Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 21.10.2008 – 15 W (pat) 330/04
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
15 W (pat) 330/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 38 328
… 08.05
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 21. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Feuerlein, der Richterin Schwarz-Angele, des Richters Dr. Egerer sowie der
Richterin Zettler
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 12. August 1999 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 199 38 328 mit der Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zum automatisierten Aufbringen einer
Klebstoffraupe“
erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung
in der Form der DE
199 38 328 C2 ist der 30. Oktober 2003.
Die erteilten, nebengeordneten Patentansprüche 1 und 4 haben folgenden Wortlaut:
„1. Verfahren zum automatisierten Aufbringen einer Klebstoffraupe auf eine Fügefläche,
bei dem die Klebstoffraupe durch eine Austrittsöffnung einer
Auftragsdüse auf eine Fügefläche aufgebracht wird,
und bei dem Auftragsdüse und Fügefläche relativ zueinander
bewegbar sind,
dadurch gekennzeichnet,
daß während des Auftrags der Klebstoffraupe (4) der Abstand (11) zwischen Austrittsöffnung (9) und Fügefläche (2)
mit Hilfe eines berührungslosen Meßverfahrens gemessen
wird,
und daß Auftragsdüse (10) und Fügefläche (2) so gegeneinander bewegt werden, daß der Meßwert des Abstands (11)
zwischen Austrittsöffnung (9) und Fügefläche (2) in einem
vorgegebenen, einstellbaren Wertebereich liegt.“
„4. Vorrichtung zum automatisierten Aufbringen einer Klebstoffraupe auf eine Fügefläche, wobei die Vorrichtung eine Auftragsdüse mit einer Austrittsöffnung umfaßt, die die Klebstoffraupe ohne Berührung der Auftragsdüse mit der Fügefläche
auf die Fügefläche aufbringt,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Vorrichtung (3) weiterhin einen induktiver Sensor
(16, 17) zur berührungslosen Messung des Abstands (11)
zwischen Austrittsöffnung (9) und Fügefläche (2) umfaßt.“
Wegen der auf die Patentansprüche 1 und 4 mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Verfahrensansprüche 2 und 3 sowie Vorrichtungsansprüche 5 bis 7 wird
auf die DE 199 38 328 C2 Bezug genommen.
Gegen
das
Patent
hat
die
Firma
P…
KG
in G…, mit
Schriftsatz vom 29. Januar 2004, eingegangen am selben Tag beim Deutschen
Patent- und Markenamt, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem
Umfang zu widerrufen sowie hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Zur Begründung stützt sie ihr Vorbringen auf folgende Entgegenhaltung:
D1
DE 199 11 958 A1.
Die Einsprechende hat schriftsätzlich geltend gemacht, dass die Gegenstände der
Patentansprüche 1, 2 und 4 bis 6 gegenüber der Entgegenhaltung D1 nicht neu
seien und die Ansprüche 3 und 7 rein handwerkliche Merkmale beschrieben, die
für den mit der automatisierten Werkstückbearbeitung befassten Fachmann platte
Selbstverständlichkeiten darstellten, die der Fachmann bei Berücksichtigung der
D1 automatisch mitlese (Einspruchsschriftsatz vom 29. Januar 2004, übergreifender Absatz der Seitenwende 5/6 sowie Seite 6, Absatz 3).
Die Einsprechende hat den Antrag gestellt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat sich zum Einspruch sachlich nicht geäußert. Mit Schriftsatz vom 28. September 2004 hat sie beantragt,
nach Lage der Akten zu entscheiden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt
der Akten verwiesen.
II.
Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG für die
Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die in der Zeit vom 1. Januar 2002
bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind. Es bestehen weder Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit des § 147 Abs. 3 PatG (BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren I), noch berührt die Aufhebung der Bestimmung ihre
Geltung für alle bereits tatbestandlich erfassten Fälle (BPatG 19 W (pat) 344/04
und 23 W (pat) 313/03). Nach dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz
der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) besteht eine einmal begründete gerichtliche Zuständigkeit vielmehr fort, solange der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt hat (BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).
III.
Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, weil im Einspruchsschriftsatz die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen so angegeben sind, dass die Merkmale der Patentansprüche 1 und 4 erteilter Fassung im
konkreten Bezug zum genannten Stand der Technik gemäß Entgegenhaltung D1
gebracht wurden. Die Patentinhaberin und der Senat haben daraus abschließende
Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des geltend gemachten Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können (§ 59 Abs. 1 PatG).
Der Einspruch hat auch Erfolg, denn das Verfahren gemäß dem geltenden, erteilten Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig. Das Patent war deshalb zu widerrufen
1. Bezüglich der Offenbarung der geltenden Patentansprüche 1 bis 7 bestehen
keine Bedenken.
Die geltenden Patentansprüche sind erteilten Ansprüche und finden ihre Grundlage in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen, dort in den Ansprüchen 1
bis 8. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 3 sowie 5 bis 7 stimmen im Wesentlichen mit den Ansprüchen 1 bis 3 sowie 7, 5 und 8, welche die ursprüngliche Offenbarung wiedergeben, überein. Die im erteilten Patentanspruch 4 aufgenommene Ergänzung ist im ursprünglichen Anspruch 6 offenbart.
2. Als zuständiger Fachmann ist hier ein Verfahrensingenieur mit mehrjähriger
Erfahrung in der automatisierten Werkstückbearbeitung anzusehen, der aufgrund
seiner Ausbildung und Berufserfahrung über einschlägige Kenntnisse aus dem
Bereich der Beschichtung mit viskosen Medien verfügt und zugleich mit den Anforderungen an die Regelung und Messung verfahrensspezifischer Beschichtungsparameter vertraut ist, woraus gefolgert werden kann, dass ihm auch allgemeine Kenntnisse über Verfahren und Vorrichtungen zur Abstandsmessung zwischen einem Werkstück und einem Arbeitskopf zu unterstellen sind.
3. Dem Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents mangelt es an
der erforderlichen Neuheit gegenüber dem Inhalt der Druckschrift DE 199 11 958
A1 (D1).
Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 ist, nach Merkmalen gegliedert,
ein
M1 Verfahren zum automatisierten Aufbringen einer Klebstoffraupe auf eine Fügefläche,
M2 bei dem die Klebstoffraupe durch eine Austrittsöffnung einer
Auftragsdüse auf eine Fügefläche aufgebracht wird,
M3 und bei dem Auftragsdüse und Fügefläche relativ zueinander
bewegbar sind,
dadurch gekennzeichnet,
M4 dass während des Auftrags der Klebstoffraupe (4) der Abstand (11) zwischen Austrittsöffnung (9) und Fügefläche (2)
mit Hilfe eines berührungslosen Meßverfahrens gemessen
wird,
M5 und dass Auftragsdüse (10) und Fügefläche (2) so gegeneinander bewegt werden, dass der Meßwert des Abstands (11)
zwischen Austrittsöffnung (9) und Fügefläche (2) in einem
vorgegebenen, einstellbaren Wertebereich liegt.
Die DE 199 11 958 A1 (D1), die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PatG als Stand der
Technik gilt, befasst sich mit einem Verfahren zur induktiven Messung eines Abstands zwischen einem Werkstück und einem Arbeitskopf (D1, Anspruch 1). Am
Beispiel des Aufbringens eines fließfähigen Materials 2 auf ein Werkstück 3 durch
einen Arbeitskopf in Form einer Auftragsdüse 1 wird dargelegt (D1, Figur 1 i. V. m.
Spalte 2, Zeilen 34 bis 39), dass es mit dem in D1 beschriebenen Verfahren möglich ist, auf induktivem Weg den Abstand zwischen dem Arbeitskopf und dem
Werkstück exakt zu ermitteln, während das Werkstück mit dem Medium beaufschlagt wird (D1, Spalte 1, Zeilen 44 bis 48). Als Medium bzw. Material eignet sich
fließfähiger Klebstoff (D1, Anspruch 4). Zu diesem Zweck muss die Auftragsdüse 1 in konstantem Abstand 4 relativ zum Werkstück 3 gehalten werden, was
eine Abstandsregelung erfordert, wenn die Auftragsdüse 1 parallel zum Werkstück 3 bewegt wird (D1, Spalte 2, Zeilen 39 bis 42). Die Auftragsdüse 1 weist einen Innenkanal 5 auf, der sich zur Düsenspitze hin konisch verjüngt und dort in einen Zylinderkana 6 mit konstantem Innendurchmesser übergeht (D1, Spalte 2,
Zeilen 43 bis 45). Wie aus der Figur 1 unschwer zu erkennen ist, endet der Zylinderkanal 6 der Auftragsdüse 1 in einer Austrittsöffnung, die auf die mit Klebstoff zu
beaufschlagende Werkstückoberfläche gerichtet ist. Weiter lassen sich durch einen Antrieb die Auftragsdüse 1 und das Werkstück 3 relativ zueinander in Horizontalrichtung des Werkstücks bewegen (D1, Spalte 3, Zeilen 6 bis 9), so dass bei
Auftrag eines fließfähigen Klebstoffs sich zwangsläufig eine Klebstoffraupe ergeben muss. Zwar ist in der D1 nicht ausdrücklich erwähnt, dass die zu beaufschlagende Werkstückoberfläche eine Fügefläche ist, jedoch stellt eine mit Klebstoff
versehene Werkstückoberfläche i. d. R. immer eine Fügefläche dar, weil eine
Werkstückoberfläche nur dann mit Klebstoff behandelt wird, wenn sie mit einer
weiteren Werkstückoberfläche zusammengefügt werden soll.
Insofern offenbaren die Ausführungen in der D1 nicht nur ein Verfahren zur induktiven Messung eines Abstands zwischen einem Werkstück und einem Arbeitskopf,
sondern auch ein Verfahren zum automatisierten Aufbringen einer Klebstoffraupe
auf eine Fügefläche (Merkmal M1), wobei die Klebstoffraupe durch eine Austrittsöffnung einer Auftragsdüse auf eine Fügefläche aufgebracht wird (Merkmal M2),
und bei dem Auftragsdüse und Fügefläche relativ zueinander bewegbar sind
(Merkmal M3). Des Weiteren erschließt sich aus der D1, dass während des Auftrags der Klebstoffraupe der Abstand zwischen Austrittsöffnung und Fügefläche
mit Hilfe eines berührungslosen Messverfahrens gemessen wird, denn die Abstandsmessung erfolgt induktiv (Merkmal M4).
Was das Merkmal M5 anbelangt, wonach Auftragsdüse und Fügefläche so gegeneinander bewegt werden, dass der Messwert des Abstands zwischen Austrittsöffnung und Fügefläche in einem vorgegebenen, einstellbaren Wertebereich liegt,
kann der D1 entnommen werden, dass eine Auswerteschaltung 11 mit einer Regeleinrichtung verbunden ist, um abhängig vom Ergebnis der Auswerteschaltung
den Abstand 4 der Auftragsdüse 1 vom Werkstück 3 konstant zu regeln. Die Regeleinrichtung steuert einen mit der Auftragsdüse 1 verbundenen, mechanischen
Antrieb zur Verschiebung der Auftragsdüse 1 senkrecht zum Werkstück 3 in Abhängigkeit des Ausgangs der Auswerteschaltung 11 (D1, Spalte 2, Zeile 66 bis
Spalte 3, Zeile 6). Das bedeutet nichts anders, als dass der Messwert des Abstandes zwischen Austrittsöffnung der Auftragsdüse und Fügefläche in einem vorgegebenen, einstellbaren Wertebereich gehalten wird, so dass auch Merkmal M5
erfüllt ist.
Somit sind unstreitig alle Merkmale M1 bis M5 der Druckschrift D1 zu entnehmen,
weshalb das angegriffene Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 der Streitpatentschrift insgesamt als vorweggenommen anzusehen ist.
Der geltende Patentanspruch 1 hat daher mangels Neuheit keinen Bestand. Dementsprechend ist auch der Gegenstand des Patentansprüchs 4, eine Vorrichtung
mit einer Auftragsdüse und einem induktiven Abstandssensor, durch die Druckschrift D1 neuheitsschädlich vorweggenommen.
4. Die Patentinhaberin hat schriftsätzlich beantragt, nach Aktenlage zu entscheiden. Sie hat sich weder sachlich zum Einspruch geäußert, noch Hilfsanträge gestellt. Im Übrigen ergeben sich auch keine zusätzlichen Anhaltspunkte für ein stillschweigendes Begehren einer beschränkten Fassung.
Auf die übrigen Patentansprüche brauchte bei dieser Sachlage deshalb nicht gesondert eingegangen zu werden (BGH vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR
2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; Fortführung von BGH vom
26. September 1996 – X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).
Feuerlein
Schwarz-Angele
Egerer
Zettler
Na