Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 27.11.2008 – 25 W (pat) 39/08

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 39/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

Beschwerdesache

betreffend die Marke 304 30 348 08.05

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

27. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der

Richterin Bayer und des Richters Merzbach

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenabteilung für

Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. April 2007 und vom 16. Mai 2008 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus

der Marke 302 46 912 „REVIGO“ angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 2. April 2007 hat die Markenabteilung für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom

16. Mai 2008 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO

analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Bayer

Merzbach

Na