Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 09.12.2008 – 33 W (pat) 57/07

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

9. Dezember 2008

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 3 MarkenG

Farbe Lila

Ein nachgewiesener Durchsetzungsgrad von mindestens 50 % reicht auf einem sehr engen Warengebiet (hier Tapetenkleister) aus, um eine Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke (hier: Farbe Lila Pantone 258) zu bejahen, wenn weitere maßgebliche Gesichtspunkte hinzukommen, insbesondere eine überragende Stellung im Markt mit einem Marktanteil zwischen 59 und 71 % über einen Zeitraum von 10 Jahren.

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Dezember 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 68 339.6

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender und der Richter Kätker und Knoll

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 23. Februar 2007 aufgehoben.

G r ü n d e

I .

Die konturlose Farbe

(Pantone 258)

ist am 2. Dezember 2004 für die Ware Tapetenkleister (Klasse 1) zur Eintragung

in das Markenregister anmeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem Beschluss durch eine Beamtin des höheren Dienstes die Markenanmeldung

wegen fehlender Schutzfähigkeit zurückgewiesen.

Die angemeldete Farbmarke sei nicht unterscheidungskräftig. Der Verkehr sei auf

dem einschlägigen Warengebiet nicht daran gewöhnt, der Verwendung einer

Farbe in der Werbung ohne Hinzutreten von graphischen Elementen oder Wortelementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen. Die beanspruchte Farbe werde

lediglich als dekoratives Element wahrgenommen. Die Anmelderin habe sich

selbst bereits auf Verkehrsdurchsetzung berufen. Es fehlten Anhaltspunkte dafür,

dass die angemeldete Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft gewonnen

habe. Die Anmelderin habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass sie die

angemeldete Farbe in einer Weise benutzt hätte, die dem Verkehr ein markenmäßiges Verständnis ermöglichen würde. Es genüge nicht, dass die Farbe auf der

Verpackung irgendwie in Erscheinung trete. Der Verkehr müsse vielmehr Anlass

haben, hierin die Verwendung der Farbe als Marke zu sehen. Daran fehle es hier,

denn die Verpackung werde durch die Wortmarke „Metylan“ dominiert. Zwar sei es

nicht notwendig, dass auf der Verpackung neben der Farbe selbst keine sonstigen

Wort- oder Bildmarken enthalten sein dürften. Es bedürfe aber bei einer entsprechenden Verwendung einer Gewöhnung des Verkehrs an den „Farbmarkengebrauch“. Die geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung sei kein im Rahmen der

Amtsermittlung zu berücksichtigender Einwand, sondern eine Rechtsfolgenbehauptung, die auf Tatsachenmaterial gestützt werden müsse. Es fehle bereits an

der erforderlichen Glaubhaftmachung, weil keine markenmäßige Benutzung der

angemeldeten Farbe habe nachgewiesen werden können.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die beantragt,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Die Markenstelle habe die Anmeldung in unzutreffender Weise als nicht unterscheidungskräftig qualifiziert. Der Anmeldung könne bei zutreffender Anwendung

der vom EuGH aufgestellten Grundsätze die originäre Unterscheidungskraft nicht

abgesprochen werden. Bei der Prüfung sei von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft reiche für die Überwindung

des Schutzhindernisses aus. Von einer originären Unterscheidungskraft könne

zwar nur unter außergewöhnlichen Umständen ausgegangen werden. Der Begriff

der außergewöhnlichen Umstände beziehe sich hierbei auf die spezifischen Marktgegebenheiten, die es rechtfertigen würden, vorliegend der konturunbestimmten

Farbe Unterscheidungskraft zuzumessen. Die Anmelderin begehre Schutz lediglich für Tapetenkleister, wobei sie das Produkt seit mindestens 45 Jahren unter

der Farbe „Lila“ und der weiteren Kennzeichnung „Metylan“ anbiete. Die Anmelderin berücksichtige mit der Beschränkung auf eine spezielle Ware das Allgemeininteresse an der Nichtmonopolisierung von Farben. Die Farbe „Lila“ sei in Bezug

auf Tapetenkleister ungewöhnlich, zumal Kleister farblos sei. Darüber hinaus sei

der Markt für Tapetenkleister sehr spezifisch. Die Produkte der Mitbewerber würden sich ebenfalls durch Farbkennzeichnung auszeichnen, woran der Verkehr

gewöhnt sei. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft müsse sowohl die gewöhnliche Benutzung der Marken in den betroffenen Bereichen als Herkunftshinweis als auch die Wahrnehmung des maßgeblichen Verkehrs berücksichtigt werden. Aus einer Verkehrsumfrage aus dem Jahr 2006 ergebe sich, dass die angemeldete Farbmarke mit 56 % verkehrsdurchgesetzt sei und 74 % des Verkehrs die

Farbe „Lila“ im Zusammenhang mit Tapetenkleister bekannt sei. Ausgehend davon sei eine Verkehrsdurchsetzung nachgewiesen. Im Übrigen seien weitere

rechtserhebliche Umstände gegeben, die eine Verkehrsdurchsetzung belegen

würden. Die Anmelderin habe mit dem unter der angemeldeten Marke angebotenen Produkt einen hohen Marktanteil erreicht und sei in diesem Marktsegment

Marktführerin.

Zur behaupteten Verkehrsdurchsetzung hat die Anmelderin umfangreiches Material vorgelegt. (Anlagen BF 1 bis BF 12 zum Schriftsatz vom 8. Mai 2008 nach

Bl. 37 d. A.; u. a. eine Verkehrsbefragung zur Bekanntheit der angemeldeten

Farbe durch die GfK von Dezember 2006, Anlage BF 1, Erklärungen von Fachverbänden und Fachbetrieben, Anlagen BF 3 und 4; Aufstellung zu den Werbeaufwendungen, Anlage BF 5, Umsatzzahlen, Anlage BF 6; Dauer der Markenbenutzung, Anlage BF 8).

Den ursprünglichen Antrag auf Eintragung der angemeldeten Marke als originär

schutzfähige Marke hat die Anmelderin zuletzt nicht mehr weiter verfolgt, sondern

ihr Beschwerdevorbringen nur noch auf Verkehrsdurchsetzung gestützt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und

fristgerecht eingelegt, § 66 Abs. 1 und Abs. 2 Marken. Auch in der Sache hat sie in

dem zuletzt noch beantragten Umfang Erfolg, da der Anmelderin mit den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen der Nachweis einer Durchsetzung im

Verkehr für die beanspruchte Ware „Tapetenkleister“ gelungen ist und damit das

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bestehende Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden ist.

1. Die über einen langen Zeitraum nach Inkrafttreten des Markengesetzes zum

1. Januar 1995 streitigen Rechtsfragen zur Markenfähigkeit einschließlich der grafischen Darstellbarkeit abstrakter Farbmarken sind inzwischen durch die maßgebliche Rechtsprechung des EuGH hinreichend geklärt. Danach kann der angemeldeten konturunbestimmten Farbmarke (sog. abstrakte Farbmarke) als Einzelfarbe

die Markenfähigkeit i. S. v. § 3 Abs. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden (vgl.

dazu EuGH GRUR 2003, 604, 607 (Nr. 41) - Libertel; vgl. auch Ströbele/Hacker,

MarkenG, 8. Aufl., § 3 Rdn. 35 und 36 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Sie

genügt im Hinblick auf das vorgelegte Farbmuster in Verbindung mit der Farbangabe durch einen international anerkannten Kennzeichnungscode (hier: Pantone)

auch den bei Registermarken zu stellenden Anforderungen an die grafische Darstellung i. S. v. § 8 Abs. 1 MarkenG (siehe Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8

Rdn. 37 - 41 m. w. N.).

2. Die angemeldete abstrakte Farbmarke ist von Haus aus - d. h. vor und

unabhängig von jeder Benutzung - nicht schutzfähig, weil ihr die (konkrete) Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom

Verkehr, d. h. dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der maßgeblichen Waren oder Dienstleistungen,

als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion

einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Produkte zu

gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“;

GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23, 24) „SAT.2“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 17)

„FUSSBALL WM 2006“). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist folglich

auf die beanspruchten Waren und auf die Auffassung des angesprochenen Verkehrs abzustellen (siehe EuGH GRUR 2006, 229, 230 (Nr. 27 und Nr. 28) - BioID;

BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) - FUSSBALL WM 2006). Bei der Beurteilung

der Unterscheidungskraft einer abstrakten Farbmarke ist zudem zu berücksichtigen, dass der Verkehr regelmäßig nicht daran gewöhnt ist, allein aus der Farbe

von Waren oder ihrer Verpackung auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Betrieb zu schließen. Anders als bei Wort- oder Bildmarken, die vom

Erscheinungsbild der zu kennzeichnenden Ware unabhängig sind, werden Farben

grundsätzlich nicht als Mittel der Identifizierung verwendet und deshalb regelmäßig auch nicht in einem solchen Sinne erfasst (vgl. EuGH GRUR 2003, 604,

608 (Nr. 65) - Libertel).

Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann einer Farbe originäre Unterscheidungskraft zukommen, etwa wenn die Zahl der beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist

(vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 (Nr. 66) - Libertel).

Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Anmelderin beansprucht zwar nur eine Ware, nämlich „Tapetenkleister“ und erfüllt damit das Erfordernis des EuGH in Bezug auf eine geringe Anzahl beanspruchter Waren. Das

genannte weitere Erfordernis eines spezifischen Marktes ist aber nicht erfüllt. Angesichts der Ausführungen des EuGH zum regelmäßigen Verkehrsverständnis bei

Farben als solchen kann das Erfordernis des spezifischen Marktes sich nur auf

einen Markt beziehen, bei dem Farben abweichend vom üblichen Verkehrsverständnis als Herkunftshinweis aufgrund entsprechender Übung bereits üblich sind

und deshalb dem Verkehr ein entsprechendes herkunftshinweisendes Verständnis

nahelegen können (vgl. dazu auch BPatG GRUR 2009, 170, 171 f. unter II. 1.3

- Farbmarke Rapsgelb). Soweit die Anmelderin im Verfahren als Beleg für einen

spezifischen Markt farbige Packungsmuster von verschiedenen Herstellern von

Tapetenkleister vorgelegt hat, wird dadurch eine entsprechende Übung nicht

nachgewiesen. Die verschiedenfarbigen Verpackungen zeigen lediglich, dass

verschiedene Hersteller ihre Produkte in unterschiedlicher Verpackung aufmachen. Dies ist eine Selbstverständlichkeit, die für nahezu alle Warengebiete zutrifft. Für ein herkunftshinweisendes Verkehrsverständnis in Bezug auf die Farben

in den verschiedenen farbigen Aufmachungen, gibt es nicht den geringsten Anhalt.

Der Umstand, dass verschiedene Hersteller von Tapetenkleister gleiche oder sehr

ähnliche Farbtöne bei der Aufmachung ihrer Verpackungen verwenden, wie der

Senat durch eine der Anmelderin mit der Terminsladung übermittelte Recherche

feststellen konnte (vgl. dazu Anlage 1 zur Terminsladung, Bl. 37/41 d. A.), spricht

vielmehr dafür, dass Farben auch auf dem vorliegenden Warengebiet in einem

rein dekorativen Sinne verwendet und deshalb gerade nicht in einem herkunftshinweisenden Sinne verstanden werden.

Weitere Ausführungen zur Frage der ursprünglichen Unterscheidungskraft der angemeldeten abstrakten Farbmarke erübrigen sich, zumal die Anmelderin ihren

Antrag zur Feststellung einer ursprünglichen Unterscheidungskraft in der mündlichen Verhandlung nicht weiterverfolgt und ihr Beschwerdevorbringen ausdrücklich

nur noch auf Verkehrsdurchsetzung gestützt hat.

2. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft hat die angemeldete

Marke aber in Bezug auf die beanspruchten Ware „Tapetenkleister“ aufgrund ihrer

umfangreichen Benutzung im Verkehr überwunden (§ 8 Abs. 3 MarkenG).

Für die Frage, ob sich eine originär schutzunfähige Marke im Verkehr i. S. d. § 8

Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, sind nach der maßgeblichen Rechtsprechung

des EuGH insbesondere zu berücksichtigen der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung

dieser Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Anteil der

angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung auf Grund der

Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden zur

Verkehrsdurchsetzung (vgl. die ständige Rechtsprechung des EuGH, zuletzt

GRUR 2006, 1022, 1025 f. (Nr. 75) - Wicklerform).

Nach den von der Anmelderin vorgelegten Unterlagen steht zur Überzeugung des

Senats fest, dass ein ausreichend hoher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die

beanspruchte Farbe als Unternehmenshinweis auffasst, so dass die Marke als

verkehrsdurchgesetzt einzutragen ist. Die vorgelegten Unterlagen lassen hinreichend sichere Rückschlüsse zur Verkehrsdurchsetzung bereits zum Zeitpunkt der

Anmeldung am 2. Dezember 2004 zu, so dass es auch keiner Zeitrangverschiebung nach § 37 Abs. 2 MarkenG bedarf.

Nach der vorgelegten Verkehrsbefragung aus dem Jahr 2006 in den beteiligten

Verkehrskreisen (Personen, die zumindest hin und wieder Tapetenkleister kaufen

und/oder verwenden) bei einer Basis von insgesamt 999 Personen lag der Anteil

der Befragten, welche die angemeldete Farbe als Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen auffassten, bei 56 %, wobei 32 % der Befragten die angemeldete Farbe sogar korrekt der Anmelderin bzw. der im Zusammenhang mit der angemeldeten Farbe verwendeten Wortmarke „Metylan“ zuordnen konnten. Ausgehend davon ist nach Überzeugung des Senats ein Durchsetzungsgrad von mindestens 50 % nachgewiesen. Gewisse, letztlich aber nicht durchschlagende Restzweifel bleiben, ob der maßgebliche Verkehrskreis nicht noch etwas weiter hätte

gefasst werden können. Angesichts der Anzahl von 999 befragten Personen ist

zudem eine Fehlertoleranz zu berücksichtigen (nach der Gaußschen Verteilungskurve) und eine Korrektur von 4,4 % vorzunehmen (siehe dazu BPatG GRUR

2008, 420 ff., insbesondere Tabelle auf S. 427 - ROCHER-KUGEL).

Auch wenn der nachgewiesene Durchsetzungsgrad von 50 % die untere Grenze

für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung darstellt (siehe Ströbele/Hacker,

MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 327 m. w. N.), reicht dies nach Auffassung des Senats

vorliegend aufgrund der weiteren, zu Gunsten der Anmelderin sprechenden

außergewöhnlichen Umstände aus, um eine Verkehrsdurchsetzung zu bejahen.

So benutzt die Anmelderin die angemeldete Farbe durchgängig für die Verpackung des von ihr produzierten und vertriebenen Tapetenkleisters über einen

sehr langen Zeitraum von mehr als 40 Jahren, wobei sie hohe Umsatzzahlen erzielt und hohe Werbeaufwendungen tätigt. Außerdem hat sie inzwischen über einen relativ langen Zeitraum von zehn Jahren von 1998 bis 2007 einen überragenden Marktanteil zwischen 59 und 71 % erreicht. Die ergänzenden Erklärungen von

Verbänden, Firmenkunden und Fachbetrieben zur Bekanntheit der angemeldeten

Farbmarke runden das für die Bejahung der Verkehrsdurchsetzung sprechende

Bild dabei letztlich nur noch ab. Insbesondere die überragende Stellung im Markt

für Tapetenkleister ist neben dem nachgewiesenen Durchsetzungsgrad ein wichtiger Umstand, der für die Bejahung der Verkehrsdurchsetzung spricht.

3. Einschränkend ist zu betonen, dass sich die Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke ausschließlich auf den sehr engen Warenbereich „Tapetenkleister“ bezieht. Selbst bei hierzu ähnlichen Waren, wie z. B. Fliesenkleber dürfte der

angemeldeten Farbmarke die Unterscheidungskraft fehlen, so dass im Bereich

solcher nur ähnlicher und nicht identischer Waren die dekorative Verwendung auf

Warenverpackungen oder die ergänzende Verwendung gleicher oder ähnlicher

Farben bei Kennzeichnungen regelmäßig keine Markenverletzung der angemeldeten Marke darstellen dürfte.

Bender

Kätker

Knoll

Cl