Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 29.01.2009 – 27 W (pat) 116/08
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 116/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
…
betreffend die Marke 304 08 663
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz
und Richter Kruppa
beschlossen:
Die Wortmarke
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
AUGUSTUSGARTEN
ist am 16. Februar 2004 angemeldet und am 12. Juli 2004 unter der
Nr. 304 08 663 u. a. für die Waren und Dienstleistungen
"alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Verpflegung von Gästen"
in das Register eingetragen worden.
Hiergegen
ist Widerspruch eingelegt worden von der
Inhaberin der am
14. August 2000 angemeldeten und am 23. Januar 2001 eingetragenen
Wortmarke 300 60 609
die für die Waren
Augustus
"Weine"
geschützt ist. Der Widerspruch richtet sich nur gegen die vorgenannten Waren
und Dienstleistungen der jüngeren Marke.
Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit zwei Beschlüssen vom 6. Dezember 2006 und vom 3. Mai 2008,
von denen der letztere im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender
Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Ausgehend von einer engen Waren/Dienstleistungsähnlichkeit und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hielten die Marken wegen des nur in der jüngeren Marke vorhandenen Bestandteils "GARTEN" den erforderlichen Abstand ein. Die jüngere Marke
als Einwortmarke stelle einen untrennbaren Gesamtbegriff dar. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen liege nicht
vor. Die zugunsten der Widersprechenden geschützten Marken "St. Augustus
Weinkellerei", "Augustus Piesporter Michelsberg", "Augustus Liebfraumilch", sowie
"Augustus" seien völlig anders gebildet als die angegriffene Marke "AUGUSTUS-
GARTEN". Darüber hinaus seien Heiligennamen, wie "Augustus", in unterschiedlichen Zusammensetzungen im Weinbereich beliebt und häufig gebraucht.
Gegen diese Entscheidung richtet die Beschwerde der Widersprechenden, die sie
entgegen ihrer Vorankündigung im Schriftsatz vom 23. Juni 2008 nicht begründet
hat.
Die Markeninhaber haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Im Amtsverfahren haben sie die Auffassung vertreten, die Marken seien nicht verwechselbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu
Recht und mit zutreffener Begründung, der sich der Senat anschließt, den
Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken gemäß
§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit
die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von
den Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus sind die
Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im
Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung einzubeziehen. Dabei
besteht eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl.
EuGH; GRUR 2006, 237, 238, Nr. 18 f. - PICASSO; BGH; GRUR 2007, 321, 322
- COHIBA). Nach diesen Grundsätzen kann eine Verwechslungsgefahr im
vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
a)
Die Widerspruchswaren "Weine" sind mit den angegriffenen Waren "alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" identisch und mit der angegriffenen
Dienstleistung "Verpflegung von Gästen" durchschnittlich ähnlich (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 14. Aufl., S. 345).
b)
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte durchschnittlich.
c)
Den danach erforderlichen Abstand hält die jüngere Marke aufgrund des nur
in dieser Marke vorhandenen Bestandteils "GARTEN" in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ein. Bei mündlicher Wiedergabe wird man diesen
Bestandteil nicht weglassen. Von einer Vernachlässigung dieses Wortbestandteils
bei der Benennung der Marke kann nicht ausgegangen werden. Der Verbraucher
hat hierfür - generell und im vorliegenden Einzelfall - keine ernsthafte Veranlassung.
Eine Verwechslungsgefahr kann auch nicht aus einer Prägung der angegriffenen
Marke durch den gemeinsamen Bestandteil "AUGUSTUS" abgeleitet werden. Dagegen spricht insbesondere der gesamtbegriffliche Charakter der angegriffenen
Marke, die durch die Zusammenschreibung von "AUGUSTUSGARTEN" bereits
äußerlich wie ein Gesamtbegriff wirkt. Das Publikum wird diese Bezeichnung als
Gesamtbegriff verstehen, wenn sie ihm im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen "alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Verpflegung von Gästen" begegnet. Es wird davon ausgehen,
dass ihm im AUGUSTUSGARTEN die vorgenannten Waren/Dienstleistungen
angeboten werden. Die Marke wirkt als Hinweis auf einen ganz bestimmten Garten, nämlich den AUGUSTUSGARTEN. Zu Recht hat die Markenstelle in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine Reihe ähnlich gebildeter Begriffe
bekannt ist (z. B. Schlossgarten, Klostergarten, Theresienwiese). Der hier vorangestellte Bestandteil "Augustus" bezieht sich somit allein auf den nachgestellten
Bestandteil "Garten" und bildet mit diesem eine Einheit.
d)
An dem aufgezeigten gesamtbegrifflichen Charakter der jüngeren Marke
scheitert auch die von der Widersprechenden im Amtsverfahren geltend gemachte
mittelbare Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen. Hinzu kommt, dass sich die in einem Wort geschriebene angegriffene Marke
"AUGUSTUSGARTEN" bereits von ihrer Wortbildung her deutlich von den zugunsten der Widersprechenden geschützten Marken "St. Augustus Weinkellerei",
"Augustus Piesporter Michelsberg", "Augustus Liebfraumilch", sowie "Augustus"
unterscheidet.
Da die Markenstelle den Widerspruch somit zu Recht zurückgewiesen hat, hat die
hiergegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden keinen Erfolg. Die von
der Widersprechenden mit Schriftsatz vom 23. Juni 2008 angekündigte, aber nicht
eingereichte Beschwerdebegründung musste der Senat nicht anmahnen; vielmehr
kann nach angemessener Frist über die Beschwerde entschieden werden (vgl.
BPatGE 19, 225, 227 f.; 23, 171). Hierfür genügt jedenfalls entsprechend § 85
Abs. 3 Satz 2 MarkenG ein Monat ab Beschwerdeeinlegung; der BGH (vgl. BGH
GRUR 1997, 223, 224 - Ceco) erachtet bereits zwei Wochen als ausreichend (vgl.
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 66 Rdn. 34).
Für die Auferlegung von Verfahrenskosten gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG besteht
kein Anlass.
Dr. Albrecht
Schwarz
Kruppa
Hu