Rechtsprechung / BPatG / 2011
BPatG Beschluss vom 24.03.2011 – 8 W (pat) 310/06
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. März 2011
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 35 220
… 08.05
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, Kätker und
Dr.-Ing. Dorfschmidt
beschlossen:
1.
Der Einspruch der Einsprechenden IV wird als unzulässig
verworfen.
2.
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I .
Das Patent DE 102 35 220 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Verfahren zum
Herstellen einer Dichtung, insbesondere für die Abdichtung einer Fensterscheibe
eines Kraftfahrzeugs, und eine solche Dichtung“ ist am 1. August 2002 angemeldet und die Erteilung am 15. September 2005 veröffentlicht worden.
Am 14. Dezember 2005 hat die
Einsprechende I,
und jeweils am 15. Dezember 2005 haben die
Einsprechenden II, III und IV
Einspruch erhoben.
Die Einsprechenden stützen sich dabei unter anderem auf folgende Druckschriften:
D1:
D2:
EP 0 270 337 B1
DE 199 11 424 A1.
Die Einsprechende I führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass der erteilte
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig sei. Gegenüber einer geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung seien die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 7 nicht mehr neu. Auch die erfinderische Tätigkeit sei gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik nicht gegeben. Zudem liege der Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung vor, da eine Dichtung
nach Anspruch 7 des erteilten Patents so nicht in den ursprünglichen Unterlagen
offenbart sei.
Die Einsprechende II sieht ebenfalls bereits die Neuheit des Gegenstands des
Streitpatents insbesondere gegenüber der D1 (EP 0 270 337 B1) für nicht gegeben an. Die Einsprechende II macht ferner geltend, dass der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung gegenüber den Ursprungsunterlagen
unzulässig erweitert sei.
Die fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit des Streitpatentgegenstands wird auch seitens der Einsprechenden III geltend gemacht. Als weitere Widerrufsgründe werden die unzulässige Erweiterung des Anspruchs 7 und die unvollständige Offenbarung der Erfindung genannt (§ 21 (1) Nr. 4 und 2 PatG).
Der am 15. Dezember 2005 eingegangene Einspruch der anwaltlichen Vertreter
der Einsprechenden IV „Namens und im Auftrage“ der - mit Schriftsatz vom
16. April 2007 als richtigerweise bezeichneten - Firma
G… Inc.
S…
D…, USA
(später: H…,
Inc.)
führt ebenfalls die drei Widerrufsgründe nach § 21 (1) Nr. 1, 2 und 4 PatG an und
gibt die erforderlichen Tatsachen hierzu an.
Mit Schriftsatz vom 22. März 2007 hat die Patentinhaberin geltend gemacht, sie
habe auch unter Zuhilfenahme einer Wirtschaftsdatenbank und anderer Recherchen keine Hinweise auf die vorgenannte Gesellschaft unter der Anschrift in
D… und ihren gesetzlichen Vertreter erhalten. Daraufhin haben die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden IV Unterlagen über die Gründung der Gesellschaft („certificate of incorporation“) und Kopien von zwei (nach ihren Angaben im
Original) schriftliche Vollmachten vorgelegt, in denen auch das Aktenzeichen des
vorliegenden Verfahrens aufgeführt ist. Eine dieser Vollmachten enthält unter der
maschinenschriftlich eingefügten Bezeichnung „G… Inc.“ Eine
Unterschrift, unter der handschriftlich „T… PRESIDENT“ mit
einem unleserlichen Zusatz eingefügt ist, die andere enthält eine Unterschrift,
unter der ebenfalls handschriftlich eingefügt ist: „D1… 11-06-07“. Außerdem haben die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden Kopien von Schriftstücken eingereicht, die überschrieben sind mit
„G… INC.
Unanimous Written Consent of the Board of Directors
In Lieu of Meeting
June 6, 2007”
und in denen nach dem Inhalt der Urkunde bestellt wurden:
„T…
A…
D1…
President
Treasurer and Secretary
Vice President.“
Eine dieser Kopien trägt eine Unterschrift, die ausweislich des darunter stehenden
maschinenschriftlichen Textes von „R…, Director“ stammt, die andere eine solche von „G…, Director“. Der Text der Schriftstücke wird mit
dem Satz eingeleitet: „The undersigned, being the all of the members of the Board
of Directors of G…INC.”
Die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden IV haben mit Schriftsatz vom
25. April 2008 weiterhin mitgeteilt, die Bezeichnung der Einsprechenden habe sich
in „H… Inc.“ geändert und ein
„Certificate of Amendment“ mit der Unterschrift eines Herrn „R…, President“ sowie eine Bestätigung des Secretary of State von D… vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2008 haben die Vertreter der Einsprechenden IV ihren
ursprünglich gestellten Antrag auf hilfsweise Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Auf Rückfrage des Senats haben sie mit Schreiben
vom 26. Juni 2009 bestätigt, dass sie den für die Einsprechende gestellten Antrag
auf mündliche Verhandlung zurückgezogen haben und es dabei bleiben soll. Eine
Teilnahme an einer etwaigen Verhandlung sei auch nicht beabsichtigt, da sie nicht
mandatiert seien, sich zu den Unklarheiten hinsichtlich des Nachweises der Bevollmächtigung etwa durch Erklärungen oder Genehmigungen seitens des zuletzt
genannten Präsidenten R… in den beim 8. Senat anhängigen Verfahren zu äußern.
Die Patentinhaberin hat den Mangel der Vollmacht der anwaltlichen Vertreter der
Einsprechenden IV gerügt (Schriftsatz vom 1. August 2007). Sie ist der Ansicht,
das Vorbringen der Einsprechenden IV und die von ihr vorgelegten Unterlagen
reichten nicht aus, die Legitimation der für die G… Inc. handelnden Personen und damit auch die Bevollmächtigung der anwaltlichen Vertreter der
Einsprechenden lückenlos nachzuweisen. Zur Unterstützung ihrer Auffassung hat
sie Kopien der Beschlüsse des 9. Senats des Bundespatentgerichts vom
8. Juli 2008 (9 W (pat) 345/05) und des 7. Senats vom 12. November 2008
(7 W (pat) 357/05) vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Überdies sei nicht
erwiesen, dass es sich bei den Herren N… und P… tatsächlich um den Präsidenten und Vizepräsidenten und bei den Herren W… und P… tatsächlich um Aufsichtsräte der Einsprechenden IV gehandelt habe.
Die Patentinhaberin widerspricht im Übrigen auch dem Vorbringen der Einsprechenden I bis III und führt an, dass die unabhängigen Gegenstände des erteilten
Patents sowohl neu seien als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Auch seien sie in den ursprünglichen Unterlagen offenbart und auch so klar und
vollständig beschrieben, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Sie legt zuletzt
in der mündlichen Verhandlung neue Hilfsanträge 1 bis 3 vor, mit denen sie das
Patent hilfsweise verteidigt.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und erteiltem Patent lautet:
„Verfahren zum Herstellen einer Dichtung, insbesondere für die
Abdichtung einer Fensterscheibe (33) eines Kraftfahrzeugs (30),
bei dem ein strangförmiger Dichtungskörper (10) in einem Extrusionsprozess aus einer im erwärmten Zustand formbaren Formmasse extrudiert wird und ein Dekorkörper (20), der eine Dekorfläche (21) aufweist, die sich parallel zu einer Außenfläche (11)
des Dichtungskörpers (10) erstreckt, mit dem Dichtungskörper (10) während des Extrusionsprozesses verbunden wird, wobei
die Dekorfläche (21) während des Extrusionsprozesses von der
Außenfläche (11) durch eine aus der Formmasse gebildete
Haut (13) beabstandet im Inneren des Dichtungskörpers (10) angeordnet wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Dichtungskörper (10) mit einer Befestigungsschicht (12), die aus einem härteren Werkstoff als der Dichtungskörper (10) besteht und an welcher
der Dekorkörper (20) angeordnet wird, koextrudiert wird.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist identisch mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag. Der Hilfsantrag 1 unterscheidet sich im Rahmen der
Patentansprüche lediglich dadurch, dass in Patentanspruch 7 die Passage „oder
einem Elastomer“ gegenüber der erteilten Fassung entfernt ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
„Verfahren zum Herstellen einer Dichtung, insbesondere für die
Abdichtung einer Fensterscheibe (33) eines Kraftfahrzeugs (30),
bei dem ein strangförmiger Dichtungskörper (10) in einem Extrusionsprozess aus einer im erwärmten Zustand formbaren Formmasse extrudiert wird, wobei der Dichtungskörper (10) mit einer
kanalförmigen Ausnehmung (16) versehen wird, die auf einen
Flansch (34) aufsteckbar ist, während des Extrusionsprozesses
mit einem eine im Querschnitt annähernd U-förmige Ausgestaltung aufweisenden Träger (22), der aus Kunststoff oder Metall besteht und den Dichtungskörper (10) im Bereich der Ausnehmung (16) armiert, und einem Dekorkörper (20), der eine Dekorfläche (21) aufweist, die sich parallel zu einer Außenfläche (11)
des Dichtungskörpers (10) erstreckt, verbunden wird, wobei die
Dekorfläche (21) während des Extrusionsprozesses von der
Außenfläche (11) durch eine aus der Formmasse gebildete
Haut (13) beabstandet im Inneren des Dichtungskörpers (10) angeordnet wird, wobei der Dichtungskörper (10) mit einer Befestigungsschicht (12), die aus einem härteren Werkstoff als der
Dichtungskörper (10) besteht und mit welcher der Dekorkörper (20) stoffschlüssig verbunden wird, koextrudiert wird und wobei die Befestigungsschicht von dem Träger (22) beabstandet im
Bereich der Außenfläche (11) angeordnet wird.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Anspruch 1
nach Hilfsantrag 2 lediglich dadurch, dass die Passage „von dem Träger (22)
beabstandet“ (letzter Nebensatz des vorstehenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2) nun nicht mehr enthalten ist.
Die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Einsprechenden I bis III stellen
den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Ergänzend stellt die Einsprechende III den Antrag,
die mit Schriftsatz der Patentinhaberin vom 17.3.2011 vorgelegten
Unterlagen zurückzuweisen und nicht zum Verfahren zuzulassen,
hilfsweise die mündliche Verhandlung zu vertagen und die durch
die Vertagung entstehenden Kosten des Verfahrens der Patentinhaberin aufzuerlegen,
weiter hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den Einspruch der Einsprechenden IV als unzulässig zu verwerfen
und das Patent aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Ansprüchen 1 - 11 gemäß Hilfsantrag 1, im Übrigen
gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten,
weiter hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Ansprüchen 1 - 9 gemäß Hilfsantrag 2, den am
17. März 2011 eingegangenen Beschreibungsseiten 2 bis 4, im
Übrigen gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten,
weiter hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Ansprüchen 1 - 9 gemäß Hilfsantrag 3, einer
noch anzupassenden Beschreibung, im Übrigen gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Hinsichtlich der weiteren Patentansprüche gemäß Haupt- und Hilfsanträgen sowie
weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte sowie die Patentschrift verwiesen.
II.
1.
Über die Einsprüche, die nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006
eingelegt worden sind, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß
§ 147 Abs. 3 PatG a. F. zu entscheiden, da die mit der Einlegung der Einsprüche
begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift
nicht entfallen ist (vgl. auch BGH - Informationsübermittlungsverfahren I und II -
GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff.; bestätigt durch BGH - Ventilsteuerung - GRUR
2009, 184 - 185).
2.a Der Einspruch der Einsprechenden IV ist als unzulässig zu verwerfen, weil
die für sie als Inlandsvertreter auftretenden Anwälte nicht gemäß § 25 PatG in
Verbindung mit § 97 Absätze 2, 3 und 6 PatG ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung dargelegt und nachgewiesen haben, nachdem die Patentinhaberin den
Mangel der Vollmacht gerügt hat.
Der Vollmachtsnachweis ist dabei in der Weise zu führen, dass die Vertretungsmacht bis auf die Einsprechende zurückgeführt werden kann (OLGR Saarbrücken
2008, 641 - 643). Ist die Vollmacht von einem Vertreter einer Partei unterzeichnet
worden, so ist der Nachweis der Vertretungsmacht dieses Vertreters Teil des
Nachweises der Vollmacht (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage 2004, § 80
Rdn. 27). Die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden IV haben indessen weder einen Nachweis dafür erbracht, dass die Personen, die die in Kopie eingereichten Vollmachtsurkunden unterzeichnet haben, selbst von den hierfür zuständigen Vertretern der Gesellschaft wirksam bevollmächtigt waren, noch haben sie
belegt, dass die Einlegung des Einspruchs zu einem noch späteren Zeitpunkt genehmigt worden ist.
Aus den von der Einsprechenden IV in Kopie vorgelegten Unterlagen geht hervor,
dass aufgrund eines einstimmigen schriftlichen Beschlusses eines „Board of Directors“ vom 6. Juni 2007, unterzeichnet von „R…, Director“ und
von „G…, Director“, die Herren T… und D1… als President und Vice President der G… Inc. bestellt worden sind, und
dass die letztgenannten Personen die vorgelegten Vollmachten der anwaltlichen
Vertreter der Einsprechenden unterzeichnet haben. Die Vertretungsmacht der für
eine nach den Vorschriften des Delaware General Corporation Law errichteten
Gesellschaft richtet sich grundsätzlich nach dem entsprechenden amerikanischen
Recht (siehe auch BGH NJW 1990, 3088). Im Regelfall steht den Mitgliedern des
„Board of Directors“ einer solchen Gesellschaft nach Section 141 des Delaware
General Corporation Law Gesamtvertretungsmacht zu, und sie sind auch im
Rahmen dieser Gesamtvertretungsmacht befugt, gemeinschaftlich den Präsidenten und Vizepräsidenten als mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragte
„executive officers“ zu ernennen. Weiterhin kann der Präsident einer solchen Gesellschaft diese üblicherweise im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs
vertreten (vgl. Report 2001/4 des Deutschen Notariatsinstituts „USA/Delaware;
Vertretung einer corporation“ vom Februar 2001 m. w. N.). Voraussetzung hierfür
ist aber, dass der Präsident von den hierzu ermächtigten Vertretern der Gesellschaft wirksam bestellt worden ist, was die Patentinhaberin bestritten hat.
Die in Form von Kopien vorgelegten Unterlagen über die Entscheidung des „Board
of Directors" vom 6. Juni 2007 reichen für sich allein als Nachweis der Vertretungsmacht der Direktoren zur Bestellung des Präsidenten nicht aus. Vielmehr
hätte substantiiert dargelegt und belegt werden müssen, dass die Herren
W… und P… ihrerseits von den hierzu ermächtigten Vertretern der Gesellschaft als Mitglieder des „Board of Directors“ bestellt worden waren.
Der Wortlaut des „certificate of incorporation“ gibt keine Hinweise auf die Bestellung der Herren W… und P… als Mitglieder des „Board of Directors“. Die
Einsprechende IV hat auch nichts vorgetragen, was darauf schließen lässt, dass
die Direktoren W… und P… nach Sections 107 und 108 des Delaware
General Corporation Law und dem Gesellschaftsstatut von dem Gründer („incorporator“) oder von den von diesem bestellten „initial directors“ oder zu einem späteren Zeitpunkt von hierfür zuständigen Vertretern der Einsprechenden wirksam
bestellt und zur Ernennung der „executive officers“ der Gesellschaft ermächtigt
worden sind. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob ein entsprechender Sachvortrag mit einer eidesstattlichen Versicherung oder „affidavit“ (BGH NJW 1992,
627, 628) zum Nachweis der Vertretungsmacht ausgereicht hätte.
Schließlich ist auch weder vorgetragen noch aus dem von dem Präsidenten der
H… Inc. am 14. Januar 2008
unterzeichneten Schriftstück über die Änderung der Bezeichnung der Einsprechenden ersichtlich, dass die Einlegung des Einspruchs nachträglich genehmigt
worden wäre.
Nachdem die Frage der wirksamen Bevollmächtigung zwischen den Beteiligten in
mehreren Verfahren kontrovers diskutiert, die Einsprechende bzw. die für sie auftretenden Vertreter durch einen Bescheid des 9. Senats
im Verfahren
9 W (pat) 345/05 auf die Notwendigkeit ergänzenden Vorbringens und weiterer
Belege hingewiesen worden sind und nachdem (auch vom erkennenden Senat)
bereits vier von den gleichen Vertretern ebenfalls für die G… … bzw. H…
…, Inc. erhobene Einsprüche gegen Patente der gleichen Patentinhaberin als unzulässig verworfen worden sind (BPatG, 9. Sen., v. 8.7.08 (9 W (pat) 345/05);
7. Sen. v. 12.11.08 (7 W (pat) 357/05); 8. Sen. jeweils v. 10.9.09 (8 W (pat) 338/06
und 8 W (pat) 339/06)), bestand keine Veranlassung, den Vertretern der Einsprechenden auch in diesem Verfahren ausdrücklich nahezulegen, eine ergänzende
Stellungnahme abzugeben und weitere Unterlagen vorzulegen. Denn die Einsprechende bzw. die für sie auftretenden Vertreter haben hinsichtlich des vorliegenden
Verfahrens nach Rückfrage und durch die Eingabe vom 26. Juni 2009 zu erkennen gegeben, dass die anwaltlichen Vertreter auf Grund der Weisung der Einsprechenden weder willens noch in der Lage sind, die in den beim 8. Senat anhängigen Einspruchsverfahren aufgetretenen Zweifel am Nachweis der Bevollmächtigung etwa durch Vorlage von Erklärungen oder Genehmigungen seitens des
neuen Präsidenten der Einsprechenden IV auszuräumen und den Mangel rückwirkend zu heilen.
Da die Patentinhaberin die Rüge des fehlenden Nachweises der Vollmacht weiter
aufrecht erhält, gehen die verbleibenden Zweifel bzw. das Fehlen von Erklärungen
und Belegen zu Lasten der Einsprechenden. Ihr Einspruch war damit als unzulässig zu verwerfen.
2.b Die drei frist- und formgerecht eingegangenen Einsprüche der Einsprechenden I bis III sind jeweils substantiiert auf einen der Einspruchsgründe gemäß § 21
PatG gerichtet und daher zulässig. Sie sind auch sachlich gerechtfertigt, denn sie
führen zum Widerruf des Patents.
3.
Der Patentgegenstand betrifft ein Verfahren zum Herstellen einer Dichtung,
bei dem ein strangförmiger Dichtungskörper in einem Extrusionsprozess erzeugt
wird und noch während der Extrusion mit einem Dekorkörper verbunden wird.
Derartige Dichtungen werden beispielsweise für die Abdichtung von Fensterscheiben bei Kraftfahrzeugen eingesetzt und erfüllen neben der reinen Dichtfunktion
zusätzlich auch die Funktion eines Dekor- bzw. Designelements.
Aus dem Stand der Technik sind gattungsgemäße Verfahren bekannt, die jedoch
nach den Ausführungen im Streitpatent nicht den notwendigen Anforderungen genügen, die an diese Dichtungen zu stellen seien. Deshalb liegt der Streitpatentschrift nach Absatz [0006] die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zu schaffen, durch
das sich auf kostengünstige Weise Dichtungen herstellen lassen, die einfach zu
montieren und mit unterschiedlichen Dekorkörpern versehbar sind. Außerdem soll
eine entsprechende Dichtung angegeben werden.
3.1 Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Streitpatent gemäß Patentanspruch 1
nach Hauptantrag ein Verfahren vor, das sich in folgende Merkmale gliedern
lässt:
1.1 Gegenstand ist ein Verfahren zum Herstellen einer Dichtung, insbesondere für die Abdichtung einer Fensterscheibe
eines Kraftfahrzeugs.
1.2
Es wird ein strangförmiger Dichtungskörper in einem Extrusionsprozess aus einer im erwärmten Zustand formbaren
Formmasse extrudiert.
1.3
Ein Dekorkörper wird mit dem Dichtungskörper während
des Extrusionsprozesses verbunden.
1.3.1 Der Dekorkörper weist eine Dekorfläche auf, die sich parallel zu einer Außenfläche des Dichtungskörpers erstreckt.
1.3.2 Die Dekorfläche wird während des Extrusionsprozesses
von der Außenfläche durch eine aus der Formmasse gebildete Haut beabstandet im Inneren des Dichtungskörpers
angeordnet.
1.4
Der Dichtungskörper wird mit einer Befestigungsschicht, an
welcher der Dekorkörper angeordnet wird, koextrudiert.
1.4.1 Die Befestigungsschicht besteht aus einem härteren Werkstoff als der Dichtungskörper.
Die Formulierung bzw. der Aufbau des Patentanspruchs sind nicht in allen Belangen ganz eindeutig. So wird in Merkmal 1.2 von einer Formmasse gesprochen,
aus der ein strangförmiger Dichtungskörper extrudiert wird, während der eigentliche Sachverhalt erst in Merkmal 1.4 präzisiert ist, wonach tatsächlich eine
Koextrusion von Dichtungskörper und Befestigungsschicht stattfindet. Somit entnimmt ein Fachmann, der hier als Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau oder Kunststofftechnik angesehen wird, der bereits mehrere Jahre
betriebliche Praxis aufweist und spezifische Erfahrungen im Bereich der Extrusionstechnik von Dichtungskörpern besitzt, dem Patentanspruch 1, dass durch die
Koextrusion zweier Formmassen der Dichtungskörper im Verbund mit der Befestigungsschicht entsteht. Der Patentanspruch 1 lässt auch keine Interpretation in
dem Sinne zu, dass mit dem Begriff „Koextrusion“ eine Extrusion einer plastischen
Masse mit einem strangförmig eingebundenen Festkörper im Sinne einer „Laminierung“ oder „Einbettung“ gemeint sein könnte. Dies ergibt sich im Übrigen auch
aus der Patentschrift, da die Verbindung des Dichtungskörpers mit einem als separates Bauteil bezeichneten Dekorkörper explizit als Extrusion bezeichnet ist
(Absatz [0008]).
Wesentlich ist nach dem Verfahren des Anspruchs 1, dass während der Koextrusion eines (weicheren) Dichtungskörpers mit einer härteren Befestigungsschicht
(Merkmal 1.4.1) ein Dekorkörper mit dieser Befestigungsschicht verbunden wird
(Merkmal 1.3 i. V. m. 1.4). Da dieser Vorgang während des Koextrusionsprozesses stattfindet, erfolgt die Vereinigung der drei „Komponenten“ Dichtungskörper,
Befestigungsschicht und Dekorkörper noch im Koextrusionswerkzeug, zumal der
Dekorkörper auch im Inneren des Dichtungskörpers angeordnet ist und durch eine
aus der Formmasse des Dichtungskörpers gebildete Haut von der Außenfläche
beabstandet ist (Merkmal 1.3.2).
Mit der Befestigungsschicht gemäß der Merkmale 1.4 und 1.4.1 des Patentanspruchs 1 ist eine Schicht anzusehen, die allgemein der Befestigung des Dekorkörpers dient. Sie ist nicht auf eine erkennbar stabile und selbst tragende Schicht
bzw. ein entsprechendes Bauteil umfassendes Element beschränkt, an der beispielsweise eine Dekorfolie angebracht werden kann, wie dies im Ausführungsbeispiel der Figur 5 und der dazugehörigen Beschreibung zum Ausdruck kommt. In
den Patentansprüchen ist eine entsprechende Beschränkung auf einen derartigen
Formkörper nicht vorgenommen. Demzufolge ist der Begriff „Befestigungsschicht“
gemäß dem allgemeinen Wortsinn aufzufassen.
3.2 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lässt sich in folgende Merkmale
gliedern:
1.1 Gegenstand ist ein Verfahren zum Herstellen einer Dichtung, insbesondere für die Abdichtung einer Fensterscheibe
eines Kraftfahrzeugs.
1.2
Es wird ein strangförmiger Dichtungskörper in einem Extrusionsprozess aus einer im erwärmten Zustand formbaren
Formmasse extrudiert.
1.3
Der Dichtungskörper wird während des Extrusionsprozesses mit einem Dekorkörper und einem Träger verbunden.
1.3.1 Der Dekorkörper weist eine Dekorfläche auf, die sich parallel zu einer Außenfläche des Dichtungskörpers erstreckt.
1.3.2 Die Dekorfläche wird während des Extrusionsprozesses
von der Außenfläche durch eine aus der Formmasse gebildete Haut beabstandet im Inneren des Dichtungskörpers
angeordnet.
1.3.3 Der Dichtungskörper wird mit einer kanalförmigen Ausnehmung versehen, die auf einen Flansch aufsteckbar ist.
1.3.4 Der Träger weist eine im Querschnitt annähernd U-förmige
Ausgestaltung auf.
1.3.5 Der Träger besteht aus Kunststoff oder Metall.
1.3.6 Der Träger armiert den Dichtungskörper im Bereich der
Ausnehmung.
1.4
Der Dichtungskörper wird mit einer Befestigungsschicht, mit
welcher der Dekorkörper stoffschlüssig verbunden wird,
koextrudiert.
1.4.1 Die Befestigungsschicht besteht aus einem härteren Werkstoff als der Dichtungskörper.
1.4.2 Die Befestigungsschicht wird im Bereich der Außenfläche
angeordnet.
1.4.3 Die Befestigungsschicht ist von dem Träger beabstandet.
Die durchgehend unterstrichenen Merkmale oder Passagen sind gegenüber dem
Patentanspruch 1 des Hauptantrags hinzugefügt, die unterbrochen unterstrichene
Passage ist geändert.
4.
Die jeweiligen Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen mögen ursprünglich offenbart und damit zulässig sein, ihre Gegenstände sind auch zweifellos gewerblich anwendbar. Sie mögen auch jeweils neu sein, sie beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4.1 Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
Aus der Entgegenhaltung EP 0 270 337 B1 (D1) ist ein Verfahren bekannt, bei
dem längliche Formteile (elongated molding members) für Kraftfahrzeuge hergestellt werden. Diese Formteile können unter anderem Windschutzscheiben-Formleisten oder -Einfassungen (windshield moldings) oder rückwärtige Scheibeneinfassungen (back window moldings) von Kraftfahrzeugen sein, wie sie in der Beschreibungseinleitung (Sp. 1, Z. 7 ff.) beschrieben sowie in den Figuren 1 bis 11
gezeigt sind. In dem Dokument D1 ist zwar der Begriff „Dichtung“ nicht enthalten,
es handelt sich jedoch in den Ausführungsbeispielen der genannten Figuren
offensichtlich um Scheibeneinfassprofile von Kraftfahrzeugfenstern (Bezugszeichen 2 und 3 in den Figuren 1 und 2 i. V. m. insbesondere den Figuren 6, 8 und
9), die zweifelsfrei auch die Funktion einer Dichtung übernehmen und von einem
Fachmann eindeutig als solche Scheibendichtprofile angesehen werden. Damit ist
das Merkmal 1.1 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag entsprechend der Merkmalsgliederung zu entnehmen.
Die Druckschrift D1 beschreibt das zugrundeliegende Verfahren im Patentanspruch 8, wobei ein längliches Kernelement (core element 12 in den Patentansprüchen, oder auch Metallschiene, metal plate oder core metal plate 12 in der
Beschreibung; entsprechend Dekorkörper beim Streitpatent) mit einem streifenförmigen dekorativen Abschnitt (15, entsprechend Dekorfläche) in Verbindung mit
einem Klebermaterial, das am Dekorkörper angebracht wird, mit einem Überzugselement (13, entsprechend Dichtungskörper) durch einen Extrusionsprozess überzogen wird. Durch die Extrusion einer Kunstharzmasse um das den Dekorkörper
darstellende Kernelement entsteht somit ein Verbundkörper (14) aus Dicht- und
Dekorkörper. Damit sind auch die Merkmale 1.2 und 1.3 offenbart. Der streifenförmige dekorative Abschnitt (15) erstreckt sich gemäß den Ausführungsbeispielen
der Figuren 6 bis 9 auch parallel zu einer Außenfläche des Dichtungskörpers und
wird mit einer dünnen Schicht des Überzugselements (13) auf der Außenseite
überzogen (trennbarer Abschnitt 18 gemäß Patentanspruch 8, s. a. Figuren). Dadurch wird der dekorative Abschnitt (15) von der Außenfläche durch eine aus der
Formmasse gebildete dünne Schicht beabstandet im Inneren des Überzugselements angeordnet. Da die dünne Schicht als trennbarer Abschnitt (18) bezeichnet
ist und abschließend auch zum Freilegen der Dekorfläche abgezogen wird, entspricht dieser Abschnitt einer „Haut“. Damit sind die Merkmale 1.3.1 sowie 1.3.2
des Anspruchs 1 nach Hauptantrag aus D1 bekannt.
Der in der D1 als Kernelement bezeichnete Dekorkörper wird an mindestens einer
Seite des streifenförmigen dekorativen Abschnittes (15) mit einer Kleberschicht (16) versehen, bevor Kernelement mit Kleberschicht der Extrusionsform
zugeführt wird (Patentanspruch 8). Die Kleberschicht ist in ihrer Funktion eindeutig
als eine Befestigungsschicht anzusehen, die den Verbund von Kernelement und
Überzugsschicht herstellt bzw. verbessert. Dies ist insbesondere der Beschreibung in Spalte 5, Zeilen 54 ff. zu entnehmen, wonach der Dichtungskörper fest
haftend an die Metallschiene befestigt wird („… the cover element 13 is firmly
adhered to the entire surface of the metal plate …“). Die Kleberschicht dient dabei
im eigentlichen Wortsinn als Befestigungsschicht (vgl. Ausführungen in Kap. 3.1,
S. 16, hierzu). Im Gegensatz zu Merkmal 1.4 wird die Befestigungsschicht jedoch
nicht mit dem Dichtungskörper koextrudiert. Obwohl der Begriff „Koextrusion“ in
der D1 an drei Stellen verwandt wird, handelt es sich dort nicht um den weitgehend gleichzeitigen und örtlich zusammenliegenden Austrag zweier (oder mehrerer) zusammengeführter plastischer Massen, wie der hier angesprochene Fachmann das Verfahren der Koextrusion auffassen würde, sondern um die Extrusion
von lediglich einer Masse (Kunstharzmaterial für Überzugselement, Patentanspruch 8) in Verbindung mit dem gleichzeitigen Durchsatz und Umhüllung eines
Festkörpers („… synthetic resin material is co-extruded around the core element to
form an elongate composite body.“, Sp. 1, Z. 29 ff.). Damit handelt es sich fachmännisch gesehen um eine „Laminierung“ oder „Ummantelung / Einbettung“ eines
strangförmigen Körpers durch die Extrusion einer plastischen Masse.
Der in Merkmal 1.4 verwendete Begriff „Anordnen“ (Dekorkörper wird an Befestigungsschicht angeordnet) unterscheidet sich dabei sinngemäß nicht von der Ausdrucksweise in der D1 (Anbringen eines Klebermaterials am Kernelement), da in
beiden Fällen weitgehend plastische Materialien in Kontakt mit einem strangförmigen Festkörper gebracht bzw. auf diesen aufgebracht werden. Hierin ist kein verfahrenstechnischer Unterschied zu sehen. Somit ist aus der D1 die Koextrusion
von Dichtungskörper und Befestigungsschicht im Sinne des Streitpatents gemäß
Merkmal 1.4 nicht beschrieben.
In der D1 ist als weiterer Unterschied zum Streitpatent nicht ausdrücklich erwähnt,
dass die Befestigungsschicht (nach dem Aushärten) aus einem härteren Werkstoff
besteht als der Dichtungskörper. Über die mechanischen Eigenschaften der Komponenten Kunstharz- und Klebermaterial für die äquivalenten Dichtungskörper und
Befestigungsschicht ist in der D1 nichts ausgesagt.
Anregungen zur Verfahrenstechnik des Aufbringens der Kleberschicht sowie zur
Verwendung eines geeigneten Klebewerkstoffs kann der Fachmann der Druckschrift DE 199 11 424 A1 (D2) entnehmen. Die D2 offenbart ebenfalls verschiedene Dichtungsprofile für Kraftfahrzeuge. Diese betreffen ebenfalls Scheibeneinfassprofile, bei denen metallische Verstärkungseinlagen in einen Profilkörper aus
Kunstharz eingebettet und mit diesem zu einem einteiligen Ganzen verbunden
werden (Sp. 1, Z. 5 - 11). Gleichzeitig wird auch in der D2 die metallische Einlage
als Dekorelement teilweise freigelassen (Sp. 1, Z. 61 bis Sp. 2, Z. 4). Das Zusammenfügen von Dekorkörper und Dichtungskörper erfolgt durch Extrusion
(Merkmal 1.3) und als Zwischenschicht zwischen dem Dichtungskörper (Profilkörper 25 oder Stützabschnitt 26) und der metallischen Verstärkungseinlage 28 gemäß den Ausführungen zum Ausführungsbeispiel der Figur 5 (Sp. 4, Z. 40 ff.)
dient ebenfalls eine Kleberharzschicht (29). Diese Schicht ist dazu vorgesehen,
eine wirksame Verbindung mit dem Metall herzustellen und dient somit der Befestigung bzw. der Anbindung des metallischen Dekorkörpers mit dem Dichtungskörper. Dabei ist für die Kleberharzschicht eine polare Gruppe mit thermoplastischer
Harzverbindung vorgesehen (Sp. 3, Z. 60 ff.), während über das Material des
Dichtungskörpers (Profilkörper 1) ausgeführt ist, dass hierzu „eine thermoplastische elastomere Olefinharzverbindung oder eine thermoplastische elastomere
Styrolharzverbindung usw.“ verwendet wird. Ein derart näher spezifizierter Kleber
wie beispielsweise ein „Ethylen-Methacrylsäure-Mischpolymerisat“ „in Form einer
thermoplastischen Harzverbindung“ weist (im ausgehärteten Zustand) jedenfalls
eine höhere Härte als ein elastomerer Olefin- oder Styrolwerkstoff auf, aus dem
der Dichtungskörper hergestellt ist. Demzufolge entnimmt der Fachmann hieraus
das Merkmal 1.4.1 des Anspruchs 1. Darüber hinaus wählt der Fachmann bei der
klebetechnischen Verbindung eines weichen Körpers (Elastomer) mit einem demgegenüber relativ harten Material (Metall) bereits aus fachlichen Erwägungen
(Kontinuumsmechanik) einen Werkstoff aus, der in der Härte (Elastizitätsmodul)
zwischen den beiden zu verbindenden Komponenten liegt, wobei ihm hierzu eine
große Auswahl geeigneter Kleberverbindungen zur Verfügung steht.
Der verfahrenstechnische Auftrag der Kleberschicht erfolgt gemäß Patentanspruch 6 sowie insbesondere der Beschreibung zum Ausführungsbeispiel der Figur 6 der D2 derart, dass in einem ersten Extruder (15) die eingesetzte Kleberharzschicht aufgeschmolzen und über einen zweiten Extruder (16) das Olefin-
oder Styrolharzmaterial zur Ausbildung des Profilkörpers (Dichtungskörper) verarbeitet wird. Beide Materialströme werden „in die Pressform 17 geleitet“, so dass
demnach eine Koextrusion beider Massenströme unter gleichzeitiger Zuführung
der metallischen Verstärkungseinlage (5) in einem Extrusionswerkzeug stattfindet.
Der Begriff Koextrusion wird in der D2 zwar nicht verwandt, es handelt sich jedoch
eindeutig um eine solche im bereits zuvor angesprochenen fachmännischen
Sinne.
Der Fachmann zieht die Druckschrift D2 grundsätzlich mit in Betracht, weil sie
direkt beim den Ausgangspunkt bildenden Gegenstand der D1 liegt. Im Hinblick
auf die Verarbeitung eines derartigen Massenprodukts, wie es ein Dichtprofil an
einem Kraftfahrzeug ist, ist der Fachmann stets bemüht, Verfahrensschritte zu
vereinfachen bzw. zu optimieren, um Zeit- und Kostenersparnis zu erreichen.
Hierzu gibt die D2 einen eindeutigen Hinweis, da mit der gleichzeitigen Verarbeitung der beiden plastischen Komponenten Dichtungskörper und Befestigungsschicht (Kleberschicht) die bei der D1 in getrennten Schritten erfolgende Verarbeitung vereinfacht und gleichzeitig appliziert werden kann. Der Fachmann erkennt auch bei der Übertragung der Koextrusion aus der D2 auf das Verfahren
nach der D1 kein Hindernis, das ihn davon abhalten könnte, diese Koextrusion
dort ebenfalls anzuwenden. Somit ergibt sich der Gegenstand nach Anspruch 1
gemäß Hauptantrag in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
4.2 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1:
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist identisch mit dem
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, daher gilt das unter 4.1
Gesagte in gleicher Weise für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1.
4.3 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2:
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht ebenfalls
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die weiteren zur Beschränkung des Gegenstands hinzugefügten sowie geänderten Merkmale sind jeweils bereits aus der
EP 0 270 337 B1 (D1) bekannt.
Die unter dem Kapitel 3.2 aufgeführte Merkmalsgliederung weist die hinzugefügten, beschränkenden Merkmale 1.3.3 bis 1.3.6 und 1.4.2 sowie 1.4.3 aus. Zusätzlich wurde das Merkmal 1.3 noch ergänzt, indem der Dichtungskörper nun während des Extrusionsprozesses neben dem Dekorkörper auch mit einem Träger
verbunden wird. Dieser Träger ist im bereits herangezogenen Ausführungsbeispiel
gemäß Figur 9 sowie der dazugehörigen Beschreibung der D1 offenbart (additional core element 23). Dieses weitere Kernelement weist eine im Querschnitt annähernd U-förmige Ausgestaltung auf (Merkmal 1.3.4). Aufgrund der Bezeichnung
„weiteres Kernelement“, der im Beispiel der Figur 8 alternativ ausgeführten „einteiligen“ Bauweise in Verbindung mit dem metallischen Dekorkörper (längliches
Kernelement 12) sowie der Zeichnungsdarstellung des Querschnitts in Figur 9
lässt sich aus fachmännischer Sicht schließen, dass der Träger aus Metall hergestellt ist (Merkmal 1.3.5). Der Dichtungskörper gemäß Figur 9 ist auch mit einer
kanalförmigen Ausnehmung versehen, in die ein Flansch mit entsprechender Gegenkontur aufsteckbar ist (Merkmal 1.3.3), obwohl eine derartige Befestigung in
der Beschreibung der D1 nicht explizit vorgesehen ist. Der (weitere) Träger im
Ausführungsbeispiel der Figur 9 armiert dabei den Dichtungskörper im Bereich
dieser Ausnehmung, so dass auch das Merkmal 1.3.6 aus der D1 bekannt ist.
Die als Befestigungsschicht anzusehende Kleberschicht mit dem Bezugszeichen 16 ist entsprechend Merkmal 1.4.2 auch im Bereich der Außenfläche angeordnet, da hiermit der Dekorkörper (Kernelement 12) mit Ausnahme des abziehbaren Bereichs auf der Dekorfläche (separable portion 18) beschichtet ist (Sp. 6,
Z. 2 ff.). Diese um den Dekorköper liegende Befestigungsschicht ist dabei in der
Ausführungsvariante nach Figur 9 auch beabstandet von dem als weiteren Kernelement bezeichneten Träger, somit ist das Merkmal 1.4.3 ebenfalls bekannt.
Die inhaltliche Änderung des Merkmals 1.4 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2, wonach der Dekorkörper mit der Befestigungsschicht stoffschlüssig verbunden wird (gegenüber angeordnet in den vorhergehenden Anträgen), ist aus der
D1 durch die Verklebung des Dekorkörpers ebenfalls bekannt. Das klebetechnische Fügen stellt geradezu eine exemplarische stoffschlüssige Verbindung dar.
Somit sind alle hinzugekommenen sowie veränderten Merkmale bereits aus der
Druckschrift D1 entweder explizit oder implizit bekannt, so dass die erfinderische
Tätigkeit entsprechend der Argumentation zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag zu beurteilen ist. Auf die entsprechend Ausführungen unter 4.1 wird verwiesen.
4.4 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3:
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 2 lediglich dadurch, dass ein Teilmerkmal gestrichen wurde („von dem
Träger (22) beabstandet“), wodurch ein beschränkendes Merkmal fehlt und somit
der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 weiter gefasst ist als der des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2. Nachdem dieser bereits nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, gilt das Gleiche ebenfalls für den Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 3.
5.
Nach Wegfall des Patentanspruchs 1 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen sind
aufgrund des Antragsprinzips auch die jeweiligen anderen Patentansprüche nicht
rechtsbeständig.
Damit war das Patent zu widerrufen.
6.
Unter diesen Umständen braucht auf die von der Einsprechenden III ergänzend bzw. hilfsweise gestellten Verfahrensanträge nicht eingegangen zu werden.
Dr. Zehendner
Dr. Huber
Kätker
Dr. Dorfschmidt
Cl