Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 29.01.2009 – 30 W (pat) 70/07

30. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 70/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 75 222.7

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Viereck und der Richterin Hartlieb 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 17. März 2006 und vom 26. Juli 2007 insoweit aufgehoben,

als die Anmeldung bezüglich der Ware „Papier, Pappe (Karton)

und Waren aus diesen Materialien, soweit nicht in anderen

Klassen enthalten“ zurückgewiesen worden ist.

Die weitergehende Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist

GeldAbo

- nach Einschränkung im Erinnerungsverfahren - für die Waren und Dienstleistungen

„Mit Programmen und sonstigen Inhalten bespielte Datenträger

(Medien), insbesondere Audio-, Video- und Softwareprogramme;

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit

nicht

in

anderen Klassen

enthalten; Druckerzeugnisse

(ausgenommen

im Zusammenhang mit Geldgeschäften und

Finanzinformationen); Verkaufsförderung für Dritte; Vermittlung

von Warenverkäufen

für Dritte, auch

im Rahmen von

E-Commerce; Vermittlung von Dienstleistungen für Dritte, auch im

Rahmen von E-Commerce, Werbung für Dritte, auch im Internet;

Vermittlung von Handels- und Dienstleistungskontakten, auch

über das Internet; Ausgabe von Gutscheinen, Wertmarken;

Bereitstellen von

Informationen

im

Internet; Onlinedienstleistungen, nämlich Sammeln und Liefern von Daten,

Informationen, Bildern oder Nachrichten aller Art in Ton, Schrift und

Bild; (vorbezeichnete Dienstleistungen ausgenommen im Zusammenhang mit Geldgeschäften und Finanzinformationen)“.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung in zwei Beschlüssen - einer davon ist im Erinnerungsverfahren

ergangen - wegen

fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die

angemeldete Bezeichnung „GeldAbo“ gebe hinsichtlich sämtlicher angemeldeten

Waren und Dienstleistungen einen thematischen Sachhinweis bzw. beschreibe

deren konkreten Gegenstand. Es handle sich um eine sprachübliche

Zusammensetzung aus zwei Wörtern des deutschen Grundwortschatzes; die

Wortverbindung sei nicht ungewöhnlich, vielmehr präzisiere das Bestimmungswort

„Geld“ - wie in vergleichbaren Zusammensetzungen wie z. B. „Bildungsabo,

Jugendabo, Wetterabo, Klageabo, Scheckabo, Kunstabo …“ den

inhaltlichthematischen Schwerpunkt der verfahrensgegenständlichen medien- und

informationsspezifischen Waren und Dienstleistungen näher. Zur Argumentation

der Anmelderin, die Wortverbindung enthalte eine unklare, verschwommene und

sogar widersprüchliche Gesamtaussage, da Geld nicht mittels eines Abo bezogen

werden könne, hat die Erinnerungsprüferin ausgeführt, die angesprochenen

Verkehrskreise würden „GeldAbo“ ohne weiteres beschreibend dahingehend

verstehen, dass ebenso wie z. B. bei dem Begriff „Wetterabo“ Informationen zum

Thema Geld - bzw. besonders wertvolle Informationen („so gut wie Geld“) per

Abonnement bezogen werden können. Der einschränkende Vermerk der

Anmelderin „(ausgenommen im Zusammenhang mit Geldgeschäften und Finanzinformationen)“ sei gegenständlich nicht fassbar und könne den waren- bzw.

dienstleistungsmäßigen Schutzumfang nicht einschränken.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Auf den Hinweis des Senats

mit entsprechendem Beleg zur Verständnismöglichkeit der angemeldeten Bezeichnung im Sinne von „Information zum Thema Geld“ als auch im Sinne von

„geldwerte Information“ hat die Anmelderin zur Beschwerdebegründung ausgeführt, „GeldAbo“ sei eine interpretationsbedürftige Bezeichnung. Aber selbst bei

einem Verständnis im obengenannten Sinne sei „GeldAbo“ nach der Beschränkung keine unmittelbar beschreibende Angabe mehr, da Finanzdienstleistungen

und Online- oder Printmedien im Zusammenhang mit Geldgeschäften oder

Finanzinformationen nicht mehr beansprucht würden. Die verbleibenden

Dienstleistungen und Waren seien dagegen im Wesentlichen technisch und nicht

inhaltsbezogen.

Die Anmelderin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. März 2006 und vom

26. Juli 2007 aufzuheben.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen hinsichtlich der Ware

„Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit nicht in

anderen Klassen enthalten“ die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2

Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet,

da die angemeldete Marke hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, weil ihr für

diese angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft

fehlt.

1.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach

ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu

gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr

als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden (vgl. BGH MarkenR 2004, 39 - City Service). Die

Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei zum einen in Bezug auf die genannten

Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung

der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich

informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser

Waren oder Durchschnittsempfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen

(vgl. EuGH MarkenR 2004, 99 - Postkantoor).

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann

oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH a. a. O. - City Service). So kann

auch solchen Bezeichnungen, die keine beschreibenden Angaben im Sinne des

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellen und die auch nicht zu den allgemein gebräuchlichen Wörtern der Alltagssprache gehören, jegliche Unterscheidungskraft

fehlen. Das ist insbesondere bei allgemein warenanpreisenden Ausdrücken oder

Wortfolgen anzunehmen, bei denen - ohne eine warenbeschreibende Sachangabe

zu sein - ein auf die Ware bezogener Sinngehalt so stark im Vordergrund steht,

dass der Gedanke fern liegt, es könnte sich - über eine Werbeaussage hinaus -

um einen Herkunftshinweis handeln (vgl. BGH GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns;

GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best).

Bei Marken, denen kein im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt

zugeordnet werden kann, hängt die Beurteilung der Frage, ob sie gleichwohl vom

Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, auch davon ab, ob

und inwieweit eine Monopolisierung den schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit widerspricht. Die für die Feststellung der Unterscheidungskraft maßgebliche Verkehrsauffassung ist nämlich nicht als solche, sondern im Hinblick auf die

berechtigten Belange des freien Wettbewerbs zu bewerten (vgl. EuGH GRUR

2004, 943, 944 (Nr. 27) SAT.2; GRUR Int. 2005, 1012, 1016 (Nr. 60) BioID;

Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 41, 111 m. w. N.).

Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BGH von einem großzügigen

Maßstab auszugehen, d. h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus,

um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt

werden, sondern sie muss vielmehr gründlich und vollständig ausfallen (vgl. EuGH

WRP 2003, 735 - Libertel-Orange; a. a. O. - Postkantoor).

Nach diesen Grundsätzen erfüllt die angemeldete Wortmarke selbst diese geringen Anforderungen nicht, da sie eine Sachaussage beinhaltet, die sich ausschließlich in der Beschreibung der oben genannten beanspruchten Waren und

Dienstleistungen erschöpft (vgl. BGH a. a. O. - marktfrisch), und zwar auch in der

von der Anmelderin beschränkten Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.

2.

Die angemeldete Marke setzt sich aus allgemein geläufigen Wörtern der

deutschen Sprache zusammen, die im inländischen Verkehr von jedermann in

ihrer Bedeutung („Abo“ ist die gängige Kurzform für „Abonnement“, d. h. „für eine

längere Zeit vereinbarter und deshalb meist verbilligter Bezug von Zeitungen,

Zeitschriften, Eintrittskarten, Mittagessen o. Ä.“; „Geld“ ist ein Ausdruck für ein

„vom Staat geprägtes oder auf Papier gedrucktes Zahlungsmittel“ - vgl. Duden -

Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 CD-ROM) verstanden

werden.

Mit eingehender und rechtlich zutreffender Begründung unter Berücksichtigung

der von der Anmelderin vorgebrachten Argumente, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen im vollem Umfang anschließt, hat die Markenstelle

festgestellt, dass der Verkehr der angemeldeten Bezeichung „GeldAbo“ in Bezug

auf die von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen den

sachbezogenen Aussagehalt entnehmen wird, dass diese sich werbemäßig

inhaltlich oder

thematisch mit Geld beschäftigen, bzw. den Geld- und

Börsenbereich zum Gegenstand haben (vgl. auch BPatG 27 W (pat) 240/00

- MONEY! - in PAVIS PROMA - CD-ROM). Der Verkehr, der, wie die Markenstelle

und auch der Senat festgestellt hat, an zahlreiche mit den Worten „Geld“ und

„Abo“ gebildete waren- und dienstleistungsbezogene Sachangaben gewöhnt ist

(z. B. Wetterabo, Börsenabo), wird darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis

erkennen, sondern lediglich eine bloße Sachbezeichnung. Dieser inhalts- und

themenbezogene Sachaussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung erschließt

sich dem Verkehr auch sofort und ohne analysierende Zwischenschritte.

Der Annahme einer allgemein werblichen Anpreisung steht nicht entgegen, dass

„GeldAbo“ keine konkrete Aussage darüber enthält, wie im Einzelnen die so

bezeichneten Waren und Dienstleistungen beschaffen sind. So genügt es für die

Unterscheidungskraft des Wortzeichens nicht schon, dass es seinem semantischen Gehalt nach keine Informationen über die Art der bezeichneten Waren

enthält. Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann nämlich bereits festgestellt

werden, wenn der semantische Gehalt des Wortzeichens den Verbraucher auf ein

Merkmal der Ware hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu

sein, eine verkaufsfördernde, oder eine Werbebotschaft enthält, die von den

maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als

Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen wahrgenommen

werden wird (vgl. EuG MarkenR 2003, 314 - Best Buy).

Das Schutzhindernis einer beschreibenden nicht unterscheidungskräftigen

Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wird dabei ferner nicht durch die von der

Anmelderin im Erinnerungsverfahren vorgenommene Einschränkung des Waren-

und Dienstleistungsverzeichnisses ausgeräumt, durch die von den angemeldeten

Waren und Dienstleistungen jeweils solche ausgenommen sind, die im Zusammenhang mit Geldgeschäften und Finanzinformationen stehen. Diese enthält

nämlich keine gegenständliche Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, sondern nimmt die unter die beanspruchten Oberbegriffe

fallenden Waren und Dienstleistungen nur insoweit vom Schutzumfang der Marke

aus, soweit sie ein bestimmtes Merkmal aufweisen, nämlich soweit sie inhaltlich

oder thematisch bzw ihrer Zweckbestimmung nach im Zusammenhang mit

Geldgeschäften und Finanzinformationen stehen. Nach der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs ist es aber nicht zulässig, eine für bestimmte Waren un

Dienstleistungen beantragte Marke nur insoweit einzutragen, als die fraglichen

Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen. Dies

würde zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes

führen. Dritte - inbesondere Konkurrenten - wären im Allgemeinen nicht darüber

informiert, dass sich bei bestimmten Waren oder Dienstleistungen der durch die

Marke verliehene Schutz nicht auf diejenigen Waren oder Dienstleistungen

erstreckt, die ein bestimmtes Merkmal aufweisen, und könnten so dazu veranlasst

werden, bei der Beschreibung ihrer eigenen Produkte auf die Verwendung der

Zeichen oder Angaben zu verzichten, aus denen die Marke besteht und die dieses

Merkmal beschreiben (vgl EuGH MarkenR 2004, 99, 110 f. (Nr. 114 - 117)

- KPN/Postkantoor).

Es kann daher im Weiteren dahingestellt bleiben, ob infolge der Einschränkung

des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses möglicherweise - auch - das

absolute Schutzhindernis einer täuschenden Marke i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4

MarkenG begründet worden ist, weil die durch die Bezeichnung „GeldAbo“ beim

Verkehr hervorgerufene Vorstellung einer Inhalts- bzw. Themenangabe nicht

(mehr) der tatsächlichen Beschaffenheit oder Bestimmung der angemeldeten

Produkte und Dienstleistungen entsprechen kann.

Weist das Zeichen in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen bereits keine Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf,

bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die angemeldete Bezeichnung insoweit auch eine beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe

im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt.

Die Beschwerde ist daher insoweit zurückzuweisen.

3.

Für die von der Anmelderin beanspruchte im Tenor genannte Waren „Papier,

Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit nicht in anderen

Klassen enthalten“ kann der angemeldeten Marke dagegen kein im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Im Gegensatz zu den

obengenannten Waren handelt es sich bei Papier und Pappe um Werkstoffe als

Ausgangsprodukte für beispielsweise Druckereierzeugnisse. Es ist jedoch nicht

bekannt, dass Papier und Papier für Informationen zum Thema Geld eine

besondere Beschaffenheit aufweisen, da Papier und Pappe grundsätzlich

unabhängig vom Inhalt der jeweiligen Druckereierzeugnisse Einsatz finden. So

ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass „GeldAbo“ eine Sachangabe

hinsichtlich der Eigenschaften oder der Verwendung dieser Waren bzw. daraus

gefertigter Waren sein kann. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem

Zeichen die Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfasste Ware eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden; „GeldAbo“ fehlt insoweit nicht die erforderliche

Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf diese Ware auch kein Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; denn es ist aus obengenannten

Gründen nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über Eigenschaften der

unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die

Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müsste.

Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben.

Dr. Vogel von Falckenstein

Viereck

Hartlieb

Cl