Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 29.10.2008 – 28 W (pat) 85/06
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 85/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 27 327.7 08.05
(hier: Umschreibungsantrag)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in d
er
Sitzung vom 29. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzen
den Richters
S
toppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell
b
eschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Marke 399 27 327.7 „Viroactiv“ wurde am 5. August 1999 für die V…
GmbH
in das Register eingetragen. Gegenwärti
g
ist die Marke
für die
w
eitere Verfahrensbeteiligte im Register eingetragen.
Im Juni 2002 unterzeichneten der Antragsteller, handelnd als U… Unternehmensberatung,
und
die
frühere Markeninhaberin,
die V… GmbH,
eine mit „Darlehensvertrag“ überschriebene Vereinbarung. Gem. § 1 dieses „Darlehensvertrages“ sollte der Antragsteller der früheren Markeninhaberin ein
„Höchstbetragsdarlehen“ von €… gewähren, „rückzahlbar spätestens zum
13. August 2002“. Gem. § 3 des „Darlehensvertrages“ übertrug die frühere Markeninhaberin „sicherungshalber sämtliche Rechte an dem von ihr entwickelten
Produkt Viroactiv an U… durch eigenständigen Vertrag mit aufschiebender
Bedingung
u. a.
des
unterlassenen
Rechtserwerbs
durch
T…,
U.S.A.“. § 4 des Darlehensvertrages
regelte das Verfahren für die Rückzahlung
d
es Darlehens. In § 5 heißt es u. a.:
„Sollte V… - aus welchen Gründen auch immer, ob von ihr zu
vertreten oder nicht - die Rückzahlung der …Euro nach
Maßgabe von § 4 bis spätestens zum 13.08.2002 unterlassen, so
ist U… unwiderruflich berechtigt, sämtliche Rechte am Produkt
Viroactiv selbständig auf eigene Rechnung und Gefahr für sich zu
verwerten. Mit dem Bedingungseintritt ist sie dann unbeschränkte
Vollrechtsinhaberin. …“
Auf den vollständigen Text des „Darlehensvertrages“ vom Juni 2002, wie ihn der
Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. August 2005 (Amtsakte Blatt 13 ff.) und die
weitere Verfahrensbeteiligte mit Schriftsatz vom 24. September 2008 (Gerichtsakte Blatt 69 ff.) zu den Akten gereicht haben, wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 30. August 2002 eröffnete das Amtsgericht Wiesbaden das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der früheren Markeninhaberin und übertrug die Verfügung über das Gesellschaftsvermögen dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. B…. Die Beschränkung der Verfügungsmacht der eingetragenen (früheren) Markeninhaberin wurde mit Wirkung vom 25. Januar 2003 in
das Markenregister eingetragen.
Mit Schriftsatz vom 17. August 2005 beantragte der Antragsteller die Umschreibung der Marke „Viroactiv“ auf sich. Zur Begründung berief er sich auf den
„Darlehensvertrag“ vom Juni 2002 und vertrat die Auffassung, die Rechte an der
Marke seien zunächst gem. § 3 sicherungshalber auf ihn übergegangen und dann
endgültig nach § 5 des „Darlehensvertrages“, weil die frühere Markeninhaberin
das Darlehen zuerst in Anspruch genommen und dann nicht rechtzeitig zurückgezahlt habe. Als Nachweis für diese beiden zuletzt genannten Tatsachen
berief sich der Antragsteller auf ein Schreiben von Herrn Dr. H… vom
6. Februar 2003 an die Industrie- und Handelskammer (IHK) Wiesbaden (Blatt 17
der Amtsakte) sowie auf die Schreiben des Insolvenzverwalters Dr. B… vom
23. April 2003 an das Amtsgericht- Insolvenzgericht Wiesbaden (Blatt 31 der
Amtsakte) und vom 6. Juli 2006 an Herrn Patentanwalt Dr. W… (Blatt 57 der
Amtsakte).
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2005 beantragte die weitere Verfahrensbeteiligte
die Umschreibung der verfahrensgegenständlichen Marke auf sich. Zur Begründung trug sie vor, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen der (damaligen) Markeninhaberin die Marke auf Herrn Dr. H… und dieser die Marke dann
auf die weitere Verfahrensbeteiligte übertragen habe. Dazu legte die weitere Verfahrensbeteiligte dem Patentamt u. a. folgende Unterlagen vor:
(a) Kopie eines Vertrages vom 12. Mai 2005 über den Verkauf
der Marken „Viroactiv“ und „V…“ durch den Insolvenzverwalter
über das Vermögen der Markeninhaberin an Herrn Dr. H…,
und
(b) Vertrag vom 10. April 2006 über die Übertragung beider Marken von der damaligen Markeninhaberin auf Herrn Dr. H… mit
Zustimmung der Markeninhaberin zur Umschreibung beider Marken auf den Käufer.
Mit Beschluss vom 11. September 2006 hat die Markenabteilung 3.1 des Deutschen Patent- und Markenamts den Umschreibungsantrag des Antragstellers
zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Antragsteller den Übergang der
Marke „Viroactiv“ auf ihn nicht im Sinne von § 27 Abs. 3 MarkenG „nachgewiesen“
habe. Als entscheidend hat die Markenabteilung angesehen, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen der (damaligen) Markeninhaberin, Rechtsanwalt
Dr. B…,
im Zeitpunkt der patentamtlichen Entscheidung die beschwerdegegenständliche Marke bereits mit Vertrag vom 12. Oktober 2005 an Herrn
Dr. H… verkauft und am 30. März 2006 seine Zustimmung zur Umschreibung
der Marke auf Herrn Dr. H… erklärt hatte. Diese Vorgehensweise hat die
Markenabteilung als stillschweigenden Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen den Umschreibungsantrag des Antragstellers eingeordnet und daraus den
Schluß gezogen, daß die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 MarkenG nicht erfüllt
seien. Aus diesen Gründen käme es auf den von dem Antragsteller vorgelegten
„Darlehensvertrag“ vom Juni 2002 nicht mehr an.
Mit Verfügung vom 14. September 2005 und mit Wirkung vom 12. Oktober 2005
hat die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts die beschwerdegegenständliche Marke „Viroactiv“ dann auf die weitere Verfahrensbeteiligte umgeschrieben.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Umschreibungsantrag
weiter und beruft sich zur Begründung auf seinen Vortrag im patentamtlichen
Verfahren. Sinngemäß begehrt der Antragsteller,
den Beschluss der Markenabteilung 3.1 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 11. September 2006 aufzuheben und die
Umschreibung der Marke 399 27 372 „Viroactiv“ auf den Antragsteller im Markenregister anzuordnen.
Mit richterlicher Verfügung vom 25. August 2008, für deren Inhalt auf Blatt 38 ff.
der Gerichtsakte Bezug genommen wird, hat der Senat die Verfahrensbeteiligten
auf seine Bedenken gegen die Begründetheit der Beschwerde im Einzelnen hingewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird Bezug genommen auf
die Akten.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil der Antragsteller den Übergang der Rechte an der Marke „Viroactiv“ auf ihn nicht nach den
Vorgaben der §§ 27 Abs. 3, 65 MarkenG i. V. m. § 28 Abs. 3 und 7 Verordnung
über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV) nachgewiesen hat.
Gem. § 27 Abs. 3 MarkenG ist auf Antrag eines Beteiligten der Übergang des
durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts in das Register einzutragen, wenn ein solcher Rechtsübergang dem Patentamt „nachgewiesen wird“.
Nach ständiger Rechtsprechung sind als ein solcher Nachweis die Bewilligung des
betroffenen Eingetragenen in „beweisender Form“ und ein Antrag des Rechtsnachfolgers ausreichend, aber auch erforderlich. Dem Wesen des Registerverfahrens entspricht es, den Rahmen der rechtlichen Nachprüfung nicht allzu weit
zu ziehen. Das gilt auch mit Rücksicht auf die Tatsache, dass die beim Patentamt
mit der Prüfung von Umschreibungsanträgen befassten Beamten weder richterliche Unabhängigkeit besitzen noch die Befähigung zum Richteramt besitzen
müssen (vgl. bereits BGH BlPMZ 1969, 60, 63 - Marpin). Daher wird - einerseits -
für die Begründung eines Umschreibungsantrages kein voller Nachweis im
zivilrechtlichen Sinne für die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Übertragung der
Marke auf den Antragsteller verlangt, sondern es genügt die Vorlage der in § 28
Abs. 3 DPMAV genannten Urkunden und Anträge oder ein vergleichbarer Nachweis „auf sonstige Weise“ gem. § 28 Abs. 7 DPMAV. Andererseits kann das
Patentamt dann, wenn sich begründete Zweifel an dem behaupteten Rechtsübergang ergeben, gem. § 28 Abs. 6 DPMAV weitere Nachweise verlangen und
den Umschreibungsantrag im Ergebnis zurückweisen, wenn der Antragsteller die
Bedenken des Patentamts nicht ausräumt.
So verhält es sich hier: Der Antragsteller hat den Übergang der Rechte an der
Abs. 3 und 7 DPMAV zweifelsfrei nachgewiesen. Er hat nicht nur keinen Nachweis
über die Bewilligung der früheren Markeninhaberin für die von ihm beantragte Umschreibung in „beweisender Form“ geführt, auch nach dem Vortrag des Antragstellers verhält es sich vielmehr so, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen der früheren Markeninhaberin und damit deren amtlich bestellter Vertreter
in einem Schreiben an Patentanwalt Dr. W… vom 6. Juli 2006 ausdrücklich die
Auffassung vertreten hat, dass die rechtlichen Voraussetzungen für diese Umschreibung fehlen.
Nach dem Vortrag des Antragstellers kann es zu einem Übergang der Rechte an
der Marke „Viroactiv“ auf ihn nur nach Maßgabe der mit „Darlehensvertrag“ überschriebenen Vereinbarungen gekommen sein, die der Antragsteller, handelnd als
U… Unternehmensberatung,
im
Juni 2002 mit
der
V… GmbH
als der früheren Markeninhaberin getroffen hat.
Diese Vereinbarungen entsprechen inhaltlich weder den Anforderungen des § 28
Abs. 3 Nr. 1 DPMAV noch den Anforderungen des 28 Abs. 3 Nr. 2 (a) DPMAV;
denn der Vertrag enthält weder einen gemeinsamen Umschreibungsantrag der
Vertragsparteien zugunsten des Antragstellers noch eine Erklärung der früheren
Markeninhaberin, mit der diese einer Umschreibung der Marke „Viroactiv“ auf den
Antragsteller zugestimmt hätte. Der Vertrag ist auch keine Unterlage, aus der sich
die Rechtsnachfolge des Antragstellers ergeben würde, wie sie in 28 Abs. 3 Nr. 2
(b) DPMAV als Nachweis für den Rechtsübergang für die Umschreibung zugelassen wird. Sofern § 3 Satz 1 des Vertrages überhaupt dahin ausgelegt werden
kann, dass auch die Rechte an der Marke „Viroactiv“ auf den Antragsteller
übertragen werden sollten, so wäre diese Übertragung nur sicherungshalber
erfolgt. Der endgültige Rechtsübergang - so er überhaupt die Rechte an der Marke
„Viroactiv“ umfassen sollte - sollte nach § 5 der Vereinbarungen nur dann eintreten, wenn die (damalige) Markeninhaberin das von dem Antragsteller bereitgestellte Höchstbetragsdarlehen zunächst in Anspruch nahm und dann nicht
rechtzeitig bis zum 13. August 2002 zurückzahlte. Über den Eintritt dieser Bedingungen lässt sich den Vereinbarungen vom Juni 2002 nichts entnehmen.
Es hätte daher dem Antragsteller oblegen, in einer im Rahmen des Registerverfahrens zweifelsfreien Form die weiteren tatsächlichen Voraussetzungen des von
ihm behaupteten Rechtserwerbs nachzuweisen. Das ist nicht geschehen. Nach
Maßgabe zivilrechtlicher Darlegungs- und Beweislasten hätte der Antragsteller in
jedem Fall
die
Inanspruchnahme
des Darlehens
durch
die V…
GmbH nachweisen müssen. Dazu ist festzustellen, dass der Antragsteller bis zum
Zeitpunkt dieser Entscheidung zu dieser Frage nur pauschal vorgetragen hat, die
(damalige) Markeninhaberin hätte das Darlehen in Anspruch genommen und nicht
rechtzeitig zurückgezahlt. Zu den Fragen, in welchem Zeitpunkt und in welcher
Höhe das Darlehen in Anspruch genommen worden sein soll, hat der Antragsteller
nicht konkret vorgetragen. Er hat auch keine Zahlungsbelege vorgelegt. Die einzige Konkretisierung, die der Antragsteller bis zu diesem Punkt vorgenommen hat,
liegt in der Bezugnahme auf das Schreiben des Insolvenzverwalters Dr. B…
an Patentanwalt Dr. W… vom 6. Juli 2006. Dieses Schreiben hatte Patentanwalt
Dr. W… als Verfahrensbevollmächtigter der hiesigen weiteren Verfahrensbeteiligten in das von dieser betriebene parallele Umschreibungsverfahren eingeführt,
um damit die Begründetheit des konkurrierenden Umschreibungsantrages des
Antragstellers in Frage zu stellen. Es ist bereits zweifelhaft, ob dieses Schreiben
unter beweisrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt dazu geeignet ist, die Inanspruchnahme des Höchstbetragsdarlehens durch die damalige Markeninhaberin
als wesentliche Voraussetzung für den Übergang der Rechte an der Marke
„Viroactiv“ auf den Antragsteller i. S. v. § 27 Abs. 3 MarkenG nachzuweisen. Wenn
das Schreiben für einen solchen Nachweis zugelassen werden müßte, könnte es
jedoch nur insgesamt zugelassen werden und nicht nur mit einzelnen Passagen.
Insgesamt kann das Schreiben schon deswegen kein zweifelsfreier Nachweis für
den Eintritt des Sicherungsfalls nach § 5 der Vereinbarungen vom Juni 2002 sein,
weil Dr. B… in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen
der damaligen Markeninhaberin und damit als deren amtlich eingesetzter Vertreter
in seinem Schreiben den Eintritt eben dieses Umstandes bestreitet. Zwar geht
Dr. B… in dem Schreiben davon aus, dass die frühere Markeninhaberin das
von dem Antragsteller bereitgestellte Höchstbetragsdarlehen i. H. v. € … in
Anspruch genommen und weder bis zum 13. August 2002 noch danach zurückgezahlt hatte. Gleichzeitig vertritt Dr. B… jedoch die Auffassung, dass die
Voraussetzungen für den endgültigen Rechtsübergang nach § 5 der Vereinbarungen vom Juni 2002 gleichwohl nicht eingetreten seien. Zur Begründung
behauptet er in seinem Schreiben, dass die Vertragsparteien - und also auch der
Antragsteller - es versäumt hätten, die organisatorischen Voraussetzungen für die
Rückzahlung nach § 4 der Vereinbarungen zu schaffen und insbesondere der
geschuldete konkrete Rückzahlungsbetrag einschließlich der vereinbarten Verzinsung i. H. v. 5 % zu keiner Zeit bestimmt worden wäre.
Zu diesen Einwänden hat sich der Antragsteller im hier anhängigen Umschreibungsverfahren bis zuletzt nicht geäußert.
Aus diesen Gründen stellt das Schreiben des Insolvenzverwalters Dr. B… an
Patentanwalt Dr. W… vom 6. Juli 2006 keinen Nachweis i. S. v. § 27 Abs. 3
MarkenG für den Eintritt des Sicherungsfalls nach § 5 der Vereinbarungen vom
Juni 2002 dar.
Auch die beiden anderen Schreiben, auf die sich der Antragsteller in diesem
Zusammenhang beruft, sind keine solchen Nachweise. Das Schreiben von Herrn
Dr. H…,
dem
früheren Geschäftsführer
der V… GmbH,
vom
6. Februar 2003 an die IHK Wiesbaden (Blatt 17 der Amtsakte) enthält zwar die
Mitteilung, daß
„das von Herrn B… gegebene Darlehen“ nicht
fristgerecht zurückgezahlt worden sei, und den weiteren Satz „Somit kam § 5 des
Darlehensvertrages zum Tragen“. Dieses Schreiben kann jedoch nicht der damaligen Markeninhaberin zugerechnet werden, weil im Zeitpunkt der Erstellung
des Schreibens am 6. Februar 2003 Herr Dr. H… keine Vertretungsbefugnisse
für die damalige Markeninhaberin mehr hatte. Denn über deren Vermögen war
bereits das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. B… war zum
Insolvenzverwalter mit unbeschränkter Verfügungsgewalt bestellt worden. Als
Privaturkunde i. S. v. § 416 ZPO kann das Schreiben im Übrigen nur den Beweis
über die Urheberschaft an der Urkunde begründen, nicht dagegen über die sachliche Richtigkeit der unterzeichneten Erklärung. Das Schreiben des Insolvenzverwalters Dr. B… vom 23. April 2003 an das Amtsgericht-Insolvenzgericht
Wiesbaden (Blatt 31 der Amtsakte) kommt schon deswegen nicht als Nachweis für
den Eintritt des Sicherungsfalls gem. § 5 der Vereinbarungen vom Juni 2002 in
Betracht, weil in diesem Schreiben nur von einer Übertragung von Markenrechten
sicherungshalber die Rede ist, nicht dagegen von einem endgültigen Rechtsübergang auf den Antragsteller.
Zu diesen Unzulänglichkeiten im Vortrag des Antragstellers tritt die Tatsache, dass
die weitere Verfahrensbeteiligte in dem von ihr betriebenen parallelen Umschreibungsverfahren i. S. v. § 27 Abs. 3 MarkenG nachweisen konnte, dass der Insolvenzverwalter Dr. B… als Vertreter der früheren Markeninhaberin im Oktober
2005 einen Vertrag über den Verkauf der Marke „Viroactiv“ an Herrn Dr. H…
unterschrieben und im März 2006 sein Zustimmung für die Umschreibung der
Marke auf Herrn Dr. H… erklärt hatte.
Bei dieser Sachlage bestehen begründete Zweifel daran, dass die Rechte an der
Marke „Viroactiv“ auf den Antragsteller übergegangen sind. Diese Zweifel hat der
Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht ausgeräumt.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass diese Entscheidung in keiner
Hinsicht - auch nicht inzidenter - über die Begründetheit der stattgefundenen
Umschreibung der Marke „Viroactiv“ auf die weitere Verfahrensbeteiligte mitentscheidet. Der Umstand, dass der Umschreibungsantrag des Antragstellers bei
Erlass dieser Entscheidung nicht begründet war, gibt keinen Aufschluss über die
Begründetheit des früheren und inzwischen erfolgreichen Umschreibungsantrages
der weiteren Verfahrensbeteiligten.
Stoppel
Schell
Werner
Me