Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 16.10.2008 – 8 W (pat) 365/04
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 365/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 40 341
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr
. Dr. Huber und der Richterinnen
Pagenberg LL.M. Harv. und Dipl.-Ing. Dr. Prasch 08.05
beschlossen:
Das Patent 101 40 341 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen am 25. Juli 2005,
Beschreibung Seiten 1 bis 3, eing
egangen am 25. Juli 2005,
Beschreibung Seiten 3/7 und 4/7 (Absätze [0016] bis [0040]), gemäß Patentschrift,
2 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I .
Gegen das Patent 101 40 341, dessen Erteilung am 6. Mai 2004 veröffentlicht
wor
den ist, ist am 27. Juli 2004 Einspruch erhoben worden.
Mit
Schriftsatz vom 5. Mai 2008, eingegangen am 6. Mai 2008
, hat die einzige
Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
D
ie Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2005, eingegangen am
25.
Juli 2005, neugefasste Ansprüche 1 bis 7 und neue Beschreibungsseiten 1 bis
3 vo
rgelegt.
Sie
beantragt sinngemäß,
das Patent mit den geänderten Unterlagen aufrecht zu erhalten.
Hilfs
weise beantragt sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Zum
Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin i
m Übrigen wird auf
den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1.
Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006
form- und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige T
echnische
B
eschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der
Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007,
859, 861 und 862 ff. - Informationsübermit
tlungsverfahren I und II; BPatG
G
RUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).
Das Einspruchsverfahren ist na
ch Rücknahme des zulässigen Einspruchs von
A
mts wegen vor dem Bundespatentgericht ohne die Einsprechende fortzusetz en (§ 147 Abs. 3, Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1, Satz 2 PatG).
. Der Senat hält das Patent im beantragten Umfang beschränkt aufrecht.
Der Gegenstand des neuen Patentanspruchs 1 ist sowohl in der Patentschrift
als auch in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart. Gleiches gilt auch für den Inhalt der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7, die auf die erteilten Ansprüche 4 bis 9 zurückgehen.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 7 sind somit zulässig.
Die Prüfung des Einspruchsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21
Abs. 1 Satz 1 PatG und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen,
insbesondere der Neuheit nach § 3 (1) PatG und der erfinderischen Tätigkeit
nach § 4 PatG hat keinen Anlass gegeben, das Patent über den beantragten
Umfang hinaus weiter zu beschränken oder zu widerrufen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59
Abs. 3 und § 147 Abs. 3 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und
deren am 25. Juli 2005 eingegangenem Antrag auf Aufrechterhaltung des
Patents mit dem damit vorgelegten Patentanspruch 1 zusammen mit den
ebenfalls vorgelegten Patentansprüchen 2 bis 7 stattgegeben wird.
Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az. 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und
macht sich die Begründung hierfür zu eigen.
Die Anberaumung einer hilfsweise beantragten mündlichen Verhandlung war
daher nicht mehr erforderlich.
Dehne
Dr. Huber
Pagenberg
Dr. Prasch
Hu