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BPatG Beschluss vom 10.12.2008 – 28 W (pat) 9/08

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 9/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 46 902. 9

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel, der Richterin Werner und des Richters Schell 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin hin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 10, vom 8. November 2007, aufgehoben.

Mit der Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I.

Syntan

wurden ursprünglich die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 10 und 35

„Gussteile aus Metall und dessen Legierungen in Form von

offenporigen Schwämmen aus Halb- oder Fertigfabrikat, soweit

nicht in anderen Klassen enthalten

Orthopädische Implantate aus künstlichen Materialien, nämlich

Metall;

Geschäftsführung, Marketing; Marktforschung und Marktanalyse;

Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere;

Vermittlung von Aufträgen über Anschaffung und Veräußerung

von Waren; Organisation und Durchführung von Veranstaltungen

und Ausstellungen zu wirtschaftlichen und Werbezwecken“

beansprucht.

Die Anmeldung wurde von der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent-

und Markenamts wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Syntan stelle einen

chemischen Fachbegriff dar, mit dem synthetische Gerbstoffe bezeichnet würden.

Die angemeldeten Waren könnten unter Verwendung von Syntan hergestellt

werden und die beanspruchten Dienstleistungen sich mit Syntan befassen. Dem

angemeldeten Zeichen fehle aufgrund seines beschreibenden Bedeutungsgehalts

jegliche Unterscheidungskraft. Als Wortkombination aus den Begriffsteilen

„Synthetik“ und „Titan“ impliziere sie zudem bestimmte Materialeigenschaften von

Metallimplantaten und müsse insoweit als täuschend i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 4

MarkenG gewertet werden Ob darüber hinaus ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber gegeben sei, könne bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und zur Begründung im

Wesentlichen vorgetragen, die angemeldete Wortkombination beinhalte für die

hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinerlei beschreibende Aussage. Ihr könne daher die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen

werden und auch ein Freihaltungsbedürfnis sei nicht gegeben. Syntan zähle zur

Klasse der Gerbstoffe und werde insbesondere zur Verarbeitung von rohen

Tierfellen zu Leder verwendet. Der Begriff sei im Zusammenhang mit Implantaten

oder Metallschaum völlig unbekannt. Ebenso wenig stünden die beanspruchten

Dienstleistungen in einem relevanten Zusammenhang mit Gerbstoffen. Eine

Täuschungseignung des angemeldeten Zeichens bestehe ebenfalls nicht. Im

Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde die Anmeldung für die Dienstleistungen

der Klasse 35 zurückgenommen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Im Hinblick auf die nun noch verfahrensgegenständlichen Waren stehen der Eintragung der angemeldeten Marke

keine absoluten Schutzhindernisse entgegen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a.

zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der

fraglichen Waren oder Dienstleistungen dienen können. Insoweit bedarf es

konkreter Anhaltspunkte, um eine Zurückweisung zu rechtfertigen.

Bei der Ermittlung solcher Anhaltspunkte ist ausschließlich auf die mit der

Anmeldung konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen abzustellen und

zu prüfen, ob die angemeldete Marke im Hinblick auf diese Waren oder

Dienstleistungen eine eindeutige, unmittelbar sachbezogene Aussage vermittelt

(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 676, Rdn. 55 f. – Postkantoor). Nur wenn dies zu

bejahen ist, kann von einem schutzwürdigen Allgemeininteresse an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit ausgegangen werden. Entgegen der Darlegungen

der Markenstelle konnte der Senat im vorliegenden Fall aber keinerlei konkrete

Anhaltspunkte dafür ermitteln, dass die Bezeichnung „Syntan“ im Hinblick auf die

fraglichen Waren geeignet wäre, zur produktbezogenen Merkmalsbeschreibung

dienen zu können.

Bei „Syntan“ handelt es sich um einen chemischen Fachbegriff für synthetische

organische Gerbstoffe. Syntan findet insbesondere zum Gerben und Füllen von

Leder Verwendung, darüber hinaus aber auch in Produkten wie Folien für

Dachflächen, Leimen oder Tinten. Wegen gewisser entzündungshemmender

Eigenschaften wird Syntan sogar zur äußeren Anwendung bei entzündlichen

Hauterkrankungen und in Haarbehandlungsmitteln eingesetzt. Einer inneren Anwendung von Syntan steht allerdings der Umstand entgegen, dass Syntan

aufgrund seiner Ausgangsstoffe Phenol, Kresol, Naphthalin und Naphthol toxisch,

also für den Menschen gesundheitsschädlich ist. Bei den verfahrensgegenständlichen Metallschwämmen handelt es sich um einen Werkstoff, der u. a. zur

Herstellung so genannter biokompatibler Implantate eingesetzt wird, also bei

Implantaten, die dauerhaft im Körper verbleiben sollen. Offenporige Metallschwämme weisen mit ihren Poren und Hohlräumen positive Übereinstimmungen

mit dem natürlichen Knochen auf, wodurch das Material vom menschlichen Körper

besser angenommen werden kann. Metallschwämme besitzen durch diese poröse

Struktur zudem eine geringe Dichte, sind aber gleichzeitig außerordentlich stabil.

Dadurch ist es möglich das Gesamtgewicht der aus ihnen hergestellten Produkte

niedrig zu halten und gleichzeitig eine hohe mechanische Festigkeit und Stabilität

zu gewährleisten. Würde Syntan mit seinen

füllenden Eigenschaften

in

Metallschwämme eingebracht bzw. auf diese appliziert, hätte dies ein Auffüllen der

porösen Struktur sowie ein höheres Gesamtgewicht zur Folge. Bei einer solchen

Vorgehensweise würden also die vorteilhaften Materialeigenschaften von Metallschwämmen beseitigt, ohne dass mit einer solchen Vorgehensweise ein

erkennbarer Vorteil verbunden wäre. Einem Einsatz von Syntan im Zusammenhang mit orthopädischen Implantaten mit Syntan stehen darüber hinaus die

toxischen Eigenschaften dieses Gerbstoffes entgegen. Vor diesem Hintergrund ist

eine Verwendung von Syntan im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen

Produkte als kontraproduktiv bzw. sinnwidrig anzusehen.

Dementsprechend haben die durchgeführten Recherchen des Senats keinerlei

Feststellungen dafür ergeben, dass der Begriff „Syntan“ für die noch beanspruchten Waren bereits als beschreibende Angabe verwendet wird. Zwar ist ein

solcher Nachweis für eine Zurückweisung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).

Es fehlt aber auch an den erforderlichen Anhaltspunkten, dass die angemeldete

Bezeichnung gegenwärtig oder zukünftig für eine solche beschreibende Verwendung geeignet sein könnte (vgl. hierzu Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG,

8. Aufl., § 8, Rdn. 199, 201). Nach den oben dargestellten Feststellungen

erscheint diese Annahme sogar als ausgesprochen fernliegend. Allein die

hypothetische, nicht auf konkrete Anhaltspunkte gestützte Annahme einer Eignung

zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wie sie die Markenstelle vorgenommen hat, kann diesen Ausschlusstatbestand aber nicht

erfüllen.

Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die konkrete

Eignung einer Marke, von den angesprochenen Verkehrskreisen als betrieblicher

Herkunftshinweis für die von ihr erfassten Waren und/oder Dienstleistungen eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden

(stRspr., BGH, GRUR 2003, 1050 – Cityservice). Die verfahrensgegenständlichen

Produkte richten sich ausschließlich an spezialisierte Fachkreise, die mit den

Fachbereichen, in denen Syntan tatsächlich verwendet wird, in aller Regel

keinerlei Berührungspunkte haben werden. Da Marken grundsätzlich keiner

analysierenden Betrachtungsweise unterzogen, sondern so angenommen werden,

wie sie dem Verbraucher entgegentreten, kann vor diesem Hintergrund nicht

davon ausgegangen werden, dass der beteiligte Fachverkehr mit der angemeldeten Bezeichnung „Syntan“ im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen

Waren einen Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt verbinden

wird. Hierfür müsste ein solcher Aussagegehalt derart deutlich und unmissverständlich hervortreten, dass die fragliche Bezeichnung ihre Funktion als

Sachbegriff ohne weitergehendere analysierende Überlegungen erfüllen könnte

(vgl. Ströbele, a. a. O, § 8 Rdn. 54 m. w. N.). Wie oben ausgeführt, ist dies hier

jedoch nicht der Fall. Bei dieser Sachlage kann selbst ein Fachbegriff, der in

anderen Warengebieten angesiedelt ist, für die hier beanspruchten Produkte

durchaus die erforderliche Unterscheidungskraft besitzen und vom Verkehr als

Marke wahrgenommen werden.

Entgegen der Wertung der Markenstelle ist die angemeldete Marke nach den

dargelegten Feststellungen des Senats auch nicht geeignet, eine ersichtliche

Täuschungsgefahr i. S. v. § 37 Abs. 3 MarkenG zu begründen. Ersichtlich ist eine

solche Täuschungseignung nur dann, wenn sie im Rahmen des registerrechtlichen Verfahrens für die prüfenden Stellen aus den Anmeldeakten ohne

weiteres erkennbar ist, wobei bei der Prüfung auf alle zugänglichen Recherchematerialien, wie etwa Patentschriften, Lexika, sonstige Fachliteratur sowie

ggf. auch auf Auskünfte von Fachverbänden zurückzugreifen ist (vgl. Ströbele,

a. a. O., § 8 Rdn. 378 m. w. N.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall

nicht gegeben.

Eine Zurückweisung der angemeldeten Marke nach § 8 Abs. 2 MarkenG scheidet

demnach aus, so dass der angefochtene Beschluss der Markenstelle unter

Berücksichtigung des Eintragungsanspruchs der Anmelderin nach § 33 Abs. 2

MarkenG antragsgemäß aufzuheben war.

Stoppel

Werner

Schell

Me