
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen dafür geeignet und bestimmt
seien, Büroarbeiten und -abläufe zu vereinfachen. Entsprechende Wortfolgen
seien im Zusammenhang mit Dienstleistungen sehr beliebt. Auch wenn sich der
Aussagegehalt des Zeichens im Einzelfall nicht immer ohne Weiteres erschließe,
so stünde dies dem Verständnis als bloße Sachangabe nicht entgegen. So weise
die Wortfolge in Verbindung mit der Dienstleistung „Erstellen von Programmen für
die Datenverarbeitung“ schlagwortartig auf die Thematik der EDV-Software hin.
Die angeführten Voreintragungen könnten keine Bindungswirkung entfalten und
wären mit vorliegendem Zeichen nicht vergleichbar. § 8 Abs. 3 MarkenG käme
ebenfalls nicht zur Anwendung, da eine Verkehrsdurchsetzung nicht schlüssig
glaubhaft gemacht worden sei.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie
beantragt,
die Beschlüsse vom 4. Juli 2005 und vom 22. September 2006
aufzuheben.
Zur Begründung trägt die Anmelderin vor, dass es sich bei der Bezeichnung
„simplify your office“ nicht um eine sprachübliche Wortfolge handele. Auch ergebe
sie keinen sofort erkennbaren Sinn und könne damit nicht als ausschließlich beschreibende Angabe angesehen werden, zumal ein Büro als solches nicht vereinfacht werden könne. Ein eindeutig sachlicher Bezug zu den angemeldeten Waren
und Dienstleistungen lasse sich nicht herstellen, so dass das angemeldete Zeichen auch nicht als allgemeine Anpreisung oder sloganhafte Werbeaussage anzusehen sei. Insbesondere bei dem „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ handele es sich um eine technische Dienstleistung, die unabhängig vom
Inhalt der abrufbaren Daten erbracht werde. Darüber hinaus führten unabhängig
von der Frage der Verkehrsdurchsetzung die Bekanntheit, die Intensität der Benutzung und die Bewerbung der Marken der Beschwerdeführerin mit dem Bestandteil
„simplify“ zu einer Erhöhung der Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens. Zudem seien für sie bereits vergleichbare Kombinationen des Wortes „simplify“ mit
englischsprachigen Begriffen eingetragen worden. Schließlich stehe der Eintragung des angemeldeten Zeichens auch kein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2008 hat die Anmelderin
das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis auf folgende Dienstleistungen beschränkt:
Klasse 41: Kulturelle Aktivitäten, Erziehung, Unterhaltung;
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2008 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist im Hinblick auf die nach der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch verfahrensgegenständliche Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ begründet.
1. Der Bezeichnung „simplify your office“ steht insoweit nicht das Schutzhindernis
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen
und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rn. 48 - Henkel; GRUR
2004, 1027, 1029, Rn. 33 und 42 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei
Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender
Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt
zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine
Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt,
das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung, stets nur als solche(s) und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
Für die Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ kann
der englischsprachigen Wortfolge „simplify your office“ kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt entnommen werden. Die gilt selbst dann,
wenn die von dieser Dienstleistung angesprochenen inländischen Verkehrskreise
in der Lage sein sollten, die Wortfolge in dem von der Markenstelle angenommenen Sinn mit „Vereinfache dein Büro!“ zu übersetzen. Bei dem „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ handelt es sich um eine im Wesentlichen
technische Dienstleistung, bei der der Zweck des Programms von untergeordneter
Bedeutung ist. Für eine derart technische und nicht inhaltsbezogene Tätigkeit
kann dem Zeichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Eintragung nicht versagt werden (GRUR 2005, 578, 581, Rn. 30 - LOKMAUS; BPatG
32 W (pat) 120/05 - simplify your success).
Auch konnten keine Belege ermittelt werden, aus denen sich ergibt, dass die
Wortfolge „simplify your office“ in Verbindung mit dem Erstellen von Programmen
für die Datenverarbeitung vom Verkehr als gebräuchliche Bezeichnung angesehen
wird.
2. Aus den unter 1.) genannten Gründen kann das angemeldete Zeichen zudem
nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen werden. In Verbindung mit der Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ eignet sich die Wortfolge „simplify your office“ nicht als unmissverständliche Merkmalsangabe.
Weitere Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich. Der Beschwerde war demnach
stattzugeben.
Grabrucker
Dr. Mittenberger-Huber
Dr. Kortbein
Ko