Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 10.12.2008 – 26 W (pat) 60/08

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

10. Dezember 2008

Rechtsbeschwerde zugelassen:

nein

Normen:

Variable Bildmarke

Eine Bildmarke, die als sonstige Markenform eine Beschreibung mit variablen Angaben bezüglich der Begrenzungslinien enthält, ist mangels eines hinreichend bestimmten Schutzgegenstands nicht eintragungsfähig.

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 60/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 51 081.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung

am

10. Dezember 2008

durch

den

Vorsitzenden Richter

Dr. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und die Richterin Kopacek

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 11,

16, 17, 19, 20, 29, 30, 31, 32, 35, 36, 37, 39 40, 41, 42 ist die Marke 307 51 081.6

als sonstige Markenform "variable Bildmarke" mit folgender Beschreibung eingereicht worden:

"Eine violett-purpurfarben gefüllte, rechteck-ähnliche geometrische Figur mit zwei

parallelen, gleich langen, geraden Begrenzungslinien in einer ersten Richtung und

einer geraden und einer kreisbogenförmigen Begrenzungslinie in einer zur ersten

Richtung rechtwinkligen zweiten Richtung, wobei das Verhältnis der Länge der

Begrenzungslinien in der ersten Richtung zur Länge der geraden Begrenzungslinie in der zweiten Richtung variabel ist".

Die Markenstelle für Klasse 37 des DPMA hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur

Begründung hat sie ausgeführt, nach den Grundsätzen der

"Sieckmann"-Entscheidung des EuGH (vgl. GRUR 2003, 145) könne ein Zeichen nur

dann eine Marke sein, wenn es sich mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch darstellen lasse und die Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sei. Die angemeldete Marke sei vorliegend nicht eindeutig zu identifizieren, da das flächenmäßige Verhältnis der sich gegenüber liegenden Markenbegrenzungen sowohl in

seiner Breite als auch in seiner Tiefe variabel sei. Es entstünden dadurch verschiedene bildliche Eindrücke, die nicht auf dieselbe Marke schließen ließen. Der

wesentliche Zweck der grafischen Darstellung, den Schutzgegenstand durch Auffassung der grafischen Darstellung erfassen zu können, werde verfehlt. Zur Definition der Marke diene eine Art mathematische Formel, die die Allgemeinheit aber

nicht über die Marke informieren könne. Der Hinweis der Anmelderin auf Hör- und

Wortmarken (letztere umfassten auch beliebige grafische Ausgestaltungen) gehe

fehl, da die angemeldete Marke z. B. auch Ausprägungen umfasse, bei denen die

kreisbogenförmige Begrenzungslinie in Bezug auf die purpurfarbene Fläche nach

innen gekrümmt sei.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie vertritt die Ansicht, schon der Gegenstand der Anmeldung sei von der Markenstelle nicht richtig

wiedergegeben worden, da die Markenanmeldung keine unmittelbare, sondern

lediglich eine mittelbare Wiedergabe enthalte. Diese Markenwiedergabe setze sich

zusammen aus einer Umschreibung dessen, was als Marke angemeldet sei und

vier grafischen Beispielsdarstellungen, welche dazu dienten, den Betrachtern zu

erläutern, wie die textmäßige Umschreibung des Anmeldegegenstands zu verstehen sei. Beide Elemente seien als einheitliche Wiedergabe anzusehen, aber nicht

als Beschreibung nach § 12 Abs. 3 MarkenV. Gegenstand der Anmeldung sei eine

variable Bildmarke, die einerseits feststehende Merkmale (spezieller Farbton und

grafische Grundform) und andererseits variable Merkmale (Verhältnis zwischen

Länge und Breite des grafischen Grundelements sowie naturgemäß Gesamtgröße

der Bildmarke) aufweise. Damit decke die angemeldete Marke eine Reihe möglicher konkreter Benutzungsformen ab. Die Markenfähigkeit nach § 3 Abs. 1 MarkenG sei gegeben, da das Zeichen nicht eine bloße Vielfalt unterschiedlicher Darstellungen sei, sondern die abstrakte Eigenschaft, die dieser Vielzahl konkreter

Gestaltungen gemeinsam zukomme. Dieser Grundsatz sei allgemein anerkannt

für abstrakte Farbmarken bzw. Zwei-Farben-Marken, wo auch eine Vielzahl konkreter Gestaltungen unter die abstrakte Marke fielen. Weiterhin gelte der Grundsatz auch für Positionsmarken (z. B. roter Streifen auf dem Schuhabsatz, der nicht

auf exaktes Breiten-Längen-Verhältnis eingeschränkt sein müsse). Die angemeldete Marke sei auch grafisch darstellbar. Die Darstellung sei nach den Grundsätzen der "Libertel"-Entscheidung klar und eindeutig. Die wörtliche Umschreibung

mit den beispielhaften Benutzungsformen eigene sich zur genauen Abgrenzung.

Auch der unbefangene Betrachter könne - ohne Mathematiker oder Naturwissenschaftler zu sein - unmittelbar erkennen, welche Benutzungsformen unter die

Marke fielen und welche nicht. Schließlich weise die Marke neben der grafischen

Darstellbarkeit des § 8 Abs. 1 MarkenG auch eine konkrete Unterscheidungskraft

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. Es handele sich nicht um eine geometrische

Grundform, sondern um einen speziellen "Clip", ein sog. "Polygon" in einem seltenen Farbton.

Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde erweist sich als nicht begründet.

Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, da ihre grafische

Darstellbarkeit zu verneinen ist (§ 8 Abs. 1 MarkenG). Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, dient das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit dazu,

die Eintragung in das Register zu ermöglichen, Dritten auf diese Weise Auskunft

über den Schutzgegenstand zu geben und eine zuverlässige Grundlage für die

Beurteilung von Markenkollisionen und -verletzungen bereitzustellen (vgl. EuGH

a. a. O. - Sieckmann; BGH GRUR 2001, 1154 - Farbmarke violettfarben; GRUR

1999, 730 - Farbmarke magenta/grau).

Nach der Rspr. des EuGH verlangen die Erfordernisse der mit der Bestimmtheit

und der grafischen Darstellbarkeit verfolgten Zwecke zwar nicht notwendig die

grafische Wiedergabe der Marke selbst. Es kann u. U. genügen, die Marke mit

hinreichend eindeutigen Symbolen, insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien

oder Schriftzeichen, zu umschreiben. Das setzt jedoch voraus, dass die (mittelbare) grafische Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist (vgl. EuGH a. a. O. - Sieckmann).

Durch die Möglichkeit der mittelbaren grafischen Darstellung ist indes das Erfordernis einer eindeutigen Darstellung nicht entbehrlich. Zwar kann die Kombination

einer Abbildung und einer wörtlichen Beschreibung in Betracht kommen (vgl. BGH

PAVIS PROMA I ZB 07/05 - Kraftfahrzeugsitz), jedoch muss der Anmeldegegenstand hinreichend klar und eindeutig erkennbar sein. Auch wenn zugunsten

der Markenanmelderin davon auszugehen ist, dass eine wirksame Markenanmeldung vorliegt, scheitert die Eintragung als Marke an einem hinreichend bestimmten Schutzgegenstand, da das Verhältnis der Länge der Begrenzungslinien in der

ersten Richtung zur Länge der geraden Begrenzungslinie in der zweiten Richtung

als "variabel" angegeben wird, d. h. die angemeldete Marke erscheint in der Breite

und Höhe (bzw. Tiefe) variabel. Durch diese Variabilität, die nicht näher definiert

bzw. konkretisiert oder eingegrenzt wird, entstehen je nach Vorstellungskraft des

Betreffenden verschiedene bildliche Eindrücke, selbst wenn hierfür keine mathematischen Kenntnisse erforderlich sind. Durch § 3 MarkenG wird die Markenfähigkeit zwar auf gegenständliche, nicht jedoch auf abstrakte, nur unbestimmt angegebene Erscheinungsformen erweitert. Hierdurch würde anstelle des Schutzgegenstands der Schutzumfang in das Belieben der Anmelderin gestellt (vgl. BPatG

GRUR 2006, 881, 882 - Farbmarke). Dass vier beispielhafte Darstellungen eingereicht wurden, vermag eine ausreichende grafische Darstellbarkeit jedenfalls nicht

zu begründen, da diese Beispiele nicht dem Gegenstand der Anmeldung gleichgestellt werden können; der Anmeldegegenstand geht vielmehr darüber hinaus

und schützt eine Vielzahl weiterer "variabler" Erscheinungsformen. Hängt indes

der Anmeldegegenstand von der Vorstellungskraft des Betrachters ab, kann eine

hinreichende Bestimmtheit nicht bejaht werden (vgl. EuGH GRUR Int. 2007,

324 - Dyson).

Schließlich vermag auch der Umstand, dass eine eingetragene Marke in Abwandlungen benutzt werden kann und die vorliegende Marke in der Absicht angemeldet worden ist, auch jene möglichen Benutzungsformen zu schützen, keine

andere Betrachtung zu rechtfertigen. Grundgedanke des § 26 Abs. 3 MarkenG ist,

dass der Schutz einer eingetragenen Marke auch gewisse Abwandlungen zulässt

und deren ausreichende Benutzung dadurch nicht in Abrede gestellt werden kann.

Eine für das Widerspruchsverfahren bestehende Regelung kann indes nicht die

Erfordernisse an die grafische Darstellbarkeit im Anmeldeverfahren definieren

bzw. relativieren.

Soweit die Anmelderin auf die Möglichkeit einer gewissen Abstraktheit bei der

Darstellbarkeit für Zwei-Farben-Marken hinweist, lässt auch dies keine Variabilität

wie vorliegend beansprucht zu, denn es ist bei der Beanspruchung einer abstrakten Farbkombination eine ausreichende grafische Darstellbarkeit nur gegeben,

wenn die Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind,

d. h. mit

fest definierter Schnittstelle der beteiligten Farben (vgl. EuGH

GRUR 2004, 858, 859 - Heidelberger Bauchemie; BPatG a. a. O. - Farbmarke;

GRUR 2000, 428, 429 - Farbmarke schwarz/gelb).

Zum anderen bestehen auch erhebliche Zweifel an der konkreten Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da es sich bei sämtlichen denkbaren

Varianten um eine einfache geometrische Figur handelt. Die Farbgebung als solche würde eine Unterscheidungskraft auch nur dann begründen, wenn auf den

betreffenden Waren und Dienstleistungssektoren Farben nicht nur als dekorative

oder sachbezogene Elemente in Betracht kommen oder der gewählte Farbton sich

als

unüblich

darstellt. Dafür

fehlen

angesichts

des

breiten Waren-/Dienstleistungsspektrums konkrete Anhaltspunkte. Zum anderen gilt es zu

bedenken, dass bei der hier angemeldeten Zeichenform die Anmelderin eine Farbgebung bzw. Ausstattung beansprucht, mit der sie nach eigenem Gutdünken die

Ware versehen kann. Solchen freien Gestaltungen ist aber bereits eine Unterscheidungskraft von vornherein abzusprechen (vgl. BPatG a. a. O. - Farbmarke

Schwarz/gelb).

Dr. Fuchs-Wissemann

Reker

Kopacek

Bb