Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 29.01.2009 – 30 W (pat) 70/07
30. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 70/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 75 222.7
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Viereck und der Richterin Hartlieb 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 17. März 2006 und vom 26. Juli 2007 insoweit aufgehoben,
als die Anmeldung bezüglich der Ware „Papier, Pappe (Karton)
und Waren aus diesen Materialien, soweit nicht in anderen
Klassen enthalten“ zurückgewiesen worden ist.
Die weitergehende Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist
GeldAbo
- nach Einschränkung im Erinnerungsverfahren - für die Waren und Dienstleistungen
„Mit Programmen und sonstigen Inhalten bespielte Datenträger
(Medien), insbesondere Audio-, Video- und Softwareprogramme;
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
nicht
in
anderen Klassen
enthalten; Druckerzeugnisse
(ausgenommen
im Zusammenhang mit Geldgeschäften und
Finanzinformationen); Verkaufsförderung für Dritte; Vermittlung
von Warenverkäufen
für Dritte, auch
im Rahmen von
E-Commerce; Vermittlung von Dienstleistungen für Dritte, auch im
Rahmen von E-Commerce, Werbung für Dritte, auch im Internet;
Vermittlung von Handels- und Dienstleistungskontakten, auch
über das Internet; Ausgabe von Gutscheinen, Wertmarken;
Bereitstellen von
Informationen
im
Internet; Onlinedienstleistungen, nämlich Sammeln und Liefern von Daten,
Informationen, Bildern oder Nachrichten aller Art in Ton, Schrift und
Bild; (vorbezeichnete Dienstleistungen ausgenommen im Zusammenhang mit Geldgeschäften und Finanzinformationen)“.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung in zwei Beschlüssen - einer davon ist im Erinnerungsverfahren
ergangen - wegen
fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die
angemeldete Bezeichnung „GeldAbo“ gebe hinsichtlich sämtlicher angemeldeten
Waren und Dienstleistungen einen thematischen Sachhinweis bzw. beschreibe
deren konkreten Gegenstand. Es handle sich um eine sprachübliche
Zusammensetzung aus zwei Wörtern des deutschen Grundwortschatzes; die
Wortverbindung sei nicht ungewöhnlich, vielmehr präzisiere das Bestimmungswort
„Geld“ - wie in vergleichbaren Zusammensetzungen wie z. B. „Bildungsabo,
Jugendabo, Wetterabo, Klageabo, Scheckabo, Kunstabo …“ den
inhaltlichthematischen Schwerpunkt der verfahrensgegenständlichen medien- und
informationsspezifischen Waren und Dienstleistungen näher. Zur Argumentation
der Anmelderin, die Wortverbindung enthalte eine unklare, verschwommene und
sogar widersprüchliche Gesamtaussage, da Geld nicht mittels eines Abo bezogen
werden könne, hat die Erinnerungsprüferin ausgeführt, die angesprochenen
Verkehrskreise würden „GeldAbo“ ohne weiteres beschreibend dahingehend
verstehen, dass ebenso wie z. B. bei dem Begriff „Wetterabo“ Informationen zum
Thema Geld - bzw. besonders wertvolle Informationen („so gut wie Geld“) per
Abonnement bezogen werden können. Der einschränkende Vermerk der
Anmelderin „(ausgenommen im Zusammenhang mit Geldgeschäften und Finanzinformationen)“ sei gegenständlich nicht fassbar und könne den waren- bzw.
dienstleistungsmäßigen Schutzumfang nicht einschränken.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Auf den Hinweis des Senats
mit entsprechendem Beleg zur Verständnismöglichkeit der angemeldeten Bezeichnung im Sinne von „Information zum Thema Geld“ als auch im Sinne von
„geldwerte Information“ hat die Anmelderin zur Beschwerdebegründung ausgeführt, „GeldAbo“ sei eine interpretationsbedürftige Bezeichnung. Aber selbst bei
einem Verständnis im obengenannten Sinne sei „GeldAbo“ nach der Beschränkung keine unmittelbar beschreibende Angabe mehr, da Finanzdienstleistungen
und Online- oder Printmedien im Zusammenhang mit Geldgeschäften oder
Finanzinformationen nicht mehr beansprucht würden. Die verbleibenden
Dienstleistungen und Waren seien dagegen im Wesentlichen technisch und nicht
inhaltsbezogen.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. März 2006 und vom
26. Juli 2007 aufzuheben.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen hinsichtlich der Ware
„Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit nicht in
anderen Klassen enthalten“ die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2
Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet,
da die angemeldete Marke hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, weil ihr für
diese angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft
fehlt.
1.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach
ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu
gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr
als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden (vgl. BGH MarkenR 2004, 39 - City Service). Die
Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei zum einen in Bezug auf die genannten
Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung
der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser
Waren oder Durchschnittsempfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen
(vgl. EuGH MarkenR 2004, 99 - Postkantoor).
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann
oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH a. a. O. - City Service). So kann
auch solchen Bezeichnungen, die keine beschreibenden Angaben im Sinne des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellen und die auch nicht zu den allgemein gebräuchlichen Wörtern der Alltagssprache gehören, jegliche Unterscheidungskraft
fehlen. Das ist insbesondere bei allgemein warenanpreisenden Ausdrücken oder
Wortfolgen anzunehmen, bei denen - ohne eine warenbeschreibende Sachangabe
zu sein - ein auf die Ware bezogener Sinngehalt so stark im Vordergrund steht,
dass der Gedanke fern liegt, es könnte sich - über eine Werbeaussage hinaus -
um einen Herkunftshinweis handeln (vgl. BGH GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns;
GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best).
Bei Marken, denen kein im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt
zugeordnet werden kann, hängt die Beurteilung der Frage, ob sie gleichwohl vom
Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, auch davon ab, ob
und inwieweit eine Monopolisierung den schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit widerspricht. Die für die Feststellung der Unterscheidungskraft maßgebliche Verkehrsauffassung ist nämlich nicht als solche, sondern im Hinblick auf die
berechtigten Belange des freien Wettbewerbs zu bewerten (vgl. EuGH GRUR
2004, 943, 944 (Nr. 27) SAT.2; GRUR Int. 2005, 1012, 1016 (Nr. 60) BioID;
Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 41, 111 m. w. N.).
Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BGH von einem großzügigen
Maßstab auszugehen, d. h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus,
um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt
werden, sondern sie muss vielmehr gründlich und vollständig ausfallen (vgl. EuGH
WRP 2003, 735 - Libertel-Orange; a. a. O. - Postkantoor).
Nach diesen Grundsätzen erfüllt die angemeldete Wortmarke selbst diese geringen Anforderungen nicht, da sie eine Sachaussage beinhaltet, die sich ausschließlich in der Beschreibung der oben genannten beanspruchten Waren und
Dienstleistungen erschöpft (vgl. BGH a. a. O. - marktfrisch), und zwar auch in der
von der Anmelderin beschränkten Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.
2.
Die angemeldete Marke setzt sich aus allgemein geläufigen Wörtern der
deutschen Sprache zusammen, die im inländischen Verkehr von jedermann in
ihrer Bedeutung („Abo“ ist die gängige Kurzform für „Abonnement“, d. h. „für eine
längere Zeit vereinbarter und deshalb meist verbilligter Bezug von Zeitungen,
Zeitschriften, Eintrittskarten, Mittagessen o. Ä.“; „Geld“ ist ein Ausdruck für ein
„vom Staat geprägtes oder auf Papier gedrucktes Zahlungsmittel“ - vgl. Duden -
Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 CD-ROM) verstanden
werden.
Mit eingehender und rechtlich zutreffender Begründung unter Berücksichtigung
der von der Anmelderin vorgebrachten Argumente, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen im vollem Umfang anschließt, hat die Markenstelle
festgestellt, dass der Verkehr der angemeldeten Bezeichung „GeldAbo“ in Bezug
auf die von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen den
sachbezogenen Aussagehalt entnehmen wird, dass diese sich werbemäßig
inhaltlich oder
thematisch mit Geld beschäftigen, bzw. den Geld- und
Börsenbereich zum Gegenstand haben (vgl. auch BPatG 27 W (pat) 240/00
- MONEY! - in PAVIS PROMA - CD-ROM). Der Verkehr, der, wie die Markenstelle
und auch der Senat festgestellt hat, an zahlreiche mit den Worten „Geld“ und
„Abo“ gebildete waren- und dienstleistungsbezogene Sachangaben gewöhnt ist
(z. B. Wetterabo, Börsenabo), wird darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis
erkennen, sondern lediglich eine bloße Sachbezeichnung. Dieser inhalts- und
themenbezogene Sachaussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung erschließt
sich dem Verkehr auch sofort und ohne analysierende Zwischenschritte.
Der Annahme einer allgemein werblichen Anpreisung steht nicht entgegen, dass
„GeldAbo“ keine konkrete Aussage darüber enthält, wie im Einzelnen die so
bezeichneten Waren und Dienstleistungen beschaffen sind. So genügt es für die
Unterscheidungskraft des Wortzeichens nicht schon, dass es seinem semantischen Gehalt nach keine Informationen über die Art der bezeichneten Waren
enthält. Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann nämlich bereits festgestellt
werden, wenn der semantische Gehalt des Wortzeichens den Verbraucher auf ein
Merkmal der Ware hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu
sein, eine verkaufsfördernde, oder eine Werbebotschaft enthält, die von den
maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als
Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen wahrgenommen
werden wird (vgl. EuG MarkenR 2003, 314 - Best Buy).
Das Schutzhindernis einer beschreibenden nicht unterscheidungskräftigen
Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wird dabei ferner nicht durch die von der
Anmelderin im Erinnerungsverfahren vorgenommene Einschränkung des Waren-
und Dienstleistungsverzeichnisses ausgeräumt, durch die von den angemeldeten
Waren und Dienstleistungen jeweils solche ausgenommen sind, die im Zusammenhang mit Geldgeschäften und Finanzinformationen stehen. Diese enthält
nämlich keine gegenständliche Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, sondern nimmt die unter die beanspruchten Oberbegriffe
fallenden Waren und Dienstleistungen nur insoweit vom Schutzumfang der Marke
aus, soweit sie ein bestimmtes Merkmal aufweisen, nämlich soweit sie inhaltlich
oder thematisch bzw ihrer Zweckbestimmung nach im Zusammenhang mit
Geldgeschäften und Finanzinformationen stehen. Nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs ist es aber nicht zulässig, eine für bestimmte Waren un
Dienstleistungen beantragte Marke nur insoweit einzutragen, als die fraglichen
Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen. Dies
würde zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes
führen. Dritte - inbesondere Konkurrenten - wären im Allgemeinen nicht darüber
informiert, dass sich bei bestimmten Waren oder Dienstleistungen der durch die
Marke verliehene Schutz nicht auf diejenigen Waren oder Dienstleistungen
erstreckt, die ein bestimmtes Merkmal aufweisen, und könnten so dazu veranlasst
werden, bei der Beschreibung ihrer eigenen Produkte auf die Verwendung der
Zeichen oder Angaben zu verzichten, aus denen die Marke besteht und die dieses
Merkmal beschreiben (vgl EuGH MarkenR 2004, 99, 110 f. (Nr. 114 - 117)
- KPN/Postkantoor).
Es kann daher im Weiteren dahingestellt bleiben, ob infolge der Einschränkung
des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses möglicherweise - auch - das
absolute Schutzhindernis einer täuschenden Marke i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4
MarkenG begründet worden ist, weil die durch die Bezeichnung „GeldAbo“ beim
Verkehr hervorgerufene Vorstellung einer Inhalts- bzw. Themenangabe nicht
(mehr) der tatsächlichen Beschaffenheit oder Bestimmung der angemeldeten
Produkte und Dienstleistungen entsprechen kann.
Weist das Zeichen in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen bereits keine Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf,
bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die angemeldete Bezeichnung insoweit auch eine beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe
im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt.
Die Beschwerde ist daher insoweit zurückzuweisen.
3.
Für die von der Anmelderin beanspruchte im Tenor genannte Waren „Papier,
Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit nicht in anderen
Klassen enthalten“ kann der angemeldeten Marke dagegen kein im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Im Gegensatz zu den
obengenannten Waren handelt es sich bei Papier und Pappe um Werkstoffe als
Ausgangsprodukte für beispielsweise Druckereierzeugnisse. Es ist jedoch nicht
bekannt, dass Papier und Papier für Informationen zum Thema Geld eine
besondere Beschaffenheit aufweisen, da Papier und Pappe grundsätzlich
unabhängig vom Inhalt der jeweiligen Druckereierzeugnisse Einsatz finden. So
ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass „GeldAbo“ eine Sachangabe
hinsichtlich der Eigenschaften oder der Verwendung dieser Waren bzw. daraus
gefertigter Waren sein kann. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem
Zeichen die Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfasste Ware eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden; „GeldAbo“ fehlt insoweit nicht die erforderliche
Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf diese Ware auch kein Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; denn es ist aus obengenannten
Gründen nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über Eigenschaften der
unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die
Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müsste.
Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben.
Dr. Vogel von Falckenstein
Viereck
Hartlieb
Cl