Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 24.11.2008 – 11 W (pat) 327/03

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. November 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 08 740

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.- Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter Dipl.- Ing. Dr. Henkel,

von Zglinitzki und Dipl.- Ing. Dr. Fritze 08.05

beschlossen:

Das Patent DE 199 08 740 wird mit den Patentansprüchen 1 bis 8

und der Beschreibung vom 24. November 2008 sowie den Zeichnungen Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Auf die am 1. März 1999 eingereichte Patentanmeldung - mit der in Anspruch genommenen inneren Priorität vom 3. März 1998 (AZ. 198 08 687.3) - ist das Patent

199 08 740 mit der Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zur automatischen Montage von Beschlägen an Fensterrahmen“

erteilt und die Erteilung am 21. November 2002 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist von der

R… GmbH & Co. in O…,

am 20. Februar 2003 Einspruch erhoben worden.

Zur Begründung ihres Einspruchs hat die Einsprechende mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht und sich dabei auf folgende Veröffentlichungen und Vorbenutzungshandlungen gestützt:

D1

D2

D3

DE 44 17 818 A1,

DE 93 05 048 U1,

Prospekt

„Montageautomaten

für Blendrahmenbeschläge“ der

Fa. BÖLLHOFF GmbH bzw. BÖLLHOFF Systemtechnik (nachveröffentlicht);

Bestätigungsschreiben der Fa. BÖLLHOFF vom 20. Februar 2003

über entsprechende vorveröffentlichte Prospekte sowie

offenkundige Vorbenutzung durch entsprechende Lieferungen an die Firmen

Daku Fenster + Türen, 39596 Stendal, im Juni 1994 und

al-bohn Fenster- Systeme GmbH, 74889 Sinsheim, im April 1995,

offenkundige Vorbenutzung durch Betrieb des Montageautomaten der

Fa. BÖLLHOFF bei der Firma

WERU AG, 73635 Rudersberg seit 1990/1991,

D4

D5

Prospekt „Reis- Linearroboter Baureihe RL“, Druckvermerk 17-96,

US 5 140 743.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Einsprechende Zeugen benannt.

Die Einsprechende hat beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2008 (eingegangen am 19. Juni 2008) ist der Einspruch zurückgenommen worden.

Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und

auf den Zwischenbescheid vom 23. Juni 2008 des Senats in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt,

das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 8 sowie der Beschreibung vom 24. November 2008 und den Zeichnungen Fig. 1 bis 4

gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Der danach geltende Patentanspruch 1 lautet:

„1. Verfahren zur automatischen Montage von Beschlägen an

Fensterrahmen, bei der der Fensterrahmen auf einem Montagetisch fixiert wird und die Beschlagteile mit einer Montageeinheit

angeschraubt werden, wobei eine am Montagetisch angeordnete

zentrale Montageeinheit an die jeweils erforderliche Montageposition oberhalb des Fensterrahmens gefahren wird,

dadurch gekennzeichnet,

-

dass die Montageeinheit (10.1, 10.2) in der jeweils erforderlichen Montageposition aus einem mitfahrenden Kleinmagazin (5)

das jeweils zu montierende Beschlagteil entnimmt und mit Hilfe

eines Montageaggregates (MS, MB) am Fensterrahmen montiert,

wobei die zur Befestigung der Beschlagteile erforderlichen Löcher

mit einem Bohraggregat (MB) in den Rahmen gebohrt und die Beschlagteile mit einem Schraubenaggregat (MS) angeschraubt werden und

-

dass die Montageeinheit (10.1, 10.2) vor der Bearbeitung eines neuen Fensterrahmens zu einem Hauptmagazin zum Nachladen des Kleinmagazins (5) fährt, wobei die Beschlagteile bedarfsgerecht und in der Reihenfolge der Montage für den nächsten

Fensterrahmen zusammengestellt werden und wobei mit dem Eintransport eines Rahmens die zugehörigen Beschlagteile in das

Kleinmagazin (5) geladen werden.“

Der danach geltende nebengeordnete Patentanspruch 5 lautet:

„5. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der

Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung einen Montagetisch mit Anschlag- und Spannsystem zum

Ausrichten des Rahmens, eine darüber angeordnete zentrale

Montageeinheit (10.1, 10.2) sowie Speichervorrichtungen (12.1,

12.2) für die Bereitstellung zu montierender Teile aufweist, wobei

-

die Speichervorrichtungen (12.1, 12.2) mit an das jeweilige

Beschlagteil angepasste Sortier- und Transporteinrichtungen gekoppelt sind,

-

die zentrale Montageeinheit (10.1, 10.2) in beliebige Positionen oberhalb des Fensterrahmens gebracht werden kann und um

eine senkrecht auf der Rahmenfläche stehende Achse drehbar ist

und

-

an der Montageeinheit (10.1, 10.2) Montageaggregate (MB,

MS) sowie mindestens ein Kleinmagazin (5) zur Aufnahme der zu

montierenden Beschläge in der Reihenfolge der Montage für den

nächsten Fensterrahmen angeordnet sind.“

Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 bzw. 6 bis 8 und wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II

Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die

Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

Das Patent wird antragsgemäß beschränkt aufrechterhalten.

Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein Anlass.

Die vorgenommenen Änderungen sind zulässig und führen zu keiner unzulässigen

Erweiterung des Patentgegenstandes.

Die sachliche Prüfung des Einspruchsvorbringens und der Entgegenhaltungen hat

weder das Vorliegen mangelnder Patentfähigkeit noch eines anderen Widerrufsgrundes ergeben.

Das Patent ist mit den geltenden, am 24. November 2008 vorgelegten Ansprüchen 1 bis 8 schutzfähig.

Einer weitergehenden sachlichen Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am

Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wird, § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG

i. V. m. § 59 Abs. 4 PatG (vgl. Beschluss des Senats vom 5. August 2003;

BPatG 47, 168 ff. - fehlende Begründungspflicht).

Dr. Maier

Dr. Henkel

v. Zglinitzki

Dr. Fritze

Ko