Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 19.01.2009 – 12 W (pat) 366/03

12. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

19. Januar 2009

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

PatG §§ 20, 59, 61; GmbHG §§ 60, 65; FGG § 141 a

Scherenhubtisch

Eine GmbH ist nach ihrer Löschung im Handelsregister gemäß FGG § 141 a nicht mehr parteifähig und scheidet aus dem Einspruchsverfahren aus. Der Untergang der Einsprechenden führt aber nicht zur Beendigung des Einspruchsverfahrens. Vielmehr wird dieses ohne die Einsprechende von Amts wegen fortgesetzt. Die Situation ist mit der nach Rücknahme eines zulässigen Einspruchs vergleichbar.

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 366/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 09 387

hat der 12. (ehemals 34.) Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-

Ing. Baumgart beschlossen:

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 15. Mai 2003 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung

„Scherenhubtisch“

hatte

die

H…

GmbH

in

E…

am

15. August 2003 Einspruch

eingelegt. Die H… GmbH

ist

nach

Erhebung des Einspruchs, nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse vom Amtsgericht Heidelberg abgewiesen worden ist,

zunächst aufgelöst worden. Das ist gemäß GmbHG § 60 Abs 1 i. V. m. § 65

Abs. 1 am 14. November 2006 in das Handelsregister eingetragen worden.

Sodann

ist die H… GmbH am 11. Juli 2008 gemäß FGG § 141 a

wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden.

Am 1. Oktober 2008 ist das Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr

erloschen.

II.

Die

frühere Einsprechende, die H… GmbH

ist nicht mehr am

Einspruchsverfahren beteiligt. Nach ihrer Löschung gemäß FGG § 141 a ist sie

seit dem 11. Juli 2008 nicht mehr parteifähig (Bumiller/ Winkler, FG, 8. Aufl.

§ 141 a Rdnr. 16; Keidel/Kuntze/Winkler, FG 15. Aufl. § 141 a Rdnr. 14) und somit

aus dem Verfahren ausgeschieden. Der Untergang der Einsprechenden führte

aber nicht zur Beendigung des Einspruchsverfahrens. Vielmehr war dieses ohne

die Einsprechende von Amts wegen fortzusetzen (BPatGE 1, 78,79; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl. § 59 Rdnr. 185; Schulte/Moufang, PatG,

8. Aufl. § 59 Rdnr. 247, anders noch Schulte, PatG, 7. Aufl. § 59 Rdnr. 231). Die

Situation war mit der nach Rücknahme eines zulässigen Einspruchs vergleichbar

(PatG § 61 Abs 1 Satz 2). Es kann keinen Unterschied machen, ob die Einsprechende ihre Stellung im Einspruchsverfahren bewusst aufgibt oder deshalb

verliert, weil ihre Rechtpersönlichkeit untergegangen ist, was letztlich auch von ihr

zu vertreten war (BPatG a. a. O.).

Mit dem Erlöschen des Patents am 1. Oktober 2008 ist der Einspruch jedoch

mangels eines Rechtschutzbedürfnisses nachträglich unzulässig geworden

(BPatG Entscheidung vom 19. November 2008 - 20 W (pat) 312/05 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch BPatG Entscheidung vom 5. Juli 2006 -

7 W (pat) 378/03). Im Zeitpunkt seiner Einlegung bestanden zwar gegen die

Zulässigkeit des Einspruchs keine Bedenken, denn er war form- und fristgerecht

erhoben worden. Die frühere Einsprechende war zu diesem Zeitpunkt einspruchsberechtigt, insbesondere partei- und prozessfähig. Der Einspruch enthält

im Einzelnen hinreichendes Tatsachenvorbringen zu den geltend gemachten

Widerrufsgründen. Nachdem das Patent aber durch Nichtzahlung der Jahresgebühr mit Wirkung ex nunc erloschen ist, besteht für die Durchführung des

Einspruchsverfahrens kein Rechtschutzbedürfnis mehr. Das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte wird nicht mehr berührt. Es

ist auch kein anderes Interesse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahren

ersichtlich, da die frühere Einsprechende nicht mehr am Einspruchsverfahren

beteiligt ist.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Sandkämper

Dr. Baumgart

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