Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 12.11.2008 – 7 W (pat) 305/05
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 59 843
7 W (pat) 305/05 _______________________
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 12. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Tödte, des Richters Starein sowie der Richter Dipl.-Ing. Frühauf und
Dipl.-Ing. Hilber
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I .
Die Erteilung des Patents 102 59 843 mit der Bezeichnung "Dichtungsanordnung,
insbesondere zum Abdichten von Fensterscheiben eines Kraftfahrzeuges" wurde
am 26. August 2004 veröffentlicht. Am 26. November 2004 ging ein Einspruch der
anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden „namens und im Auftrag der Firma
G… Inc.
S…
D… in D1… in USA”
ein.
Mit Schriftsatz vom 22. März 2007 hat die Patentinhaberin dargelegt, sie habe
auch unter Zuhilfenahme einer Wirtschaftsdatenbank und anderer Recherchen
keine Hinweise auf die vorgenannte Gesellschaft unter der Anschrift in Delaware
und ihren gesetzlichen Vertreter erhalten. Daraufhin haben die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2007 Kopien von
zwei nach ihren Angaben im Original in dem Verfahren 8 W (pat) 310/06 eingereichte, zahlreiche Verfahren betreffende schriftliche Vollmachten vorgelegt, in
denen auch das Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens aufgeführt ist. Eine
dieser Vollmachten enthält unter der maschinenschriftlich eingefügten Bezeichnung
„G… Inc.“
eine
Unterschrift,
unter
der
handschriftlich
„N… PRESIDENT“ mit
einem
unleserlichen Zusatz
eingefügt
ist,
die andere enthält eine Unterschrift, unter der ebenfalls handschriftlich eingefügt
ist „P… 11-06-07“. Außerdem haben die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden Kopien von Schriftstücken eingereicht, die überschrieben sind mit
„G… INC.
Unanimous Written Consent of the Board of Directors
In Lieu of Meeting
June 6, 2007”
und in denen nach dem Inhalt der Urkunde bestellt wurden
„N…
G…
P…
President
Treasurer and Secretary
Vice President.“
Eine dieser Kopien trägt eine Unterschrift, die ausweislich des darunter stehenden
maschinenschriftlichen Textes
von
„W…, Director“
stammt, die andere eine solche von „P1…, Director“. Der Text der Schriftstücke ist mit
dem Satz eingeleitet: „The undersigned, being the all of the members of the
Board of Directors of G… INC.”
Mit Schriftsatz vom 25. April 2008 haben die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden weiterhin mitgeteilt, die Bezeichnung der Einsprechenden habe sich in
„H…, Inc.“
geändert
und
ein
„Certificate of Amendment“, das die Unterschrift eines Herrn
„R…,
President“ enthält, und eine Bestätigung des Secretary of State von Delaware vorgelegt.
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, das Vorbringen der Einsprechenden und die
von ihr vorgelegten Unterlagen reichten nicht aus, die Legitimation der für die G…
Inc.
handelnden Personen
und
damit
auch
die Bevollmächtigung
der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden lückenlos nachzuweisen. Zur Unterstützung ihrer Auffassung hat sie eine Kopie eines entsprechenden Hinweises
des 9. Senats des Bundespatentgerichts vom 31. März 2008 in dem zu diesem
Zeitpunkt zwischen denselben Beteiligten anhängigen Verfahren 9 W (pat) 345/05
vorgelegt. Überdies sei nicht erwiesen, dass es sich bei den Herren N… und
P… tatsächlich um den Präsidenten und Vizepräsidenten und bei den Herren
W… und P1… tatsächlich um Aufsichtsräte der Einsprechenden gehandelt
habe.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Den ursprünglich enthaltenen Antrag auf hilfsweise Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat sie zurückgenommen.
Beide Beteiligte haben Ausführungen zur Frage der Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes gemacht.
II.
Der Einspruch war als unzulässig zu verwerfen, weil die Inlandsvertreter der Einsprechenden nicht gemäß § 25 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 2 und Abs. 3
S. 1 PatG ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung dargelegt und nachgewiesen
haben, nachdem die Patentinhaberin den Mangel der Vollmacht gerügt hatte.
Der Vollmachtsnachweis ist dabei in der Weise zu führen, dass die Vertretungsmacht bis auf die Einsprechende zurückgeführt werden kann (OLGR Saarbrücken
2008, 641-643). Ist die Vollmacht von einem Vertreter einer Partei unterzeichnet
worden, so ist der Nachweis der Vertretungsmacht dieses Vertreters Teil des
Nachweises der Vollmacht (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage 2004, § 80
Rdn. 27). Die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden haben indessen weder
einen Nachweis dafür erbracht, dass die Personen, die die in Kopie eingereichten
Vollmachtsurkunden unterzeichnet haben, selbst von den hierfür zuständigen
Vertretern der Gesellschaft wirksam bevollmächtigt waren, noch haben sie belegt,
dass die Einlegung des Einspruchs zu einem noch späteren Zeitpunkt genehmigt
worden ist.
Aus den von der Einsprechenden in Kopie vorgelegten Unterlagen geht hervor,
dass aufgrund eines einstimmigen schriftlichen Beschlusses eines „Board of Directors“
vom
6. Juni 2007,
unterzeichnet
von
„W…, Director“
und
von
„P1…, Director“,
die Herren N…
und
P…
als
President und Vice President der G… Inc. bestellt wurden, und dass
die letztgenannten Personen die im Original in dem Verfahren 8 W (pat) 310/06
vorgelegten Vollmachten der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden unterzeichnet haben. Die Vertretungsmacht der für eine nach den Vorschriften des Delaware General Corporation Law errichteten Gesellschaft richtet sich grundsätzlich
nach dem entsprechenden amerikanischen Recht (siehe auch BGH NJW 1990,
3088). Im Regelfall steht den Mitgliedern des „Board of Directors“ einer solchen
Gesellschaft nach Section 141 des Delaware General Corporation Law Gesamtvertretungsmacht zu, und sie sind auch im Rahmen dieser Gesamtvertretungsmacht befugt, gemeinschaftlich den Präsidenten und Vizepräsidenten als mit der
Führung der laufenden Geschäfte beauftragte „executive officers“ zu ernennen.
Weiterhin kann der Präsident einer solchen Gesellschaft diese üblicherweise im
Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs vertreten (vgl. Report 2001/4 des
Deutschen Notariatsinstituts „USA/Delaware; Vertretung einer corporation“ vom
Februar 2001 m. w. N.). Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Präsident von
den hierzu ermächtigten Vertretern der Gesellschaft wirksam bestellt worden ist,
was die Patentinhaberin bestritten hat.
Die in Form von Kopien vorgelegten Unterlagen über die Entscheidung des „Board
of Directors“ vom 6. Juni 2007 reichen für sich allein als Nachweis der Vertretungsmacht der Direktoren zur Bestellung des Präsidenten nicht aus. Vielmehr
hätte substantiiert dargelegt und belegt werden müssen, dass die Herren
Wechsler und Powell ihrerseits von den hierzu ermächtigten Vertretern der Gesellschaft als Mitglieder des „Board of Directors“ bestellt worden waren.
Die Einsprechende hat nichts vorgetragen, was darauf schließen lässt, dass die
Direktoren W… und P1… von dem Gründer („incorporator“) oder von den
von diesem bestellten „initial directors“ nach Sections 107 und 108 des Delaware
General Corporation Law und dem Gesellschaftsstatut oder zu einem späteren
Zeitpunkt von hierfür zuständigen Vertretern der Einsprechenden wirksam bestellt
und zur Ernennung der „executive officers“ der Gesellschaft ermächtigt worden
sind. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob ein entsprechender Sachvortrag
mit einer eidesstattlichen Versicherung oder „affidavit“ (BGH NJW 1992, 627, 628)
zum Nachweis der Vertretungsmacht ausgereicht hätte.
Schließlich ist auch weder vorgetragen noch aus dem von dem Präsidenten der
H… Inc.
am
14. Januar 2008
unterzeichneten Schriftstück über die Änderung der Bezeichnung der Einsprechenden ersichtlich, dass die Einlegung des Einspruchs nachträglich genehmigt
worden wäre.
Nachdem die Frage der wirksamen Bevollmächtigung zwischen den Beteiligten in
mehreren Verfahren kontrovers diskutiert und die Einsprechende auch durch das
in Kopie eingereichte Schreiben des 9. Senats in dem Verfahren 9 W (pat) 345/05
auf die Notwendigkeit ergänzenden Vorbringens und weiterer Belege hingewiesen
worden ist, bestand keine Veranlassung, den Vertretern der Einsprechenden auch
in diesem Verfahren ausdrücklich nahezulegen, eine ergänzende Stellungnahme
abzugeben und weitere Unterlagen vorzulegen.
Tödte
Starein
Frühauf
Hilber
Cl