Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 15.10.2008 – 29 W (pat) 129/06

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Sta

tt

zu

gestellt am

15. Oktober 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 59 002.9

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richte

rin

Grabrucker, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber und den Richter Dr. Kortbein 08.05

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Juli 2005 und vom 22. September 2006 werden aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 14. Oktober 2004 die Wortmarke

simplify your web

für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere auch periodisch erscheinende

Zeitschriften, Bücher, Loseblattwerke, Seminarunterlagen;

Klasse 38: Online-Dienste, nämlich Bereitstellen von Informationen aller Art in

Bild und Ton im Internet;

Klasse 41: Kulturelle Aktivitäten, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen auf Ton-, Bild- und

Datenträgern, insbesondere auch von periodisch erscheinenden Zeitschriften, Büchern, Loseblattwerken;

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, industrielle Analyse-

und Forschungsdienstleistungen, Dienstleistung einer Datenbank.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2005 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung

gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vollständig zurückgewiesen. Mit Erinnerungsbeschluss vom 22. September 2006 ist der Beschluss vom 4. Juli 2005

teilweise aufgehoben worden, soweit die Zurückweisung auch die Dienstleistungen „Kulturelle Aktivitäten“, „Erziehung“ und „Unterhaltung“ umfasste. Die Schutzunfähigkeit wurde damit begründet, dass das angemeldete Zeichen mit „Vereinfachen Sie Ihr Internet!“ oder „Vereinfache dein Internet!“ zu übersetzen sei, da

„web“ die allgemein bekannte Abkürzung für das Internet sei. Dieser Sinngehalt

werde von den angesprochenen Verkehrskreisen erkannt, da Englisch in der Werbung weit verbreitet und in den Bereichen Internet, Datenverarbeitung sowie Forschung Fachsprache sei. Damit bringe die sloganhafte Aufforderung „simplify your

web“ lediglich zum Ausdruck, dass die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen dafür geeignet und bestimmt seien, den Gebrauch des Internets zu vereinfachen. Das Zeichen könne entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht

als mehrdeutig, widersprüchlich, interpretationsbedürftig oder phantasievoll angesehen werden. Entsprechende Wortfolgen seien im Zusammenhang mit Dienstleistungen sehr beliebt. Auch wenn sich der Aussagegehalt des Zeichens im Einzelfall nicht immer ohne Weiteres erschließe, so stünde dies dem Verständnis als

bloße Sachangabe nicht entgegen. So weise die Wortfolge in Verbindung mit der

Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ schlagwortartig auf die Thematik der EDV-Software hin. Die angeführten Voreintragungen

könnten keine Bindungswirkung entfalten und wären mit dem vorliegenden Zeichen nicht vergleichbar. § 8 Abs. 3 MarkenG käme ebenfalls nicht zur Anwendung, da eine Verkehrsdurchsetzung nicht schlüssig glaubhaft gemacht worden

sei.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie

beantragt,

die Beschlüsse vom 4. Juli 2005 und vom 22. September 2006

aufzuheben.

Zur Begründung trägt die Anmelderin vor, dass es sich bei der Bezeichnung

„simplify your web“ nicht um eine sprachübliche Wortfolge handele. Auch ergebe

sie keinen sofort erkennbaren Sinn und sei mehrdeutig. Insbesondere bleibe angesichts der fehlenden Möglichkeit, sich das Internet anzueignen, offen, wie die

Wortfolge „Dein Internet“ zu verstehen sei. Da das Internet nicht einer bestimmten

Person zugeordnet werden könne, rege das Zeichen zum Nachdenken an. Auch

sei unklar, was mit einer Vereinfachung des Internets bezweckt werden solle. Der

Bestandteil „web“ weise zudem weitere Bedeutungen auf, die nicht mit dem Internet im Zusammenhang stünden. Ein eindeutig sachlicher Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen lasse sich nicht herstellen. Insofern könne das

angemeldete Zeichen auch nicht als allgemeine Anpreisung oder sloganhafte

Werbeaussage angesehen werden. Insbesondere bei dem „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ handele es sich um eine technische Dienstleistung, die unabhängig vom Inhalt der abrufbaren Daten erbracht werde und zum

Internet keinerlei Berührungspunkte aufweise. Darüber hinaus führten unabhängig

von der Frage der Verkehrsdurchsetzung die Bekanntheit, die Intensität der Benutzung und die Bewerbung der Marken der Beschwerdeführerin mit dem Bestandteil

„simplify“ zu einer Erhöhung der Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens. Zudem seien für sie bereits vergleichbare Kombinationen des Wortes „simplify“ mit

englischsprachigen Begriffen eingetragen worden. Schließlich stehe der Eintragung des angemeldeten Zeichens auch kein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2008 hat die Anmelderin

das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis auf folgende Dienstleistungen beschränkt:

Klasse 41: Kulturelle Aktivitäten, Erziehung, Unterhaltung;

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der

mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2008 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist im Hinblick auf die nach der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch verfahrensgegenständliche Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ begründet.

1. Der Bezeichnung „simplify your web“ steht insoweit nicht das Schutzhindernis

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen

und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu

unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rn. 48 - Henkel; GRUR

2004, 1027, 1029, Rn. 33 und 42 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei

Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender

Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt

zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine

Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt,

das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung, stets nur als solche(s) und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

Für die Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ kann

der englischsprachigen Wortfolge „simplify your web“ kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt entnommen werden. Die gilt selbst dann, wenn

die von dieser Dienstleistung angesprochenen inländischen Verkehrskreise in der

Lage sein sollten, die Wortfolge in dem von der Markenstelle angenommenen Sinn

mit „Vereinfache dein Internet!“ zu übersetzen. Bei dem „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ handelt es sich um eine im Wesentlichen technische Dienstleistung, bei der der Zweck des Programms von untergeordneter Bedeutung ist. Für eine derart technische und nicht inhaltsbezogene Tätigkeit kann

dem Zeichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Eintragung

nicht versagt werden (GRUR 2005, 578, 581, Rn. 30 - LOKMAUS; BPatG

32 W (pat) 120/05 - simplify your success).

Auch konnten keine Belege ermittelt werden, aus denen sich ergibt, dass die

Wortfolge „simplify your web“ in Verbindung mit dem Erstellen von Programmen

für die Datenverarbeitung vom Verkehr als gebräuchliche Bezeichnung angesehen

wird.

2. Aus den unter 1.) genannten Gründen kann das angemeldete Zeichen zudem

nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen werden. In Verbindung mit der Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ eignet sich die Wortfolge „simplify your web“ nicht als unmissverständliche Merkmalsangabe.

Weitere Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich. Der Beschwerde war demnach

stattzugeben.

Grabrucker

Dr. Mittenberger-Huber

Dr. Kortbein

Ko