Rechtsprechung / BPatG / 2011

BPatG Beschluss vom 24.03.2011 – 8 W (pat) 310/06

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. März 2011

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 35 220

… 08.05

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, Kätker und

Dr.-Ing. Dorfschmidt

beschlossen:

1.

Der Einspruch der Einsprechenden IV wird als unzulässig

verworfen.

2.

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I .

Das Patent DE 102 35 220 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Verfahren zum

Herstellen einer Dichtung, insbesondere für die Abdichtung einer Fensterscheibe

eines Kraftfahrzeugs, und eine solche Dichtung“ ist am 1. August 2002 angemeldet und die Erteilung am 15. September 2005 veröffentlicht worden.

Am 14. Dezember 2005 hat die

Einsprechende I,

und jeweils am 15. Dezember 2005 haben die

Einsprechenden II, III und IV

Einspruch erhoben.

Die Einsprechenden stützen sich dabei unter anderem auf folgende Druckschriften:

D1:

D2:

EP 0 270 337 B1

DE 199 11 424 A1.

Die Einsprechende I führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass der erteilte

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig sei. Gegenüber einer geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung seien die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 7 nicht mehr neu. Auch die erfinderische Tätigkeit sei gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik nicht gegeben. Zudem liege der Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung vor, da eine Dichtung

nach Anspruch 7 des erteilten Patents so nicht in den ursprünglichen Unterlagen

offenbart sei.

Die Einsprechende II sieht ebenfalls bereits die Neuheit des Gegenstands des

Streitpatents insbesondere gegenüber der D1 (EP 0 270 337 B1) für nicht gegeben an. Die Einsprechende II macht ferner geltend, dass der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung gegenüber den Ursprungsunterlagen

unzulässig erweitert sei.

Die fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit des Streitpatentgegenstands wird auch seitens der Einsprechenden III geltend gemacht. Als weitere Widerrufsgründe werden die unzulässige Erweiterung des Anspruchs 7 und die unvollständige Offenbarung der Erfindung genannt (§ 21 (1) Nr. 4 und 2 PatG).

Der am 15. Dezember 2005 eingegangene Einspruch der anwaltlichen Vertreter

der Einsprechenden IV „Namens und im Auftrage“ der - mit Schriftsatz vom

16. April 2007 als richtigerweise bezeichneten - Firma

G… Inc.

S…

D…, USA

(später: H…,

Inc.)

führt ebenfalls die drei Widerrufsgründe nach § 21 (1) Nr. 1, 2 und 4 PatG an und

gibt die erforderlichen Tatsachen hierzu an.

Mit Schriftsatz vom 22. März 2007 hat die Patentinhaberin geltend gemacht, sie

habe auch unter Zuhilfenahme einer Wirtschaftsdatenbank und anderer Recherchen keine Hinweise auf die vorgenannte Gesellschaft unter der Anschrift in

D… und ihren gesetzlichen Vertreter erhalten. Daraufhin haben die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden IV Unterlagen über die Gründung der Gesellschaft („certificate of incorporation“) und Kopien von zwei (nach ihren Angaben im

Original) schriftliche Vollmachten vorgelegt, in denen auch das Aktenzeichen des

vorliegenden Verfahrens aufgeführt ist. Eine dieser Vollmachten enthält unter der

maschinenschriftlich eingefügten Bezeichnung „G… Inc.“ Eine

Unterschrift, unter der handschriftlich „T… PRESIDENT“ mit

einem unleserlichen Zusatz eingefügt ist, die andere enthält eine Unterschrift,

unter der ebenfalls handschriftlich eingefügt ist: „D1… 11-06-07“. Außerdem haben die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden Kopien von Schriftstücken eingereicht, die überschrieben sind mit

„G… INC.

Unanimous Written Consent of the Board of Directors

In Lieu of Meeting

June 6, 2007”

und in denen nach dem Inhalt der Urkunde bestellt wurden:

„T…

A…

D1…

President

Treasurer and Secretary

Vice President.“

Eine dieser Kopien trägt eine Unterschrift, die ausweislich des darunter stehenden

maschinenschriftlichen Textes von „R…, Director“ stammt, die andere eine solche von „G…, Director“. Der Text der Schriftstücke wird mit

dem Satz eingeleitet: „The undersigned, being the all of the members of the Board

of Directors of G…INC.”

Die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden IV haben mit Schriftsatz vom

25. April 2008 weiterhin mitgeteilt, die Bezeichnung der Einsprechenden habe sich

in „H… Inc.“ geändert und ein

„Certificate of Amendment“ mit der Unterschrift eines Herrn „R…, President“ sowie eine Bestätigung des Secretary of State von D… vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2008 haben die Vertreter der Einsprechenden IV ihren

ursprünglich gestellten Antrag auf hilfsweise Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Auf Rückfrage des Senats haben sie mit Schreiben

vom 26. Juni 2009 bestätigt, dass sie den für die Einsprechende gestellten Antrag

auf mündliche Verhandlung zurückgezogen haben und es dabei bleiben soll. Eine

Teilnahme an einer etwaigen Verhandlung sei auch nicht beabsichtigt, da sie nicht

mandatiert seien, sich zu den Unklarheiten hinsichtlich des Nachweises der Bevollmächtigung etwa durch Erklärungen oder Genehmigungen seitens des zuletzt

genannten Präsidenten R… in den beim 8. Senat anhängigen Verfahren zu äußern.

Die Patentinhaberin hat den Mangel der Vollmacht der anwaltlichen Vertreter der

Einsprechenden IV gerügt (Schriftsatz vom 1. August 2007). Sie ist der Ansicht,

das Vorbringen der Einsprechenden IV und die von ihr vorgelegten Unterlagen

reichten nicht aus, die Legitimation der für die G… Inc. handelnden Personen und damit auch die Bevollmächtigung der anwaltlichen Vertreter der

Einsprechenden lückenlos nachzuweisen. Zur Unterstützung ihrer Auffassung hat

sie Kopien der Beschlüsse des 9. Senats des Bundespatentgerichts vom

8. Juli 2008 (9 W (pat) 345/05) und des 7. Senats vom 12. November 2008

(7 W (pat) 357/05) vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Überdies sei nicht

erwiesen, dass es sich bei den Herren N… und P… tatsächlich um den Präsidenten und Vizepräsidenten und bei den Herren W… und P… tatsächlich um Aufsichtsräte der Einsprechenden IV gehandelt habe.

Die Patentinhaberin widerspricht im Übrigen auch dem Vorbringen der Einsprechenden I bis III und führt an, dass die unabhängigen Gegenstände des erteilten

Patents sowohl neu seien als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Auch seien sie in den ursprünglichen Unterlagen offenbart und auch so klar und

vollständig beschrieben, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Sie legt zuletzt

in der mündlichen Verhandlung neue Hilfsanträge 1 bis 3 vor, mit denen sie das

Patent hilfsweise verteidigt.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und erteiltem Patent lautet:

„Verfahren zum Herstellen einer Dichtung, insbesondere für die

Abdichtung einer Fensterscheibe (33) eines Kraftfahrzeugs (30),

bei dem ein strangförmiger Dichtungskörper (10) in einem Extrusionsprozess aus einer im erwärmten Zustand formbaren Formmasse extrudiert wird und ein Dekorkörper (20), der eine Dekorfläche (21) aufweist, die sich parallel zu einer Außenfläche (11)

des Dichtungskörpers (10) erstreckt, mit dem Dichtungskörper (10) während des Extrusionsprozesses verbunden wird, wobei

die Dekorfläche (21) während des Extrusionsprozesses von der

Außenfläche (11) durch eine aus der Formmasse gebildete

Haut (13) beabstandet im Inneren des Dichtungskörpers (10) angeordnet wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Dichtungskörper (10) mit einer Befestigungsschicht (12), die aus einem härteren Werkstoff als der Dichtungskörper (10) besteht und an welcher

der Dekorkörper (20) angeordnet wird, koextrudiert wird.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist identisch mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag. Der Hilfsantrag 1 unterscheidet sich im Rahmen der

Patentansprüche lediglich dadurch, dass in Patentanspruch 7 die Passage „oder

einem Elastomer“ gegenüber der erteilten Fassung entfernt ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

„Verfahren zum Herstellen einer Dichtung, insbesondere für die

Abdichtung einer Fensterscheibe (33) eines Kraftfahrzeugs (30),

bei dem ein strangförmiger Dichtungskörper (10) in einem Extrusionsprozess aus einer im erwärmten Zustand formbaren Formmasse extrudiert wird, wobei der Dichtungskörper (10) mit einer

kanalförmigen Ausnehmung (16) versehen wird, die auf einen

Flansch (34) aufsteckbar ist, während des Extrusionsprozesses

mit einem eine im Querschnitt annähernd U-förmige Ausgestaltung aufweisenden Träger (22), der aus Kunststoff oder Metall besteht und den Dichtungskörper (10) im Bereich der Ausnehmung (16) armiert, und einem Dekorkörper (20), der eine Dekorfläche (21) aufweist, die sich parallel zu einer Außenfläche (11)

des Dichtungskörpers (10) erstreckt, verbunden wird, wobei die

Dekorfläche (21) während des Extrusionsprozesses von der

Außenfläche (11) durch eine aus der Formmasse gebildete

Haut (13) beabstandet im Inneren des Dichtungskörpers (10) angeordnet wird, wobei der Dichtungskörper (10) mit einer Befestigungsschicht (12), die aus einem härteren Werkstoff als der

Dichtungskörper (10) besteht und mit welcher der Dekorkörper (20) stoffschlüssig verbunden wird, koextrudiert wird und wobei die Befestigungsschicht von dem Träger (22) beabstandet im

Bereich der Außenfläche (11) angeordnet wird.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Anspruch 1

nach Hilfsantrag 2 lediglich dadurch, dass die Passage „von dem Träger (22)

beabstandet“ (letzter Nebensatz des vorstehenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2) nun nicht mehr enthalten ist.

Die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Einsprechenden I bis III stellen

den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Ergänzend stellt die Einsprechende III den Antrag,

die mit Schriftsatz der Patentinhaberin vom 17.3.2011 vorgelegten

Unterlagen zurückzuweisen und nicht zum Verfahren zuzulassen,

hilfsweise die mündliche Verhandlung zu vertagen und die durch

die Vertagung entstehenden Kosten des Verfahrens der Patentinhaberin aufzuerlegen,

weiter hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den Einspruch der Einsprechenden IV als unzulässig zu verwerfen

und das Patent aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Ansprüchen 1 - 11 gemäß Hilfsantrag 1, im Übrigen

gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten,

weiter hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Ansprüchen 1 - 9 gemäß Hilfsantrag 2, den am

17. März 2011 eingegangenen Beschreibungsseiten 2 bis 4, im

Übrigen gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten,

weiter hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Ansprüchen 1 - 9 gemäß Hilfsantrag 3, einer

noch anzupassenden Beschreibung, im Übrigen gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Hinsichtlich der weiteren Patentansprüche gemäß Haupt- und Hilfsanträgen sowie

weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte sowie die Patentschrift verwiesen.

II.

1.

Über die Einsprüche, die nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006

eingelegt worden sind, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß

§ 147 Abs. 3 PatG a. F. zu entscheiden, da die mit der Einlegung der Einsprüche

begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift

nicht entfallen ist (vgl. auch BGH - Informationsübermittlungsverfahren I und II -

GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff.; bestätigt durch BGH - Ventilsteuerung - GRUR

2009, 184 - 185).

2.a Der Einspruch der Einsprechenden IV ist als unzulässig zu verwerfen, weil

die für sie als Inlandsvertreter auftretenden Anwälte nicht gemäß § 25 PatG in

Verbindung mit § 97 Absätze 2, 3 und 6 PatG ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung dargelegt und nachgewiesen haben, nachdem die Patentinhaberin den

Mangel der Vollmacht gerügt hat.

Der Vollmachtsnachweis ist dabei in der Weise zu führen, dass die Vertretungsmacht bis auf die Einsprechende zurückgeführt werden kann (OLGR Saarbrücken

2008, 641 - 643). Ist die Vollmacht von einem Vertreter einer Partei unterzeichnet

worden, so ist der Nachweis der Vertretungsmacht dieses Vertreters Teil des

Nachweises der Vollmacht (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage 2004, § 80

Rdn. 27). Die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden IV haben indessen weder einen Nachweis dafür erbracht, dass die Personen, die die in Kopie eingereichten Vollmachtsurkunden unterzeichnet haben, selbst von den hierfür zuständigen Vertretern der Gesellschaft wirksam bevollmächtigt waren, noch haben sie

belegt, dass die Einlegung des Einspruchs zu einem noch späteren Zeitpunkt genehmigt worden ist.

Aus den von der Einsprechenden IV in Kopie vorgelegten Unterlagen geht hervor,

dass aufgrund eines einstimmigen schriftlichen Beschlusses eines „Board of Directors“ vom 6. Juni 2007, unterzeichnet von „R…, Director“ und

von „G…, Director“, die Herren T… und D1… als President und Vice President der G… Inc. bestellt worden sind, und

dass die letztgenannten Personen die vorgelegten Vollmachten der anwaltlichen

Vertreter der Einsprechenden unterzeichnet haben. Die Vertretungsmacht der für

eine nach den Vorschriften des Delaware General Corporation Law errichteten

Gesellschaft richtet sich grundsätzlich nach dem entsprechenden amerikanischen

Recht (siehe auch BGH NJW 1990, 3088). Im Regelfall steht den Mitgliedern des

„Board of Directors“ einer solchen Gesellschaft nach Section 141 des Delaware

General Corporation Law Gesamtvertretungsmacht zu, und sie sind auch im

Rahmen dieser Gesamtvertretungsmacht befugt, gemeinschaftlich den Präsidenten und Vizepräsidenten als mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragte

„executive officers“ zu ernennen. Weiterhin kann der Präsident einer solchen Gesellschaft diese üblicherweise im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs

vertreten (vgl. Report 2001/4 des Deutschen Notariatsinstituts „USA/Delaware;

Vertretung einer corporation“ vom Februar 2001 m. w. N.). Voraussetzung hierfür

ist aber, dass der Präsident von den hierzu ermächtigten Vertretern der Gesellschaft wirksam bestellt worden ist, was die Patentinhaberin bestritten hat.

Die in Form von Kopien vorgelegten Unterlagen über die Entscheidung des „Board

of Directors" vom 6. Juni 2007 reichen für sich allein als Nachweis der Vertretungsmacht der Direktoren zur Bestellung des Präsidenten nicht aus. Vielmehr

hätte substantiiert dargelegt und belegt werden müssen, dass die Herren

W… und P… ihrerseits von den hierzu ermächtigten Vertretern der Gesellschaft als Mitglieder des „Board of Directors“ bestellt worden waren.

Der Wortlaut des „certificate of incorporation“ gibt keine Hinweise auf die Bestellung der Herren W… und P… als Mitglieder des „Board of Directors“. Die

Einsprechende IV hat auch nichts vorgetragen, was darauf schließen lässt, dass

die Direktoren W… und P… nach Sections 107 und 108 des Delaware

General Corporation Law und dem Gesellschaftsstatut von dem Gründer („incorporator“) oder von den von diesem bestellten „initial directors“ oder zu einem späteren Zeitpunkt von hierfür zuständigen Vertretern der Einsprechenden wirksam

bestellt und zur Ernennung der „executive officers“ der Gesellschaft ermächtigt

worden sind. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob ein entsprechender Sachvortrag mit einer eidesstattlichen Versicherung oder „affidavit“ (BGH NJW 1992,

627, 628) zum Nachweis der Vertretungsmacht ausgereicht hätte.

Schließlich ist auch weder vorgetragen noch aus dem von dem Präsidenten der

H… Inc. am 14. Januar 2008

unterzeichneten Schriftstück über die Änderung der Bezeichnung der Einsprechenden ersichtlich, dass die Einlegung des Einspruchs nachträglich genehmigt

worden wäre.

Nachdem die Frage der wirksamen Bevollmächtigung zwischen den Beteiligten in

mehreren Verfahren kontrovers diskutiert, die Einsprechende bzw. die für sie auftretenden Vertreter durch einen Bescheid des 9. Senats

im Verfahren

9 W (pat) 345/05 auf die Notwendigkeit ergänzenden Vorbringens und weiterer

Belege hingewiesen worden sind und nachdem (auch vom erkennenden Senat)

bereits vier von den gleichen Vertretern ebenfalls für die G… … bzw. H…

…, Inc. erhobene Einsprüche gegen Patente der gleichen Patentinhaberin als unzulässig verworfen worden sind (BPatG, 9. Sen., v. 8.7.08 (9 W (pat) 345/05);

7. Sen. v. 12.11.08 (7 W (pat) 357/05); 8. Sen. jeweils v. 10.9.09 (8 W (pat) 338/06

und 8 W (pat) 339/06)), bestand keine Veranlassung, den Vertretern der Einsprechenden auch in diesem Verfahren ausdrücklich nahezulegen, eine ergänzende

Stellungnahme abzugeben und weitere Unterlagen vorzulegen. Denn die Einsprechende bzw. die für sie auftretenden Vertreter haben hinsichtlich des vorliegenden

Verfahrens nach Rückfrage und durch die Eingabe vom 26. Juni 2009 zu erkennen gegeben, dass die anwaltlichen Vertreter auf Grund der Weisung der Einsprechenden weder willens noch in der Lage sind, die in den beim 8. Senat anhängigen Einspruchsverfahren aufgetretenen Zweifel am Nachweis der Bevollmächtigung etwa durch Vorlage von Erklärungen oder Genehmigungen seitens des

neuen Präsidenten der Einsprechenden IV auszuräumen und den Mangel rückwirkend zu heilen.

Da die Patentinhaberin die Rüge des fehlenden Nachweises der Vollmacht weiter

aufrecht erhält, gehen die verbleibenden Zweifel bzw. das Fehlen von Erklärungen

und Belegen zu Lasten der Einsprechenden. Ihr Einspruch war damit als unzulässig zu verwerfen.

2.b Die drei frist- und formgerecht eingegangenen Einsprüche der Einsprechenden I bis III sind jeweils substantiiert auf einen der Einspruchsgründe gemäß § 21

PatG gerichtet und daher zulässig. Sie sind auch sachlich gerechtfertigt, denn sie

führen zum Widerruf des Patents.

3.

Der Patentgegenstand betrifft ein Verfahren zum Herstellen einer Dichtung,

bei dem ein strangförmiger Dichtungskörper in einem Extrusionsprozess erzeugt

wird und noch während der Extrusion mit einem Dekorkörper verbunden wird.

Derartige Dichtungen werden beispielsweise für die Abdichtung von Fensterscheiben bei Kraftfahrzeugen eingesetzt und erfüllen neben der reinen Dichtfunktion

zusätzlich auch die Funktion eines Dekor- bzw. Designelements.

Aus dem Stand der Technik sind gattungsgemäße Verfahren bekannt, die jedoch

nach den Ausführungen im Streitpatent nicht den notwendigen Anforderungen genügen, die an diese Dichtungen zu stellen seien. Deshalb liegt der Streitpatentschrift nach Absatz [0006] die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zu schaffen, durch

das sich auf kostengünstige Weise Dichtungen herstellen lassen, die einfach zu

montieren und mit unterschiedlichen Dekorkörpern versehbar sind. Außerdem soll

eine entsprechende Dichtung angegeben werden.

3.1 Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Streitpatent gemäß Patentanspruch 1

nach Hauptantrag ein Verfahren vor, das sich in folgende Merkmale gliedern

lässt:

1.1 Gegenstand ist ein Verfahren zum Herstellen einer Dichtung, insbesondere für die Abdichtung einer Fensterscheibe

eines Kraftfahrzeugs.

1.2

Es wird ein strangförmiger Dichtungskörper in einem Extrusionsprozess aus einer im erwärmten Zustand formbaren

Formmasse extrudiert.

1.3

Ein Dekorkörper wird mit dem Dichtungskörper während

des Extrusionsprozesses verbunden.

1.3.1 Der Dekorkörper weist eine Dekorfläche auf, die sich parallel zu einer Außenfläche des Dichtungskörpers erstreckt.

1.3.2 Die Dekorfläche wird während des Extrusionsprozesses

von der Außenfläche durch eine aus der Formmasse gebildete Haut beabstandet im Inneren des Dichtungskörpers

angeordnet.

1.4

Der Dichtungskörper wird mit einer Befestigungsschicht, an

welcher der Dekorkörper angeordnet wird, koextrudiert.

1.4.1 Die Befestigungsschicht besteht aus einem härteren Werkstoff als der Dichtungskörper.

Die Formulierung bzw. der Aufbau des Patentanspruchs sind nicht in allen Belangen ganz eindeutig. So wird in Merkmal 1.2 von einer Formmasse gesprochen,

aus der ein strangförmiger Dichtungskörper extrudiert wird, während der eigentliche Sachverhalt erst in Merkmal 1.4 präzisiert ist, wonach tatsächlich eine

Koextrusion von Dichtungskörper und Befestigungsschicht stattfindet. Somit entnimmt ein Fachmann, der hier als Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau oder Kunststofftechnik angesehen wird, der bereits mehrere Jahre

betriebliche Praxis aufweist und spezifische Erfahrungen im Bereich der Extrusionstechnik von Dichtungskörpern besitzt, dem Patentanspruch 1, dass durch die

Koextrusion zweier Formmassen der Dichtungskörper im Verbund mit der Befestigungsschicht entsteht. Der Patentanspruch 1 lässt auch keine Interpretation in

dem Sinne zu, dass mit dem Begriff „Koextrusion“ eine Extrusion einer plastischen

Masse mit einem strangförmig eingebundenen Festkörper im Sinne einer „Laminierung“ oder „Einbettung“ gemeint sein könnte. Dies ergibt sich im Übrigen auch

aus der Patentschrift, da die Verbindung des Dichtungskörpers mit einem als separates Bauteil bezeichneten Dekorkörper explizit als Extrusion bezeichnet ist

(Absatz [0008]).

Wesentlich ist nach dem Verfahren des Anspruchs 1, dass während der Koextrusion eines (weicheren) Dichtungskörpers mit einer härteren Befestigungsschicht

(Merkmal 1.4.1) ein Dekorkörper mit dieser Befestigungsschicht verbunden wird

(Merkmal 1.3 i. V. m. 1.4). Da dieser Vorgang während des Koextrusionsprozesses stattfindet, erfolgt die Vereinigung der drei „Komponenten“ Dichtungskörper,

Befestigungsschicht und Dekorkörper noch im Koextrusionswerkzeug, zumal der

Dekorkörper auch im Inneren des Dichtungskörpers angeordnet ist und durch eine

aus der Formmasse des Dichtungskörpers gebildete Haut von der Außenfläche

beabstandet ist (Merkmal 1.3.2).

Mit der Befestigungsschicht gemäß der Merkmale 1.4 und 1.4.1 des Patentanspruchs 1 ist eine Schicht anzusehen, die allgemein der Befestigung des Dekorkörpers dient. Sie ist nicht auf eine erkennbar stabile und selbst tragende Schicht

bzw. ein entsprechendes Bauteil umfassendes Element beschränkt, an der beispielsweise eine Dekorfolie angebracht werden kann, wie dies im Ausführungsbeispiel der Figur 5 und der dazugehörigen Beschreibung zum Ausdruck kommt. In

den Patentansprüchen ist eine entsprechende Beschränkung auf einen derartigen

Formkörper nicht vorgenommen. Demzufolge ist der Begriff „Befestigungsschicht“

gemäß dem allgemeinen Wortsinn aufzufassen.

3.2 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lässt sich in folgende Merkmale

gliedern:

1.1 Gegenstand ist ein Verfahren zum Herstellen einer Dichtung, insbesondere für die Abdichtung einer Fensterscheibe

eines Kraftfahrzeugs.

1.2

Es wird ein strangförmiger Dichtungskörper in einem Extrusionsprozess aus einer im erwärmten Zustand formbaren

Formmasse extrudiert.

1.3

Der Dichtungskörper wird während des Extrusionsprozesses mit einem Dekorkörper und einem Träger verbunden.

1.3.1 Der Dekorkörper weist eine Dekorfläche auf, die sich parallel zu einer Außenfläche des Dichtungskörpers erstreckt.

1.3.2 Die Dekorfläche wird während des Extrusionsprozesses

von der Außenfläche durch eine aus der Formmasse gebildete Haut beabstandet im Inneren des Dichtungskörpers

angeordnet.

1.3.3 Der Dichtungskörper wird mit einer kanalförmigen Ausnehmung versehen, die auf einen Flansch aufsteckbar ist.

1.3.4 Der Träger weist eine im Querschnitt annähernd U-förmige

Ausgestaltung auf.

1.3.5 Der Träger besteht aus Kunststoff oder Metall.

1.3.6 Der Träger armiert den Dichtungskörper im Bereich der

Ausnehmung.

1.4

Der Dichtungskörper wird mit einer Befestigungsschicht, mit

welcher der Dekorkörper stoffschlüssig verbunden wird,

koextrudiert.

1.4.1 Die Befestigungsschicht besteht aus einem härteren Werkstoff als der Dichtungskörper.

1.4.2 Die Befestigungsschicht wird im Bereich der Außenfläche

angeordnet.

1.4.3 Die Befestigungsschicht ist von dem Träger beabstandet.

Die durchgehend unterstrichenen Merkmale oder Passagen sind gegenüber dem

Patentanspruch 1 des Hauptantrags hinzugefügt, die unterbrochen unterstrichene

Passage ist geändert.

4.

Die jeweiligen Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen mögen ursprünglich offenbart und damit zulässig sein, ihre Gegenstände sind auch zweifellos gewerblich anwendbar. Sie mögen auch jeweils neu sein, sie beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4.1 Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

Aus der Entgegenhaltung EP 0 270 337 B1 (D1) ist ein Verfahren bekannt, bei

dem längliche Formteile (elongated molding members) für Kraftfahrzeuge hergestellt werden. Diese Formteile können unter anderem Windschutzscheiben-Formleisten oder -Einfassungen (windshield moldings) oder rückwärtige Scheibeneinfassungen (back window moldings) von Kraftfahrzeugen sein, wie sie in der Beschreibungseinleitung (Sp. 1, Z. 7 ff.) beschrieben sowie in den Figuren 1 bis 11

gezeigt sind. In dem Dokument D1 ist zwar der Begriff „Dichtung“ nicht enthalten,

es handelt sich jedoch in den Ausführungsbeispielen der genannten Figuren

offensichtlich um Scheibeneinfassprofile von Kraftfahrzeugfenstern (Bezugszeichen 2 und 3 in den Figuren 1 und 2 i. V. m. insbesondere den Figuren 6, 8 und

9), die zweifelsfrei auch die Funktion einer Dichtung übernehmen und von einem

Fachmann eindeutig als solche Scheibendichtprofile angesehen werden. Damit ist

das Merkmal 1.1 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag entsprechend der Merkmalsgliederung zu entnehmen.

Die Druckschrift D1 beschreibt das zugrundeliegende Verfahren im Patentanspruch 8, wobei ein längliches Kernelement (core element 12 in den Patentansprüchen, oder auch Metallschiene, metal plate oder core metal plate 12 in der

Beschreibung; entsprechend Dekorkörper beim Streitpatent) mit einem streifenförmigen dekorativen Abschnitt (15, entsprechend Dekorfläche) in Verbindung mit

einem Klebermaterial, das am Dekorkörper angebracht wird, mit einem Überzugselement (13, entsprechend Dichtungskörper) durch einen Extrusionsprozess überzogen wird. Durch die Extrusion einer Kunstharzmasse um das den Dekorkörper

darstellende Kernelement entsteht somit ein Verbundkörper (14) aus Dicht- und

Dekorkörper. Damit sind auch die Merkmale 1.2 und 1.3 offenbart. Der streifenförmige dekorative Abschnitt (15) erstreckt sich gemäß den Ausführungsbeispielen

der Figuren 6 bis 9 auch parallel zu einer Außenfläche des Dichtungskörpers und

wird mit einer dünnen Schicht des Überzugselements (13) auf der Außenseite

überzogen (trennbarer Abschnitt 18 gemäß Patentanspruch 8, s. a. Figuren). Dadurch wird der dekorative Abschnitt (15) von der Außenfläche durch eine aus der

Formmasse gebildete dünne Schicht beabstandet im Inneren des Überzugselements angeordnet. Da die dünne Schicht als trennbarer Abschnitt (18) bezeichnet

ist und abschließend auch zum Freilegen der Dekorfläche abgezogen wird, entspricht dieser Abschnitt einer „Haut“. Damit sind die Merkmale 1.3.1 sowie 1.3.2

des Anspruchs 1 nach Hauptantrag aus D1 bekannt.

Der in der D1 als Kernelement bezeichnete Dekorkörper wird an mindestens einer

Seite des streifenförmigen dekorativen Abschnittes (15) mit einer Kleberschicht (16) versehen, bevor Kernelement mit Kleberschicht der Extrusionsform

zugeführt wird (Patentanspruch 8). Die Kleberschicht ist in ihrer Funktion eindeutig

als eine Befestigungsschicht anzusehen, die den Verbund von Kernelement und

Überzugsschicht herstellt bzw. verbessert. Dies ist insbesondere der Beschreibung in Spalte 5, Zeilen 54 ff. zu entnehmen, wonach der Dichtungskörper fest

haftend an die Metallschiene befestigt wird („… the cover element 13 is firmly

adhered to the entire surface of the metal plate …“). Die Kleberschicht dient dabei

im eigentlichen Wortsinn als Befestigungsschicht (vgl. Ausführungen in Kap. 3.1,

S. 16, hierzu). Im Gegensatz zu Merkmal 1.4 wird die Befestigungsschicht jedoch

nicht mit dem Dichtungskörper koextrudiert. Obwohl der Begriff „Koextrusion“ in

der D1 an drei Stellen verwandt wird, handelt es sich dort nicht um den weitgehend gleichzeitigen und örtlich zusammenliegenden Austrag zweier (oder mehrerer) zusammengeführter plastischer Massen, wie der hier angesprochene Fachmann das Verfahren der Koextrusion auffassen würde, sondern um die Extrusion

von lediglich einer Masse (Kunstharzmaterial für Überzugselement, Patentanspruch 8) in Verbindung mit dem gleichzeitigen Durchsatz und Umhüllung eines

Festkörpers („… synthetic resin material is co-extruded around the core element to

form an elongate composite body.“, Sp. 1, Z. 29 ff.). Damit handelt es sich fachmännisch gesehen um eine „Laminierung“ oder „Ummantelung / Einbettung“ eines

strangförmigen Körpers durch die Extrusion einer plastischen Masse.

Der in Merkmal 1.4 verwendete Begriff „Anordnen“ (Dekorkörper wird an Befestigungsschicht angeordnet) unterscheidet sich dabei sinngemäß nicht von der Ausdrucksweise in der D1 (Anbringen eines Klebermaterials am Kernelement), da in

beiden Fällen weitgehend plastische Materialien in Kontakt mit einem strangförmigen Festkörper gebracht bzw. auf diesen aufgebracht werden. Hierin ist kein verfahrenstechnischer Unterschied zu sehen. Somit ist aus der D1 die Koextrusion

von Dichtungskörper und Befestigungsschicht im Sinne des Streitpatents gemäß

Merkmal 1.4 nicht beschrieben.

In der D1 ist als weiterer Unterschied zum Streitpatent nicht ausdrücklich erwähnt,

dass die Befestigungsschicht (nach dem Aushärten) aus einem härteren Werkstoff

besteht als der Dichtungskörper. Über die mechanischen Eigenschaften der Komponenten Kunstharz- und Klebermaterial für die äquivalenten Dichtungskörper und

Befestigungsschicht ist in der D1 nichts ausgesagt.

Anregungen zur Verfahrenstechnik des Aufbringens der Kleberschicht sowie zur

Verwendung eines geeigneten Klebewerkstoffs kann der Fachmann der Druckschrift DE 199 11 424 A1 (D2) entnehmen. Die D2 offenbart ebenfalls verschiedene Dichtungsprofile für Kraftfahrzeuge. Diese betreffen ebenfalls Scheibeneinfassprofile, bei denen metallische Verstärkungseinlagen in einen Profilkörper aus

Kunstharz eingebettet und mit diesem zu einem einteiligen Ganzen verbunden

werden (Sp. 1, Z. 5 - 11). Gleichzeitig wird auch in der D2 die metallische Einlage

als Dekorelement teilweise freigelassen (Sp. 1, Z. 61 bis Sp. 2, Z. 4). Das Zusammenfügen von Dekorkörper und Dichtungskörper erfolgt durch Extrusion

(Merkmal 1.3) und als Zwischenschicht zwischen dem Dichtungskörper (Profilkörper 25 oder Stützabschnitt 26) und der metallischen Verstärkungseinlage 28 gemäß den Ausführungen zum Ausführungsbeispiel der Figur 5 (Sp. 4, Z. 40 ff.)

dient ebenfalls eine Kleberharzschicht (29). Diese Schicht ist dazu vorgesehen,

eine wirksame Verbindung mit dem Metall herzustellen und dient somit der Befestigung bzw. der Anbindung des metallischen Dekorkörpers mit dem Dichtungskörper. Dabei ist für die Kleberharzschicht eine polare Gruppe mit thermoplastischer

Harzverbindung vorgesehen (Sp. 3, Z. 60 ff.), während über das Material des

Dichtungskörpers (Profilkörper 1) ausgeführt ist, dass hierzu „eine thermoplastische elastomere Olefinharzverbindung oder eine thermoplastische elastomere

Styrolharzverbindung usw.“ verwendet wird. Ein derart näher spezifizierter Kleber

wie beispielsweise ein „Ethylen-Methacrylsäure-Mischpolymerisat“ „in Form einer

thermoplastischen Harzverbindung“ weist (im ausgehärteten Zustand) jedenfalls

eine höhere Härte als ein elastomerer Olefin- oder Styrolwerkstoff auf, aus dem

der Dichtungskörper hergestellt ist. Demzufolge entnimmt der Fachmann hieraus

das Merkmal 1.4.1 des Anspruchs 1. Darüber hinaus wählt der Fachmann bei der

klebetechnischen Verbindung eines weichen Körpers (Elastomer) mit einem demgegenüber relativ harten Material (Metall) bereits aus fachlichen Erwägungen

(Kontinuumsmechanik) einen Werkstoff aus, der in der Härte (Elastizitätsmodul)

zwischen den beiden zu verbindenden Komponenten liegt, wobei ihm hierzu eine

große Auswahl geeigneter Kleberverbindungen zur Verfügung steht.

Der verfahrenstechnische Auftrag der Kleberschicht erfolgt gemäß Patentanspruch 6 sowie insbesondere der Beschreibung zum Ausführungsbeispiel der Figur 6 der D2 derart, dass in einem ersten Extruder (15) die eingesetzte Kleberharzschicht aufgeschmolzen und über einen zweiten Extruder (16) das Olefin-

oder Styrolharzmaterial zur Ausbildung des Profilkörpers (Dichtungskörper) verarbeitet wird. Beide Materialströme werden „in die Pressform 17 geleitet“, so dass

demnach eine Koextrusion beider Massenströme unter gleichzeitiger Zuführung

der metallischen Verstärkungseinlage (5) in einem Extrusionswerkzeug stattfindet.

Der Begriff Koextrusion wird in der D2 zwar nicht verwandt, es handelt sich jedoch

eindeutig um eine solche im bereits zuvor angesprochenen fachmännischen

Sinne.

Der Fachmann zieht die Druckschrift D2 grundsätzlich mit in Betracht, weil sie

direkt beim den Ausgangspunkt bildenden Gegenstand der D1 liegt. Im Hinblick

auf die Verarbeitung eines derartigen Massenprodukts, wie es ein Dichtprofil an

einem Kraftfahrzeug ist, ist der Fachmann stets bemüht, Verfahrensschritte zu

vereinfachen bzw. zu optimieren, um Zeit- und Kostenersparnis zu erreichen.

Hierzu gibt die D2 einen eindeutigen Hinweis, da mit der gleichzeitigen Verarbeitung der beiden plastischen Komponenten Dichtungskörper und Befestigungsschicht (Kleberschicht) die bei der D1 in getrennten Schritten erfolgende Verarbeitung vereinfacht und gleichzeitig appliziert werden kann. Der Fachmann erkennt auch bei der Übertragung der Koextrusion aus der D2 auf das Verfahren

nach der D1 kein Hindernis, das ihn davon abhalten könnte, diese Koextrusion

dort ebenfalls anzuwenden. Somit ergibt sich der Gegenstand nach Anspruch 1

gemäß Hauptantrag in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

4.2 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist identisch mit dem

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, daher gilt das unter 4.1

Gesagte in gleicher Weise für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1.

4.3 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht ebenfalls

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die weiteren zur Beschränkung des Gegenstands hinzugefügten sowie geänderten Merkmale sind jeweils bereits aus der

EP 0 270 337 B1 (D1) bekannt.

Die unter dem Kapitel 3.2 aufgeführte Merkmalsgliederung weist die hinzugefügten, beschränkenden Merkmale 1.3.3 bis 1.3.6 und 1.4.2 sowie 1.4.3 aus. Zusätzlich wurde das Merkmal 1.3 noch ergänzt, indem der Dichtungskörper nun während des Extrusionsprozesses neben dem Dekorkörper auch mit einem Träger

verbunden wird. Dieser Träger ist im bereits herangezogenen Ausführungsbeispiel

gemäß Figur 9 sowie der dazugehörigen Beschreibung der D1 offenbart (additional core element 23). Dieses weitere Kernelement weist eine im Querschnitt annähernd U-förmige Ausgestaltung auf (Merkmal 1.3.4). Aufgrund der Bezeichnung

„weiteres Kernelement“, der im Beispiel der Figur 8 alternativ ausgeführten „einteiligen“ Bauweise in Verbindung mit dem metallischen Dekorkörper (längliches

Kernelement 12) sowie der Zeichnungsdarstellung des Querschnitts in Figur 9

lässt sich aus fachmännischer Sicht schließen, dass der Träger aus Metall hergestellt ist (Merkmal 1.3.5). Der Dichtungskörper gemäß Figur 9 ist auch mit einer

kanalförmigen Ausnehmung versehen, in die ein Flansch mit entsprechender Gegenkontur aufsteckbar ist (Merkmal 1.3.3), obwohl eine derartige Befestigung in

der Beschreibung der D1 nicht explizit vorgesehen ist. Der (weitere) Träger im

Ausführungsbeispiel der Figur 9 armiert dabei den Dichtungskörper im Bereich

dieser Ausnehmung, so dass auch das Merkmal 1.3.6 aus der D1 bekannt ist.

Die als Befestigungsschicht anzusehende Kleberschicht mit dem Bezugszeichen 16 ist entsprechend Merkmal 1.4.2 auch im Bereich der Außenfläche angeordnet, da hiermit der Dekorkörper (Kernelement 12) mit Ausnahme des abziehbaren Bereichs auf der Dekorfläche (separable portion 18) beschichtet ist (Sp. 6,

Z. 2 ff.). Diese um den Dekorköper liegende Befestigungsschicht ist dabei in der

Ausführungsvariante nach Figur 9 auch beabstandet von dem als weiteren Kernelement bezeichneten Träger, somit ist das Merkmal 1.4.3 ebenfalls bekannt.

Die inhaltliche Änderung des Merkmals 1.4 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2, wonach der Dekorkörper mit der Befestigungsschicht stoffschlüssig verbunden wird (gegenüber angeordnet in den vorhergehenden Anträgen), ist aus der

D1 durch die Verklebung des Dekorkörpers ebenfalls bekannt. Das klebetechnische Fügen stellt geradezu eine exemplarische stoffschlüssige Verbindung dar.

Somit sind alle hinzugekommenen sowie veränderten Merkmale bereits aus der

Druckschrift D1 entweder explizit oder implizit bekannt, so dass die erfinderische

Tätigkeit entsprechend der Argumentation zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag zu beurteilen ist. Auf die entsprechend Ausführungen unter 4.1 wird verwiesen.

4.4 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3:

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 2 lediglich dadurch, dass ein Teilmerkmal gestrichen wurde („von dem

Träger (22) beabstandet“), wodurch ein beschränkendes Merkmal fehlt und somit

der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 weiter gefasst ist als der des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2. Nachdem dieser bereits nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, gilt das Gleiche ebenfalls für den Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 3.

5.

Nach Wegfall des Patentanspruchs 1 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen sind

aufgrund des Antragsprinzips auch die jeweiligen anderen Patentansprüche nicht

rechtsbeständig.

Damit war das Patent zu widerrufen.

6.

Unter diesen Umständen braucht auf die von der Einsprechenden III ergänzend bzw. hilfsweise gestellten Verfahrensanträge nicht eingegangen zu werden.

Dr. Zehendner

Dr. Huber

Kätker

Dr. Dorfschmidt

Cl