Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 11.12.2008 – 11 W (pat) 352/04

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 352/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 21 778

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys.

Dr. W. Maier sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, v. Zglinitzki und Dipl.-Ing.

Dr. Fritze 08.05

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Gegen das am 14. Mai 1998 von der E… AG, Z…, CH, angemeldete

Patent 198 21 778 mit der Bezeichnung „Vorrichtung und Verfahren zur Herstellung von Mikrofilamenten von hoher Titer-Gleichmäßigkeit aus thermoplastischen

Polymeren“, dessen Erteilung am 6. Mai 2004 veröffentlicht wurde, hat die

L… GmbH, vormals Z… AG, B…allee in

F…,

am 3. August 2004 Einspruch erhoben.

Der Einspruch wurde darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents gemäß

§ 21 Abs. 1 Nr. 1 nicht patentfähig sei.

Zur Begründung ihres Einspruchs hat die Einsprechende auf die Druckschriften

D1

Veröffentlichung von H. Lückert, W. Stibal, „Neuartige wirtschaftliche Technologien zur Produktion von PES-Fasern“, Chemiefasern/Textilindustrie,

36./88. Jahrgang, Januar 1986, (fälschlicherweise als 86. Jahrgang zitiert)

D2

D3

EP 0 527 134 B1,

öffentlicher Vortrag von Dr. S. Thiel, „Production of Microfibres“, published

by The Textile Association India – Mumbai Unit, 1996,

D4

US 4 436 688

D5

DE 37 08 168 A1 (im Erteilungsverfahren als DE 37 08 168 C2 berücksichtigt)

und

D6

US 3 858 386

verwiesen.

Im Erteilungsverfahren wurden des Weiteren die Druckschriften

DE 197 16 394 C1,

DE 196 53 451 A1,

DE 195 44 662 A1

DE 38 22 571 A1

DE 36 29 731 A1

US 3 969 462

EP 0 646 189 B1

WO 92/15 732 A1 und

Chemical Fibres International, Vol 45, Okt. 1995, S. 372 – 376

in Betracht gezogen.

Die Einsprechende hat beantragt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2008 (eingegangen am 20.06.08), wurde der Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und

den Antrag gestellt,

das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II

Nach der Rücknahme des Einspruchs war das Verfahren von Amts wegen ohne

die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.

Das Patent ist aufrecht zu erhalten.

Die sachliche Prüfung des Einspruchsvorbringens und der Entgegenhaltungen hat

nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ergeben.

Das Patent ist mit den geltenden Ansprüchen 1 bis 25 bestandskräftig.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59

Abs. 4 PatG ohne sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach der

Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren

beteiligt ist und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird

(vgl. Beschluss des Senats vom 5. August 2003; BPatGE 47, 168 ff. - fehlende

Begründungspflicht).

Dr. Maier

Dr. Henkel

v. Zglinitzki

Dr. Fritze

Ko