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BPatG Beschluss vom 29.10.2008 – 29 W (pat) 102/06

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Oktober 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 16 022.6

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden 08.05

Richterin Gra

brucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters

D

r. Kortbein

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Am 10.

März 2006 ist die Wortmarke

Höre

n Sie nicht auf Ihren Bauch

für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften,

Zeitungen, Bücher, Buchbinderartikel, Poster, Aufkleber, Kalender, Schilder und Modelle aus Papier und

Pappe, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse, Papier,

Pappe, Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen

Möbel), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenomm

en

Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten;

Klasse 41:

Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und

Bildinformation, auch in elektronischer Form und auch

im Internet; Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Produktion

von Rundfunksendungen, Zusammenstellen von

Rundfunkprogrammen; Unterhaltung,

insbesondere

Rundfunkunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-

Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Bereitstellen von

elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar);

Klasse 44:

Beratung

im Gesundheitswesen; medizinische und

pharmazeutische Beratung; medizinische Dienstleistungen.

Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung

wegen Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG teilweise für nachfolgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften,

Zeitungen, Bücher, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten;

Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und

Bildinformation, auch in elektronischer Form und auch

im Internet; Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger; Produktion von Rundfunksendungen, Zusammenstellen von Rundfunkprogrammen; Unterhaltung, insbesondere Run

dfunkunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen Live-Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen

Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht

herunterladbar);

Klasse 44: Beratung im Gesundheitswesen; medizinische und

pharmazeutische Beratung; medizinische Dienstleistungen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass Werbeslogans dann nicht die notwend

ige Unterscheidungskraft aufwiesen, wenn es sich bei Ihnen um beschreibende

A

ngaben, Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art handele. Dies sei

vorliegend der Fall. "Hören Sie nicht auf Ihren Bauch" sei eine grammatikalisch

k

orrekt und sprachüblich gebildete Wortfolge, die lediglich als ein Motto bzw.

Appell aufgefasst werde, sich nicht auf das Bauchge

fühl, sondern auf den Vertand bzw. die Fakten zu verlassen. Selbst wenn das angemeldete Zeichen einen s

gewissen Interpretationsspielraum aufweise, so diene er nur dazu, einen möglichst

weiten Bereich waren- und dienstleistungsbezogener Eigenschaften zu erfassen

und/oder eine positive Erwartun

gshaltung des Kunden zu fördern. Zudem gehöre

d

ie Anlehnung an bekannte Redensarten zu den üblichen Stilmitteln der Werbesprache. Für die Verneinung der Unterscheidungskraft sei auch nicht erforderlich,

dass dem angemeldeten Zeichen eine unmittelbar beschreibende Funktion zukomme.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der

sie beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

6. Juli 2006 im Umfang der Zurückweisung aufzuheben.

Sie trägt hierzu vor, dass es sich bei der Wortfolge "Hören Sie nicht auf Ihren

Bauch" nicht um eine Anpreisung handele. Eine Zurückweisung käme nur dann in

Betracht, wenn sich eine werbemäßige Verwendung oder Üblichkeit für jede einzelne Ware und Dienstleistung nachweisen ließe. Es komme nicht darauf an, ob

sich ein Werbeslogan an geläufige Redewendungen anlehne. Der von der Markenstelle angenommene Bedeutungsgehalt, dass die mit dem angemeldeten Zeichen versehenen Waren und Dienstleistungen Fakten vermitteln würden, erschließe sich erst nach verschiedenen Denkschritten. Zudem begründe gerade die

durch die Verneinung bedingte Abweichung von der gebräuchlichen Redewendung "… auf den Bauch hören …" die Eintragbarkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die B

eschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das

angemeldete Zeichen weist im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen

Ware

n und Dienstleistungen nicht die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche

Unterscheidungskraft auf.

D

ie Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu

unter heid sc

en, kommt insbesondere solchen Angaben nicht zu, durch die ein enger beschre

ibender Bezug zu den Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird

und deshal

b nicht als Unterscheidungsmittel aufgefasst werden oder die aus

gebräuchlic

hen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die

etwa wege

n einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den

Medien stets nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel

verstanden werden (st. Rspr. seit BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2006,

850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006). Werbeslogans unterliegen hierbei den

en gleich Sc

hutzvoraussetzungen wie sonstige Wortmarken (vgl. EuGH GRUR

2004, 1027

, Nr. 34 und 44 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Daher sind

auch sie nic

ht als unterscheidungskräftig anzusehen, wenn sie nur aus allgemeinen in der jeweiligen Branche vorhandenen werblichen Aussagen bzw. Anpreis

ungen bestehen

(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8,

Rdnr. 115). Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die beansp

ruchten Waren und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die

betei

ligten Verkehrskreise zu beurteilen. Da die beschwerdegegenständlichen Waren u

nd Dienstleistungen für alle Endverbraucher bestimmt sind, ist bei der Beurteil

ung der Unterscheidungskraft somit auf die normal informierten sowie angemess

en aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen

(vgl.

EuGH GRUR 2004, 943, Rdnr. 24 - SAT.2).

1.

Die Wortfolge "Hören Sie nicht auf Ihren Bauch" ist ein Appell an den einzelnen Verkehrsteilnehmer, keine Entscheidung aus dem Bauch heraus oder

nach dem inneren Gefühl zu treffen. Hierbei handelt es sich um eine

emotionale, nicht vom Verstand, sondern von der Intuition geleitete Einschätzung. In eben genanntem Sinne wird das angemel

dete Zeichen nicht

n

ur von der Beschwerdeführerin selbst im Rahmen einer breit angelegten

Aufklärungskampagne zur Darmkrebsvorsorge, sondern davon unabhängig

auch von Dritten verwendet (vgl. "Google-Trefferliste", Suchbegriff "Hören

Sie nicht auf Ihren Bauch"):

-

"Hören Sie nicht auf Ihren Bauch … Das Bauchgefühl mag in vielen

Bereichen die richtige Entscheidungshilfe sein, beim Thema Darmkrebsvorsorge ist die innere Stimme kein verlässlicher Ratgeber." (vgl.

"Hubert

Burda Media"

unter

"http://www.burda.de/engagement/hubert_burda_stiftung/felix_burda_stiftung/hoeren_sie_nicht...")

oder

-

"Hören Sie nicht auf Ihren Bauch! Verlassen Sie sich bei wichtigen

geschäftlichen Entscheidungen nicht auf Ihre Intuition, sondern auf die

Fakten." (vgl. "Dun and Bradstreet" unter "http://www.dnb-eportfolio.at/").

2.

Zu den von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen

weist das angemeldete Zeichen einen im Vordergrund stehenden Sachbezug

auf. Unabhängig von einem speziellen Thema wie die Darmkrebsprävention

können sich z. B. Bücher, Zeitschriften oder Rundfunksendungen mit dem

Konflikt zwischen dem Verstand und dem Bauchgefühl

beschäftigen. Dieser

k ann bei Entscheidungen in den unterschiedlichsten Lebensbereichen eine

Rolle spielen. So ist es möglich, bei der Auswahl des Berufs, der Wohnung

oder der Kleidung eher auf rationale Gründe wie Perspektiven, Lage bzw.

Preis oder mehr auf gefühlsbetonte Aspekte wie Neigung, Gefallen oder

Ansehen abzustellen. Die Wortfolge "Hören Sie nicht auf Ihren Bauch" weist

demzufolge auf den Inhalt bzw. den Gegenstand der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen hin und ist damit nicht geeignet, die

Beschwerdeführerin von Mitbewerbern zu unterscheiden.

Darüber hinaus wirkt das angemeldete Zeichen in Verbindung mit den von

der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen als allgemeine

Aufforderung, vernünftig und nicht intuitiv zu handeln. Es ist für die Verkehrs

teilnehmer ohne weiteres verständlich und vermittelt die Vorstellung, es

sei trotz eines dagegen sprechenden Gefühls vernünftig, die Waren zu

erwerben oder die Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Insofern soll die

Wortfolge "Hören Sie nicht auf Ihren Bauch" dazu ermutigen, sachlich nicht

begründete Zweifel zu überwinden und damit eine für den Verkehrsteilnehmer vorteilhafte Entscheidung zu treffen. Eine weiter

gehende Bedeutung,

die als Hinweis auf die Beschwerdeführerin verstanden werden könnte,

vermittelt das angemeldete Zeichen jedoch nicht.

3.

Der Appell besitzt auch nicht deshalb die no

twendige Unterscheidungskraft,

weil er verschiedene Bedeutungen aufweisen kann (z. B. "Auf Ihren Verstand

kommt es an", "Ihr Bauchgefühl ist trügerisch" oder "Handeln Sie vernunftorientie

rt"). Die ver

schiedenen Interpretationsmöglich

keiten sind als gleichwertig anzusehen u

nd erweisen sich alle zur Erfüllun

g der Herkunftsfunktion

als ungeeignet (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, Rdnr. 21 - marktfrisch; GRUR

2004, 778, Rdnr. 23

- URLAUB

DIREKT). Im Übrigen reicht es aus, wenn die

Verkehrsteilnehmer dem Zeichen von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine Aussage mit beschreibendem Sinngehalt entnehmen könn

en

(vgl. BGH GRUR 2005, 257, Rdnr. 18 - Bürogebäude).

4. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Entscheidungen (EuGH

GRUR Int. 2002, 145 - Bravo; BGH GRUR 1999, 1089 - YES) führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Erstgenannte betrifft Art. 3 Abs. 1

Buchst. d der Ersten Richtlinie 89/104/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, auf welchen es - ebenso wie

auf § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG - vorliegend jedoch nicht ankommt. Gegenüber

dem Wort "YES", das als schlagwortartige, einen Kaufentschluss hervorrufende und damit noch unterscheidungskräftige Anpreisung angesehen wurde, handelt es sich bei "Hören Sie nicht auf Ihren Bauch" um eine ausgeschriebene, klar verständliche und keinen Interpretationsspielraum eröffnende Wortfolge. Insofern sind die beiden Zeichen nicht miteinander vergleichbar.

5. Da dem angemeldeten Zeichen bereits die notwendige Unterscheidungskraft

fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob es darüber hinaus eine unmittelbar beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe ist und damit auch dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

Grabrucker

Richterin Dr. Mittenberger-Huber ist erkrankt und kann daher nicht unterzeichnen.

Dr. Kortbein

Grabrucker

Hu