Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 15.01.2009 – 21 W (pat) 34/06
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 34/06 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 15. Januar 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 40 329.5-34
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2009 unter Mitwirkung des
Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek als Vorsitzenden
sowie der Richter
Baumgärtner, Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. Müller 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. März 2006 aufgehoben und das Patent
DE 102 40 329 erteilt.
Bezeichnung: Verfahren zur Ermittlung der einer vollgeladenen
Speicherbatterie entnehmbaren Ladungsmenge
einer Speicherbatterie und Überwachungseinrichtung für eine Speicherbatterie
Anmeldetag: 31. August 2002
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 15, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2009
Beschreibung, Seiten 1 bis 13, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2009
3 Blatt Zeichnungen Figur 1 bis 3, überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 15. Januar 2009.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse G 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 31. August 2002 mit der Bezeichnung "Verfahren zur Ermittlung der entnehmbaren Ladungsmenge einer Speicherbatterie und Überwachungseinrichtung
für eine Speicherbatterie" eingereichten Patentanmeldung durch Beschluss vom
22. März 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass das beanspruchte Verfahren für den Fachmann nicht so offenbart sei,
dass es von ihm ausführbar wäre.
Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 15 weiter und vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik
gemäß den Druckschriften
D1 DE 100 02 848 A1
D2 US 5 721 688 A
D3 US 57 61 072 A
D4 DE 694 23 918 T2
D5 DE 691 31 276 T2 und
D6 US 55 72 136 A
patentfähig sei.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit einer Merkmalsgliederung versehen:
Ma Verfahren zur Ermittlung der einer vollgeladenen Speicherbatterie entnehmbaren Ladungsmenge (QR), gekennzeichnet
durch
Mb Bestimmen der Batteriespannung (U(t)) und
Mc des Batteriestroms (I(t)) über mindestens ein Zeitintervall ((cid:507)t),
Md Glätten der gemessenen Batteriespannungs- (U(t)) und
Me Batteriestromverläufe (I(t)) mit mindestens zwei unterschiedlichen Glättungsmaßen,
Mf Bilden der Spannungsdifferenzen ((cid:507)U23(t)) der mit einem
Glättungsmaß A geglätteten Batteriespannungen (U(t)) und
der mit einem Glättungsmaß B geglätteten Batteriespannungen (U(t)), wobei das Glättungsmaß B eine größere Glättung
als das Glättungsmaß A bewirkt,
Mg Bilden der Stromdifferenzen ((cid:507)I23I(t)) der mit dem Glättungsmaß A geglätteten Batterieströme (I(t)) und der mit dem Glättungsmaß B geglätteten Batterieströme (I(t)), wobei das Glättungsmaß B eine größere Glättung als das Glättungsmaß A
bewirkt,
Mh Berechnen von Kennwerten (K(t)) aus den Quotienten der
Spannungsdifferenzen ((cid:507)U23(t)) und der Stromdifferenzen ((cid:507)U23(t)),
Mi Verrechnen jeweils der Kennwerte (K(t)) eines Zeitintervalls ((cid:507)(t)) zu einem Intervall-Kennwert (Km) und
Mj Bestimmen der entnehmbaren Ladungsmenge (QR) aus mindestens einem Intervall-Kennwert (Km) für mindestens ein
Zeitintervall ((cid:507)t).
Der auf eine Überwachungseinrichtung für eine Speicherbatterie gerichtete nebengeordnete Anspruch 15 lautet:
Überwachungseinrichtung für eine Speicherbatterie mit Messmitteln zur Messung von Batteriespannungen (U(t)) und Batterieströmen (I(t)), und mit Auswertemitteln, dadurch gekennzeichnet, das
die Auswertemittel zur Durchführung des Verfahrens nach einem
der vorhergehenden Ansprüche ausgebildet sind.
Zu den Unteransprüchen 2 bis 14 wird auf die Akte verwiesen.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. März 2006 aufzuheben
und das Patent DE 102 40 329 zu erteilen mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 15, der
Beschreibung, Seiten 1 bis 13 und der Zeichnung, Figuren 1 bis 3.
Ihren Antrag auf Zurückzahlung der Beschwerdegebühr hat sie fallengelassen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nach Neufassung des Patentanspruchs 1 und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren auch begründet.
Der im Patentanspruch 1 beanspruchten Lehre stehen Schutzhindernisse nicht
entgegen. Der Patentanspruch 1 hält sich insbesondere im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung (§ 38 PatG); er gibt die entscheidende Richtung an, die es
dem Fachmann in Verbindung mit der Beschreibung ermöglicht, ohne Aufwendung eigener erfinderischer Tätigkeit das beanspruchte Verfahren mit Erfolg auszuführen und sein Gegenstand wird vom nachgewiesenen Stand der Technik nicht
patenthindernd getroffen (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 und § 4 PatG).
1. Die in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 15 sind
durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und somit zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 stützt sich in seinen Merkmalen [Ma bis Mj] auf
den ursprünglichen Anspruch 1, wobei im Merkmal [Ma] das eingefügte, einer
Speicherbatterie vorangestellte Adjektiv "vollgeladenen" auf der ursprünglichen
Beschreibung, Seite 2, Zeile 19 oder Zeile 29 fußt und ein erstes und zweites Glättungsmaß nunmehr mit A und B unterschieden sind.
Die Unteransprüche 2 bis 14 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5, 7, 9, 11 und 13 bis 18, der Anspruch 15 dem ursprünglichen Anspruch 19.
2. Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Ermittlung der einer vollgeladenen Speicherbatterie entnehmbaren Ladungsmenge sowie eine Überwachungseinrichtung
für eine Speicherbatterie mit Messmitteln zur Messung von Batteriespannungen
und Batterieströmen.
Zum zitierten Stand der Technik ist in der Beschreibungseinleitung im Wesentlichen dargelegt, dass bei vorbekannten Verfahren der Ladezustand nur bei neuwertigen Batterien ermittelt werden könne und dass es ferner im Betrieb nicht immer möglich sei, einen separaten Messstrom aufzuprägen.
Daran orientiert sich die der Patentanmeldung zugrundeliegende Aufgabe, ein verbessertes Verfahren zur Ermittlung der einer Speicherbatterie im vollgeladenen
Zustand entnehmbaren Ladungsmenge QR sowie eine Überwachungseinrichtung
für eine Speicherbatterie zu schaffen, mit dem die entnehmbare Ladungsmenge QR einer gebrauchten Speicherbatterie mit einfachen Mitteln möglichst genau
ermittelbar ist (Seite 3, letzter Absatz).
3. Das beanspruchte Verfahren ist in den Anmeldungsunterlagen hinreichend
deutlich offenbart, so dass der Fachmann, ohne erfinderisch tätig zu werden, allein
aufgrund seines dem Durchschnitt entsprechenden Fachwissens in die Lage versetzt wird, das Verfahren auszuführen (vgl. hierzu BGH GRUR 1968, 311-314
- "Garmachverfahren").
Gemäß den Merkmalen [Mf, Mg] werden Spannungs- und Stromdifferenzen jeweils aus mit einem Glättungsmaß A und einem Glättungsmaß B geglätteten Batteriespannungen bzw. Batterieströmen gebildet. Dazu ist ferner angegeben, dass
das Glättungsmaß B eine größere Glättung als das Glättungsmaß A bewirkt. Dabei müssen die beiden Glättungsmaße A, B nicht exakt einem Gleichungssystem
mit genau vorgegebenen Werten für die Zeitkonstanten genügen, um daraus aus
den Quotienten der Spannungsdifferenzen und der Stromdifferenzen Kennwerte (K(t)) zu berechnen [Mh], aus denen (dann) gemäß den Merkmalen [Mi] und
[Mj] die entnehmbare Ladungsmenge bestimmt wird. Die Figur 1 mit den zugehörigen Formeln in der Beschreibung gibt dem Fachmann die Information, um die
Zeitkonstanten der Glättungsmaße A, B innerhalb von der Batteriegröße und Bauart abhängiger Stromgrenzwerte zu wählen. Sind die Glättungsmaße A, B erst einmal bestimmt, so ist die Berechnung der Kennwerte (K(t)) gemäß Merkmal [Mh]
sowie deren Verrechnen zu einem Intervallkennwert (Km) gemäß dem Merkmal [Mi] durchführbar. Für die Ermittlung der (noch) entnehmbaren Ladungsmenge (QR) ist diese schließlich noch mit dem Intervallkennwert (Km) in Beziehung zu
setzen. Die zugehörigen Kennlinien, wie beispielsweise aus Figur 3 ersichtlich,
sind durch Messungen an baugleichen Batterietypen ohne Weiteres zu ermitteln.
Selbst wenn dazu eine Vielzahl von Messungen erforderlich wäre, so wüsste sich
der Fachmann dazu Simulationsprogrammen zu bedienen, wie sie für Messungen
häufig eingesetzt werden und hinlänglich bekannt sind.
4. Der den Druckschriften D1 bis D6 entnehmbare Stand der Technik vermag die
Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nicht in zu Frage stellen.
Mit der bekannten Einrichtung und dem zug. Verfahren aus D2 kann auch der Zustand einer Batterie erfasst werden, u. a. deren Ladezustand und Innenwiderstand
Ri. In Sp. 5, Z. 9-21 ist dargelegt, dass zwei Stromimpulse unterschiedlicher Amplituden linear überlagert werden (two current pulses ... invoke the linear superposition). Bei sich änderndem Strom und Spannung wird aus dem Quotienten von deren Differenzen der Innenwiderstand ermittelt. Eine Glättung (mittels Tiefpässen
mit zwei Zeitkonstanten – Glättungsmaß –) und auch eine Verrechnung einzelner
Werte zu einem Intervallkennwert (Merkmal [Mi]) wird nicht vorgenommen. Auch
wird aus dem so ermittelten Widerstandswert nicht auf eine noch entnehmbare Ladungsmenge Q geschlossen. Vielmehr wird für deren Bestimmung die Klemmenspannung Voc bei unbelasteter Batterie herangezogen (vgl. Sp. 4, Z. 35/36).
Die bekannte Vorrichtung zum Erfassen der Restladung einer Batterie aus D1
weist zwar mehrere Tiefpassfilter unterschiedlicher Zeitkonstanten (vgl. Ansprüche 1 und 3) zum erfassen von Strom- und Spannungswerten auf, diese Filter
werden jedoch abhängig vom Lade- oder Entladebetrieb verwendet (vgl. Sp. 10,
Z. 10/11 und Z. 24-29). Strom-/Spannungsdifferenzen wie beim Anmeldungsgegenstand werden daraus nicht abgeleitet, schon gar nicht unter Mittelwertbildung
innerhalb eines Zeitintervalls.
Die weiteren Druckschriften D3 bis D6 liegen vom Anmeldungsgegenstand noch
weiter ab und enthalten, wie sich der Senat überzeugt hat, in Bezug auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 keine weiteren relevanten Merkmale. Sie haben
dem entsprechend in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt.
5. Ihren Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr hat die Beschwerdeführerin fallen gelassen. Für die Zurückzahlung von Amts wegen ist kein Raum. Die
unterschiedliche Bewertung dessen, was dem Fachmann an Informationen an die
Hand gegeben werden müsse, um das Verfahren nach dem Streitpatent durchführen zu können, stellt kein Abweichen von einer gefestigten Rechtsprechung dar.
Denn die Prüfungsstelle hat - wenn auch zu Unrecht - die von der Rechtsprechung
aufgestellten Kriterien als nicht erfüllt angesehen. Das rechtfertigt keine Zurückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 80 Abs. 3 PatG.
Dr. Morawek
Baumgärtner
Bernhart
Dr. Müller
Pü