Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 50/07

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 50/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 15 935.6

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. Dezember 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Grabrucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters Dr. Kortbein 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Zeichen

Traunsteiner Zeitung

soll für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für

Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel,

Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen

Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen

Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke;

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und

kulturelle Aktivitäten;

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung des Zeichens mit Beschluss vom 14. September 2006 teilweise zurückgewiesen, und zwar für die Waren "Druckereierzeugnisse" und die Dienstleistungen "Werbung; Unterhaltung". Die dagegen eingelegte Erinnerung wurde durch

Beschluss vom 20. Februar 2007 zurückgewiesen.

Die Markenstelle vertritt die Auffassung, dass dem angemeldeten Zeichen im Umfang der Zurückweisung die Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

fehle, da es sich um einen rein inhaltsbeschreibenden Titel handle. Der Verkehr

sehe in dem Zeichen lediglich den Hinweis auf eine täglich oder wöchentlich erscheinende Zeitung mit Nachrichten und Neuigkeiten aus und für Traunstein. Das

Zeichen bestehe aus der Kombination einer schutzunfähigen geografischen Herkunftsangabe mit einem branchenkennzeichnenden Zusatz. Der Begriff "Zeitung"

sei ein beschreibender Begriff für eine regelmäßig erscheinende Druckschrift mit

Nachrichten und Berichten. Eine Sachangabe sei die angemeldete Wortfolge auch

für die Dienstleistungen "Werbung" und "Unterhaltung". Vergleichbare Bezeichnungen wie "Pirmasenser Zeitung", "Siegener Zeitung" oder "Braunschweiger Zeitung" seien üblich. Vereinzelte Eintragungen könnten aufgrund einer fantasievollen

grafischen Gestaltung in das Markenregister gekommen sein. Jede Anmeldung sei

individuell zu beurteilen. Im Übrigen gebe es vielfache Zurückweisungen.

Die Beschwerdeführerin hat dem widersprochen und auf die eingetragenen Marken "Vossische Zeitung" (DD 652 077), "Berliner Zeitung" (DD 654 136 BZ),

"Kölnische Zeitung" (DE 634 479), "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (DE 742 541),

"Saar Zeitung"

(DE 1 092 477),

"Norddeutsche Zeitung"

(DE 2 086 895),

"Saarbrücker Zeitung" (DE 397 50 564), "Berliner Zeitung" (DE 398 09 172),

"Badische

Zeitung"

(DE 398 57 243),

"Ems-Zeitung"

(DE 398 66 223),

"Oberfränkische Zeitung" (DE 300 16 481), "Nordwest-Zeitung" (DE 301 47 407),

"Gögginger Zeitung" (DE 303 22 699), "Jüdische Zeitung" (DE 305 58 270) und

"Neue OZ Osnabrücker Zeitung" Bezug genommen, die ebenfalls für die Waren

"Druckereierzeugnisse" und/oder die Dienstleistung "Werbung" und/oder die

Dienstleistung "Unterhaltung" eingetragen sind. Aus dem Rechtsstaatsgebot und

dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ergebe sich eine Verpflichtung zur Eintragung. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich ein Unterschied

zu dem angemeldeten Zeichen ergebe. Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit seien

die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem relevanten Gebiet der Zeitschriften

nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Verkehr sei daran gewöhnt Kennzeichnungen vorzufinden, die aus einer Kombination von Herkunftsangabe und

Bestandteil mit beschreibendem Anklang bestünden.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt daher,

die Beschlüsse der Markenstelle vom 14. September 2006 und

20. Februar 2007 aufzuheben.

Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur beschreibenden Verwendung der Wortfolge "Traunsteiner Zeitung" sowie deren beider Bestandteile

wurde der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2008

übergeben.

II.

Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet,

denn der Beschluss der Markenstelle ist rechtmäßig. Der angemeldeten Wortfolge

stehen für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen die Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

1.

Nicht schutzfähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind solche Zeichen, denen

die konkrete Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH

GRUR 2008, 608 ff. - Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2006, 229

- Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2005, 763 ff. - Rn. 22 - Nestlé/Mars; GRUR 2004,

1027 - Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; GRUR 2003, 604

- Rn. 62 - Libertel; BGH GRUR 2008, 710 ff. - Rn. 12 - VISAGE; GRUR 2006,

850 ff. - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 257 - Bürogebäude;

BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - anti

KALK). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der

für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und

ohne Unklarheiten als solcher erfasst werden kann, ist der angemeldeten

Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151,

1152 - marktfrisch; GRUR 1999, 1089 - YES). Unterscheidungskraft fehlt

aber auch dann, wenn das Zeichen aus Angaben besteht, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung nicht unmittelbar betreffen, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hergestellt wird und der Verkehr deshalb den beschreibenden Aussagegehalt auch ohne weiteres hinsichtlich dieser Waren oder Dienstleistungen erfasst (BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 19

- FUSSBALL WM 2006; BPatG MarkenR 2007, 36, 37 - BuchPartner). Diese

Grundsätze gelten für die Beurteilung der Schutzfähigkeit von Wortfolgen

entsprechend (EuGH, a. a. O. - Rn. 33 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICH-

KEIT; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).

1. 1. Gem. § 5 Abs. 3 MarkenG sind die Bezeichnungen von Druckschriften grundsätzlich als Werktitel schutzfähig. Zusätzlich sind sie - was auch für Zeitungstitel gilt - dem Markenschutz zugänglich (BGH GRUR 2000, 882 f. - Bücher

für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 f. - REICH UND SCHOEN). Die

Zielrichtung von Titel- und Markenschutz ist dabei unterschiedlich. Während

der Titel im Allgemeinen inhaltsbezogen ist, ist es die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Ob ein Titel im Einzelfall einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb oder nur auf den Inhalt enthält, ist eine Einzelfallfrage, die im Rahmen der Unterscheidungskraft

zu klären ist.

Da sich die Bezeichnung "Traunsteiner Zeitung" in der beschreibenden, ohne

weiteres verständlichen Aussage erschöpft, dass es sich um eine täglich

oder wöchentlich erscheinende Zeitung mit Informationen aus dem Raum

Traunstein handelt, erfasst das Publikum das angemeldete Zeichen für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Sachangabe und nicht

als Hinweis auf die Herkunft aus einem Unternehmen (EuGH GRUR 2004,

1027 Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Dem Zeichen fehlt

damit jegliche Unterscheidungskraft.

1. 2. Die angemeldete Wortfolge besteht aus den Begriffen "Traunsteiner" und

"Zeitung". Traunstein ist eine Große Kreisstadt und Sitz des gleichnamigen

Landkreises im Regierungsbezirk Oberbayern. Sie liegt am Fluss Traun im

Chiemgau, der wiederum die Gebiete des Landkreises Traunstein und des

Landkreises Rosenheim umfasst. "Zeitung" ist die Bezeichnung für eine täglich bzw. regelmäßig in kurzen Zeitabständen erscheinende (nicht gebundene, meist nicht geheftete) Druckschrift mit Nachrichten, Berichten u. vielfältigem anderem aktuellem Inhalt (Duden - Deutsches Universalwörterbuch,

6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). In Verbindung mit einer geografischen Angabe ist

es der Sachhinweis auf eine in der jeweiligen Region erscheinende Zeitung.

Es gibt zahlreiche andere Zeitungen, die ebenfalls den Begriff "Zeitung" im

Titel führen, wie z. B. "Braunschweiger Zeitung", "Aachener Zeitung", "Münstersche Zeitung", "Süddeutsche Zeitung" etc. (PressePortal 2005: Regionale

Tageszeitungen). Das angemeldete Zeichen ist daher zwar als Titel geeignet, überschreitet aber die Schwelle zur Marke nicht. Dem Verkehr erschließt

sich aus dem Gesamtzeichen aufgrund der ihm bekannten Marktsituation im

entsprechenden Zeitschriftensegment nur eine im Vordergrund stehende

Sachangabe, die nicht geeignet ist, auf einen Hersteller hinzudeuten.

1. 3. Für die beanspruchten Waren "Druckereierzeugnisse" fehlt dem angemeldeten Zeichen aus den vorgenannten Gründen jegliche Unterscheidungskraft.

1. 4. Wegen des engen beschreibenden Zusammenhangs zwischen den Dienstleistungen "Werbung; Unterhaltung" und den in einer Zeitschrift angebotenen

Informationen, die auch der Unterhaltung oder der Werbung dienen können,

erfasst der Verkehr das angemeldete Zeichen lediglich als Hinweis auf das

Medium. Thematisch umfasst die Berichterstattung von Zeitungen diverse

Themen, dabei kann es sich auch um Unterhaltung in und um Traunstein

handeln. Sinn einer Tages- oder Wochenzeitung ist es nämlich Hinweise zu

bringen, und zwar auf kulturelle und sportliche Veranstaltungen, Kinofilme,

Ausstellungen und sonstige Unterhaltungsveranstaltungen, damit der Leser

sich ein umfassendes Bild über die Angebote seiner Region machen kann.

Zudem ist dem Verbraucher bekannt, dass Zeitungen häufig als Sponsoren

von Unterhaltungsveranstaltungen auftreten. Somit wird er einen Zusammenhang vermuten. In Verbindung mit der Dienstleistung "Werbung" wird der

Verkehr ferner annehmen, dass die "Traunsteiner Nachrichten" als Medium

für Werbung, d. h. Kleinanzeigen, Annoncen, Werbehinweise etc. dienen.

Printmedien sind neben Funk, Fernsehen und Internet die klassischen

Werbeträger. Das Publikum weiß daher, dass Zeitungen typischerweise

Werbemedien sind.

2.

Das angemeldete Zeichen unterliegt auch dem Eintragungshindernis gem.

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach ist die Eintragung solcher Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder

Dienstleistungen dienen oder dienen können, wobei ausreichend ist, dass

das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal

der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH

GRUR 2004, 680 - BIOMILD). Bei Bezeichnungen für Druckschriften hängt

das Freihaltebedürfnis davon ab, ob das angemeldete Zeichen als beschreibende Inhaltsangabe in Betracht kommt. Dies wird in der Regel dann angenommen, wenn der Titel den Inhalt "treffend" beschreibt (Ströbele/ Hacker,

MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 212; vgl. BPatG 29 W (pat) 316/00 - Hofer

Anzeiger; 29 W (pat) 107/01 - Der Neckarbote; 29 W (pat) 251/02 - Isar

Anzeiger). Im Übrigen steht der Annahme eines Freihaltebedürfnisses auch

nicht entgegen, dass es andere Möglichkeiten zur Benennung von Zeitungen

und Zeitschriften für die Mitbewerber der Beschwerdeführerin gibt, denn das

absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG trägt den berechtigen Interessen des Wirtschaftsverkehrs Rechnung, Ausschließlichkeitsrechte

an beschreibenden Angaben zu verhindern und zu gewährleisten, dass beschreibende Angaben von allen Mitbewerbern frei verwendet werden können

(Berlit, Das neue Markenrecht, 5. Aufl. 2003, Rn. 66; Fezer, Markenrecht,

3. Aufl., § 8 Rn. 118; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rn. 240 f.;

Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2003, § 8 Rn. 176). Damit ist das eichen freihaltebedürftig, um eine Monopolisierung einer für Wettbewerber erforderlichen Bezeichnung zu vermeiden.

3.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Voreintragungen führen

zu keiner anderen Beurteilung. Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, die dazu führt, dass in

einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte

ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3

Abs. 1 GG darstellen (vgl. die Vorabentscheidungsersuchen zum Gerichtshof

der Europäischen Gemeinschaften BPatG GRUR 2007, 329 SCHWABEN-

POST; Mitt. 2008, 179 Volks-Handy). Dies setzt aber voraus, dass sich die

bisherige Amtspraxis als willkürlich darstellt und nicht erkennen lässt, welche

der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche unrechtmäßig

waren. Anhaltspunkte für eine solche ungleiche Amtspraxis sind für den Senat nicht ersichtlich. Mit Ausnahme der drei Eintragungen zu "Gögginger

Zeitung", "Jüdische Zeitung" und "Neue OZ Osnabrücker Zeitung" sind alle

anderen Eintragungen zeitlich vor der Veröffentlichung der Entscheidungen

des Bundespatentgerichts zu "Hofer Anzeiger", "Der Neckarbote" und "Isar

Anzeiger" (a. a. O.) erfolgt. Danach hat sich das Deutsche Patent- und

Markenamt an der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts orientiert und

derartig gebildete Zeichen zurückgewiesen. Die Anzahl der zurückgewiesenen Entscheidungen ist daher auch deutlich höher als die Anzahl der Eintragungen. Die Marke "Gögginger Zeitung" wurde am 23. Oktober 2003 eingetragen, nachdem im Mai 2003 die Entscheidung zum "Hofer Anzeiger" ergangen ist. Sie ist daher insbesondere weder für den Oberbegriff "Druckereierzeugnisse" noch für "Zeitungen, Zeitschriften" oder "Werbung" bzw. "Unterhaltung" eingetragen. Sie ist lediglich für Monografien und Bücher und andere Dienstleistungen eingetragen, für die "Zeitung" keine im Vordergrund stehende Sachaussage ist. Die Marke "Jüdische Zeitung" ist anders gebildet als

die angemeldete Marke, da sie über keinen geografischen Herkunftshinweis

verfügt. Bei der Marke "Neue OZ Osnabrücker Zeitung" handelt es sich um

eine Wort-/Bildmarke, die möglicherweise wegen des grafisch gestalteten

Bildteils "Neue OZ" eingetragen wurde und mit der verfahrensgegenständlichen Wortmarke daher ebenfalls nicht vergleichbar ist.

Die Beschwerdeführerin hat deshalb zwar zu Recht darauf hingewiesen,

dass viele Zeitungen ähnlich gebildete Titel führen, auch diese verfügen aber

nur über Titel-, nicht jedoch Markenschutz, sofern sie nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung eingetragen wurden.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da der markenrechtliche

Schutz von Zeitungstiteln ausweislich der oben genannten einheitlichen

Rechtsprechung keiner abschließenden Klärung durch den Bundesgerichtshof zugeführt werden muss.

Grabrucker

Dr. Mittenberger-Huber

Dr. Kortbein

Hu