Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 29.01.2009 – 27 W (pat) 136/08

27. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 136/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die IR-Marke 838 883

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz

und Richter Kruppa

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die nach dem Madrider Markenabkommen am 6. Juli 2004 für die Waren

„18 Leather and imitation leather, goods made from these materi-

als and not included in other classes; skins, hides and pelts,

satchels, handbags, purses, rucksacks, pouches, day packs,

change purses, billfolds, coin purses, document holders, suitcases of leather and hide; umbrellas, parasols and walking

sticks

25 Clothing, footwear, headgear“

unter der Nr. 838 883 international registrierte Bildmarke

sucht um Schutz in Deutschland nach.

Widerspruch erhoben

ist aus der prioritätsälteren Gemeinschaftsbildmarke

277 632 (angemeldet am 8. Juli 1996)

geschützt für Waren der Klassen 18, 25 und 28, nämlich für

„18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie

nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle;

Handtaschen, Geldbörsen, Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen,

Pferdegeschirre und Sattlerwaren;

25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in

anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck".

Der Widerspruch ist auf alle Waren der Widerspruchsmarke gestützt und richtet

sich gegen alle Waren der angegriffenen Marke.

Die Markenstelle für Klasse 25 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat

den Widerspruch durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom

9. Juni 2008 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Selbst unter

Berücksichtigung teilweiser Warenidentität und erhöhter Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke hielten die Marken einen ausreichenden Abstand ein. Das

angegriffene Zeichen hebe sich durch das zusätzliche Wort "BUDMEN" klar von

der reinen Widerspruchsbildmarke ab. Die angegriffene Marke werde nicht allein

durch den Bildbestandteil, sondern auch durch den Wortbestandteil geprägt. Dieser sei weder eine beschreibende Angabe noch leide er aus anderen Gründen

unter einer Kennzeichnungsschwäche. Zwar sei er kleiner als das graphische

Element, und die Konturlinien seien dünner. Dennoch falle er deutlich ins Auge, da

er über der Graphik angeordnet und von beachtlicher Größe sei.

Eine Prägung der jüngeren Marke ergebe sich auch nicht aus der erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Die Graphik des jüngeren Zeichens

weise erhebliche Unterschiede zum älteren Zeichen auf. Ein deutlicher Unterschied bestehe in der Ausformung als dreieckiges Gebilde mit drei spitz ausgeführten Ecken. Im Gegensatz dazu habe die ältere Marke nur zwei spitz zulaufende Enden. Sie erhalte einen schwungvollen Charakter durch das linke nach

oben gebogene Ende. Im Gegensatz dazu habe die Graphik der angegriffenen

Marke links vorn eine gerade Linie. Dies verleihe ihr eine eckige Form. Der geometrisch statisch ausgerichtete Anteil der geraden, zu den Ecken hinstrebenden

Linien überwiege die geringe Biegung der oberen Linie deutlich. Ein der älteren

Marke Leichtigkeit verleihender Schwung, der ihr eine sportliche Dynamik in Form

eines Hockeyschlägers und das Positive eines anerkennenden Korrekturhäkchens

gebe, sei im Bildbestandteil der angegriffenen Marke nicht wiederzufinden. Dort

werde der Charakter beherrscht von den Spitzen, die wie Pfeile in drei Richtungen

wiesen und deren auseinanderstrebender Charakter die beiden geraden Linien

noch betonten.

Zusätzlich zu dem fehlenden Schwung und dem ausgeprägten geradlinigen Charakter seien die Konturlinien der angegriffenen Marke wesentlich dicker als in der

älteren Marke. Dies verleihe dem jüngeren Bildzeichen eine Schwere, die sich erneut von der schwungvollen Leichtigkeit der älteren Marke absetze. Des weiteren

strebten die drei Ecken des Dreiecks in drei Richtungen auseinander, wohingegen

die beiden auslaufenden Enden des Schwungs der älteren Marke durch die starke

Biegung des linken Endes fast in die gleiche Richtung wiesen.

Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die Graphik im Kontext der angegriffenen Marke einen anderen Stellenwert erhalte, so dass sie nicht als Hinweis

auf den älteren Markeninhaber verstanden werde. Neben den den Charakter der

jüngeren Marke verändernden Umständen des Bildbestandteils führe auch der

Wortbestandteil "BUDMEN" so weit von der bekannten älteren Marke weg, dass

das Publikum die Marke nicht irrtümlich für die der Widersprechenden halten

werde, denn wie die Widersprechende selbst ausgeführt habe, trete sie nahezu

ausschließlich allein durch ihr Bildzeichen an die Kunden heran, ohne eine Unternehmensbezeichnung zu benennen. Außerdem habe der Wortbestandteil

"BUDMEN" mit der Unternehmensbezeichnung der Widersprechenden "NIKE", die

das Publikum wegen der Bekanntheit ohne weiteres mit der Graphik der Widersprechenden identifiziere, nichts gemein.

An den deutlichen Unterschieden der Vergleichsmarken scheitere auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden,

die sie entgegen ihrer Vorankündigung im Schriftsatz vom 14. Juli 2008 nicht begründet hat.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten

Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat keinen Erfolg. Die einander

gegenüberstehenden Marken unterliegen auch nach der Auffassung des Senats

keiner Gefahr der Verwechslung im Verkehr gemäß § 42 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2,

§§ 112, 114, 125b Nr. 1 MarkenG.

1. Über die Beschwerde kann entschieden werden, ohne dass der Widersprechenden, die eine Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 14. Juli 2008 bis

16. August 2008 angekündigt hatte, zuvor noch eine Frist zur Beschwerdebegründung gesetzt werden muss. Eine angekündigte, aber nicht eingereichte Beschwerdebegründung muss nicht angemahnt werden; vielmehr kann nach angemessener Frist über die Beschwerde entschieden werden (vgl. BPatGE 19, 225,

227 ff.; 23, 171). Hierfür genügt jedenfalls entsprechend § 85 Abs. 3 Satz 2

MarkenG ein Monat ab Beschwerdeeinlegung; der BGH (vgl. BGH GRUR 1997,

223, 224 - Ceco) erachtet sogar bereits zwei Wochen als ausreichend (vgl.

Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 66 Rdn. 34).

2. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller

Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der

von diesen erfassten Waren. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung einzubeziehen. Dabei besteht eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389,

Nr. 22

- Sabél/Puma; GRUR

Int. 2000, 899, 901, Nr. 40

- Marca/Adidas;

GRUR 2006, 237, 238, Nr. 18 f. - PICASSO; BGH GRUR 2001, 507, 508

- EVIAN/REVIAN; GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 321, 322

- COHIBA). Nach diesen Grundsätzen besteht im vorliegenden Fall keine Verwechslungsgefahr.

a)

Die Waren der angegriffenen Marke sind mit den zugunsten der Widerspruchsmarke in den Klassen 18 und 25 eingetragenen Waren teilweise identisch

und im Übrigen hochgradig ähnlich.

b)

Bezüglich der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hat der Senat

bereits Zweifel an der Auffassung der Markenstelle, die von einer gesteigerten

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen ist. In einer früheren

Entscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 in dem Verfahren

27 W (pat) 60/06) hat der Senat die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

als durchschnittlich bewertet. Zur Begründung hatte der Senat ausgeführt, die Widerspruchsmarke stelle einen allseits üblichen Haken dar, der von Haus aus nur

über eine geringe Kennzeichnungskraft verfüge. Da dieses Zeichen - was gerichtsbekannt sei - auf Sportschuhen und -bekleidung nicht nur in Verbindung mit

der Firma der Widersprechenden, sondern auch in Alleinstellung intensiv benutzt

werde und den Verbrauchern auch ohne die Unternehmensbezeichnung der Widersprechenden als allgemeiner Hinweis auf diese geläufig sei, liege bei der Widerspruchsmarke eine Steigerung ihrer von Haus aus geringen Kennzeichnungskraft infolge ihrer Bekanntheit vor, so dass ihr trotz der originären Kennzeichnungsschwäche insgesamt eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzubilligen sei.

Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob der Widerspruchsmarke abweichend von

der vorgenannten Senatsentscheidung eine erhöhte Kennzeichnungskraft zugebilligt werden kann. Selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden von einer

gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgehen sollte, genügen die Unterschiede der Marken, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

c)

Da es sich bei der Widerspruchsmarke um eine reine Bildmarke handelt,

können die Marken nur in semantischer oder visueller Hinsicht miteinander verglichen werden (vgl. BGH GRUR 2006, 60, 63, Rdn. 24 - coccodrillo). Der Senat hält

die graphischen Unterschiede der Marken für ausreichend, um eine schriftbildliche

Verwechslungsgefahr zu verneinen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die

unter den Marken angebotenen Waren an Verbrauchskreise richten, die sich nicht

nur flüchtig mit den entsprechenden Angeboten befassen, sondern besonders

markenbewusst sind und daher auch besonders sorgfältig prüfen und auswählen.

Aufgrund der vergleichsweise hohen Aufmerksamkeit beim Kauf der Waren werden die Verbraucher die schriftbildlichen Unterschiede der Marken wahrnehmen.

Insbesondere der nur in der jüngeren Marken vorhandene Wortbestandteil

"BUDMEN" und die Unterschiede am linken Teil des Bildelements begründen einen ausreichenden Abstand. Zur Begründung kann insoweit auf die zutreffenden

Ausführungen der Markenstelle verwiesen werden, denen die Widersprechende in

der Sache entgegen ihrer Ankündigung nicht entgegengetreten ist.

Für eine gedankliche Verbindung i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG fehlen durchgreifende Anhaltspunkte. Die Möglichkeit, dass eine gedankliche Verbindung zwischen den Marken - etwa durch die symbolisierte Sportlichkeit, Schnelligkeit etc. -

hergestellt werden kann, führt allein noch nicht zu einer Verwechslungsgefahr,

zumal dies keinen Herkunftshinweis betrifft.

Eine Gefahr der Verwechslung der beiden Marken ist auch nicht wegen einer

Übereinstimmung in ihrem Sinngehalt gegeben. Ein übereinstimmender konkreter

Bedeutungsgehalt, wie Pfeil, Bumerang o. ä., erschließt sich den angesprochenen

Verbrauchern nicht in so naheliegender und ungezwungener Weise, dass sie die

Marken damit benennen.

Eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens wäre nur

dann gegeben, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den die

Verbraucher als Stamm mehrerer benutzter Zeichen eines Unternehmens ansehen und deshalb die angegriffene Marke dem Inhaber der Widerspruchsmarke

zuordnen würden (vgl. BGH GRUR 1996, 200 - INNOVADICLOPHLONT). Diese

Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da die graphischen Abbildungen

- wie oben dargestellt - zu große Unterschiede aufweisen. Die Widerspruchsmarke

bzw. das darin enthaltene Motiv ist in der angegriffenen Marke weder identisch

noch entsprechend enthalten.

Für die Auferlegung von Verfahrenskosten gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG besteht

kein Anlass.

Dr. Albrecht

Schwarz

Kruppa

Ju