Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 16.10.2008 – 8 W (pat) 365/04

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 365/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 40 341

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr

. Dr. Huber und der Richterinnen

Pagenberg LL.M. Harv. und Dipl.-Ing. Dr. Prasch 08.05

beschlossen:

Das Patent 101 40 341 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrecht erhalten:

Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen am 25. Juli 2005,

Beschreibung Seiten 1 bis 3, eing

egangen am 25. Juli 2005,

Beschreibung Seiten 3/7 und 4/7 (Absätze [0016] bis [0040]), gemäß Patentschrift,

2 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I .

Gegen das Patent 101 40 341, dessen Erteilung am 6. Mai 2004 veröffentlicht

wor

den ist, ist am 27. Juli 2004 Einspruch erhoben worden.

Mit

Schriftsatz vom 5. Mai 2008, eingegangen am 6. Mai 2008

, hat die einzige

Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

D

ie Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2005, eingegangen am

25.

Juli 2005, neugefasste Ansprüche 1 bis 7 und neue Beschreibungsseiten 1 bis

3 vo

rgelegt.

Sie

beantragt sinngemäß,

das Patent mit den geänderten Unterlagen aufrecht zu erhalten.

Hilfs

weise beantragt sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Zum

Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin i

m Übrigen wird auf

den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1.

Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006

form- und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige T

echnische

B

eschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der

Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007,

859, 861 und 862 ff. - Informationsübermit

tlungsverfahren I und II; BPatG

G

RUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).

Das Einspruchsverfahren ist na

ch Rücknahme des zulässigen Einspruchs von

A

mts wegen vor dem Bundespatentgericht ohne die Einsprechende fortzusetz en (§ 147 Abs. 3, Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1, Satz 2 PatG).

2

. Der Senat hält das Patent im beantragten Umfang beschränkt aufrecht.

Der Gegenstand des neuen Patentanspruchs 1 ist sowohl in der Patentschrift

als auch in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart. Gleiches gilt auch für den Inhalt der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7, die auf die erteilten Ansprüche 4 bis 9 zurückgehen.

Die geltenden Ansprüche 1 bis 7 sind somit zulässig.

Die Prüfung des Einspruchsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21

Abs. 1 Satz 1 PatG und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen,

insbesondere der Neuheit nach § 3 (1) PatG und der erfinderischen Tätigkeit

nach § 4 PatG hat keinen Anlass gegeben, das Patent über den beantragten

Umfang hinaus weiter zu beschränken oder zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59

Abs. 3 und § 147 Abs. 3 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und

deren am 25. Juli 2005 eingegangenem Antrag auf Aufrechterhaltung des

Patents mit dem damit vorgelegten Patentanspruch 1 zusammen mit den

ebenfalls vorgelegten Patentansprüchen 2 bis 7 stattgegeben wird.

Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az. 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und

macht sich die Begründung hierfür zu eigen.

Die Anberaumung einer hilfsweise beantragten mündlichen Verhandlung war

daher nicht mehr erforderlich.

Dehne

Dr. Huber

Pagenberg

Dr. Prasch

Hu