Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 18.12.2008 – 11 W (pat) 3/07
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 3/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 09 905.7-15
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 18. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Dr. Fritze und
Dipl.-Ing. (Univ.) Rothe 08.05
beschlossen:
1. Für die Beschwerdegebühr und das Beschwerdeverfahren wird
dem Anmelder Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
2. Dem
Beschwerdeführer
wird
Patentanwalt
G…
in
A…,
mit
Wirkung
vom
Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung als Inlandsvertreter beigeordnet.
3. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse F 41 H des Deutschen Patent- und Markenamts vom
6. Dezember 2006 aufgehoben und das Patent mit den am
4. November 2004 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 7
sowie der Beschreibung und den Zeichnungen Fig. 1 bis 4 gemäß den ursprünglich am 6. März 1999 eingereichten Unterlagen erteilt.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 6. März 1999 die Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Radpanzer bzw. Spähwagenpanzer mit eingebauten
seitlichen Sicherheitsstützarmen, die eine Umsturzgefahr ausschalten“ unter Inanspruchnahme einer österreichischen Priorität vom 19. August 1998
(Az.
1A/1408/98-1) eingereicht worden (Offenlegung am 22. Februar 2001).
Der Anmelder hat am 4. November 2004 folgende neue, noch geltenden Patentansprüche 1 bis 7 vorgelegt:
1. Rad- oder Spähpanzerwagen mit aus- bzw. einziehbaren
Sicherheitsstützarmen, dadurch gekennzeichnet, dass ein Laser- oder Infrarotmesssystem oder ein Teleskopsensor zur
Überwachung der Bodenhaftung des Panzerwagens vorgesehen ist und dass die Sicherheitsstützarme derart vollautomatisch gesteuert sind, dass sie bei Umsturzgefahr ausgefahren
werden, um ein Umstürzen des Panzerwagens zu verhindern.
2. Rad- oder Spähpanzerwagen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Sicherheitsstützarme seitlich am Panzerwagen angeordnet sind.
3. Rad- oder Spähpanzerwagen nach einem der voranstehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass an den Sicherheitsstützarmen Räder oder Rollen angeordnet sind.
4. Rad- oder Spähpanzerwagen nach einem der voranstehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Sicherheitsstützarme jeweils einen hydraulischen Teleskoparm und einen
hydraulischen Steuerungsarm umfassen, welche über ein Kugelgelenk miteinander verbunden sind.
5. Rad- oder Spähpanzerwagen nach einem der voranstehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zwei Sicherheitsstützarme vorgesehen sind, welche in der Mitte des Panzerwagens jeweils seitlich an diesem befestigt sind.
6. Rad- oder Spähpanzerwagen nach einem der voranstehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Sicherheitsstützarme so gesteuert werden, dass bei einer Neigung des
Panzerwagens von etwa 25° ein Sicherheitsstützarm ausgefahren wird.
7. Rad- oder Spähpanzerwagen nach einem der voranstehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass bei Umsturzgefahr
derjenige Sicherheitsstützarm ausgefahren wird, welcher der
Seite des Panzerwagens gegenüber liegt, welche noch die volle
Bodenhaftung aufweist.
Die Prüfungsstelle für Klasse F 41 H des Patentamts hat im Erteilungsverfahren,
während dessen insbesondere der Prüfungsbescheid vom 23. Juli 2002 sowie
zwei Zwischenbescheide vom 14. Juli 2004 und vom 2. Oktober 2006 (Ladungszusätze) ergangen sind, folgende Druckschriften entgegengehalten:
(1) Dr.-Ing. habil. E.C. von Glasner: Technologie des Nutzfahrzeugs in den 90er Jahren unter besonderer Betonung der aktiven
Sicherheit, VDI Dresdner Bezirksverein, 28. August 1991, (Titelblatt),
(2) DE 943 574 C,
(3) DE 21 12 106 A,
(4) US 2 372 043,
(5) DE 27 02 850 A1,
(6) DE 37 32 562 C1,
(7) EP 0 097 623 B1,
(8) GB 464 795
und die Patentanmeldung durch Beschluss vom 6. Dezember 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, dem Patentgegenstand mangele es an einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diese Entscheidung ist vom Anmelder Beschwerde eingelegt worden.
Gleichzeitig hat er Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.
Die Beschwerdegebühr ist nicht gezahlt worden.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und
das Patent mit den geltenden Patentansprüchen zu erteilen.
Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 hat er eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben und dazu weitere Nachweise
vorgelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist wirksam einlegt und zulässig.
Die für die Nichtzahlung der Beschwerdegebühr vorgesehene Rechtsfolge (§ 6
Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG) tritt gemäß § 130
Abs. 2 Satz 1 PatG nicht ein, weil dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stattgegeben wird.
Die Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 130
Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind auch für das Beschwerdeverfahren und die
Beschwerdegebühr erfüllt.
Über die erforderliche Erfolgsaussicht hinaus kann hier bereits das Patent erteilt
werden.
Dem Beschwerdeführer wird der im Tenor genannte Patentanwalt gemäß § 133
PatG schon deshalb als Vertreter beigeordnet, weil der im Ausland wohnhafte
Anmelder einen Inlandsvertreter gemäß § 25 PatG benötigt.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, da er sich auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2, Seiten 1 und 2, jeweils zweiter Absatz der Beschreibung
und die Figuren 1 und 2 zurückführen lässt. Auch die rückbezogenen Ansprüche 2
bis 7 beruhen auf den ursprünglich eingereichten Unterlagen. Hierbei ist das
kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 5 im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung (Fig. 1 bis 4) nur so zu verstehen, dass insgesamt zwei Sicherheitsstützarme vorgesehen sind, von denen jeweils einer seitlich in der Mitte des
Panzerwagens an diesem befestigt ist.
Die Erfindung soll die aus dem Kontext der Anmeldung entnehmbare objektive
Aufgabe lösen, einen Radpanzer zu konstruieren, der auch in unwegsamem Gelände umsturzsicher ist.
Die Erfindung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie
ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).
Als Fachmann wird ein Diplomingenieur (FH) des Maschinenbaus angenommen,
der sich auf dem Gebiet der Militärfahrzeuge mit Vorrichtungen zur Kippsicherheit
befasst.
Die Erfindung betrifft im Wesentlichen einen Radpanzerwagen, bei dem durch
vollautomatisch ausfahrende Sicherheitsstützarme gegebenenfalls das Umkippen
verhindert werden soll. „Vollautomatisch“ bedeutet hier, dass elektronisch gesteuerte Stützarme - ohne menschliches Zutun - auf Veranlassung durch ein Messsystem, das den Kontakt des Radpanzers zum Boden überwacht, ausgefahren
werden. In der Beschreibung erscheint die Angabe von „Stützarmen, die sich - bei
Gefahr vom Fahrer mittels Knopfdruck ausgelöst - vollautomatisch ausfahren und
einziehen lassen“ (Seite 1 Absatz 3 Satz 1) zwar zunächst widersprüchlich, der
Senat versteht diese Aussage jedoch widerspruchsfrei dahingehend, dass der
Fahrer das System bei Gefahr einschalten kann und danach die Steuerung
vollautomatisch erfolgt.
Inwiefern die technische Brauchbarkeit des Erfindungsgegenstandes gegeben ist,
mag fraglich sein, sie ist aber nicht gänzlich ausgeschlossen. Denn das Ausfahren
der Sicherheitsstützarme mit den vorgesehenen plattenförmigen Abstützvorrichtungen zur Verhinderung des Umstürzens nach Patentanspruch 1 wird zwar nicht
während der Fahrt möglich sein, aber im Stand in Betracht kommen können, so
dass eine gewerbliche Anwendbarkeit nicht abgesprochen werden kann.
Da keine der in den Entgegenhaltungen gezeigten und beschriebenen Vorrichtungen sämtliche im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale aufweist, ist von der
Neuheit des Anmeldungsgegenstandes auszugehen.
Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 kann auch - abweichend von der Beurteilung der Prüfungsstelle - eine erfinderische Tätigkeit nicht abgesprochen
werden.
Als nächstliegender Stand der Technik wird der aus D2 bekannte Panzerwagen
mit einzeln bedienbaren, verlänger- und verkürzbaren Stützen angesehen.
Ein Laser- oder Infrarotmesssystem oder ein Teleskopsensor zur Überwachung
der Bodenhaftung eines Panzerwagens besitzt jedoch im gesamten herangezogenen Stand der Technik der D1 bis D8 kein Vorbild. Die Ermittlungen haben
auch für andere Fahrzeugarten kein derartiges Messsystem gefunden.
Stützvorrichtungen, die derart vollautomatisch gesteuert sind, dass sie zur Vermeidung des Kippens oder Umfallens ausgefahren werden, sind zwar an sich aus
D7 und D8 bekannt. Diese Entgegenhaltungen betreffen jedoch Einspurfahrzeuge,
insbesondere Motorräder, die in völlig anderen Fahrsituationen wie der Unterschreitung einer Mindestgeschwindigkeit vor dem Umfallen bewahrt werden sollen, so dass ein Fachmann diesen Stand der Technik zur Lösung der Aufgabe der
vorliegend angemeldeten Erfindung nicht heranzieht.
Dem Fachmann sind hydraulisch oder elektrisch ausfahrbare Stützarme zweifellos
als Stabilisatoren beispielsweise auch für Geschützlafetten, Bergepanzer, Kran-
oder Baufahrzeuge bekannt, nach Kenntnis des Senats weisen diese aber kein
Messsystem zur Überwachung der Bodenhaftung auf.
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit patentfähig.
Die ebenfalls gewährbaren Unteransprüche 2 bis 7 umfassen offensichtlich genauere technische Ausgestaltungen, die für die Funktionen des Erzeugnisses
nach Anspruch 1 nützlich sein können.
Demnach wird das Patent antragsgemäß erteilt.
Dr. W. Maier
v. Zglinitzki
Dr. Fritze
Rothe
Bb/Me