Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 17.12.2008 – 35 W (pat) 450/07

35. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Dezember 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Gebrauchsmuster 200 23 066

(hier: Löschungsantrag)

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden

Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Phys. Lokys und Dipl.-Phys. Brandt

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss

des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 23. März 2007 aufgehoben.

2. Das Gebrauchsmuster 200 23 066 wird gelöscht.

3. Die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen

trägt die Antragsgegnerin.

G r ü n d e

I.

Die Antrags- und Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters

200 23 066 (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung „Adapter für die elektrische Verbindung zwischen einem Stecker und einer Buchse“, das am

19. Dezember 2002 mit

vier Schutzansprüchen eingetragen und am

30. Januar 2003 im Patentblatt bekannt gemacht worden ist. Für das Gebrauchsmuster, das aus der europäischen Patentanmeldung EP 1 148 600 vom

29. August 2000 abgezweigt worden ist, wird die Priorität der italienischen Anmeldung TO000380 vom 21. April 2000 in Anspruch genommen. Die Schutzdauer ist

auf sechs Jahre verlängert worden.

Die eingetragenen Schutzansprüche lauten bei Korrektur der offensichtlich fehlerhaften Angabe „um so eine Kontaktplatte bilden“ im Unteranspruch 2 durch die

Angabe „um so eine Kontaktplatte zu bilden“:

„1. Adapter für eine elektrische Verbindung zwischen einem Stecker und einer Buchse mit einer unterschiedlichen Anzahl von

Polen, aufweisend ein externes Gehäuse (12) mit einem Bajonettanschlussbereich (14) zum Anschluss an eine Buchse, einen ersten und einen zweiten Satz von Kontakten (26, 28), die jeweils geeignet sind, in Kontakte einer Buchse und eines Steckers einzugreifen, wobei die Kontakte (26) des ersten Satzes elektrisch

mit den entsprechenden Kontakten (28) des zweiten Satzes verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass

die Kontakte (26, 28) des ersten und des zweiten Satzes an einer

Platine (24) befestigt sind, die mit Leiterbahnen (32) zur elektrischen Verbindung zwischen den entsprechenden Kontakten des

ersten und des zweiten Satzes (26, 28) bestückt ist.

2. Adapter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

die Kontakte (26, 28) des ersten und des zweiten Satzes und die

Platine (24) eine vorgefertigte Kontaktgruppe (22) bilden, auf die

Kunststoff aufgespritzt wird, um so eine Kontaktplatte (20) zu bilden.

3. Adapter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

die Kontaktplatte (20) sich in Bezug auf das äußere Gehäuse (12)

zwischen einer Einfügeposition in eine Buchse und einer Verriegelungsposition in Bezug auf eine Buchse drehen kann.

4. Adapter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

die Kontakte (26, 28) hervorstehende Zapfen (34) aufweisen, welche in die entsprechenden Löcher (32) der Platine eingefügt und

genietet werden, um eine mechanische Verbindung der Kontakte (26, 28) in Bezug auf die Platte (24) und eine elektrische

Verbindung der Kontakte (26, 28) in Bezug auf die Leiterbahnen (30) der Platine (24) zu schaffen.“

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 2005 die Löschung des

Gebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt und neben dem Löschungsgrund

der mangelnden Ausführbarkeit geltend gemacht, der Gegenstand des

Gebrauchsmusters beruhe nicht auf einem erfinderischen Schritt des zuständigen

Fachmanns. Zum Stand der Technik hat sie auf die Dokumente

E1 DE 296 01 228 U1,

E2 US 5 554 049 A,

E3 Unterlagenkonvolut zur offenkundigen Vorbenutzung eines Minikurzadapters Nr. 311009 durch die Antragstellerin,

E4 US 5 443 389 A und

E5

Lueger, Lexikon der Technik, Bd. 13, „Lexikon der Feinwerktechnik“,

Stichwort „gedruckte Schaltungen“, Seiten 379 bis 381, Deutsche

Verlags-Anstalt Stuttgart, 1968

hingewiesen, wobei sie zu der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung

des Minikurzadapters Nr. 311009 gemäß der Druckschrift E3 vor dem Prioritätstag

des Streitgebrauchsmusters Zeugenbeweis angeboten hat.

Weiterhin sind im Lauf des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt noch die Druckschriften

E6 DE 94 10 857 U1,

E7 US 6 007 387 A und

E8 DE 295 21 704 U1

als Stand der Technik herangezogen worden.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag fristgerecht widersprochen.

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts am 23. März 2007 hat sie ihr Gebrauchsmuster im

Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 1, 2 und 4 sowie des Schutzanspruchs 3 gemäß dem Schriftsatz vom 26. September 2005, hilfsweise im Umfang

der in der mündlichen Verhandlung am 23. März 2007 überreichten Schutzansprüche 1 bis 3 verteidigt. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag beruht auf einem Anspruchsvorschlag, den die Gebrauchsmusterabteilung in der Verhandlung unterbreitet hat.

Die Antragstellerin hat in der Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung die

Löschung des Gebrauchsmusters beantragt.

Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat das

Gebrauchsmuster teilgelöscht, soweit es über die Schutzansprüche 1 bis 3 nach

dem Hilfsantrag der Antragsgegnerin vom 23. März 2007 hinausgeht, und den

weitergehenden Löschungsantrag zurückgewiesen. Die Kosten des Löschungsverfahrens wurden zu 2/5 der Antragstellerin und zu 3/5 der Antragsgegnerin auferlegt.

Gegen diesen den beiden Parteien am 19. Juli 2007 zugestellten Beschluss wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 13. August 2007, eingegangen

per Telefax am selben Tag. Sie macht geltend, die Vorgehensweise der

Gebrauchsmusterabteilung, die in der mündlichen Verhandlung einen ausformulierten Vorschlag für einen Schutzanspruch überreicht habe, sei durch den Amtsermittlungsgrundsatz nicht gedeckt, so dass der Beschluss schon aufgrund dieses Verfahrensfehlers keinen Bestand haben könne.

Darüber hinaus macht sie geltend, der Schutzanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag

sei unzulässig erweitert und sein Gegenstand beruhe nicht auf einem erfinderischen Schritt. Hierzu verweist sie ergänzend auf die Druckschriften

E9 DE 298 14 965 U1 und

E10 Draft Agenda der ISO/TC 22/SC3 N 446 E, August 1985, S. 1 bis 8

und Figuren, Sheet 1 bis 6

In der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2008 beantragt sie in Übereinstimmung mit ihrem Antrag aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 13. August 2007,

den angefochtenen Beschluss

insoweit aufzuheben, als das

Gebrauchsmuster 200 23 066 beschränkt aufrecht erhalten wurde,

und das Gebrauchsmuster vollständig zu löschen.

Die Antrags- und Beschwerdegegnerin hat den Darlegungen der Antragstellerin

und Beschwerdeführerin widersprochen. Sie beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise im Umfang der mit

Schriftsatz vom 15. Dezember 2008 eingereichten Hilfsanträge 1

und 2.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet, denn nach dem

Ergebnis der mündlichen Verhandlung beruhen die Gegenstände des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag und der Schutzansprüche 1 und 2 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 für den zuständigen Fachmann nicht auf einem erfinderischen

Schritt.

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die verteidigten Schutzansprüche gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 zulässig sind, vgl.

hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - „Elastische Bandage“. Aus dem

gleichen Grund kann auch die Frage unerörtert bleiben, ob die Vorgehensweise

der Gebrauchsmusterabteilung, einen Anspruchsvorschlag zu unterbreiten, einen

Verfahrensfehler darstellt.

1. Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ist ein Adapter zur Herstellung einer

elektrischen Verbindung zwischen einem Stecker und einer Buchse, die eine unterschiedliche Anzahl von Polen aufweisen. Typischerweise werden derartige

Adapter benötigt, um eine elektrische Verbindung zwischen einem Fahrzeug und

einem Anhänger herzustellen, die häufig mit Steckern und Buchsen ausgerüstet

sind, die eine unterschiedliche Zahl von Polen aufweisen und daher miteinander

nicht kompatibel sind.

Bei einem von der Gebrauchsmusterinhaberin hergestellten und in der italienischen Patentanmeldung TO99A000340 beschriebenen Adapter wird die elektrische Verbindung zwischen Buchse und Stecker mit Hilfe eines ersten und einen

zweiten Satzes von Kontakten hergestellt, die mit den entsprechenden Kontaktelementen des Steckers und der Buchse in Verbindung treten. Die Kontakte des

ersten Satzes sind dabei durch Drähte mit den Kontakten des zweiten Satzes

elektrisch verbunden.

Wie der Vertreter der Gebrauchsmusterinhaberin in der mündlichen Verhandlung

dargelegt hat, weist dieser Adapter ebenso wie weitere aus dem Stand der Technik bekannte Adapter eine Reihe von Nachteilen auf. Bedingt durch die vielen miteinander zu verbindenden Teile ist die Montage dieses Adapters aufwendig. Zudem führt die Vielzahl von Teilen auch zu einer relativ großen Bauform und einem

relativ hohen Gewicht des Adapters, das von der Steckdose getragen werden

muss, auf der der Adapter aufgesetzt wird. Weiterhin ist es schwierig, bei einem

derartig aufgebauten Adapter die Kontakte vor eindringendem Wasser zu schützen. Da der Adapter im Betrieb im Straßenverkehr ständig Vibrationen ausgesetzt

ist, besteht schließlich auch die Gefahr, dass die Kabelverbindungen zwischen

den Kontaktsätzen brechen.

Damit besteht die dem Gegenstand des Gebrauchsmusters als technisches

Problem zugrundeliegende Aufgabe gemäß den Darlegungen des Vertreters der

Gebrauchsmusterinhaberin in der mündlichen Verhandlung darin, einen Adapter

mit kleinerer Bauform und geringerem Gewicht bereitzustellen, der eine einfachere

Montage und eine bessere Abdichtung gegen Wasser ermöglicht.

Die Lösung dieser Aufgabe ist im Schutzanspruch 1 nach dem Hauptantrag und in

den jeweiligen Schutzansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 angegeben.

Der Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

„Adapter für eine elektrische Verbindung zwischen einem Stecker

und einer Buchse mit einer unterschiedlichen Anzahl von Polen,

aufweisend ein externes Gehäuse (12) mit einem Bajonettanschlussbereich (14) zum Anschluss an eine Buchse, einen ersten

und einen zweiten Satz von Kontakten (26, 28), die jeweils geeignet sind, in Kontakte einer Buchse und eines Steckers einzugreifen, wobei die Kontakte (26) des ersten Satzes elektrisch mit den

entsprechenden Kontakten (28) des zweiten Satzes verbunden

sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

a) die Kontakte (26, 28) des ersten und des zweiten Satzes an

einer Platine (24) befestigt sind, die mit Leiterbahnen (30) zur

elektrischen Verbindung zwischen den entsprechenden Kontakten des ersten und des zweiten Satzes (26, 28) bestückt

ist;

und

b) die Kontakte (26, 28) des ersten und des zweiten Satzes und

die Platine (24) eine vorgefertigte Kontaktgruppe (22) bilden,

auf die Kunststoff aufgespritzt wird, wobei bei einem der Kontaktsätze (26, 28) die weiblichen Kontakte vollflächig mit

Kunststoff umspritzt sind, um so eine Kontaktplatte (20) zu bilden.“

Der Schutzanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem Anspruch 1 nach Hauptantrag durch die zusätzlich angefügte Angabe

„ … und

c) die Kontaktplatte (20) sich in Bezug auf das äußere Gehäuse (12) zwischen einer Einfügeposition in die Buchse und

einer Verriegelungsposition in Bezug auf die Buchse drehen

kann.“

Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 stimmt hinsichtlich des Oberbegriffs, des

Merkmals a) und des Merkmals d) des kennzeichnenden Teils mit dem Wortlaut

des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 überein; das Merkmal d) ist dabei mit dem

Merkmal c) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 identisch. Somit unterscheidet

sich der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 inhaltlich lediglich durch die neu

formulierten Merkmale b) und c) vom Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag. Die

Merkmale b), c) und d) lauten somit:

„b) die Kontakte (26, 28) des ersten und des zweiten Satzes und

die Platine (24) eine vorgefertigte Kontaktgruppe (22) bilden,

auf die Kunststoff aufgespritzt wird, um so eine fertige, in das

Gehäuse (12) einsetzbare Kontaktplatte (20) zu bilden;

c) wobei der Kunststoff vollständig die Kontakte (28) des Adapters, die dazu bestimmt ist, mit einem Stecker verbunden zu

werden, umhüllt; und

d) die Kontaktplatte (20) sich in Bezug auf das äußere Gehäuse (12) zwischen einer Einfügeposition in die Buchse und

einer Verriegelungsposition in Bezug auf die Buchse drehen

kann.“

2. Der Adapter nach Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht schutzfähig,

denn er beruht für den zuständigen Fachmann nicht auf einem erfinderischen

Schritt.

Als Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik zu definieren, der in einem entsprechenden Betrieb mit der Fertigung und Weiterentwicklung

von derartigen Adaptern betraut ist und über einige Jahre Berufserfahrung in dieser Tätigkeit verfügt.

Die Druckschrift E6 offenbart einen Adapter für eine elektrische Verbindung zwischen einem Stecker und einer Buchse mit einer unterschiedlichen Anzahl von

Polen (Im folgenden wird eine Ausführungsform der Erfindung beschrieben, bei

der der Stecker als Adapter ausgebildet ist, d. h. eine Steckerseite 2 sowie eine

Buchsenseite 3 aufweist. Fig. 1 zeigt ein … Gehäuse 1, dessen eines axiales

Ende die Steckerseite 2 bildet, die mit einer Kraftfahrzeug-Steckdose verriegelbar

ist. In die Buchsenseite 3 kann der Stecker eines Anhängers eingesetzt werden /

Fig. 1 und S. 3, Zeilen 7 bis 14; Dieser Adapter kann z. B. als Übergang zur Verbindung einer 13-poligen genormten Steckdose eines Kraftfahrzeuges auf einen 7poligen genormten Stecker eines Anhängerfahrzeuges eingesetzt werden / S. 2,

Zeilen 13 bis 17).

In Übereinstimmung mit der im Oberbegriff des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag gegebenen Lehre weist dieser Adapter ein externes Gehäuse (Gehäuse 1)

mit einem Bajonettanschlussbereich zum Anschluss an eine Buchse sowie einen

ersten und einen zweiten Satz von Kontakten auf, die jeweils geeignet sind, in

Kontakte der Buchse und des Steckers einzugreifen (Die Steckerseite 2 weist einen Bajonettanschluss 4 auf / S. 3, Zeilen 15 und 16; Fig. 2 zeigt einen Kontakteinsatz 10 mit Steckerseite 11 und Buchsenseite 13. Die Steckerseite 11 weist

eine Mehrzahl von Kontaktstiften 12 auf, die in die Kraftfahrzeugsteckdose eingesteckt werden. … Die Buchsenseite 13 ist mit einer Mehrzahl von einzelnen Buchsen 14 versehen, in die die Kontaktstifte eines Anhängersteckers eingesetzt werden / Fig. 2 sowie S. 3, Zeile 28 bis S. 4, Zeile 7). Dabei sind die Kontakte des

ersten Satzes durch Drahtverbindungen elektrisch mit den entsprechenden Kontakten des zweiten Satzes verbunden (Steckerseite 11 und Buchsenseite 13 sind

über einen Mittelabschnitt 17 miteinander verdrahtet, wobei in einfacher Weise ein

Übergang z. B. von einem 7-poligen genormten Stecker des Anhängers auf eine

13-polige genormte Steckdose des Fahrzeugs möglich ist / S. 4, Zeilen 10 bis 14).

Bei diesem Adapter gemäß der im Merkmal a) des kennzeichnenden Teils des

Schutzanspruchs 1 gegebenen Lehre die Kontakte der beiden Sätze von Kontakten an einer Platine zu befestigen, die mit Leiterbahnen zur elektrischen Verbindung zwischen den Kontakten des ersten und des zweiten Satzes versehen ist,

bedarf für den Fachmann keines erfinderischen Schritts, denn diese platzsparende

und einfach zu montierende Bauform ist bei derartigen Adaptern Stand der Technik.

So offenbart die Druckschrift E4 einen Adapter (a unified connector interface apparatus 10 / Fig. 1, 2, 3E und Sp. 4, Zeile 10 bis Sp. 5, Zeile 35) zur Herstellung

einer elektrischen Verbindung zwischen einem Fahrzeug und einem Anhänger mit

miteinander nicht kompatiblen elektrischen Kupplungseinrichtungen (a unified

connector interface apparatus adapted for securement to the rear of a towing vehicle, one end of the unified connector interface to selectively receive a variety of

towing vehicle plug configurations, and the opposite end of the unified connector

interface adapted for connection with a round vehicle plug adapted to extend from

the towed vehicle / Sp. 1, Zeilen 7 bis 15), der ebenfalls einen ersten und einen

zweiten Satz von Kontakten aufweist, die in die Kontakte eines Steckers und die

Kontakte einer Buchse eingreifen (The housing 10 has a first end 23 having a

round connector receptacle portion 24 sized to … receive a selected round connector 40 therein. … The first end 23 of the unified connector interface 10 housing 12 includes a plurality of electrical connectors 32, which may be either male

pins 34 or complimentary female receptacles 36 / Sp. 4, Zeilen 29 bis 31 und

Zeilen 43 bis 46; The second end 25 of the unified connector interface 10 housing 12 has a plurality of electrical connectors, in the form of male pins 34 or female

receptacles 36 / Sp. 5, Zeilen 30 bis 35). Dabei sind die Kontakte dieser beiden

Sätze auf einer Platine befestigt, die Leiterbahnen aufweist, die die entsprechenden Kontakte miteinander verbinden (a circuit board 72 disposed within the connector receptacle 24 preferably provides electrical connection between the electrical connectors 32 positioned in relation to the first end 23, with the electrical connectors positioned in relation to the second end 25, as shown in Fig. 3D, 4A und

4B. The circuit board provides continuity between the first end round connector 32

and the connectors 94 disposed on the second end 25 / Fig. 3D, 4A und 4B sowie

Sp. 5, Zeilen 19 bis 29).

Dabei bildet die Anordnung aus der Platine und den auf dieser befestigten Kontakten eine vorgefertigte Kontaktgruppe (Fig. 3D is a perspective view of a circuit

board prior to installation / Fig. 3D und Sp. 3, Zeilen 64 und 65), so dass die

Druckschrift E4 auch die im ersten Teilmerkmal des Merkmals b) des kennzeichnenden Teils des Schutzanspruchs 1 gegebene Lehre offenbart.

Auf diese vorgefertigte Kontaktgruppe Kunststoff aufzuspritzen, wobei bei einem

der Kontaktsätze die weiblichen Kontakte vollflächig mit Kunststoff umspritzt sind,

um so eine Kontaktplatte zu bilden, wie es das weitere Teilmerkmal im Merkmal b)

darüber hinausgehend lehrt, liegt für den oben definierten Fachmann im Rahmen

seines fachmännischen Könnens, denn das Umspitzen der Kontakte, insbesondere der Buchsen mit Kunststoff ist bei solchen Bauelementen üblich. Rein beispielhaft wird hierzu auf die Fig. 2 in der Druckschrift E6 verwiesen, derzufolge die

weiblichen Kontakte (Buchsen 14) vollflächig in das Material des Kontakteinsatzes (10) des Adapters eingebettet sind. Da solche Adapter üblicherweise durch

Spitzgießen von Kunststoff hergestellt werden, ist es für den Fachmann selbstverständlich, dass das Einbetten der Buchsen durch Aufspritzen von Kunststoff erfolgt.

Somit gelangt der Fachmann ohne erfinderischen Schritt zu dem Adapter gemäß

Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag.

3. Gleiches gilt auch für den Adapter nach Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag,

denn die in diesen Anspruch zusätzlich aufgenommene Lehre, wonach sich die

Kontaktplatte in Bezug auf das äußere Gehäuse zwischen einer Einfügeposition in

die Buchse und einer Verriegelungsposition in Bezug auf die Buchse drehen kann,

ergibt sich aus der Anweisung in der Druckschrift E6, den Kontakteinsatz im Gehäuse des Adapters zwischen diesen zwei Positionen drehbar anzuordnen (Die

Anwendung erfolgt in der Weise, dass der Adapter an eine Kfz-Steckdose in der

Weise angesetzt wird, dass die entsprechenden Vorsprünge der Steckdose in die

Bajonettnuten 5 des Gehäuses eingreifen, wobei der Kontakteinsatz mittels des

Drehstellzapfens 15 so verdreht wird, dass korrespondierende Stifte bzw. Buchsen

jeweils gegenüberliegen … Anschließend wird das gesamte Gehäuse 1 gegenüber dem Kontakteinsatz 10 solange verdreht, bis der Bajonettverschluss verriegelt ist / S. 5, Zeilen 7 bis 16).

4. Wie sich aus den vorangehenden Darlegungen ergibt, beruht auch die Lehre

des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 für den Fachmann nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Wie oben schon erläutert wurde, liegt es für den Fachmann im Rahmen des fachmännischen Könnens, auf die vorgefertigte Kontaktgruppe aus der Platine und

den auf dieser befestigten Kontakten Kunststoff aufzuspritzen, wobei der Kunststoff die Buchsen, also die Kontakte des Adapters, die dazu bestimmt sind, mit einem Stecker verbunden zu werden, umhüllt, wie es die Fig. 2 der Druckschrift E4

zeigt. Damit bedarf auch die in den Merkmalen b) und c) des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag 2 gegebene Lehre keines erfinderischen Schritts.

5. Die Gebrauchsmusterinhaberin hat auf die Gegenstände der Unteransprüche

weder eigene Hilfsanträge gerichtet noch für diese eine eigene schutzbegründende Wirkung geltend gemacht. Die Unteransprüche fallen somit wegen der Antragsbindung mit dem jeweiligen Schutzanspruch 1, vgl. BGH GRUR 2007,

862, 863, Tz. 18 - „Informationsübermittlungsverfahren II“.

6. Die von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin geltend gemachte

offenkundige Vorbenutzung konnte angesichts der vorangehenden Darlegungen

dahingestellt bleiben.

7. Bei dieser Sachlage war das Gebrauchsmuster zu löschen.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2

PatG sowie § 91 ZPO. Billigkeitsgründe stehen dieser Entscheidung nicht entgegen.

Müllner

Lokys

Brandt

Pr