Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 04.02.2009 – 28 W (pat) 269/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 269/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 305 74 796
(hier: Umschreibung der Marke)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Martens und des Richters Schell 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Als Inhaber der Wortmarke 305 74 796 „Chocomella “waren im Markenregister
ursprünglich der Beschwerdegegner und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr F…,
eingetragen. Mit Eingabe
vom
9. August 2006
beantragte letzterer, u a. diese Marke auf die Beschwerdeführerin zu übertragen.
Auf Nachfrage des DPMA
legte Herr F… die Kopie einer schriftlichen
Erklärung des Beschwerdegegner vom 15. März 2006 vor, in dem dieser Herrn
F… bevollmächtigte, alle Geschäfte und Unterschriften ohne Einschränkungen zu leisten, sowie den Gründungsvertrag der Beschwerdeführerin, dem zu
entnehmen
ist, dass Herr F… zwar einer der Geschäftsführer, der Beschwerdegegner jedoch nicht an der Beschwerdeführerin beteiligt ist. Im November 2006 nahm das DPMA die Umschreibung auf die Beschwerdeführerin vor,
ohne den Beschwerdegegner zuvor anzuhören noch ihn hiervon zu unterrichten.
Im Mai 2007 widersprach der Beschwerdegegner der Umschreibung mit der
Begründung, er habe sein Einverständnis nicht erteilt, und beantragte sinngemäß,
diese rückgängig zu machen. Nach Anhörung der Beschwerdeführerin gab das
DPMA mit Beschluss vom 23. November 2007 dem Antrag des Beschwerdegegners statt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Umschreibung sei rückgängig zu machen, da dem Mitinhaber vor der Umschreibung kein rechtliches
Gehör gewährt worden sei. Es fehle die erforderliche Umschreibungsbewilligung
des Beschwerdegegners. Die vom Herrn F… vorgelegte Erklärung des
Beschwerdegegners sei unzureichend, da sie keine Befreiung vom Verbot des
Selbstkontrahierens nach § 181 BGB enthalten habe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin. Eine Begründung
der Beschwerde ist nicht zu den Akten gelangt; der Beschwerdegegner hat sich im
Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die Markenstelle
hat zu Recht die Rückgängigmachung der Umschreibung der Marke 305 74 796
angeordnet, weil ein Rechtsübergang an der Marke „Chocomella“ i. S. v. §§ 27
Abs. 3, 65 MarkenG i. V. m. § 28 Abs. 3 und 7 DPMAV nicht zweifelsfrei nachgewiesen wurde.
Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine erfolgte Umschreibung
wieder rückgängig gemacht werden kann, ist gesetzlich nicht geregelt. Allein die
inhaltliche Unrichtigkeit der Umschreibung ist hierfür nicht ausreichend. Vielmehr
sind nach der Rechtsprechung an die Rückgängigmachung einer einmal vorgenommenen Umschreibung hohe Anforderungen zu stellen. Sie kommt daher nur
im Ausnahmefall in Betracht, wie er etwa dann gegeben ist, wenn einem
Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör nicht in ausreichender Weise gewährt
wurde und die Umschreibung auch auf diesem Verfahrensmangel beruht. So liegt
der Fall hier.
Nach § 27 Abs. 3 MarkenG wird der Übergang des durch die Marke begründeten
Rechts auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn er dem
Patentamt nachgewiesen wird. Wann dieser Nachweis in der Regel erbracht ist,
ergibt sich aus § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 2b DPMAV i. V. m. § 65 Abs. 1 Nr. 7
MarkenG. Danach ist es ausreichend, wenn der Antrag auf Umschreibung vom
Rechtsnachfolger und dem eingetragenen Inhaber unterschrieben ist (Nr. 1) oder
- falls Antragsteller der Rechtsnachfolger ist - wenn eine vom eingetragenen
Inhaber unterschriebene Erklärung beigefügt ist, dass dieser der Eintragung
zustimmt (Nr. 2a).
Der Antrag vom 9. August 2006 genügte diesen Anforderungen erkennbar nicht.
Die erst nachträglich vorgelegte Erklärung des Beschwerdegegners, mit Datum
vom 15. März 2006, bezieht sich - unabhängig davon unter welchen Bedingungen
sie möglicherweise zustande gekommen ist - mit keinem Wort auf die beantragte
Umschreibung der Marke und kann damit nicht als Zustimmung zur Eintragung der
Rechtsnachfolge nach Nr. 2a ausgelegt werden. Aus dem als sonstige Unterlage
im Sinne von Nr. 2b vorgelegten Gesellschaftsvertrag ergibt sich erst recht kein
Nachweis für die behauptete Rechtsnachfolge. Vielmehr geht daraus erkennbar
hervor, dass der Beschwerdegegner an der Rechtsnachfolgerin gerade nicht
beteiligt ist. Folglich fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die vom DPMA vorgenommene Rechtsänderung im Register. Zudem liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor, da der Beschwerdegegner weder vor der Entscheidung über den
Antrag noch vor Vollzug der Umschreibung am Umschreibungsverfahren beteiligt
war, so dass sein grundgesetzlicher Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG, 59 Abs. 2 MarkenG) verletzt ist. Nachdem die Umschreibung auf
diesem Verfahrensfehler beruht, hat das DPMA im angegriffenen Beschluss zu
Recht die Rückgängigmachung der Umschreibung angeordnet.
Somit erweist sich die hiergegen gerichtete Beschwerde als nicht begründet. Für
eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand keine Veranlassung.
Stoppel
Martens
Schell
Me