Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 18.12.2008 – 11 W (pat) 369/05

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 369/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 196 46 564

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

18. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys.

Dr. W. Maier

sowie

der Richter Dr.-Ing. Henkel,

v. Zglinitzki

und

Dipl.-Ing. Univ. Rothe

beschlossen:

Das Patent 196 46 564 wird aufrechterhalten. 08.05

G r ü n d e

I.

Auf die am 12. November 1996 beim Deutschen Patentamt (jetzt: Deutsches Patent- und Markenamt) eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 196 46 564

mit der Bezeichnung

"Kreuzspulen herstellende Textilmaschine“

erteilt und die Erteilung am 14. Juli 2005 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist am 14. Oktober 2005 von der

(damals firmierend unter:) R… AG

Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende hat geltend gemacht, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 6 nicht patentfähig seien, und beantragt,

das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Zur Begründung ihres Einspruchs hat sie neben den im Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften zusätzlich verwiesen auf

(E1) Rieter Ingolstadt Spinnereimaschinenbau AG: Systemhandbuch Rotorspinner R1 (4624), 2/95 und

(E2) Rieter Ingolstadt Spinnereimaschinenbau AG und Maschinenfabrik Rieter

AG: Prospekt Rotorspinnmaschine R1, (Druckvermerk 1431 d - 1095).

Der Einspruch ist am 3. Dezember 2007 zurückgenommen worden.

Die Patentinhaberin hat sachlich nicht Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.

Das Einspruchsverfahren war zwar nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs

von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

Die sachliche Prüfung des Einspruchsvorbringens und der Entgegenhaltungen hat

jedoch nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ergeben.

Das Patent mit den erteilten Ansprüchen 1 bis 6 ist somit rechtsbeständig.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 4

PatG ohne sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist, und ihrem

(konkludenten) Antrag stattgegeben wird (vgl. Beschluss des Senats vom 5. August 2003; BPatG 47, 168 ff. - fehlende Begründungspflicht).

Dr. W. Maier

Dr. Henkel

v. Zglinitzki

Rothe

Ko