Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 05.02.2009 – 35 W (pat) 433/07
35. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
Verkündet am
5. Februar 2009
…
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
…
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2004 013 299
hier: Löschungsantrag
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Frühauf und Dipl.-Ing. Univ. Harrer
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 24. August 2004 angemeldeten und am
4. November 2004
in
das Register
eingetragenen Gebrauchsmusters
20 2004 013 299 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum Ausführen eines verbesserten ORC-Prozesses“ (Streitgebrauchsmuster). Das Streitgebrauchsmuster
umfasst 18 Schutzansprüche, für deren Wortlaut auf die Streitgebrauchsmusterschrift verwiesen wird.
Am 30. November 2005 hat die Antragsgegnerin neue Schutzansprüche 1 bis 16
zur Akte gereicht und zugleich erklärt, dass sie weder für die Vergangenheit noch
für die Zukunft Ansprüche aus dem Gebrauchsmuster geltend machen werde, die
über den Schutzumfang der neu vorgelegten Schutzansprüche hinausgehen.
Die Schutzdauer des Streitgebrauchsmusters ist auf sechs Jahre verlängert.
Die Antragstellerin hat am 1. Februar 2006 die Löschung des Streitgebrauchsmusters im Umfang der eingetragenen Ansprüche mangels Schutzfähigkeit ihrer
Gegenstände beantragt.
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag teilweise, nämlich im Umfang der
am 30. November 2005 zur Akte gereichten Schutzansprüche 1 bis 16, rechtzeitig
widersprochen.
Der verteidigte Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„1. Vorrichtung zum Ausführen eines thermischen Kreisprozesses
mit einem Arbeitsmedium (1) nach dem Prinzip des Organic Rankine Cycle (ORC) zur Umwandlung der Energie einer Wärmequelle in mechanische Energie mit mindestens einem Verdichtungsmittel für das Kondensat (2), mindestens einem Rekuperator/inneren Wärmeübertrager (4) für die Wärmeübertragung zwischen entspanntem Dampf und verdichtetem Kondensat, mindestens einem Verdampfer (5) für das verdichtete Kondensat und
mindestens einem Entspannungsmittel für den Dampf (7), wobei
stromabwärts des Verdichtungsmittels für das Kondensat (2) der
Kondensatstrom aufteilbar ist und ein Teil des Kondensatstroms
abzweigbar und dem Verdampfer (5) unter Umgehung des Rekuperators/inneren Wärmeübertragers (4) zuführbar ist, und wobei
der Verdampfer (5) durch ein Heizmedium (6),
insbesondere
Thermoöl, beheizbar ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass
der Volumenstrom des Heizmediums (6) durch den Verdampfer (5) in einem Kurzkreislauf vergrößerbar ist und eine Sekundärpumpe (14) vorgesehen ist, durch die der Volumenstrom durch
den Verdampfer (5) vergrößerbar ist.“
Zum Wortlaut der verteidigten Schutzansprüche 2 bis 16 wird auf die Akte bzw. die
Streitgebrauchsmusterschrift verwiesen.
Nach ihrem Bescheid vom 8. November 2006, mit dem sie den Beteiligten mitgeteilt hat, dass mit der Zurückweisung des Löschungsantrags gerechnet werden müsse, hat die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und
Markenamts mit Beschluss vom 16. Mai 2007 das Streitgebrauchsmuster teilweise gelöscht, nämlich soweit es über die Fassung der Schutzansprüche vom
30. November 2005 hinausgeht. Den weitergehenden Löschungsantrag hat sie
zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie
macht in der mündlichen Verhandlung geltend, dass auch der Gegenstand des
verteidigten Schutzanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift DE 100 52 414 A1 (im Weiteren kurz: D1) und nach dem Auszug aus
dem Fachbuch „Wärmeträgertechnik mit organischen Medien“, 5. Auflage, Verlag Dr. Ingo Resch, Seiten 570 bis 573 (kurz: D4) nicht auf einem erfinderischen
Schritt beruhe. Die im Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht dem
Streitgebrauchsmuster darüber hinaus noch entgegengehaltenen Druckschriften DE 34 20 293 A1 (D2), DD 267 547 A1 (D5) sowie den Fachaufsatz von
Grassiani und Krieger „Advanced Power Plants For Use With Hot Dry Rock
(HDR) And Enhanced Geothermal Technology" in Proceedings World Geothermal Congress 2000 (D6) hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht mehr
aufgegriffen.
Sie stellt den Antrag,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung vom 16. Mai 2007
aufzuheben und das angefochtene Gebrauchsmuster in vollem
Umfang zu löschen.
Die Antragsgegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen und
der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Sie widerspricht in der mündlichen Verhandlung der Auffassung der Antragstellerin in allen Punkten und hält den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters
im verteidigten Umfang gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik
für schutzfähig.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig,
in der Sache aber nicht begründet.
1. Die Verteidigung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche
1 bis 16 vom 30. November 2005 ist zulässig. Der geltende Schutzanspruch 1 umfasst die Merkmale aus den eingetragenen Schutzansprüchen 1, 5 und 7. Die
geltenden Schutzansprüche 2 bis 16 entsprechen den eingetragenen Schutzansprüchen 2 bis 4, 6 und 8 bis 18 - in dieser Reihenfolge - unter Anpassung der jeweiligen Rückbezüge.
2. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters (StrGbm) in der verteidigten
Fassung ist schutzfähig.
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1, mit dem das Gebrauchsmuster verteidigt
wird, ist neu und beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.
Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrungen in der Entwicklung und Auslegung wärmetechnischer Anlagen, hier insbesondere von Wärme-Kraft-Anlagen, die Kreisprozesse nach Clausius Rankine mit organischen Arbeitsmitteln anwenden, sog.
Organic-Rankine-Cycle (ORC)-Anlagen, anzusehen.
Die Merkmale des Anspruchs 1 lassen sich wie folgt gliedern:
a) Vorrichtung zum Ausführen eines thermischen Kreisprozesses
mit einem Arbeitsmedium (1) nach dem Prinzip des Organic
Rankine Cycle (ORC) zur Umwandlung der Energie einer
Wärmequelle in mechanische Energie
b) mit mindestens einem Verdichtungsmittel für das Kondensat (2),
c) mindestens einem Rekuperator/inneren Wärmeübertrager (4)
für die Wärmeübertragung zwischen entspanntem Dampf und
verdichtetem Kondensat,
d) mindestens einem Verdampfer (5) für das verdichtete Kondensat und
e) mindestens einem Entspannungsmittel für den Dampf (7),
f) wobei stromabwärts des Verdichtungsmittels für das Kondensat (2) der Kondensatstrom aufteilbar ist und
g) ein Teil des Kondensatstroms abzweigbar und dem Verdampfer (5) unter Umgehung des Rekuperators/inneren Wärmeübertragers (4) zuführbar ist,
h) und wobei der Verdampfer (5) durch ein Heizmedium (6),
insbesondere Thermoöl, beheizbar ist,
- Oberbegriff -
i) wobei der Volumenstrom des Heizmediums (6) durch den Verdampfer (5) in einem Kurzkreislauf vergrößerbar ist
j)
und eine Sekundärpumpe (14) vorgesehen ist, durch die der
Volumenstrom durch den Verdampfer (5) vergrößerbar ist.
- Kennzeichen -
Auf diese Merkmalsgliederung wird im Weiteren Bezug genommen.
In der Beschreibung (Abs. 0005) der Streitgebrauchsmusterschrift (StrGbmS)
ist ausgeführt, dass zur Nutzung alternativer Energiequellen, z. B. Biogas, Bioabfall, geothermische Quellen, Solarenergie, Abwärme aus industriellen Prozessen, für die Stromerzeugung sowie zur Wärmelieferung es sich seit längerer
Zeit bewährt habe, einen thermischen Kreisprozess nach Clausius-Rankine mit
einem organischen Arbeitsmedium (Merkmal a) anstelle von Wasser wie bei
herkömmlichen Anlagen durchzuführen. Das organische Arbeitsmedium, z. B.
Pentan, Oktan, Toluol oder Silikonöl, werde hierzu üblicherweise indirekt aufgeheizt und verdampft (Merkmal d) mittels eines durch die genannten Energiequellen erhitzten Heizmedium-Kreislaufs, z. B. mit Thermoöl (Merkmal h). Ansonsten liefe der ORC-Prozess so ab wie bei konventionellen Dampfkraftwerken. Zu den bekannten Prozessschritten gehört danach auch Merkmal b) des
Anspruchs 1, das von einem Verdichtungsmittel für das üblicherweise flüssige
und daher als inkompressibel zu betrachtende Kondensat spricht und damit
eine Pumpe, z. B. eine Speisepumpe (siehe eingetragener Anspruch 16), zur
Druckerhöhung - nicht Verdichtung - des flüssigen organischen Mediums meint,
wie der Fachmann ohne weiteres erkennt. Die StrGbmS (Abs. 0009) beschreibt
weiter als bekannt, zur Erhöhung des Anlagenwirkungsgrades die Wärme des
aus der Turbine (im Anspruch 1, Merkmal e als Entspannungsmittel bezeichnet)
austretenden entspannten Dampfes zur Vorheizung des Kondensats zu nutzen.
Man spricht in der Fachwelt hierbei von einem inneren Wärmeübertrager mittels
eines als Rekuperator bezeichneten Wärmetauschers (Merkmal c). Dies sei bekanntermaßen mit dem Vorteil verbunden, für die Erhitzung und Verdampfung
des organischen Arbeitsmediums weniger Primärenergie bzw. Energie aus externen Quellen einsetzen zu müssen.
Das Bekanntsein der Merkmale f und g des Anspruchs 1, wonach ein Teil des
durch die Pumpe druckerhöhten Kondensatstroms abzweigbar und unter Umgehung des Rekuperators dem Verdampfer zuführbar ist, in Kombination mit
den übrigen vorstehend erläuterten Merkmalen des Oberbegriffs des verteidigten Anspruchs 1 aus einer Druckschrift, nämlich der deutschen Offenlegungsschrift DE 100 52 414 (D1) (s. insb. Fig. 3 und zugehörige Beschreibung), hat
die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorbehaltlos eingeräumt.
Ausgehend von diesem Stand der Technik ist die Erfindung nunmehr darauf gerichtet, den Volumenstrom des flüssigen Heizmediums durch den Verdampfer
mittels eines Kurzkreislaufs und einer Sekundärpumpe (Merkmale i, j im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1) vergrößerbar zu machen (StrGbmS
Abs. 0026), wobei die Änderung des Massenstroms im Kurzkreislauf durch die
Pumpe bewirkt werden soll, somit eine regelbare Pumpe zu unterstellen ist.
Entsprechend Figur 2 und zugehöriger Beschreibung in der StrGbmS interpretiert der Fachmann diesen Teil der Rohrschaltung als einen ihm an sich geläufigen Bypass zwischen Heizmedium vor- und -rücklauf nahe am Verdampfer, in
dem die Sekundärpumpe angeordnet ist. Damit kann nun der Volumen- bzw.
Massenstrom im Kurzkreis und im Verdampfer ohne Änderung des Heizmediumstromes im Hauptkreis verändert werden. Daraus folgt weiter, dass die Temperatur des Heizmedium-Hauptstromes höher gefahren werden kann als die
maximal zulässige Temperatur des durch thermische Zersetzung ab einer bestimmten Temperatur gefährdeten organischen Arbeitsmediums (StrGbmS
Abs. 0029), weil aufgrund der Rücklaufbeimischung mittels der Sekundärpumpe
die Eintrittstemperatur in den Verdampfer konstant gehalten werden kann
(Abs. 0030). Zugleich kann der Heizkreis mit einer höheren Temperaturdifferenz
und entsprechend kleinerem Volumen- bzw. Massenstrom und daraus resultierenden geringeren Strömungsverlusten und Heizmedium- bzw. Wärmeträgerpumpenleistungen betrieben werden (StrGbmS Abs. 0027, 0028). Da der Kurzkreislauf bei gleichem Massenstrom einen geringen Anteil am Druckverlust des
gesamten Heizkreises hat, sinkt - gegenüber einem Heizkreis ohne einen Kurzkreislauf für den Verdampfer - auch der Stromverbrauch der gesamten Anlage
und damit der Anlagenwirkungsgrad. Außerdem ermöglicht ein hoher Sekundärvolumenstrom auch eine höhere Verdampfungstemperatur des Arbeitsmediums, so dass auch der elektrische Wirkungsgrad des ORC-Prozesses steigerbar ist (Abs. 0031).
Der entgegengehaltene Stand der Technik liefert dem Fachmann keine Hinweise in Richtung der diesbezüglichen Lehre.
Bei der gattungsgemäßen ORC-Anlage nach D1 (s. Fig. 3, 4 i. V. m. Abs. 0022,
0035, 0037, 0038) wird der Verdampfer und Vorwärmer für das organische Arbeitsmedium direkt, d. h. ohne eine Rücklaufbeimischung aus dem Thermoöl-
Heizkreis versorgt, so dass am Eintritt des Verdampfers stets eine durch die
Primärenergiequelle (Heizkessel) bestimmte, lediglich aufgrund der Wärmeverluste der Rohrleitungen mehr oder weniger geminderte Temperatur vorliegt. Die
einzige Umwälzpumpe im Hauptkreis wird als ausreichend zur Versorgung des
Verdampfers im Hauptkreis wie des Nebenkreises für den Kondensat-Vorwärmer angegeben, wobei die Thermoölströme zwischen Haupt- und Nebenkreis
regelbar sein können, z. B. mittels Stellventilen. Für eine Rücklaufbeimischung
mittels eines eine Pumpe enthaltenden Heizmedium-Kurzkreislaufes am Verdampfer fehlen entsprechende Einrichtungen. D3 liefert hierzu auch keine Anhaltspunkte, weil auch die diesen Maßnahmen zugrunde liegenden technischen
Gesichtspunkte dort nicht thematisiert sind.
Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Druckschrift D4 findet der Fachmann nicht zu dieser Lösung. Zwar befasst sich D4 mit der Verwendung organischer Medien als Wärmeträger, jedoch nicht mit organischen Medien als Arbeitsmedium in einem Clausius-Rankine-Cycle und insbesondere nicht mit der
Regelung eines Verdampfers einer ORC-Anlage, so dass die mit diesen Anlagen verbundenen Probleme wie die Zersetzungsgefahr des organischen Mediums bei zu hohen Temperaturen oder die Verbesserung des elektrischen Wirkungsgrades des Kreisprozesses und des Anlagen-Wirkungsgrades hier keine
Rolle spielen. Es fehlen schon von daher Anhaltspunkte für den Fachmann,
sich näher mit dieser Druckschrift zu befassen.
Die in den Schriftsätzen der Antragstellerin entgegengehaltenen Regelungsbeispiele nach Bild 8.40 (S. 571 Kap. 8.2.3.3) hat sie aus Sicht des Senats zu
Recht in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr entgegengehalten, denn
diese zeigen auf, wie man einen konstanten Wärmeträgerstrom in einem Wärmeverbraucher sicher stellen kann. Das wird gerade nicht bei der beanspruchten Anlage angestrebt. Dass bei diesen Regelungsbeispielen die der Fachwelt
zweifellos geläufigen und bekanntermaßen für unzählige Regelungsaufgaben
nutzbaren Bypässe vorgesehen werden, macht deutlich, dass das Vorhandensein eines Bypasses nicht schon jede andere Bypass-Anwendung nahe legt. Im
Übrigen fehlen bei diesen Regelungsbeispielen Hinweise darauf, dass die
Pumpen selbst Einfluss auf die Einstellung des Volumenstroms nehmen sollen.
Bei der Regelkaskade nach Bild 8.41 (Kap. 8.2.3.4, S. 572,573) geht es um die
Realisierung einer möglichst kurzen Aufheizphase mit einer möglichst hohen
Vorlauftemperatur einerseits und einer Beschränkung der Heizleistung im
Normalbetrieb eines Verbrauchers andererseits. Das wird durch Überlagerung
einer Vorlauftemperatur- und einer Verbrauchertemperatur-Regelung erreicht.
Eine Einbindung der Umwälzpumpe in die Regelung zur Veränderung des Volumenstroms im Verbraucher ist nicht beschrieben. Vielmehr ist auch hier davon
auszugehen, dass durch die Pumpe ein konstanter Volumenstrom vorgegeben
werden soll und die Regelung nur auf die Änderung der Vorlauftemperatur mit
Hilfe eines motorgesteuerten Regelventils abzielt.
Nach alledem kann die Druckschrift D4 allenfalls in Kenntnis der Erfindung in
rückschauender Betrachtung als den Merkmalen im kennzeichnenden Teil des
verteidigten Anspruchs 1 des angefochtenen Gebrauchsmusters entgegenstehend interpretiert werden.
Die Gegenstände der in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen
Druckschriften D2 und D6, die sich ebenfalls mit OCR-Anlagen befassen, sowie
der Gegenstand der gattungsfremden Druckschrift D5, die eine Vorrichtung zur
Dampferzeugung aus Heißwasser durch Entspannung beschreibt, liegen weiter
ab vom Gegenstand des verteidigten Gebrauchsmuster als der Gegenstand der
vorstehend schon berücksichtigten Druckschrift D1.
Im Umfang des beschränkt verteidigten Schutzanspruchs 1 bleibt das
Gebrauchsmuster daher rechtsbeständig.
Die geltenden Schutzansprüche 2 bis 16 sind auf Merkmale zur Weiterbildung des
Gegenstands des Schutzanspruchs 1 gerichtet und haben mit diesem Bestand.
III.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 S. 2 GebrMG i. V. m. § 84
Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Müllner
Frühauf
Harrer
Pr