Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 29.10.2008 – 29 W (pat) 102/06
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Oktober 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 306 16 022.6
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden 08.05
Richterin Gra
brucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters
D
r. Kortbein
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Am 10.
März 2006 ist die Wortmarke
Höre
n Sie nicht auf Ihren Bauch
für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften,
Zeitungen, Bücher, Buchbinderartikel, Poster, Aufkleber, Kalender, Schilder und Modelle aus Papier und
Pappe, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse, Papier,
Pappe, Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen
Möbel), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenomm
en
Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten;
Klasse 41:
Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und
Bildinformation, auch in elektronischer Form und auch
im Internet; Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Produktion
von Rundfunksendungen, Zusammenstellen von
Rundfunkprogrammen; Unterhaltung,
insbesondere
Rundfunkunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-
Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Bereitstellen von
elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar);
Klasse 44:
Beratung
im Gesundheitswesen; medizinische und
pharmazeutische Beratung; medizinische Dienstleistungen.
Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung
wegen Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG teilweise für nachfolgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften,
Zeitungen, Bücher, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten;
Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und
Bildinformation, auch in elektronischer Form und auch
im Internet; Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger; Produktion von Rundfunksendungen, Zusammenstellen von Rundfunkprogrammen; Unterhaltung, insbesondere Run
dfunkunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen Live-Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen
Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht
herunterladbar);
Klasse 44: Beratung im Gesundheitswesen; medizinische und
pharmazeutische Beratung; medizinische Dienstleistungen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass Werbeslogans dann nicht die notwend
ige Unterscheidungskraft aufwiesen, wenn es sich bei Ihnen um beschreibende
A
ngaben, Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art handele. Dies sei
vorliegend der Fall. "Hören Sie nicht auf Ihren Bauch" sei eine grammatikalisch
k
orrekt und sprachüblich gebildete Wortfolge, die lediglich als ein Motto bzw.
Appell aufgefasst werde, sich nicht auf das Bauchge
fühl, sondern auf den Vertand bzw. die Fakten zu verlassen. Selbst wenn das angemeldete Zeichen einen s
gewissen Interpretationsspielraum aufweise, so diene er nur dazu, einen möglichst
weiten Bereich waren- und dienstleistungsbezogener Eigenschaften zu erfassen
und/oder eine positive Erwartun
gshaltung des Kunden zu fördern. Zudem gehöre
d
ie Anlehnung an bekannte Redensarten zu den üblichen Stilmitteln der Werbesprache. Für die Verneinung der Unterscheidungskraft sei auch nicht erforderlich,
dass dem angemeldeten Zeichen eine unmittelbar beschreibende Funktion zukomme.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
6. Juli 2006 im Umfang der Zurückweisung aufzuheben.
Sie trägt hierzu vor, dass es sich bei der Wortfolge "Hören Sie nicht auf Ihren
Bauch" nicht um eine Anpreisung handele. Eine Zurückweisung käme nur dann in
Betracht, wenn sich eine werbemäßige Verwendung oder Üblichkeit für jede einzelne Ware und Dienstleistung nachweisen ließe. Es komme nicht darauf an, ob
sich ein Werbeslogan an geläufige Redewendungen anlehne. Der von der Markenstelle angenommene Bedeutungsgehalt, dass die mit dem angemeldeten Zeichen versehenen Waren und Dienstleistungen Fakten vermitteln würden, erschließe sich erst nach verschiedenen Denkschritten. Zudem begründe gerade die
durch die Verneinung bedingte Abweichung von der gebräuchlichen Redewendung "… auf den Bauch hören …" die Eintragbarkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die B
eschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das
angemeldete Zeichen weist im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen
Ware
n und Dienstleistungen nicht die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche
Unterscheidungskraft auf.
D
ie Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu
unter heid sc
en, kommt insbesondere solchen Angaben nicht zu, durch die ein enger beschre
ibender Bezug zu den Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird
und deshal
b nicht als Unterscheidungsmittel aufgefasst werden oder die aus
gebräuchlic
hen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die
etwa wege
n einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den
Medien stets nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel
verstanden werden (st. Rspr. seit BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2006,
850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006). Werbeslogans unterliegen hierbei den
en gleich Sc
hutzvoraussetzungen wie sonstige Wortmarken (vgl. EuGH GRUR
2004, 1027
, Nr. 34 und 44 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Daher sind
auch sie nic
ht als unterscheidungskräftig anzusehen, wenn sie nur aus allgemeinen in der jeweiligen Branche vorhandenen werblichen Aussagen bzw. Anpreis
ungen bestehen
(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8,
Rdnr. 115). Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die beansp
ruchten Waren und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die
betei
ligten Verkehrskreise zu beurteilen. Da die beschwerdegegenständlichen Waren u
nd Dienstleistungen für alle Endverbraucher bestimmt sind, ist bei der Beurteil
ung der Unterscheidungskraft somit auf die normal informierten sowie angemess
en aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen
(vgl.
EuGH GRUR 2004, 943, Rdnr. 24 - SAT.2).
1.
Die Wortfolge "Hören Sie nicht auf Ihren Bauch" ist ein Appell an den einzelnen Verkehrsteilnehmer, keine Entscheidung aus dem Bauch heraus oder
nach dem inneren Gefühl zu treffen. Hierbei handelt es sich um eine
emotionale, nicht vom Verstand, sondern von der Intuition geleitete Einschätzung. In eben genanntem Sinne wird das angemel
dete Zeichen nicht
n
ur von der Beschwerdeführerin selbst im Rahmen einer breit angelegten
Aufklärungskampagne zur Darmkrebsvorsorge, sondern davon unabhängig
auch von Dritten verwendet (vgl. "Google-Trefferliste", Suchbegriff "Hören
Sie nicht auf Ihren Bauch"):
-
"Hören Sie nicht auf Ihren Bauch … Das Bauchgefühl mag in vielen
Bereichen die richtige Entscheidungshilfe sein, beim Thema Darmkrebsvorsorge ist die innere Stimme kein verlässlicher Ratgeber." (vgl.
"Hubert
Burda Media"
unter
"http://www.burda.de/engagement/hubert_burda_stiftung/felix_burda_stiftung/hoeren_sie_nicht...")
oder
-
"Hören Sie nicht auf Ihren Bauch! Verlassen Sie sich bei wichtigen
geschäftlichen Entscheidungen nicht auf Ihre Intuition, sondern auf die
Fakten." (vgl. "Dun and Bradstreet" unter "http://www.dnb-eportfolio.at/").
2.
Zu den von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen
weist das angemeldete Zeichen einen im Vordergrund stehenden Sachbezug
auf. Unabhängig von einem speziellen Thema wie die Darmkrebsprävention
können sich z. B. Bücher, Zeitschriften oder Rundfunksendungen mit dem
Konflikt zwischen dem Verstand und dem Bauchgefühl
beschäftigen. Dieser
k ann bei Entscheidungen in den unterschiedlichsten Lebensbereichen eine
Rolle spielen. So ist es möglich, bei der Auswahl des Berufs, der Wohnung
oder der Kleidung eher auf rationale Gründe wie Perspektiven, Lage bzw.
Preis oder mehr auf gefühlsbetonte Aspekte wie Neigung, Gefallen oder
Ansehen abzustellen. Die Wortfolge "Hören Sie nicht auf Ihren Bauch" weist
demzufolge auf den Inhalt bzw. den Gegenstand der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen hin und ist damit nicht geeignet, die
Beschwerdeführerin von Mitbewerbern zu unterscheiden.
Darüber hinaus wirkt das angemeldete Zeichen in Verbindung mit den von
der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen als allgemeine
Aufforderung, vernünftig und nicht intuitiv zu handeln. Es ist für die Verkehrs
teilnehmer ohne weiteres verständlich und vermittelt die Vorstellung, es
sei trotz eines dagegen sprechenden Gefühls vernünftig, die Waren zu
erwerben oder die Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Insofern soll die
Wortfolge "Hören Sie nicht auf Ihren Bauch" dazu ermutigen, sachlich nicht
begründete Zweifel zu überwinden und damit eine für den Verkehrsteilnehmer vorteilhafte Entscheidung zu treffen. Eine weiter
gehende Bedeutung,
die als Hinweis auf die Beschwerdeführerin verstanden werden könnte,
vermittelt das angemeldete Zeichen jedoch nicht.
3.
Der Appell besitzt auch nicht deshalb die no
twendige Unterscheidungskraft,
weil er verschiedene Bedeutungen aufweisen kann (z. B. "Auf Ihren Verstand
kommt es an", "Ihr Bauchgefühl ist trügerisch" oder "Handeln Sie vernunftorientie
rt"). Die ver
schiedenen Interpretationsmöglich
keiten sind als gleichwertig anzusehen u
nd erweisen sich alle zur Erfüllun
g der Herkunftsfunktion
als ungeeignet (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, Rdnr. 21 - marktfrisch; GRUR
2004, 778, Rdnr. 23
- URLAUB
DIREKT). Im Übrigen reicht es aus, wenn die
Verkehrsteilnehmer dem Zeichen von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine Aussage mit beschreibendem Sinngehalt entnehmen könn
en
(vgl. BGH GRUR 2005, 257, Rdnr. 18 - Bürogebäude).
4. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Entscheidungen (EuGH
GRUR Int. 2002, 145 - Bravo; BGH GRUR 1999, 1089 - YES) führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Erstgenannte betrifft Art. 3 Abs. 1
Buchst. d der Ersten Richtlinie 89/104/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, auf welchen es - ebenso wie
auf § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG - vorliegend jedoch nicht ankommt. Gegenüber
dem Wort "YES", das als schlagwortartige, einen Kaufentschluss hervorrufende und damit noch unterscheidungskräftige Anpreisung angesehen wurde, handelt es sich bei "Hören Sie nicht auf Ihren Bauch" um eine ausgeschriebene, klar verständliche und keinen Interpretationsspielraum eröffnende Wortfolge. Insofern sind die beiden Zeichen nicht miteinander vergleichbar.
5. Da dem angemeldeten Zeichen bereits die notwendige Unterscheidungskraft
fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob es darüber hinaus eine unmittelbar beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe ist und damit auch dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Grabrucker
Richterin Dr. Mittenberger-Huber ist erkrankt und kann daher nicht unterzeichnen.
Dr. Kortbein
Grabrucker
Hu