Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 10.12.2008 – 28 W (pat) 9/08
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 9/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 46 902. 9
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel, der Richterin Werner und des Richters Schell 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin hin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 10, vom 8. November 2007, aufgehoben.
Mit der Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
Syntan
wurden ursprünglich die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 10 und 35
„Gussteile aus Metall und dessen Legierungen in Form von
offenporigen Schwämmen aus Halb- oder Fertigfabrikat, soweit
nicht in anderen Klassen enthalten
Orthopädische Implantate aus künstlichen Materialien, nämlich
Metall;
Geschäftsführung, Marketing; Marktforschung und Marktanalyse;
Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere;
Vermittlung von Aufträgen über Anschaffung und Veräußerung
von Waren; Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
und Ausstellungen zu wirtschaftlichen und Werbezwecken“
beansprucht.
Die Anmeldung wurde von der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent-
und Markenamts wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Syntan stelle einen
chemischen Fachbegriff dar, mit dem synthetische Gerbstoffe bezeichnet würden.
Die angemeldeten Waren könnten unter Verwendung von Syntan hergestellt
werden und die beanspruchten Dienstleistungen sich mit Syntan befassen. Dem
angemeldeten Zeichen fehle aufgrund seines beschreibenden Bedeutungsgehalts
jegliche Unterscheidungskraft. Als Wortkombination aus den Begriffsteilen
„Synthetik“ und „Titan“ impliziere sie zudem bestimmte Materialeigenschaften von
Metallimplantaten und müsse insoweit als täuschend i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 4
MarkenG gewertet werden Ob darüber hinaus ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber gegeben sei, könne bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und zur Begründung im
Wesentlichen vorgetragen, die angemeldete Wortkombination beinhalte für die
hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinerlei beschreibende Aussage. Ihr könne daher die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen
werden und auch ein Freihaltungsbedürfnis sei nicht gegeben. Syntan zähle zur
Klasse der Gerbstoffe und werde insbesondere zur Verarbeitung von rohen
Tierfellen zu Leder verwendet. Der Begriff sei im Zusammenhang mit Implantaten
oder Metallschaum völlig unbekannt. Ebenso wenig stünden die beanspruchten
Dienstleistungen in einem relevanten Zusammenhang mit Gerbstoffen. Eine
Täuschungseignung des angemeldeten Zeichens bestehe ebenfalls nicht. Im
Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde die Anmeldung für die Dienstleistungen
der Klasse 35 zurückgenommen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Im Hinblick auf die nun noch verfahrensgegenständlichen Waren stehen der Eintragung der angemeldeten Marke
keine absoluten Schutzhindernisse entgegen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a.
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der
fraglichen Waren oder Dienstleistungen dienen können. Insoweit bedarf es
konkreter Anhaltspunkte, um eine Zurückweisung zu rechtfertigen.
Bei der Ermittlung solcher Anhaltspunkte ist ausschließlich auf die mit der
Anmeldung konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen abzustellen und
zu prüfen, ob die angemeldete Marke im Hinblick auf diese Waren oder
Dienstleistungen eine eindeutige, unmittelbar sachbezogene Aussage vermittelt
(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 676, Rdn. 55 f. – Postkantoor). Nur wenn dies zu
bejahen ist, kann von einem schutzwürdigen Allgemeininteresse an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit ausgegangen werden. Entgegen der Darlegungen
der Markenstelle konnte der Senat im vorliegenden Fall aber keinerlei konkrete
Anhaltspunkte dafür ermitteln, dass die Bezeichnung „Syntan“ im Hinblick auf die
fraglichen Waren geeignet wäre, zur produktbezogenen Merkmalsbeschreibung
dienen zu können.
Bei „Syntan“ handelt es sich um einen chemischen Fachbegriff für synthetische
organische Gerbstoffe. Syntan findet insbesondere zum Gerben und Füllen von
Leder Verwendung, darüber hinaus aber auch in Produkten wie Folien für
Dachflächen, Leimen oder Tinten. Wegen gewisser entzündungshemmender
Eigenschaften wird Syntan sogar zur äußeren Anwendung bei entzündlichen
Hauterkrankungen und in Haarbehandlungsmitteln eingesetzt. Einer inneren Anwendung von Syntan steht allerdings der Umstand entgegen, dass Syntan
aufgrund seiner Ausgangsstoffe Phenol, Kresol, Naphthalin und Naphthol toxisch,
also für den Menschen gesundheitsschädlich ist. Bei den verfahrensgegenständlichen Metallschwämmen handelt es sich um einen Werkstoff, der u. a. zur
Herstellung so genannter biokompatibler Implantate eingesetzt wird, also bei
Implantaten, die dauerhaft im Körper verbleiben sollen. Offenporige Metallschwämme weisen mit ihren Poren und Hohlräumen positive Übereinstimmungen
mit dem natürlichen Knochen auf, wodurch das Material vom menschlichen Körper
besser angenommen werden kann. Metallschwämme besitzen durch diese poröse
Struktur zudem eine geringe Dichte, sind aber gleichzeitig außerordentlich stabil.
Dadurch ist es möglich das Gesamtgewicht der aus ihnen hergestellten Produkte
niedrig zu halten und gleichzeitig eine hohe mechanische Festigkeit und Stabilität
zu gewährleisten. Würde Syntan mit seinen
füllenden Eigenschaften
in
Metallschwämme eingebracht bzw. auf diese appliziert, hätte dies ein Auffüllen der
porösen Struktur sowie ein höheres Gesamtgewicht zur Folge. Bei einer solchen
Vorgehensweise würden also die vorteilhaften Materialeigenschaften von Metallschwämmen beseitigt, ohne dass mit einer solchen Vorgehensweise ein
erkennbarer Vorteil verbunden wäre. Einem Einsatz von Syntan im Zusammenhang mit orthopädischen Implantaten mit Syntan stehen darüber hinaus die
toxischen Eigenschaften dieses Gerbstoffes entgegen. Vor diesem Hintergrund ist
eine Verwendung von Syntan im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen
Produkte als kontraproduktiv bzw. sinnwidrig anzusehen.
Dementsprechend haben die durchgeführten Recherchen des Senats keinerlei
Feststellungen dafür ergeben, dass der Begriff „Syntan“ für die noch beanspruchten Waren bereits als beschreibende Angabe verwendet wird. Zwar ist ein
solcher Nachweis für eine Zurückweisung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).
Es fehlt aber auch an den erforderlichen Anhaltspunkten, dass die angemeldete
Bezeichnung gegenwärtig oder zukünftig für eine solche beschreibende Verwendung geeignet sein könnte (vgl. hierzu Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG,
8. Aufl., § 8, Rdn. 199, 201). Nach den oben dargestellten Feststellungen
erscheint diese Annahme sogar als ausgesprochen fernliegend. Allein die
hypothetische, nicht auf konkrete Anhaltspunkte gestützte Annahme einer Eignung
zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wie sie die Markenstelle vorgenommen hat, kann diesen Ausschlusstatbestand aber nicht
erfüllen.
Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die konkrete
Eignung einer Marke, von den angesprochenen Verkehrskreisen als betrieblicher
Herkunftshinweis für die von ihr erfassten Waren und/oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden
(stRspr., BGH, GRUR 2003, 1050 – Cityservice). Die verfahrensgegenständlichen
Produkte richten sich ausschließlich an spezialisierte Fachkreise, die mit den
Fachbereichen, in denen Syntan tatsächlich verwendet wird, in aller Regel
keinerlei Berührungspunkte haben werden. Da Marken grundsätzlich keiner
analysierenden Betrachtungsweise unterzogen, sondern so angenommen werden,
wie sie dem Verbraucher entgegentreten, kann vor diesem Hintergrund nicht
davon ausgegangen werden, dass der beteiligte Fachverkehr mit der angemeldeten Bezeichnung „Syntan“ im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen
Waren einen Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt verbinden
wird. Hierfür müsste ein solcher Aussagegehalt derart deutlich und unmissverständlich hervortreten, dass die fragliche Bezeichnung ihre Funktion als
Sachbegriff ohne weitergehendere analysierende Überlegungen erfüllen könnte
(vgl. Ströbele, a. a. O, § 8 Rdn. 54 m. w. N.). Wie oben ausgeführt, ist dies hier
jedoch nicht der Fall. Bei dieser Sachlage kann selbst ein Fachbegriff, der in
anderen Warengebieten angesiedelt ist, für die hier beanspruchten Produkte
durchaus die erforderliche Unterscheidungskraft besitzen und vom Verkehr als
Marke wahrgenommen werden.
Entgegen der Wertung der Markenstelle ist die angemeldete Marke nach den
dargelegten Feststellungen des Senats auch nicht geeignet, eine ersichtliche
Täuschungsgefahr i. S. v. § 37 Abs. 3 MarkenG zu begründen. Ersichtlich ist eine
solche Täuschungseignung nur dann, wenn sie im Rahmen des registerrechtlichen Verfahrens für die prüfenden Stellen aus den Anmeldeakten ohne
weiteres erkennbar ist, wobei bei der Prüfung auf alle zugänglichen Recherchematerialien, wie etwa Patentschriften, Lexika, sonstige Fachliteratur sowie
ggf. auch auf Auskünfte von Fachverbänden zurückzugreifen ist (vgl. Ströbele,
a. a. O., § 8 Rdn. 378 m. w. N.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall
nicht gegeben.
Eine Zurückweisung der angemeldeten Marke nach § 8 Abs. 2 MarkenG scheidet
demnach aus, so dass der angefochtene Beschluss der Markenstelle unter
Berücksichtigung des Eintragungsanspruchs der Anmelderin nach § 33 Abs. 2
MarkenG antragsgemäß aufzuheben war.
Stoppel
Werner
Schell
Me