Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 27.10.2008 – 30 W (pat) 88/06
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Oktober 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 71 777.0/44
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Vogel von Falckenstein sowie der Richterin Hartlieb und des Richters
Paetzold 08.05
beschlossen:
1.
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
2.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wort-Bild-Marke
für die nachfolgend aufgeführten Waren und Dienstleistungen der Klassen 03, 08,
21, 26 und 42 und 44
„Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer; elektrische Geräte zur Haarentfernung im Wege der Elektrolyse; Kämme, Schwämme und Bürsten;
Haarnetze, Perücken und Haarteile aus echtem und künstlichem
Haar; Dienstleistungen eines Friseur- und Schönheitssalons“.
Sie ist aus der früheren nationalen Anmeldung 399 30 591.2 hervorgegangen, die
am 18. Juli 2000 für die Waren und Dienstleistungen „Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; elektrische Geräte zur Haarentfernung im Wege der Elektrolyse; Schwämme und Bürsten;
Dienstleistungen eines Friseur- und Schönheitssalons“ eingetragen worden und
aus der im Anmeldeverfahren eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung unter der
Nr. 1202830 abgeleitet worden war; als gegen diese ein Widerspruchsverfahren
anhängig gemacht wurde, hat die Anmelderin die Umwandlung der europäischen
Anmeldung in eine weitere nationale Anmeldung beantragt, was unter der Nummer 304 71 777.0 geschehen ist.
Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
zurückgewiesen. So werde der Verkehr unter der angemeldeten Marke lediglich
einen schlagwortartigen Hinweis auf einen „Super-Haarschnitt“ verstehen, dem die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen würden. Als bloßer Sachhinweis fehle der Marke auch in ihrer grafischen Gestaltung, die sich in einer werbeüblichen inversiven Wiedergabe der beiden Markenwörter innerhalb eines schwarzen Rechtecks erschöpfe, jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG. Ob darüber hinaus auch ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG bestehe, könne dahingestellt bleiben.
Die gegen diesen Beschluss eingelegte und mit Schriftsatz vom 12. Januar 2006
begründete Erinnerung hat die Markenstelle durch Beschluss einer Prüferin des
höheren Dienstes vom 30. März 2006 zurückgewiesen, in welchem sie die Rechtsauffassung des Erstprüfers bestätigte und ergänzte, dass mangels Eingangs einer
Begründung der Anmelderin nicht erkennbar sei, inwiefern diese den Beschluss
für angreifbar halte.
Daraufhin hat die Anmelderin bei der Markenstelle zum einen die Berichtigung des
Beschlusses hinsichtlich der Bemerkung verlangt, dass eine Begründung der Erinnerung nicht eingereicht worden sei; dieses Begehren hat die Markenstelle mit
Schreiben vom 4. Mai 2006 abgelehnt.
Zum andern hat die Anmelderin Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, in
der sie weiterhin an ihrem Begehren der Tatbestandsberichtigung festhält und sie
im Übrigen damit begründet, dass die Schutzversagung der Markenstelle auf einer
zergliedernden Betrachtungsweise beruhe; sie könne keinen Bestand haben, da
bei Beurteilung der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab anzuwenden
sei. Ein beschreibender Sinngehalt bezüglich der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen sei nicht feststellbar, da die Übersetzung „Super-Schnitt“ nichts
Konkretes über sie aussage, zumal das Wort „super“ mehrdeutig sei und allenfalls
angenehme Assoziationen hervorrufe; lediglich ein Teil der Verbraucher werde es
als Hinweis auf die Erstellung „superguter“ Haarschnitte verstehen. Auch das Wort
„cut“ sei den hier angesprochenen Verkehrskreisen nicht hinlänglich bekannt.
Schließlich sorge die keineswegs werbeübliche bildliche Gestaltung der Marke für
die erforderliche Unterscheidungskraft.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
1.
die Zurückverweisung an die Markenstelle zur Abfassung eines Berichtigungsbeschlusses
2.
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft i. S. v von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis für die von ihr
erfassten Waren oder Dienstleistungen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl. BGH
GRUR 2003, 1050 - Cityservice; MarkenR 2008, 397 - SPA II). Nur wenn eine
Marke diese Herkunftsfunktion erfüllen kann, ist es gerechtfertigt, sie durch die
Eintragung ins Register der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen und zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren (vgl. EuGH GRUR 2003,
55, Rdn. 48 - 52 - Arsenal FC). Die Feststellungen zur Unterscheidungskraft sind
dabei im Hinblick auf die konkret angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen
zu treffen, wobei nach dem Verbraucherleitbild des EuGH auf die Wahrnehmung
eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen abzustellen ist,
der mit den Gepflogenheiten auf dem einschlägigen Wirtschaftssektor vertraut ist
(vgl. EuGH GRUR 2004, 943 ff., Rdn. 24 - SAT.2). Die erforderliche Unterscheidungskraft ist insbesondere solchen Marken abzusprechen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen eine im
Vordergrund stehende Sachaussage zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 ff.,
Rdn. 86
- Postkantoor; BGH GRUR 2006, 850 ff., Rdn. 19
- FUSSBALL
WM 2006). Insoweit ist es grundsätzlich irrelevant, ob es sich bei einer angemeldeten Wortmarke möglicherweise um eine sprachliche Neuschöpfung handelt oder
ob ihre Verwendung bereits nachweisbar ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 ff.,
Rdn. 19
- BIOMILD; BGH GRUR 2005, 417, 418 f.
- BerlinCard, BPatG
26 W (pat) 175/01 - Travel Point, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM).
Das angemeldete Markenwort ist zwar lexikalisch nicht nachweisbar, besteht aber
aus der sprachregelgemäßen Verbindung der Werbeanpreisung „Super“ und dem
Sachbegriff „cut“, die den beteiligten Verkehrskreisen aus dem englischen Grundwortschatz als Bezeichnung für „Schnitt“ bekannt ist (man denke an den „Cutter“);
diese wird auch im Frisierbereich ohne den Zusatz „hair“ verwendet, worauf die
Markenstelle zu Recht hingewiesen hat. Die Anmelderin hat zudem in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass „cut“ als Schlagwort für einen Haarschnitt
verwendet wird. Es wird aber auch, wie der Senat durch Vorlage von Rechercheunterlagen in der mündlichen Verhandlung unterstrichen hat, als Synonym für „Frisur“ verwendet.
Ebenso bekannt ist dem Verkehr die werbeübliche Praxis, in vergleichbaren Wortbildungen den Gegenstand einer Dienstleistung mit dem Schlagwort „super“ zu
verstärken. So sind „Supermarkt, Super-Service, Superleistung“ geläufige Begriffe
der Umgangssprache.
Vor diesem Hintergrund werden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke im Kontext der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres Nachdenken als werbeüblichen Hinweis auf eine Dienstleistung oder Waren
verstehen, die zu dieser Dienstleistung eingesetzt werden (können).
Das gilt zuerst für die beanspruchten „Dienstleistungen eines Friseur- und Schönheitssalons“, die auf einen hervorragenden Haarschnitt bezogen sein können.
Doch auch für die dazu möglicherweise verwendeten „Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; elektrische Geräte zur Haarentfernung im Wege der Elektrolyse; Kämme, Schwämme und Bürsten“ steht die Bestimmungsangabe so im Vordergrund, dass der Verkehr in dem
Markenwort keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen wird. Schließlich trifft
das auch auf die übrigen Waren „Haarnetze, Perücken und Haarteile aus echtem
und künstlichem Haar“ zu, die eine hervorragende Frisur ermöglichen oder fördern
können.
Das Markenwort erschöpft sich somit ausschließlich in einer Bezeichnung, die in
sprachüblicher Weise auf das fragliche Waren- und Dienstleistungsspektrum hinweist. Der Verkehr wird dies ohne weitere Überlegungen erkennen und die angemeldete Wortkombination nur in diesem Sinne und damit als beschreibenden
Sachhinweis, nicht aber als betriebliches Herkunftszeichen im Sinne des Markenrechts verstehen.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin lässt sich die Unterscheidungskraft auch
nicht aus der grafischen Gestaltung des Gesamtzeichens herleiten. An diese Ausgestaltung sind nämlich um so höhere Anforderungen zu stellen, je kennzeichnungsschwächer die Wortelemente sind (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK).
Diesen erhöhten Anforderungen genügen die hier eingesetzten Stilmittel keineswegs. Sie bestehen aus inversiven Buchstaben innerhalb eines aufrecht gestellten
Rechtecks, die im unteren Wort größer sind. Derartige Ausgestaltungen gehören
gerade mit Schwarz-Weiß-Kontrast zu den einfachsten allgemein üblichen Hervorhebungsmitteln, so dass dadurch keine schutzbegründende Verfremdung der Gesamtmarke eingetreten ist. Das gilt auch für die geltend gemachte Zweizeiligkeit
des Markenwortes und die Typografie mit runden und eckigen Buchstabenelementen, abgesehen davon, dass dem Verkehr diese Feinheiten gar nicht auffallen
werden.
Da der angemeldeten Marke somit bereits die erforderliche Unterscheidungskraft
i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen ist, kann die Frage, ob an ihrer
freien Verwendung auch ein schutzwürdiges Allgemeininteresse i. S. v. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG besteht, dahinstehen, obwohl angesichts des klaren Aussagegehaltes der Marke zumindest für einige der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dies nahe liegt.
Soweit die Anmelderin auf die Voreintragung ihrer Marke hinweist, ist dem entgegen zu halten, dass Voreintragungen möglicherweise vergleichbarer
- möglicherweise auch löschungsreifer - Marken zwar ein zu berücksichtigendes
Indiz darstellen können, für die Schutzfähigkeitsentscheidung aber keinesfalls verbindlich sind, zumal Änderungen der Rechtsprechung eine andere Entscheidung
rechtfertigen können.
Aber unabhängig davon können Voreintragungen für die Entscheidung über die
vorliegende Beschwerde keinerlei Bindungswirkung entfalten. Vielmehr hat diese
Entscheidung ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und
unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu erfolgen, wie dies in
ständiger Spruchpraxis des EuGH zum Gemeinschaftsmarkenrecht und des BGH
zum Markengesetz
immer wieder bestätigt worden
ist (vgl. etwa EuGH
GRUR 2006, 229, 231, Rdn. 46 - 49 - BioID; BGH GRUR 2005, 578, 580
- LOKMAUS). Sowohl die Markenrichtlinie wie auch das Markengesetz gehen davon aus, dass schutzunfähige Marken durchaus Eingang ins Register erlangen
können, und sehen deshalb ein eigenständiges Verfahren für die Löschung solcher zu Unrecht eingetragener Marken vor. Eine Bindungswirkung einzelner Voreintragungen scheidet daher ebenso aus wie der Aspekt einer möglicherweise
„gefestigten“ Entscheidungspraxis, wie sie von der Anmelderin zwar sinngemäß
geltend gemacht wurde, im vorliegenden Fall jedoch nach den Feststellungen des
Senats nicht gegeben ist.
Nach alledem war der angemeldeten Marke die Eintragung zu versagen, so dass
es nicht darauf ankam, dass die Markenstelle in ihrem Erinnerungsbeschluss irrtümlich davon ausgegangen ist, dass die Anmelderin ihre Erinnerung nicht begründet habe.
2.
Eine Zurückverweisung der Markenstelle zur Abfassung eines Berichtigungsbeschlusses ist nicht geboten. Zunächst scheidet eine Tatbestandbestandsberichtigung analog § 80 Abs. 2 MarkenG aus, weil Beschlüsse wie hier keinen gesonderten Tatbestand aufweisen und zudem im schriftlichen Verfahren ergehen, in
welchem allein der urkundlich belegte Vortrag gilt, so das einem Tatbestand insoweit keine Beweiskraft zukommt (vgl. Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG,
8. Aufl. 2006, § 61 Rn. 13; Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 80 Rn. 6).
Selbst wenn der Antrag der Anmelderin auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs
abzielte (vgl. BPatG Mitt. 2005, S. 165), wäre eine Zurückverweisung aus diesem
Grunde ebenfalls nicht geboten.
Zwar stellt die offensichtliche Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes der Anmelderin vom 12. Januar 2006 bei der Entscheidung über die Erinnerung einen Verfahrensmangel im Sinne von § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG dar. Jedoch kann der Senat im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 73 Abs. 1 MarkenG) noch
nachträglich das erforderliche rechtliche Gehör gewähren (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 70 Rn. 7). Der Senat hat auf Antrag der Anmelderin eine
mündliche Verhandlung anberaumt, die der Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin auch wahrgenommen hat. Die Möglichkeit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung stellt eine besonders intensive Form der Gewährung rechtlichen Gehörs dar, so dass die entsprechende Rüge damit geheilt wäre.
3.
Auch der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr konnte keinen Erfolg haben.
Zwar kann das Bundespatentgericht die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG aus Billigkeitsgründen anordnen, wenn die Entscheidung der Vorinstanz auf einem Verfahrensfehler (z. B. der Verletzung des rechtlichen Gehörs) beruht. Ein Anspruch auf Erstattung der Beschwerdegebühr besteht
jedoch nicht. Eine Gebührenrückzahlung aus Billigkeitsgründen ist vielmehr nur
veranlasst, wenn zwischen dem Fehlverhalten und der Beschwerdeeinlegung ein
kausaler Zusammenhang der Art besteht, dass ohne den Verfahrensfehler die
Einlegung der Beschwerde unnötig gewesen wäre. Soweit jedoch - wie im vorliegenden Fall - davon ausgegangen werden muss, dass auch bei richtiger Verfahrensführung inhaltlich dieselbe Entscheidung der Markenstelle ergangen wäre und
deshalb Beschwerde hätte eingelegt werden müssen, besteht kein Grund für eine
Gebührenerstattung,
die
lediglich
als Ausnahmefall
gegenüber
dem
Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen Gebührenpflichtigkeit der
Beschwerde anzusehen ist (Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71 Rn. 31 f.).
Die Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen.
Dr. Vogel von Falckenstein
Hartlieb
Paetzold
Cl