Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 11.12.2008 – 11 W (pat) 352/04
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 352/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 21 778
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys.
Dr. W. Maier sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, v. Zglinitzki und Dipl.-Ing.
Dr. Fritze 08.05
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Gegen das am 14. Mai 1998 von der E… AG, Z…, CH, angemeldete
Patent 198 21 778 mit der Bezeichnung „Vorrichtung und Verfahren zur Herstellung von Mikrofilamenten von hoher Titer-Gleichmäßigkeit aus thermoplastischen
Polymeren“, dessen Erteilung am 6. Mai 2004 veröffentlicht wurde, hat die
L… GmbH, vormals Z… AG, B…allee in
F…,
am 3. August 2004 Einspruch erhoben.
Der Einspruch wurde darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents gemäß
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 nicht patentfähig sei.
Zur Begründung ihres Einspruchs hat die Einsprechende auf die Druckschriften
D1
Veröffentlichung von H. Lückert, W. Stibal, „Neuartige wirtschaftliche Technologien zur Produktion von PES-Fasern“, Chemiefasern/Textilindustrie,
36./88. Jahrgang, Januar 1986, (fälschlicherweise als 86. Jahrgang zitiert)
D2
D3
EP 0 527 134 B1,
öffentlicher Vortrag von Dr. S. Thiel, „Production of Microfibres“, published
by The Textile Association India – Mumbai Unit, 1996,
D4
US 4 436 688
D5
DE 37 08 168 A1 (im Erteilungsverfahren als DE 37 08 168 C2 berücksichtigt)
und
D6
US 3 858 386
verwiesen.
Im Erteilungsverfahren wurden des Weiteren die Druckschriften
DE 197 16 394 C1,
DE 196 53 451 A1,
DE 195 44 662 A1
DE 38 22 571 A1
DE 36 29 731 A1
US 3 969 462
EP 0 646 189 B1
WO 92/15 732 A1 und
Chemical Fibres International, Vol 45, Okt. 1995, S. 372 – 376
in Betracht gezogen.
Die Einsprechende hat beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2008 (eingegangen am 20.06.08), wurde der Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und
den Antrag gestellt,
das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
Nach der Rücknahme des Einspruchs war das Verfahren von Amts wegen ohne
die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.
Das Patent ist aufrecht zu erhalten.
Die sachliche Prüfung des Einspruchsvorbringens und der Entgegenhaltungen hat
nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ergeben.
Das Patent ist mit den geltenden Ansprüchen 1 bis 25 bestandskräftig.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59
Abs. 4 PatG ohne sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach der
Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren
beteiligt ist und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird
(vgl. Beschluss des Senats vom 5. August 2003; BPatGE 47, 168 ff. - fehlende
Begründungspflicht).
Dr. Maier
Dr. Henkel
v. Zglinitzki
Dr. Fritze
Ko