Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 18.12.2008 – 11 W (pat) 3/07

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 3/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 09 905.7-15

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 18. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Dr. Fritze und

Dipl.-Ing. (Univ.) Rothe 08.05

beschlossen:

1. Für die Beschwerdegebühr und das Beschwerdeverfahren wird

dem Anmelder Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

2. Dem

Beschwerdeführer

wird

Patentanwalt

G…

in

A…,

mit

Wirkung

vom

Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung als Inlandsvertreter beigeordnet.

3. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse F 41 H des Deutschen Patent- und Markenamts vom

6. Dezember 2006 aufgehoben und das Patent mit den am

4. November 2004 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 7

sowie der Beschreibung und den Zeichnungen Fig. 1 bis 4 gemäß den ursprünglich am 6. März 1999 eingereichten Unterlagen erteilt.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 6. März 1999 die Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Radpanzer bzw. Spähwagenpanzer mit eingebauten

seitlichen Sicherheitsstützarmen, die eine Umsturzgefahr ausschalten“ unter Inanspruchnahme einer österreichischen Priorität vom 19. August 1998

(Az.

1A/1408/98-1) eingereicht worden (Offenlegung am 22. Februar 2001).

Der Anmelder hat am 4. November 2004 folgende neue, noch geltenden Patentansprüche 1 bis 7 vorgelegt:

1. Rad- oder Spähpanzerwagen mit aus- bzw. einziehbaren

Sicherheitsstützarmen, dadurch gekennzeichnet, dass ein Laser- oder Infrarotmesssystem oder ein Teleskopsensor zur

Überwachung der Bodenhaftung des Panzerwagens vorgesehen ist und dass die Sicherheitsstützarme derart vollautomatisch gesteuert sind, dass sie bei Umsturzgefahr ausgefahren

werden, um ein Umstürzen des Panzerwagens zu verhindern.

2. Rad- oder Spähpanzerwagen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Sicherheitsstützarme seitlich am Panzerwagen angeordnet sind.

3. Rad- oder Spähpanzerwagen nach einem der voranstehenden

Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass an den Sicherheitsstützarmen Räder oder Rollen angeordnet sind.

4. Rad- oder Spähpanzerwagen nach einem der voranstehenden

Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Sicherheitsstützarme jeweils einen hydraulischen Teleskoparm und einen

hydraulischen Steuerungsarm umfassen, welche über ein Kugelgelenk miteinander verbunden sind.

5. Rad- oder Spähpanzerwagen nach einem der voranstehenden

Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zwei Sicherheitsstützarme vorgesehen sind, welche in der Mitte des Panzerwagens jeweils seitlich an diesem befestigt sind.

6. Rad- oder Spähpanzerwagen nach einem der voranstehenden

Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Sicherheitsstützarme so gesteuert werden, dass bei einer Neigung des

Panzerwagens von etwa 25° ein Sicherheitsstützarm ausgefahren wird.

7. Rad- oder Spähpanzerwagen nach einem der voranstehenden

Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass bei Umsturzgefahr

derjenige Sicherheitsstützarm ausgefahren wird, welcher der

Seite des Panzerwagens gegenüber liegt, welche noch die volle

Bodenhaftung aufweist.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 41 H des Patentamts hat im Erteilungsverfahren,

während dessen insbesondere der Prüfungsbescheid vom 23. Juli 2002 sowie

zwei Zwischenbescheide vom 14. Juli 2004 und vom 2. Oktober 2006 (Ladungszusätze) ergangen sind, folgende Druckschriften entgegengehalten:

(1) Dr.-Ing. habil. E.C. von Glasner: Technologie des Nutzfahrzeugs in den 90er Jahren unter besonderer Betonung der aktiven

Sicherheit, VDI Dresdner Bezirksverein, 28. August 1991, (Titelblatt),

(2) DE 943 574 C,

(3) DE 21 12 106 A,

(4) US 2 372 043,

(5) DE 27 02 850 A1,

(6) DE 37 32 562 C1,

(7) EP 0 097 623 B1,

(8) GB 464 795

und die Patentanmeldung durch Beschluss vom 6. Dezember 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, dem Patentgegenstand mangele es an einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diese Entscheidung ist vom Anmelder Beschwerde eingelegt worden.

Gleichzeitig hat er Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.

Die Beschwerdegebühr ist nicht gezahlt worden.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und

das Patent mit den geltenden Patentansprüchen zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 hat er eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben und dazu weitere Nachweise

vorgelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist wirksam einlegt und zulässig.

Die für die Nichtzahlung der Beschwerdegebühr vorgesehene Rechtsfolge (§ 6

Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG) tritt gemäß § 130

Abs. 2 Satz 1 PatG nicht ein, weil dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stattgegeben wird.

Die Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 130

Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. §§ 129, 135, 136 Satz 1 PatG, §§ 114, 115, 117 Abs. 2

Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind auch für das Beschwerdeverfahren und die

Beschwerdegebühr erfüllt.

Über die erforderliche Erfolgsaussicht hinaus kann hier bereits das Patent erteilt

werden.

Dem Beschwerdeführer wird der im Tenor genannte Patentanwalt gemäß § 133

PatG schon deshalb als Vertreter beigeordnet, weil der im Ausland wohnhafte

Anmelder einen Inlandsvertreter gemäß § 25 PatG benötigt.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, da er sich auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2, Seiten 1 und 2, jeweils zweiter Absatz der Beschreibung

und die Figuren 1 und 2 zurückführen lässt. Auch die rückbezogenen Ansprüche 2

bis 7 beruhen auf den ursprünglich eingereichten Unterlagen. Hierbei ist das

kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 5 im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung (Fig. 1 bis 4) nur so zu verstehen, dass insgesamt zwei Sicherheitsstützarme vorgesehen sind, von denen jeweils einer seitlich in der Mitte des

Panzerwagens an diesem befestigt ist.

Die Erfindung soll die aus dem Kontext der Anmeldung entnehmbare objektive

Aufgabe lösen, einen Radpanzer zu konstruieren, der auch in unwegsamem Gelände umsturzsicher ist.

Die Erfindung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie

ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).

Als Fachmann wird ein Diplomingenieur (FH) des Maschinenbaus angenommen,

der sich auf dem Gebiet der Militärfahrzeuge mit Vorrichtungen zur Kippsicherheit

befasst.

Die Erfindung betrifft im Wesentlichen einen Radpanzerwagen, bei dem durch

vollautomatisch ausfahrende Sicherheitsstützarme gegebenenfalls das Umkippen

verhindert werden soll. „Vollautomatisch“ bedeutet hier, dass elektronisch gesteuerte Stützarme - ohne menschliches Zutun - auf Veranlassung durch ein Messsystem, das den Kontakt des Radpanzers zum Boden überwacht, ausgefahren

werden. In der Beschreibung erscheint die Angabe von „Stützarmen, die sich - bei

Gefahr vom Fahrer mittels Knopfdruck ausgelöst - vollautomatisch ausfahren und

einziehen lassen“ (Seite 1 Absatz 3 Satz 1) zwar zunächst widersprüchlich, der

Senat versteht diese Aussage jedoch widerspruchsfrei dahingehend, dass der

Fahrer das System bei Gefahr einschalten kann und danach die Steuerung

vollautomatisch erfolgt.

Inwiefern die technische Brauchbarkeit des Erfindungsgegenstandes gegeben ist,

mag fraglich sein, sie ist aber nicht gänzlich ausgeschlossen. Denn das Ausfahren

der Sicherheitsstützarme mit den vorgesehenen plattenförmigen Abstützvorrichtungen zur Verhinderung des Umstürzens nach Patentanspruch 1 wird zwar nicht

während der Fahrt möglich sein, aber im Stand in Betracht kommen können, so

dass eine gewerbliche Anwendbarkeit nicht abgesprochen werden kann.

Da keine der in den Entgegenhaltungen gezeigten und beschriebenen Vorrichtungen sämtliche im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale aufweist, ist von der

Neuheit des Anmeldungsgegenstandes auszugehen.

Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 kann auch - abweichend von der Beurteilung der Prüfungsstelle - eine erfinderische Tätigkeit nicht abgesprochen

werden.

Als nächstliegender Stand der Technik wird der aus D2 bekannte Panzerwagen

mit einzeln bedienbaren, verlänger- und verkürzbaren Stützen angesehen.

Ein Laser- oder Infrarotmesssystem oder ein Teleskopsensor zur Überwachung

der Bodenhaftung eines Panzerwagens besitzt jedoch im gesamten herangezogenen Stand der Technik der D1 bis D8 kein Vorbild. Die Ermittlungen haben

auch für andere Fahrzeugarten kein derartiges Messsystem gefunden.

Stützvorrichtungen, die derart vollautomatisch gesteuert sind, dass sie zur Vermeidung des Kippens oder Umfallens ausgefahren werden, sind zwar an sich aus

D7 und D8 bekannt. Diese Entgegenhaltungen betreffen jedoch Einspurfahrzeuge,

insbesondere Motorräder, die in völlig anderen Fahrsituationen wie der Unterschreitung einer Mindestgeschwindigkeit vor dem Umfallen bewahrt werden sollen, so dass ein Fachmann diesen Stand der Technik zur Lösung der Aufgabe der

vorliegend angemeldeten Erfindung nicht heranzieht.

Dem Fachmann sind hydraulisch oder elektrisch ausfahrbare Stützarme zweifellos

als Stabilisatoren beispielsweise auch für Geschützlafetten, Bergepanzer, Kran-

oder Baufahrzeuge bekannt, nach Kenntnis des Senats weisen diese aber kein

Messsystem zur Überwachung der Bodenhaftung auf.

Der geltende Patentanspruch 1 ist somit patentfähig.

Die ebenfalls gewährbaren Unteransprüche 2 bis 7 umfassen offensichtlich genauere technische Ausgestaltungen, die für die Funktionen des Erzeugnisses

nach Anspruch 1 nützlich sein können.

Demnach wird das Patent antragsgemäß erteilt.

Dr. W. Maier

v. Zglinitzki

Dr. Fritze

Rothe

Bb/Me