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BPatG Beschluss vom 04.12.2008 – 17 W (pat) 65/05

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 65/05 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 4. Dezember 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 44 001

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2008 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie der Richter Dipl.-Ing. Prasch,

Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dr. Mittenberger-Huber

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen. 08.05

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Erhöhung des Bedienerkomforts bzw. Steigerung des Service-

Leistungsumfangs bei / für Kraftfahrzeugassistenzsysteme“

ist am 21. September 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht

worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und

Markenamts durch Beschluss vom 3. März 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Verfahren des Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber dem

Stand der Technik sei.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und beantragt:

die Erteilung des Patents auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 5 vom 17. Oktober 2008 (Hauptantrag),

hilfsweise

mit Ansprüchen 1 bis 5 vom 17. Oktober 2008 (einziger Hilfsantrag),

wie im Schriftsatz vom 17. Oktober 2008 formuliert.

Zur mündlichen Verhandlung ist er, wie im Schriftsatz vom 17. Oktober 2008

angekündigt, nicht erschienen.

Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

„Verfahren zur Bereitstellung von Daten eines Fahrzeuggerätes,

insbesondere zwischen stationären Kommunikationsanlagen und

dem Fahrzeuggerät, in das sich ändernde Daten mittels eines

transportablen Datenträgers (3.3) eingegeben werden,

dadurch gekennzeichnet, dass

a)

das Fahrzeuggerät als ein Kraftfahrzeug-Assistenzsystem in

Form eines Navigationssystems ausgebildet ist,

b)

der transportable Datenträger (3.3) Bestandteil eines Kraftfahrzeugschlüssels (3.1) oder einer Weiterentwicklung des klassischen Autoschlüssels (3.1) ist, und

c)

dass zum Übermitteln der Daten, auf den Datenträger (3.3)

sowohl die fahrzeugferne Kommunikationseinrichtung (2) wie auch

die fahrzeugfeste Kommunikationseinrichtung (4) zugreifen kann,

wobei hierbei

i.

die Schnittstelle und/oder Gatewayfunktion zum eigentlichen Navigationssystem ein Bordcomputer herstellt, und/

oder

ii.

die Schnittstellenfunktion direkt vom Navigationssystem

wahrgenommen wird.“

Der nebengeordnete Anspruch 4 nach Hauptantrag lautet:

„Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der

Ansprüche 1 bis 3,

dadurch gekennzeichnet, dass

a) mittels dem Kraftfahrzeugschlüssel (3.1) oder einer Weiterentwicklung des klassischen Autoschlüssels (3.1),

b) mindestens eine ausgewählte bzw. gewünschte Fahrtroute,

welche an einem fahrzeugfernen System oder einer fahrzeugfernen Einrichtung ermittelt, bzw. ausgewählt, und festgelegt wurde,

c)

an das fahrzeugfeste Assistenzsystem übergeben wird, und/

oder übertragen und aktiviert werden kann, wobei hierbei

i.

die Schnittstelle und/oder Gatewayfunktion zum eigentlichen Navigationssystem ein Bordcomputer herstellt und/

oder

ii.

die Schnittstellenfunktion direkt vom Navigationssystem

wahrgenommen wird.“

Der nebengeordnete Anspruch 5 nach Hauptantrag lautet:

„Verwendung eines Kraftfahrzeugschlüssels (3.1) oder einer Weiterentwicklung des klassischen Autoschlüssels (3.1), zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 3,

dadurch gekennzeichnet, dass

a) mittels dem Kraftfahrzeugschlüssel (3.1) oder einer Weiterentwicklung des klassischen Autoschlüssels (3.1),

b) mindestens eine ausgewählte bzw. gewünschte Fahrtroute,

welche an einem fahrzeugfernen System oder einer fahrzeugfernen Einrichtung ermittelt, bzw. ausgewählt, und festgelegt wurde,

c)

an das fahrzeugfeste Assistenzsystem übergeben wird, und/

oder übertragen und aktiviert werden kann, wobei hierbei

i.

die Schnittstelle und/oder Gatewayfunktion zum eigentlichen Navigationssystem ein Bordcomputer herstellt und/

oder

ii.

die Schnittstellenfunktion direkt vom Navigationssystem

wahrgenommen wird.“

Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:

„Verfahren zur Erhöhung des Bedienerkomforts für Kraftfahrzeug-

Assistenzsysteme, und/oder einer Service-Leistungs-Steigerung

für Fahrzeuge, insbesondere bei Leihfahrzeugen/bei Autovermietungen mit einem Navigationssystem,

dadurch gekennzeichnet, dass

a) mindestens eine ausgewählte bzw. gewünschte Fahrtroute,

welche an einem fahrzeugfernen System oder einer fahrzeugfernen Einrichtung ermittelt, bzw. ausgewählt, und festgelegt wurde,

b) mittels dem Kraftfahrzeugschlüssel oder einer Weiterentwicklung des klassischen Autoschlüssels,

c)

an das fahrzeugfeste Assistenzsystem übergeben wird, und/

oder übertragen und aktiviert werden kann, wobei hierbei

i.

die Schnittstelle und/oder Gatewayfunktion zum eigentlichen Navigationssystem ein Bordcomputer herstellt und/

oder

ii.

die Schnittstellenfunktion direkt vom Navigationssystem

wahrgenommen wird.“

Der nebengeordnete Anspruch 4 nach Hilfsantrag lautet:

„Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der

Ansprüche 1 bis 3,

dadurch gekennzeichnet, dass

a) mittels dem Kraftfahrzeugschlüssel (3.1) oder einer Weiterentwicklung des klassischen Autoschlüssels (3.1),

b) mindestens eine ausgewählte bzw. gewünschte Fahrtroute,

welche an einem fahrzeugfernen System oder einer fahrzeugfernen Einrichtung ermittelt, bzw. ausgewählt, und festgelegt wurde,

c)

an das fahrzeugfeste Assistenzsystem übergeben wird, und/

oder übertragen und aktiviert werden kann, wobei hierbei

i.

die Schnittstelle und/oder Gatewayfunktion zum eigentlichen Navigationssystem ein Bordcomputer herstellt und/

oder

ii.

die Schnittstellenfunktion direkt vom Navigationssystem

wahrgenommen wird.“

Der nebengeordnete Anspruch 5 nach Hilfsantrag lautet:

„Verwendung eines Kraftfahrzeugschlüssels (3.1) oder einer Weiterentwicklung des klassischen Autoschlüssels (3.1), zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 3,

dadurch gekennzeichnet, dass

a) mittels dem Kraftfahrzeugschlüssel (3.1) oder einer Weiterentwicklung des klassischen Autoschlüssels (3.1),

b) mindestens eine ausgewählte bzw. gewünschte Fahrtroute,

welche an einem fahrzeugfernen System oder einer fahrzeugfernen Einrichtung ermittelt, bzw. ausgewählt, und festgelegt wurde,

c)

an das fahrzeugfeste Assistenzsystem übergeben wird, und/

oder übertragen und aktiviert werden kann, wobei hierbei

i.

die Schnittstelle und/oder Gatewayfunktion zum eigentlichen Navigationssystem ein Bordcomputer herstellt und/

oder

ii.

die Schnittstellenfunktion direkt vom Navigationssystem

wahrgenommen wird.“

Bezüglich der untergeordneten Ansprüche wird auf die Akte verwiesen.

Zur Begründung der Beschwerde führt der Anmelder aus, dass er zwar mit der

Auffassung übereinstimme, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung die Technologien

Fahrzeugschlüssel plus Speichermedium sowie Navigationsdaten plus Speichermedium dem Fachmann bestens vertraut waren. Es seien aber mehrere Jahre

vergangen, bis die Kombination der beiden Technologien zum Patent angemeldet

worden sei. Die Kombination sei deshalb neu und beruhe auch auf erfinderischer

Tätigkeit. Ein weiteres Beweisanzeichen sieht er darin, dass vom Deutschen

Patent- und Markenamt eine jüngere Patentanmeldung, bei der Audiodaten mittels

Schlüssel transferiert worden seien, als erfinderisch angesehen worden sei.

II.

Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch

nicht begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents nicht patentfähig

ist, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§§ 1, 4 PatG).

1.

In der Beschreibungseinleitung der Anmeldung wird ausgeführt, dass Navigationsgeräte bald zum Standard der Fahrzeugausstattung gehören. Um die Möglichkeiten dieser Geräte auch dann bestmöglich nutzen zu können, wenn es sich

um dem Bediener unbekannte Systeme handle, wie diese in Leihfahrzeugen vorzufinden seien, werde angestrebt, die Handhabung dieser Geräte möglichst benutzerfreundlich zu gestalten. Entsprechend wird als Aufgabe genannt, weiterführende Möglichkeiten aufzuzeigen, welche aufbauend auf bereits bekannten Möglichkeiten eine Erhöhung des Bedienerkomforts für Kraftfahrzeugassistenzsysteme

und/oder eine Service-Leistungs-Steigerung für Fahrzeuge und Leihfahrzeuge bei

Autovermietungen ermöglichen (vgl. S. 4a, Z. 1 - 6 der geltenden Beschreibung).

Als Fachmann, der sich mit der elektronischen Ausstattung von Kraftfahrzeugen

und dem Bedienkomfort dieser Ausstattung befasst, ist ein Elektronikingenieur

anzusehen, der über mehrjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugelektronik verfügt.

2.

Dieser Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 den Vorschlag, die Daten

(zur Programmierung der gewünschten Fahrtroute, vgl. S. 5, Z. 29 - S. 6, Z. 5) für

ein Fahrzeuggerät als Kraftfahrzeug-Assistenzsystem in Form eines Navigationssystems (Merkmal a) nicht in üblicher Weise, bspw. durch Tastatur einzugeben,

sondern durch einen Datenträger bereit zu stellen, der Bestandteil eines Kraftfahrzeugschlüssels oder einer Weiterentwicklung des klassischen Autoschlüssels ist

(Merkmal b).

Nach Merkmal c) sollen die Daten durch eine fahrzeugferne Kommunikationseinrichtung, bspw. einen PC (vgl. S. 5 Z. 10 - 14 i. V. m. Fig. 1), auf den Datenträger

übermittelt werden und von einer fahrzeugfesten, d. h. im Fahrzeug befindlichen

Kommunikationseinrichtung abgegriffen werden. Die Schnittstellen- und/oder

Gatewayfunktion zur Übertragung der Daten zum Navigationssystem im Fahrzeug

kann hierbei wahlweise vom Bordcomputer (Merkmal i) und/oder direkt vom Navigationssystem (Merkmal ii) wahrgenommen werden. Weitergehende technische

Details, etwa dahingehend, auf welche Weise die Daten vom Datenträger im

Schlüssel an die Schnittstelle des Fahrzeugs konkret übertragen werden, sind

nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Insgesamt gesehen, entnimmt der Fachmann dem Anspruch 1 den Vorschlag, zur

Eingabe von Daten (bspw. der gewünschten Fahrtroute) in das Navigationssystem

eines Fahrzeugs den Datenträger eines elektronischen Kraftfahrzeugschlüssels zu

verwenden. Dazu wird der Schlüssel an einer fahrzeugfernen Einrichtung (bspw.

PC) mit den gewünschten Daten beschrieben und nachfolgend werden diese

Daten mit dem Kraftfahrzeugschlüssel entweder direkt oder über den Bordcomputer des Fahrzeugs in das Navigationssystem übertragen.

Hierdurch ergibt sich die Möglichkeit, dass der Kraftfahrzeugschlüssel von einem

Dienstleister, bspw. einer Autovermietung, mit der Fahrtroute programmiert wird

und die programmierten Daten vom Schlüssel in das Navigationssystem des Fahrzeugs übertragen werden, so dass sich der Fahrer, wie beabsichtigt, nicht mehr

mit der Programmierung eines ihm nicht vertrauten Navigationssystems auseinander setzen muss (vgl. S. 7, Z. 6 - 22).

3.

Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist dem

Fachmann aus dem Stand der Technik nahe gelegt.

In der im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen DE 198 54 088 A1 ist ein Navigationssystem beschrieben, das eine einfache Eingabe des Zielpunktes (der

Fahrtroute) ermöglichen soll (vgl. Abstrakt). In der Einleitung dieser Druckschrift

werden verschiedene bekannte Möglichkeiten zur Eingabe erläutert. In Sp. 2,

Z. 4 - 14 wird der Vorschlag diskutiert, das Navigationsziel mittels einer von dem

Navigationsgerät lesbaren Chipkarte als transportablem Datenträger in das Navigationsgerät einzugeben. Dabei soll das Navigationsziel (zuvor) mittels eines zum

Beschreiben der Chipkarte geeigneten Personalcomputers programmiert werden.

Aus diesen Ausführungen schließt der Fachmann, dass das bekannte Navigationsgerät auch entsprechend Merkmal ii) eine (irgendwie geartete) Schnittstelle

aufweisen muss, über die die Daten von der Chipkarte in das Navigationsgerät

übertragen werden.

Das Verfahren zur Bereitstellung von Daten nach dem Patentanspruch 1 in der

Variante nach Merkmal ii), bei der die Schnittstellenfunktion direkt vom Navigationssystem wahrgenommen wird, unterscheidet sich von dem bekannten Verfahren lediglich hinsichtlich des Merkmals b), nach dem als transportabler Datenträger nicht eine Chipkarte, sondern ein elektronischer Kraftfahrzeugschlüssel

benutzt wird.

Eine Anregung, den Kraftfahrzeugschlüssel als Datenträger zur Eingabe von

Daten in das Navigationssystem eines Fahrzeugs zu verwenden, erhält der Fachmann jedoch aus der DE 199 17 817 A1. Diese vorveröffentlichte Druckschrift

wurde vom Anmelder selbst zum Nachweis dafür genannt, dass zum Zeitpunkt der

vorliegenden Anmeldung der Fachmann mit der „Technologie“ „Fahrzeugschlüssel

PLUS Speichermedium“ für Daten bestens vertraut war (vgl. Schriftsatz vom

17. Oktober 2008, S. 2 oben). Dort ist ein elektronisches Fahrzeugüberwachungssystem beschrieben, das mit unterschiedlichsten fahrrelevanten Daten versorgt

werden soll, flexibel an die jeweiligen Anforderungen anpassbar und einfach zu

betreiben sein soll (vgl. Sp. 1, Z. 52 - 64). Als fahrrelevante Daten werden u. a.

Fahrtenbuchdaten genannt, wie Kilometerstände, der Fahrtgrund oder die Fahrtroute (vgl. Sp. 3, Z. 3 - 10). Zur Versorgung des Fahrzeugüberwachungssystems

mit Daten wird ein transportabler Datenträger in Form einer (Chip-)Karte oder

eines Fahrzeugschlüssels verwendet. Die Daten werden mit einer fahrzeugfernen

Datenkommunikationseinrichtung, bspw. einem PC, auf den Datenträger aufgebracht und an die fahrzeugfeste Datenkommunikationseinrichtung übertragen, wo

sie zur Steuerung des Fahrzeugbetriebs verwendet werden (vgl. Sp. 1, Z. 67 -

Sp. 2, Z. 11 und Anspruch 1). Diese Ausführungen zeigen dem Fachmann, dass

nicht nur eine Chipkarte geeignet ist für die Übermittlung von Daten an ein Navigationssystem, wie in der DE 198 54 088 A1 beschrieben, sondern auch ein

(elektronischer) Kraftfahrzeugschlüssel.

Das Verfahren zum Bereitstellen von Daten für ein Fahrzeuggerät nach Anspruch 1 ist daher jedenfalls in der Variante nach Merkmal ii) aus dem Stand der

Technik nahe gelegt. Damit ist der Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung

bereits nicht patentfähig.

Im Übrigen wäre auch die Benutzung eines Bordcomputers als Schnittstelle entsprechend Merkmal i) des Anspruchs 1 durch die Ausführungen in Sp. 8,

Z. 55 - 64 der DE 199 17 817 A1 nahe gelegt.

Der Anmelder führt hiergegen an, dass die Kombination der beiden Technologien

für den Fachmann nicht nahe liegend war. Unter Bezug auf die Ausführungen in

Schulte PatG, 7. Aufl. § 4 Rdn. 75 - 77 und Rdn. 90 macht er im Schriftsatz vom

17. Oktober 2008 geltend, dass mit dem Anmeldungsgegenstand ein Bedürfnis

befriedigt wurde, das die Fachwelt seit langem nicht befriedigen konnte. Weiterhin

sei die mit der Anmeldung vorgeschlagene Lösung als fortschrittlich zu werten,

weil sie die Technik bereichere.

Dem ist entgegen zu halten, dass es sich bei den vom Anmelder zitierten Argumenten lediglich um Hilfserwägungen handelt, die nur dann zum Tragen kommen,

wenn die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit aufgrund des Standes der Technik nicht eindeutig erfolgen kann (vgl. Schulte PatG, 7. Aufl. § 4 Rdn. 66, 67). Dies

ist aber vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen zeigt die vom Anmelder selbst vorgenommene Einordnung von Stand der Technik und Anmeldung einen engen zeitlichen Zusammenhang, der letztlich durch den zunehmenden Einsatz von elektronischen Komponenten in Kraftfahrzeugen bedingt ist. Von der Lösung eines seit langem ungelösten Bedürfnisses, das die Fachwelt nicht befriedigen konnte, kann

deshalb nicht ausgegangen werden.

4.

Nachdem das Verfahren nach Patentanspruch 1 jedenfalls in einer der beanspruchten Varianten nicht patentfähig ist, konnte dem Antrag auf Erteilung eines

Patents nach Hauptantrag nicht gefolgt werden. Denn über einen Antrag kann nur

einheitlich befunden werden (vgl. BGH in GRUR 1997, 120 -Speicherheizgerät-).

Im Übrigen lassen auch die auf eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens

oder die auf die Verwendung eines Kraftfahrzeugschlüssels gerichteten Ansprüche 4 und 5 keine erfinderische Besonderheit gegenüber dem genannten Stand

der Technik erkennen.

Dem Hauptantrag war daher nicht zu folgen.

5.

Der Patentanspruch 1 in der hilfsweise beantragten Fassung unterscheidet

sich von der Fassung nach Hauptantrag dadurch, dass er auf ein Verfahren zur

Erhöhung des Bedienerkomforts für Kraftfahrzeug-Assistenzsysteme und/oder

eine Service-Leistungs-Steigerung für Fahrzeuge mit einem Navigationssystem

gerichtet ist. Weiterhin werden die Daten dort konkret als (Daten über die) Fahrtroute benannt.

In technischer Hinsicht lässt sich dem Anspruch 1 in dieser Fassung kein wesentlich anderer Sachverhalt entnehmen als der des Anspruchs 1 nach Hauptantrag,

nämlich dass zur Eingabe der Daten der gewünschten Fahrtroute in das Navigationssystem eines Fahrzeugs ein Kraftfahrzeugschlüssel mit einem Datenträger

benutzt wird, der an einer fahrzeugfernen Einrichtung programmiert wurde und die

Daten an das fahrzeugfeste Assistenzsystem bzw. Navigationssystem übergibt.

Dieser Sachverhalt aber ist, wie zum Anspruch 1 nach Hauptantrag erläutert,

jedenfalls in der Variante mit Merkmal ii) durch den Stand der Technik nahegelegt,

wie er sich aus der Zusammenschau der DE 198 54 088 A1 mit der

DE 199 17 817 A1 ergibt. Der Anspruch 1 ist daher auch in dieser Fassung nicht

gewährbar, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

6. Wie erläutert, kann über einen Antrag nur einheitlich befunden werden.

Nachdem der Anspruch 1 nach Hilfsantrag nicht gewährbar ist, war daher auch

der Hilfsantrag insgesamt nicht gewährbar.

Die Beschwerde des Anmelders war daher zurückzuweisen.

7.

Im Schriftsatz vom 18. April 2005 war die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeregt worden.

Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen, wenn die Rückzahlung der Billigkeit

entspricht (§§ 80 Abs. 3, 73 Abs. 3 PatG). Sie wäre dann geboten, wenn bei sachgemäßer Behandlung die Beschwerde vermeidbar gewesen wäre (vgl. Busse,

PatG, 6. Auflage, § 80 Rdn. 95). Eine unsachgemäße Behandlung ist jedoch nicht

ersichtlich und wurde auch vom Anmelder nicht geltend gemacht.

Dr. Fritsch

Prasch

Baumgardt

Richterin Dr. Mittenberger-Huber ist an der Unterschrift gehindert, da sie mit Wirkung vom 1. Februar 2009 an das Oberlandesgericht München abgeordnet (für 18 Monate) worden ist.

Dr. Fritsch (Der Vorsitzende des 17. Senats) 23. Februar 2009

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