Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 50/07
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 50/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 15 935.6
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. Dezember 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters Dr. Kortbein 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Zeichen
Traunsteiner Zeitung
soll für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für
Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel,
Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen
Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen
Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und
kulturelle Aktivitäten;
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung des Zeichens mit Beschluss vom 14. September 2006 teilweise zurückgewiesen, und zwar für die Waren "Druckereierzeugnisse" und die Dienstleistungen "Werbung; Unterhaltung". Die dagegen eingelegte Erinnerung wurde durch
Beschluss vom 20. Februar 2007 zurückgewiesen.
Die Markenstelle vertritt die Auffassung, dass dem angemeldeten Zeichen im Umfang der Zurückweisung die Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
fehle, da es sich um einen rein inhaltsbeschreibenden Titel handle. Der Verkehr
sehe in dem Zeichen lediglich den Hinweis auf eine täglich oder wöchentlich erscheinende Zeitung mit Nachrichten und Neuigkeiten aus und für Traunstein. Das
Zeichen bestehe aus der Kombination einer schutzunfähigen geografischen Herkunftsangabe mit einem branchenkennzeichnenden Zusatz. Der Begriff "Zeitung"
sei ein beschreibender Begriff für eine regelmäßig erscheinende Druckschrift mit
Nachrichten und Berichten. Eine Sachangabe sei die angemeldete Wortfolge auch
für die Dienstleistungen "Werbung" und "Unterhaltung". Vergleichbare Bezeichnungen wie "Pirmasenser Zeitung", "Siegener Zeitung" oder "Braunschweiger Zeitung" seien üblich. Vereinzelte Eintragungen könnten aufgrund einer fantasievollen
grafischen Gestaltung in das Markenregister gekommen sein. Jede Anmeldung sei
individuell zu beurteilen. Im Übrigen gebe es vielfache Zurückweisungen.
Die Beschwerdeführerin hat dem widersprochen und auf die eingetragenen Marken "Vossische Zeitung" (DD 652 077), "Berliner Zeitung" (DD 654 136 BZ),
"Kölnische Zeitung" (DE 634 479), "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (DE 742 541),
"Saar Zeitung"
(DE 1 092 477),
"Norddeutsche Zeitung"
(DE 2 086 895),
"Saarbrücker Zeitung" (DE 397 50 564), "Berliner Zeitung" (DE 398 09 172),
"Badische
Zeitung"
(DE 398 57 243),
"Ems-Zeitung"
(DE 398 66 223),
"Oberfränkische Zeitung" (DE 300 16 481), "Nordwest-Zeitung" (DE 301 47 407),
"Gögginger Zeitung" (DE 303 22 699), "Jüdische Zeitung" (DE 305 58 270) und
"Neue OZ Osnabrücker Zeitung" Bezug genommen, die ebenfalls für die Waren
"Druckereierzeugnisse" und/oder die Dienstleistung "Werbung" und/oder die
Dienstleistung "Unterhaltung" eingetragen sind. Aus dem Rechtsstaatsgebot und
dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ergebe sich eine Verpflichtung zur Eintragung. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich ein Unterschied
zu dem angemeldeten Zeichen ergebe. Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit seien
die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem relevanten Gebiet der Zeitschriften
nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Verkehr sei daran gewöhnt Kennzeichnungen vorzufinden, die aus einer Kombination von Herkunftsangabe und
Bestandteil mit beschreibendem Anklang bestünden.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt daher,
die Beschlüsse der Markenstelle vom 14. September 2006 und
20. Februar 2007 aufzuheben.
Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur beschreibenden Verwendung der Wortfolge "Traunsteiner Zeitung" sowie deren beider Bestandteile
wurde der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2008
übergeben.
II.
Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet,
denn der Beschluss der Markenstelle ist rechtmäßig. Der angemeldeten Wortfolge
stehen für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen die Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
1.
Nicht schutzfähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind solche Zeichen, denen
die konkrete Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH
GRUR 2008, 608 ff. - Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2006, 229
- Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2005, 763 ff. - Rn. 22 - Nestlé/Mars; GRUR 2004,
1027 - Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; GRUR 2003, 604
- Rn. 62 - Libertel; BGH GRUR 2008, 710 ff. - Rn. 12 - VISAGE; GRUR 2006,
850 ff. - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 257 - Bürogebäude;
BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - anti
KALK). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der
für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und
ohne Unklarheiten als solcher erfasst werden kann, ist der angemeldeten
Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151,
1152 - marktfrisch; GRUR 1999, 1089 - YES). Unterscheidungskraft fehlt
aber auch dann, wenn das Zeichen aus Angaben besteht, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung nicht unmittelbar betreffen, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hergestellt wird und der Verkehr deshalb den beschreibenden Aussagegehalt auch ohne weiteres hinsichtlich dieser Waren oder Dienstleistungen erfasst (BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 19
- FUSSBALL WM 2006; BPatG MarkenR 2007, 36, 37 - BuchPartner). Diese
Grundsätze gelten für die Beurteilung der Schutzfähigkeit von Wortfolgen
entsprechend (EuGH, a. a. O. - Rn. 33 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICH-
KEIT; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).
1. 1. Gem. § 5 Abs. 3 MarkenG sind die Bezeichnungen von Druckschriften grundsätzlich als Werktitel schutzfähig. Zusätzlich sind sie - was auch für Zeitungstitel gilt - dem Markenschutz zugänglich (BGH GRUR 2000, 882 f. - Bücher
für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 f. - REICH UND SCHOEN). Die
Zielrichtung von Titel- und Markenschutz ist dabei unterschiedlich. Während
der Titel im Allgemeinen inhaltsbezogen ist, ist es die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Ob ein Titel im Einzelfall einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb oder nur auf den Inhalt enthält, ist eine Einzelfallfrage, die im Rahmen der Unterscheidungskraft
zu klären ist.
Da sich die Bezeichnung "Traunsteiner Zeitung" in der beschreibenden, ohne
weiteres verständlichen Aussage erschöpft, dass es sich um eine täglich
oder wöchentlich erscheinende Zeitung mit Informationen aus dem Raum
Traunstein handelt, erfasst das Publikum das angemeldete Zeichen für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Sachangabe und nicht
als Hinweis auf die Herkunft aus einem Unternehmen (EuGH GRUR 2004,
1027 Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Dem Zeichen fehlt
damit jegliche Unterscheidungskraft.
1. 2. Die angemeldete Wortfolge besteht aus den Begriffen "Traunsteiner" und
"Zeitung". Traunstein ist eine Große Kreisstadt und Sitz des gleichnamigen
Landkreises im Regierungsbezirk Oberbayern. Sie liegt am Fluss Traun im
Chiemgau, der wiederum die Gebiete des Landkreises Traunstein und des
Landkreises Rosenheim umfasst. "Zeitung" ist die Bezeichnung für eine täglich bzw. regelmäßig in kurzen Zeitabständen erscheinende (nicht gebundene, meist nicht geheftete) Druckschrift mit Nachrichten, Berichten u. vielfältigem anderem aktuellem Inhalt (Duden - Deutsches Universalwörterbuch,
6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). In Verbindung mit einer geografischen Angabe ist
es der Sachhinweis auf eine in der jeweiligen Region erscheinende Zeitung.
Es gibt zahlreiche andere Zeitungen, die ebenfalls den Begriff "Zeitung" im
Titel führen, wie z. B. "Braunschweiger Zeitung", "Aachener Zeitung", "Münstersche Zeitung", "Süddeutsche Zeitung" etc. (PressePortal 2005: Regionale
Tageszeitungen). Das angemeldete Zeichen ist daher zwar als Titel geeignet, überschreitet aber die Schwelle zur Marke nicht. Dem Verkehr erschließt
sich aus dem Gesamtzeichen aufgrund der ihm bekannten Marktsituation im
entsprechenden Zeitschriftensegment nur eine im Vordergrund stehende
Sachangabe, die nicht geeignet ist, auf einen Hersteller hinzudeuten.
1. 3. Für die beanspruchten Waren "Druckereierzeugnisse" fehlt dem angemeldeten Zeichen aus den vorgenannten Gründen jegliche Unterscheidungskraft.
1. 4. Wegen des engen beschreibenden Zusammenhangs zwischen den Dienstleistungen "Werbung; Unterhaltung" und den in einer Zeitschrift angebotenen
Informationen, die auch der Unterhaltung oder der Werbung dienen können,
erfasst der Verkehr das angemeldete Zeichen lediglich als Hinweis auf das
Medium. Thematisch umfasst die Berichterstattung von Zeitungen diverse
Themen, dabei kann es sich auch um Unterhaltung in und um Traunstein
handeln. Sinn einer Tages- oder Wochenzeitung ist es nämlich Hinweise zu
bringen, und zwar auf kulturelle und sportliche Veranstaltungen, Kinofilme,
Ausstellungen und sonstige Unterhaltungsveranstaltungen, damit der Leser
sich ein umfassendes Bild über die Angebote seiner Region machen kann.
Zudem ist dem Verbraucher bekannt, dass Zeitungen häufig als Sponsoren
von Unterhaltungsveranstaltungen auftreten. Somit wird er einen Zusammenhang vermuten. In Verbindung mit der Dienstleistung "Werbung" wird der
Verkehr ferner annehmen, dass die "Traunsteiner Nachrichten" als Medium
für Werbung, d. h. Kleinanzeigen, Annoncen, Werbehinweise etc. dienen.
Printmedien sind neben Funk, Fernsehen und Internet die klassischen
Werbeträger. Das Publikum weiß daher, dass Zeitungen typischerweise
Werbemedien sind.
2.
Das angemeldete Zeichen unterliegt auch dem Eintragungshindernis gem.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach ist die Eintragung solcher Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen dienen oder dienen können, wobei ausreichend ist, dass
das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal
der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH
GRUR 2004, 680 - BIOMILD). Bei Bezeichnungen für Druckschriften hängt
das Freihaltebedürfnis davon ab, ob das angemeldete Zeichen als beschreibende Inhaltsangabe in Betracht kommt. Dies wird in der Regel dann angenommen, wenn der Titel den Inhalt "treffend" beschreibt (Ströbele/ Hacker,
MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 212; vgl. BPatG 29 W (pat) 316/00 - Hofer
Anzeiger; 29 W (pat) 107/01 - Der Neckarbote; 29 W (pat) 251/02 - Isar
Anzeiger). Im Übrigen steht der Annahme eines Freihaltebedürfnisses auch
nicht entgegen, dass es andere Möglichkeiten zur Benennung von Zeitungen
und Zeitschriften für die Mitbewerber der Beschwerdeführerin gibt, denn das
absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG trägt den berechtigen Interessen des Wirtschaftsverkehrs Rechnung, Ausschließlichkeitsrechte
an beschreibenden Angaben zu verhindern und zu gewährleisten, dass beschreibende Angaben von allen Mitbewerbern frei verwendet werden können
(Berlit, Das neue Markenrecht, 5. Aufl. 2003, Rn. 66; Fezer, Markenrecht,
3. Aufl., § 8 Rn. 118; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rn. 240 f.;
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2003, § 8 Rn. 176). Damit ist das eichen freihaltebedürftig, um eine Monopolisierung einer für Wettbewerber erforderlichen Bezeichnung zu vermeiden.
3.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Voreintragungen führen
zu keiner anderen Beurteilung. Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, die dazu führt, dass in
einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte
ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3
Abs. 1 GG darstellen (vgl. die Vorabentscheidungsersuchen zum Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften BPatG GRUR 2007, 329 SCHWABEN-
POST; Mitt. 2008, 179 Volks-Handy). Dies setzt aber voraus, dass sich die
bisherige Amtspraxis als willkürlich darstellt und nicht erkennen lässt, welche
der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche unrechtmäßig
waren. Anhaltspunkte für eine solche ungleiche Amtspraxis sind für den Senat nicht ersichtlich. Mit Ausnahme der drei Eintragungen zu "Gögginger
Zeitung", "Jüdische Zeitung" und "Neue OZ Osnabrücker Zeitung" sind alle
anderen Eintragungen zeitlich vor der Veröffentlichung der Entscheidungen
des Bundespatentgerichts zu "Hofer Anzeiger", "Der Neckarbote" und "Isar
Anzeiger" (a. a. O.) erfolgt. Danach hat sich das Deutsche Patent- und
Markenamt an der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts orientiert und
derartig gebildete Zeichen zurückgewiesen. Die Anzahl der zurückgewiesenen Entscheidungen ist daher auch deutlich höher als die Anzahl der Eintragungen. Die Marke "Gögginger Zeitung" wurde am 23. Oktober 2003 eingetragen, nachdem im Mai 2003 die Entscheidung zum "Hofer Anzeiger" ergangen ist. Sie ist daher insbesondere weder für den Oberbegriff "Druckereierzeugnisse" noch für "Zeitungen, Zeitschriften" oder "Werbung" bzw. "Unterhaltung" eingetragen. Sie ist lediglich für Monografien und Bücher und andere Dienstleistungen eingetragen, für die "Zeitung" keine im Vordergrund stehende Sachaussage ist. Die Marke "Jüdische Zeitung" ist anders gebildet als
die angemeldete Marke, da sie über keinen geografischen Herkunftshinweis
verfügt. Bei der Marke "Neue OZ Osnabrücker Zeitung" handelt es sich um
eine Wort-/Bildmarke, die möglicherweise wegen des grafisch gestalteten
Bildteils "Neue OZ" eingetragen wurde und mit der verfahrensgegenständlichen Wortmarke daher ebenfalls nicht vergleichbar ist.
Die Beschwerdeführerin hat deshalb zwar zu Recht darauf hingewiesen,
dass viele Zeitungen ähnlich gebildete Titel führen, auch diese verfügen aber
nur über Titel-, nicht jedoch Markenschutz, sofern sie nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung eingetragen wurden.
4.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da der markenrechtliche
Schutz von Zeitungstiteln ausweislich der oben genannten einheitlichen
Rechtsprechung keiner abschließenden Klärung durch den Bundesgerichtshof zugeführt werden muss.
Grabrucker
Dr. Mittenberger-Huber
Dr. Kortbein
Hu