Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 04.12.2008 – 17 W (pat) 65/05
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 65/05 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 4. Dezember 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 44 001
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2008 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie der Richter Dipl.-Ing. Prasch,
Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dr. Mittenberger-Huber
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen. 08.05
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Erhöhung des Bedienerkomforts bzw. Steigerung des Service-
Leistungsumfangs bei / für Kraftfahrzeugassistenzsysteme“
ist am 21. September 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht
worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und
Markenamts durch Beschluss vom 3. März 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Verfahren des Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber dem
Stand der Technik sei.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und beantragt:
die Erteilung des Patents auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 5 vom 17. Oktober 2008 (Hauptantrag),
hilfsweise
mit Ansprüchen 1 bis 5 vom 17. Oktober 2008 (einziger Hilfsantrag),
wie im Schriftsatz vom 17. Oktober 2008 formuliert.
Zur mündlichen Verhandlung ist er, wie im Schriftsatz vom 17. Oktober 2008
angekündigt, nicht erschienen.
Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„Verfahren zur Bereitstellung von Daten eines Fahrzeuggerätes,
insbesondere zwischen stationären Kommunikationsanlagen und
dem Fahrzeuggerät, in das sich ändernde Daten mittels eines
transportablen Datenträgers (3.3) eingegeben werden,
dadurch gekennzeichnet, dass
a)
das Fahrzeuggerät als ein Kraftfahrzeug-Assistenzsystem in
Form eines Navigationssystems ausgebildet ist,
b)
der transportable Datenträger (3.3) Bestandteil eines Kraftfahrzeugschlüssels (3.1) oder einer Weiterentwicklung des klassischen Autoschlüssels (3.1) ist, und
c)
dass zum Übermitteln der Daten, auf den Datenträger (3.3)
sowohl die fahrzeugferne Kommunikationseinrichtung (2) wie auch
die fahrzeugfeste Kommunikationseinrichtung (4) zugreifen kann,
wobei hierbei
i.
die Schnittstelle und/oder Gatewayfunktion zum eigentlichen Navigationssystem ein Bordcomputer herstellt, und/
oder
ii.
die Schnittstellenfunktion direkt vom Navigationssystem
wahrgenommen wird.“
Der nebengeordnete Anspruch 4 nach Hauptantrag lautet:
„Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der
Ansprüche 1 bis 3,
dadurch gekennzeichnet, dass
a) mittels dem Kraftfahrzeugschlüssel (3.1) oder einer Weiterentwicklung des klassischen Autoschlüssels (3.1),
b) mindestens eine ausgewählte bzw. gewünschte Fahrtroute,
welche an einem fahrzeugfernen System oder einer fahrzeugfernen Einrichtung ermittelt, bzw. ausgewählt, und festgelegt wurde,
c)
an das fahrzeugfeste Assistenzsystem übergeben wird, und/
oder übertragen und aktiviert werden kann, wobei hierbei
i.
die Schnittstelle und/oder Gatewayfunktion zum eigentlichen Navigationssystem ein Bordcomputer herstellt und/
oder
ii.
die Schnittstellenfunktion direkt vom Navigationssystem
wahrgenommen wird.“
Der nebengeordnete Anspruch 5 nach Hauptantrag lautet:
„Verwendung eines Kraftfahrzeugschlüssels (3.1) oder einer Weiterentwicklung des klassischen Autoschlüssels (3.1), zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 3,
dadurch gekennzeichnet, dass
a) mittels dem Kraftfahrzeugschlüssel (3.1) oder einer Weiterentwicklung des klassischen Autoschlüssels (3.1),
b) mindestens eine ausgewählte bzw. gewünschte Fahrtroute,
welche an einem fahrzeugfernen System oder einer fahrzeugfernen Einrichtung ermittelt, bzw. ausgewählt, und festgelegt wurde,
c)
an das fahrzeugfeste Assistenzsystem übergeben wird, und/
oder übertragen und aktiviert werden kann, wobei hierbei
i.
die Schnittstelle und/oder Gatewayfunktion zum eigentlichen Navigationssystem ein Bordcomputer herstellt und/
oder
ii.
die Schnittstellenfunktion direkt vom Navigationssystem
wahrgenommen wird.“
Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:
„Verfahren zur Erhöhung des Bedienerkomforts für Kraftfahrzeug-
Assistenzsysteme, und/oder einer Service-Leistungs-Steigerung
für Fahrzeuge, insbesondere bei Leihfahrzeugen/bei Autovermietungen mit einem Navigationssystem,
dadurch gekennzeichnet, dass
a) mindestens eine ausgewählte bzw. gewünschte Fahrtroute,
welche an einem fahrzeugfernen System oder einer fahrzeugfernen Einrichtung ermittelt, bzw. ausgewählt, und festgelegt wurde,
b) mittels dem Kraftfahrzeugschlüssel oder einer Weiterentwicklung des klassischen Autoschlüssels,
c)
an das fahrzeugfeste Assistenzsystem übergeben wird, und/
oder übertragen und aktiviert werden kann, wobei hierbei
i.
die Schnittstelle und/oder Gatewayfunktion zum eigentlichen Navigationssystem ein Bordcomputer herstellt und/
oder
ii.
die Schnittstellenfunktion direkt vom Navigationssystem
wahrgenommen wird.“
Der nebengeordnete Anspruch 4 nach Hilfsantrag lautet:
„Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der
Ansprüche 1 bis 3,
dadurch gekennzeichnet, dass
a) mittels dem Kraftfahrzeugschlüssel (3.1) oder einer Weiterentwicklung des klassischen Autoschlüssels (3.1),
b) mindestens eine ausgewählte bzw. gewünschte Fahrtroute,
welche an einem fahrzeugfernen System oder einer fahrzeugfernen Einrichtung ermittelt, bzw. ausgewählt, und festgelegt wurde,
c)
an das fahrzeugfeste Assistenzsystem übergeben wird, und/
oder übertragen und aktiviert werden kann, wobei hierbei
i.
die Schnittstelle und/oder Gatewayfunktion zum eigentlichen Navigationssystem ein Bordcomputer herstellt und/
oder
ii.
die Schnittstellenfunktion direkt vom Navigationssystem
wahrgenommen wird.“
Der nebengeordnete Anspruch 5 nach Hilfsantrag lautet:
„Verwendung eines Kraftfahrzeugschlüssels (3.1) oder einer Weiterentwicklung des klassischen Autoschlüssels (3.1), zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 3,
dadurch gekennzeichnet, dass
a) mittels dem Kraftfahrzeugschlüssel (3.1) oder einer Weiterentwicklung des klassischen Autoschlüssels (3.1),
b) mindestens eine ausgewählte bzw. gewünschte Fahrtroute,
welche an einem fahrzeugfernen System oder einer fahrzeugfernen Einrichtung ermittelt, bzw. ausgewählt, und festgelegt wurde,
c)
an das fahrzeugfeste Assistenzsystem übergeben wird, und/
oder übertragen und aktiviert werden kann, wobei hierbei
i.
die Schnittstelle und/oder Gatewayfunktion zum eigentlichen Navigationssystem ein Bordcomputer herstellt und/
oder
ii.
die Schnittstellenfunktion direkt vom Navigationssystem
wahrgenommen wird.“
Bezüglich der untergeordneten Ansprüche wird auf die Akte verwiesen.
Zur Begründung der Beschwerde führt der Anmelder aus, dass er zwar mit der
Auffassung übereinstimme, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung die Technologien
Fahrzeugschlüssel plus Speichermedium sowie Navigationsdaten plus Speichermedium dem Fachmann bestens vertraut waren. Es seien aber mehrere Jahre
vergangen, bis die Kombination der beiden Technologien zum Patent angemeldet
worden sei. Die Kombination sei deshalb neu und beruhe auch auf erfinderischer
Tätigkeit. Ein weiteres Beweisanzeichen sieht er darin, dass vom Deutschen
Patent- und Markenamt eine jüngere Patentanmeldung, bei der Audiodaten mittels
Schlüssel transferiert worden seien, als erfinderisch angesehen worden sei.
II.
Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch
nicht begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents nicht patentfähig
1.
In der Beschreibungseinleitung der Anmeldung wird ausgeführt, dass Navigationsgeräte bald zum Standard der Fahrzeugausstattung gehören. Um die Möglichkeiten dieser Geräte auch dann bestmöglich nutzen zu können, wenn es sich
um dem Bediener unbekannte Systeme handle, wie diese in Leihfahrzeugen vorzufinden seien, werde angestrebt, die Handhabung dieser Geräte möglichst benutzerfreundlich zu gestalten. Entsprechend wird als Aufgabe genannt, weiterführende Möglichkeiten aufzuzeigen, welche aufbauend auf bereits bekannten Möglichkeiten eine Erhöhung des Bedienerkomforts für Kraftfahrzeugassistenzsysteme
und/oder eine Service-Leistungs-Steigerung für Fahrzeuge und Leihfahrzeuge bei
Autovermietungen ermöglichen (vgl. S. 4a, Z. 1 - 6 der geltenden Beschreibung).
Als Fachmann, der sich mit der elektronischen Ausstattung von Kraftfahrzeugen
und dem Bedienkomfort dieser Ausstattung befasst, ist ein Elektronikingenieur
anzusehen, der über mehrjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugelektronik verfügt.
2.
Dieser Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 den Vorschlag, die Daten
(zur Programmierung der gewünschten Fahrtroute, vgl. S. 5, Z. 29 - S. 6, Z. 5) für
ein Fahrzeuggerät als Kraftfahrzeug-Assistenzsystem in Form eines Navigationssystems (Merkmal a) nicht in üblicher Weise, bspw. durch Tastatur einzugeben,
sondern durch einen Datenträger bereit zu stellen, der Bestandteil eines Kraftfahrzeugschlüssels oder einer Weiterentwicklung des klassischen Autoschlüssels ist
(Merkmal b).
Nach Merkmal c) sollen die Daten durch eine fahrzeugferne Kommunikationseinrichtung, bspw. einen PC (vgl. S. 5 Z. 10 - 14 i. V. m. Fig. 1), auf den Datenträger
übermittelt werden und von einer fahrzeugfesten, d. h. im Fahrzeug befindlichen
Kommunikationseinrichtung abgegriffen werden. Die Schnittstellen- und/oder
Gatewayfunktion zur Übertragung der Daten zum Navigationssystem im Fahrzeug
kann hierbei wahlweise vom Bordcomputer (Merkmal i) und/oder direkt vom Navigationssystem (Merkmal ii) wahrgenommen werden. Weitergehende technische
Details, etwa dahingehend, auf welche Weise die Daten vom Datenträger im
Schlüssel an die Schnittstelle des Fahrzeugs konkret übertragen werden, sind
nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1.
Insgesamt gesehen, entnimmt der Fachmann dem Anspruch 1 den Vorschlag, zur
Eingabe von Daten (bspw. der gewünschten Fahrtroute) in das Navigationssystem
eines Fahrzeugs den Datenträger eines elektronischen Kraftfahrzeugschlüssels zu
verwenden. Dazu wird der Schlüssel an einer fahrzeugfernen Einrichtung (bspw.
PC) mit den gewünschten Daten beschrieben und nachfolgend werden diese
Daten mit dem Kraftfahrzeugschlüssel entweder direkt oder über den Bordcomputer des Fahrzeugs in das Navigationssystem übertragen.
Hierdurch ergibt sich die Möglichkeit, dass der Kraftfahrzeugschlüssel von einem
Dienstleister, bspw. einer Autovermietung, mit der Fahrtroute programmiert wird
und die programmierten Daten vom Schlüssel in das Navigationssystem des Fahrzeugs übertragen werden, so dass sich der Fahrer, wie beabsichtigt, nicht mehr
mit der Programmierung eines ihm nicht vertrauten Navigationssystems auseinander setzen muss (vgl. S. 7, Z. 6 - 22).
3.
Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist dem
Fachmann aus dem Stand der Technik nahe gelegt.
In der im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen DE 198 54 088 A1 ist ein Navigationssystem beschrieben, das eine einfache Eingabe des Zielpunktes (der
Fahrtroute) ermöglichen soll (vgl. Abstrakt). In der Einleitung dieser Druckschrift
werden verschiedene bekannte Möglichkeiten zur Eingabe erläutert. In Sp. 2,
Z. 4 - 14 wird der Vorschlag diskutiert, das Navigationsziel mittels einer von dem
Navigationsgerät lesbaren Chipkarte als transportablem Datenträger in das Navigationsgerät einzugeben. Dabei soll das Navigationsziel (zuvor) mittels eines zum
Beschreiben der Chipkarte geeigneten Personalcomputers programmiert werden.
Aus diesen Ausführungen schließt der Fachmann, dass das bekannte Navigationsgerät auch entsprechend Merkmal ii) eine (irgendwie geartete) Schnittstelle
aufweisen muss, über die die Daten von der Chipkarte in das Navigationsgerät
übertragen werden.
Das Verfahren zur Bereitstellung von Daten nach dem Patentanspruch 1 in der
Variante nach Merkmal ii), bei der die Schnittstellenfunktion direkt vom Navigationssystem wahrgenommen wird, unterscheidet sich von dem bekannten Verfahren lediglich hinsichtlich des Merkmals b), nach dem als transportabler Datenträger nicht eine Chipkarte, sondern ein elektronischer Kraftfahrzeugschlüssel
benutzt wird.
Eine Anregung, den Kraftfahrzeugschlüssel als Datenträger zur Eingabe von
Daten in das Navigationssystem eines Fahrzeugs zu verwenden, erhält der Fachmann jedoch aus der DE 199 17 817 A1. Diese vorveröffentlichte Druckschrift
wurde vom Anmelder selbst zum Nachweis dafür genannt, dass zum Zeitpunkt der
vorliegenden Anmeldung der Fachmann mit der „Technologie“ „Fahrzeugschlüssel
PLUS Speichermedium“ für Daten bestens vertraut war (vgl. Schriftsatz vom
17. Oktober 2008, S. 2 oben). Dort ist ein elektronisches Fahrzeugüberwachungssystem beschrieben, das mit unterschiedlichsten fahrrelevanten Daten versorgt
werden soll, flexibel an die jeweiligen Anforderungen anpassbar und einfach zu
betreiben sein soll (vgl. Sp. 1, Z. 52 - 64). Als fahrrelevante Daten werden u. a.
Fahrtenbuchdaten genannt, wie Kilometerstände, der Fahrtgrund oder die Fahrtroute (vgl. Sp. 3, Z. 3 - 10). Zur Versorgung des Fahrzeugüberwachungssystems
mit Daten wird ein transportabler Datenträger in Form einer (Chip-)Karte oder
eines Fahrzeugschlüssels verwendet. Die Daten werden mit einer fahrzeugfernen
Datenkommunikationseinrichtung, bspw. einem PC, auf den Datenträger aufgebracht und an die fahrzeugfeste Datenkommunikationseinrichtung übertragen, wo
sie zur Steuerung des Fahrzeugbetriebs verwendet werden (vgl. Sp. 1, Z. 67 -
Sp. 2, Z. 11 und Anspruch 1). Diese Ausführungen zeigen dem Fachmann, dass
nicht nur eine Chipkarte geeignet ist für die Übermittlung von Daten an ein Navigationssystem, wie in der DE 198 54 088 A1 beschrieben, sondern auch ein
(elektronischer) Kraftfahrzeugschlüssel.
Das Verfahren zum Bereitstellen von Daten für ein Fahrzeuggerät nach Anspruch 1 ist daher jedenfalls in der Variante nach Merkmal ii) aus dem Stand der
Technik nahe gelegt. Damit ist der Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung
bereits nicht patentfähig.
Im Übrigen wäre auch die Benutzung eines Bordcomputers als Schnittstelle entsprechend Merkmal i) des Anspruchs 1 durch die Ausführungen in Sp. 8,
Z. 55 - 64 der DE 199 17 817 A1 nahe gelegt.
Der Anmelder führt hiergegen an, dass die Kombination der beiden Technologien
für den Fachmann nicht nahe liegend war. Unter Bezug auf die Ausführungen in
Schulte PatG, 7. Aufl. § 4 Rdn. 75 - 77 und Rdn. 90 macht er im Schriftsatz vom
17. Oktober 2008 geltend, dass mit dem Anmeldungsgegenstand ein Bedürfnis
befriedigt wurde, das die Fachwelt seit langem nicht befriedigen konnte. Weiterhin
sei die mit der Anmeldung vorgeschlagene Lösung als fortschrittlich zu werten,
weil sie die Technik bereichere.
Dem ist entgegen zu halten, dass es sich bei den vom Anmelder zitierten Argumenten lediglich um Hilfserwägungen handelt, die nur dann zum Tragen kommen,
wenn die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit aufgrund des Standes der Technik nicht eindeutig erfolgen kann (vgl. Schulte PatG, 7. Aufl. § 4 Rdn. 66, 67). Dies
ist aber vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen zeigt die vom Anmelder selbst vorgenommene Einordnung von Stand der Technik und Anmeldung einen engen zeitlichen Zusammenhang, der letztlich durch den zunehmenden Einsatz von elektronischen Komponenten in Kraftfahrzeugen bedingt ist. Von der Lösung eines seit langem ungelösten Bedürfnisses, das die Fachwelt nicht befriedigen konnte, kann
deshalb nicht ausgegangen werden.
4.
Nachdem das Verfahren nach Patentanspruch 1 jedenfalls in einer der beanspruchten Varianten nicht patentfähig ist, konnte dem Antrag auf Erteilung eines
Patents nach Hauptantrag nicht gefolgt werden. Denn über einen Antrag kann nur
einheitlich befunden werden (vgl. BGH in GRUR 1997, 120 -Speicherheizgerät-).
Im Übrigen lassen auch die auf eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens
oder die auf die Verwendung eines Kraftfahrzeugschlüssels gerichteten Ansprüche 4 und 5 keine erfinderische Besonderheit gegenüber dem genannten Stand
der Technik erkennen.
Dem Hauptantrag war daher nicht zu folgen.
5.
Der Patentanspruch 1 in der hilfsweise beantragten Fassung unterscheidet
sich von der Fassung nach Hauptantrag dadurch, dass er auf ein Verfahren zur
Erhöhung des Bedienerkomforts für Kraftfahrzeug-Assistenzsysteme und/oder
eine Service-Leistungs-Steigerung für Fahrzeuge mit einem Navigationssystem
gerichtet ist. Weiterhin werden die Daten dort konkret als (Daten über die) Fahrtroute benannt.
In technischer Hinsicht lässt sich dem Anspruch 1 in dieser Fassung kein wesentlich anderer Sachverhalt entnehmen als der des Anspruchs 1 nach Hauptantrag,
nämlich dass zur Eingabe der Daten der gewünschten Fahrtroute in das Navigationssystem eines Fahrzeugs ein Kraftfahrzeugschlüssel mit einem Datenträger
benutzt wird, der an einer fahrzeugfernen Einrichtung programmiert wurde und die
Daten an das fahrzeugfeste Assistenzsystem bzw. Navigationssystem übergibt.
Dieser Sachverhalt aber ist, wie zum Anspruch 1 nach Hauptantrag erläutert,
jedenfalls in der Variante mit Merkmal ii) durch den Stand der Technik nahegelegt,
wie er sich aus der Zusammenschau der DE 198 54 088 A1 mit der
DE 199 17 817 A1 ergibt. Der Anspruch 1 ist daher auch in dieser Fassung nicht
gewährbar, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
6. Wie erläutert, kann über einen Antrag nur einheitlich befunden werden.
Nachdem der Anspruch 1 nach Hilfsantrag nicht gewährbar ist, war daher auch
der Hilfsantrag insgesamt nicht gewährbar.
Die Beschwerde des Anmelders war daher zurückzuweisen.
7.
Im Schriftsatz vom 18. April 2005 war die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeregt worden.
Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen, wenn die Rückzahlung der Billigkeit
PatG, 6. Auflage, § 80 Rdn. 95). Eine unsachgemäße Behandlung ist jedoch nicht
ersichtlich und wurde auch vom Anmelder nicht geltend gemacht.
Dr. Fritsch
Prasch
Baumgardt
Richterin Dr. Mittenberger-Huber ist an der Unterschrift gehindert, da sie mit Wirkung vom 1. Februar 2009 an das Oberlandesgericht München abgeordnet (für 18 Monate) worden ist.
Dr. Fritsch (Der Vorsitzende des 17. Senats) 23. Februar 2009
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