Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 10.02.2009 – 24 W (pat) 14/07

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 14/07 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 10. Februar 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 28 658.0

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Kober-Dehm und des Richters

Eisenrauch 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 14. Dezember 2006 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke

Weil wir Mädchen sind …

ist am 4. Mai 2006 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) geführte Register angemeldet worden. Im Laufe des Anmeldeverfahrens

hat das Waren- und Dienstleitungsverzeichnis folgende Fassung erhalten:

„Klasse 16:

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien;

Druckereierzeugnisse,

insbesondere Zeitschriften, Zeitungen,

Bücher, Kataloge und Prospekte; Buchbinderartikel; Fotografien,

Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Schreibwaren; Plakate; Abziehbilder; Sammelkarten; Klebstoffe

für

Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in

Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke; Architekturmodelle;

Klasse 36:

Finanzielle Unterstützung von humanitären Hilfsmaßnahmen in

Krisen- und Armutsgebieten; Veranlassung und Durchführung

finanzieller Unterstützung für bedürftige Kinder und deren Familien; finanzielle Förderung von Ausbildungs-, Unterrichts- und

Erziehungsmaßnahmen; Finanzierung von Projekten, einschließlich Finanzierung von Forschung; alles in Bezug auf humanitäre

Hilfe, insbesondere Sicherung der Grundbedürfnisse in Bezug auf

Erziehung und Ausbildung, Gesundheit, Wohnen, Hygiene, Infrastruktur und Versorgung;

Klasse 41:

Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung

sowie Unterhaltung über das Internet; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-Programmen oder

-Sendungen; Filmvermietung; Erziehung und Ausbildung; Förderung und Durchführung von Ausbildungs-, Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen (soweit in Klasse 41 enthalten); Aus- und Weiterbildungsförderungsprogramme und Programme zur Förderung

multikultureller Beziehungen (soweit in Klasse 41 enthalten);

Durchführung von Vorträgen, Kursen und Seminaren; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke;

Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, Liveevents (soweit in Klasse 41 enthalten), Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Betrieb von Ausstellungen und

Museen; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Büchern, Katalogen und Prospekten; Herausgabe von Texten (ausgenommen

Werbetexte); Veranlassung und Durchführung materieller Unterstützung für bedürftige Kinder und deren Familien, nämlich von

Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse in Bezug auf

Erziehung und Ausbildung;

Klasse 42:

Organisation und Ausarbeitung von Programmen der humanitären Hilfe zu Wohltätigkeitszwecken auf den Gebieten Bildung,

Entwicklung und gesundheitliche Betreuung von Menschen, insbesondere in Entwicklungsländern (soweit in Klasse 42 enthalten); Vermittlung von Patenschaften für Kinder und Jugendliche;

Organisation von humanitären Hilfsmaßnahmen in Krisen- und

Armutsgebieten, insbesondere Organisation und Bereitstellung

von Nahrungsmitteln und Getränken, sauberem Trinkwasser,

Bekleidung, Gesundheitsfürsorge, medizinischer Versorgung,

Hygiene- und sanitären Einrichtungen, provisorischen Unterkünften, Zufluchtsorten; Rechtsberatung und -vertretung für bedürftige

Kinder, deren Familien und Gemeinschaften; Veranlassung und

Durchführung materieller Unterstützung für bedürftige Kinder und

deren Familien, insbesondere zur Sicherung der Grundbedürfnisse in Bezug auf Wohnen, Infrastruktur und Versorgung; Dienstleistungen für den Aufbau von Beziehungen zwischen Gebern

von finanziellen und materiellen Spenden und bedürftigen Kindern, deren Familien und Gemeinschaften (soweit in Klasse 42

enthalten); Informations- und Beratungsdienstleistungen in Bezug

auf alles vorstehend genannte;

Klasse 44:

Medizinische Versorgung von kranken und verletzten Personen;

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft; Veranlassung und Durchführung materieller Unterstützung für bedürftige Kinder und deren Familien, insbesondere zur

Sicherung der Grundbedürfnisse in Bezug auf Gesundheit und

Hygiene.“

Die mit einer Beamtin im höheren Dienst besetzte Markenstelle für Klasse 42 des

DPMA hat die Anmeldung mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 wegen Fehlens

jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 37

Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. In dem Beschluss wird ausgeführt, bei der

angemeldeten Wortfolge „Weil wir Mädchen sind ...“ handele es sich um einen

Werbeslogan. Ein ausreichendes Mindestmaß an Unterscheidungskraft wiesen

allerdings nur Slogans auf, die keinen eindeutigen Aussagegehalt in Bezug auf die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen vermittelten, sondern z. B. aufgrund

ihrer Kürze, Originalität, Prägnanz oder Mehrdeutigkeit eine Interpretationsbedürftigkeit aufwiesen. Dies treffe jedoch nicht auf die vorliegende Wortfolge „Weil wir

Mädchen sind ...“ zu. In der Werbung sei es keineswegs ungewöhnlich, Slogans

als Kausalsätze zu formulieren. In ihrer Gesamtheit habe die angemeldete Marke

„Weil wir Mädchen sind ...“ den Charakter einer Werbeaussage, die lediglich einen

beschreibenden Hinweis auf die geschlechtsspezifische Bestimmung bzw. den

geschlechtsspezifischen Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen

beinhalte. So könnten die Waren der Klasse 16 in ihrer Gestaltung oder in inhaltlich-thematischer Hinsicht auf die Bedürfnisse und Wünsche von Mädchen ausgerichtet sein. Entsprechendes treffe auf die beanspruchten Dienstleistungen der

Klasse 41 zu. Bei den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 36, 42 und 44

vermittele der Slogan „Weil wir Mädchen sind ...“ unmittelbar den Sinngehalt, dass

hier Inhalt und Zweck der Dienstleistungen speziell auf eine Hilfestellung für Mädchen abzielten. Dahingestellt bleiben könne, ob die Wortfolge „Weil wir Mädchen

sind ...“ auch freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, die

angemeldete Marke „Weil wir Mädchen sind ...“ könne bezogen auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine hinreichende Unterscheidungskraft

nicht abgesprochen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

sei ein Wortzeichen immer dann eintragungsfähig, wenn ihm kein die fraglichen

Waren und Dienstleistungen betreffender, im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könne. Der Wortfolge „Weil wir Mädchen

sind ...“ könne aber eine vordergründige Sachaussage gerade nicht entnommen

werden. Die Wortfolge weise Originalität auf und bleibe mehrdeutig. Sie besitze

einen gewissen Appellcharakter. Dagegen sei das DPMA ohne erkennbaren Beleg

davon ausgegangen, dass der Verkehr alleine aus dem im Anmeldezeichen enthaltenen Wort „Mädchen“ eine zielgruppenspezifische Ausrichtung der Produktpalette ableiten werde. Die in Rede stehende Wortfolge laute aber nicht „Für Mädchen“, sondern „Weil wir Mädchen sind ...“. Es sei völlig unklar, welchen Inhalt

z. B. Druckereierzeugnisse hätten, die mit der Bezeichnung „Weil wir Mädchen

sind ...“ versehen sind. Dieselbe Problematik trete z. B. auch bei den Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 auf. Was etwa unter einem „Liveevent“ zu verstehen sei, das an den Bedürfnissen von Mädchen ausgerichtet sei, bleibe im Dunkeln.

Der Anmelder beantragt (sinngemäß),

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2006 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beschwerdeseitigen Vorbringens wird auf

den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache Erfolg. Der zur Eintragung als Marke angemeldeten Wortfolge „Weil wir Mädchen sind ...“ stehen keine

absoluten Schutzhindernisse, insbesondere auch nicht das nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, jene Waren oder Dienstleistungen, für welche

die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend

zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40)

„Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; GRUR 2008,

608, 611 (Nr. 66) „EUROHYPO“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) „FUSSBALL

WM 2006“; GRUR 2008, 710 (Nr. 12) „VISAGE“). Die Unterscheidungskraft ist

zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und

zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. u. a.

EuGH a. a. O. (Nr. 50) „Henkel“; BGH a. a. O. (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“;

a. a. O. (Nr. 13) „VISAGE“). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Verkehr ein als

Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,

ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl.

u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 53) „Henkel“; BGH MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL

SOFTWARE CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen

die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt

zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH

a. a. O. „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „anti KALK“; GRUR 2005, 417, 418

„BerlinCard“) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der

deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien -

stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl.

u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 „Gute Zeiten - Schlechte Zeiten“; BGH GRUR

2003, 1050, 1051 „Cityservice“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“). Bei der

vorliegend zur Beurteilung stehenden Wortfolge „Weil wir Mädchen sind …“ ist

dies jedoch im Hinblick auf die mit ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen

nicht der Fall.

Wie die Markenstelle in ihrem angegriffenen Beschluss selbst ausgeführt hat, ist

der Wortfolge „Weil wir Mädchen sind ...“ kein im Vordergrund stehender unmittelbar beschreibender Sinngehalt zu entnehmen. Zwar fehlt der angemeldeten Marke

nicht jeder Sinnbezug, wie sich aus dem in der Wortfolge enthaltenen Begriff

„Mädchen“ ergibt. Dieser Begriff vermittelt durchaus die Vorstellung, dass es sich

bei den so gekennzeichneten Waren der Klasse 16 und den Dienstleistungen der

Klassen 36, 41, 42, 44 sowie einer hier möglicherweise auch einschlägigen Klasse 45 um solche handelt, die einen geschlechtsspezifischen Inhalt haben bzw.

eine geschlechtsspezifische Bestimmung aufweisen. Dieser letztlich beschreibende Aussagekern steht aber bei der angemeldeten Wortfolge nicht im Vordergrund, sondern wird dem Publikum nach Art eines sprechenden Zeichens nur in

sehr vager und unterschwelliger Form nahegebracht. Solche suggestiven Andeutungen nehmen jedoch einer Marke grundsätzlich noch nicht die erforderliche

Unterscheidungskraft (vgl. BPatG GRUR 2004, 333 „ZEIG DER WELT DEIN

SCHÖNSTES LÄCHELN“). Hiernach spricht vieles dagegen, dass die hier angemeldete Wortfolge im Verkehr nur als solche und nicht auch als Mittel zur betrieblichen Herkunftsindividualisierung aufgefasst wird. Die Wortfolge „Weil wir Mädchen sind ...“ stellt eine unvollständige Aussage dar, die nach ihrem Gesamteindruck als ein gewollt sinnoffen gestalteter Programmsatz gedeutet werden muss,

dessen konkreter Sinngehalt auch bei analysierender Betrachtung unklar bleibt.

Wegen dieses Charakters kann der Wortfolge „Weil wir Mädchen sind ...“ eine

Unterscheidungskraft begründende Originalität und Prägnanz nicht gänzlich abgesprochen werden.

Davon abgesehen könnte die Zurückweisung der vorliegenden Anmeldung auch

nicht allein mit der Begründung erfolgen, dass die betreffende Werbeaussage

Kürze, Originalität und Prägnanz vermissen ließe. Auch nach der Rechtsprechung

des BGH stellen diese Kriterien zwar mögliche Anhaltspunkte für die Bejahung der

erforderlichen Unterscheidungskraft dar. Es kann aber nicht umgekehrt aus ihrem

Fehlen auf mangelnde Unterscheidungskraft geschlossen werden (vgl. BPatG

GRUR 2004, 333, 334 „ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN“). Daher

kann auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage die Unterscheidungskraft nicht stets abgesprochen werden (vgl. BGH GRUR 2000, 321, 322

„Radio von hier“; GRUR 2000, 323, 324 „Partner with the Best“; GRUR 2001,

1047, 1048 „LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER“).

Zur Bejahung einer hinreichenden Unterscheidungskraft trägt auch die Tatsache

bei, dass es sich bei der Wortfolge „Weil wir Mädchen sind …“ weder um eine

festgefügte Redewendung, die Eingang in die deutsche Sprache gefunden hätte,

noch ersichtlich um die Abwandlung einer solchen handelt. Dies ist insofern von

Bedeutung, als nach der Rechtsprechung des EuGH die absoluten Schutzhindernisse stets mit Blick auf das Allgemeininteresse auszulegen sind, das ihnen

jeweils zugrunde liegt (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 631, 634 (Nr. 44 ff.) „Dreidimensionale Tablettenform I“; EuGH GRUR 2003, 604, 607 (Nr. 52 ff.) „Libertel“;

GRUR 2003, 514, 518 (Nr. 71) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2002, 804, 809

(Nr. 77) „Philips“; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 40; ausführlich

hierzu auch Hacker, GRUR 2001, 630, 632 ff.). Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass einem markenrechtlichen Individualschutz an der konkreten Wortfolge

„Weil wir Mädchen sind ...“ ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit und

insbesondere der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit des betreffenden Zeichens entgegensteht.

Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist ebenfalls nicht in

Betracht zu ziehen, da es sich hier ersichtlich nicht um eine beschreibende

Angabe im Sinne dieser Vorschrift handelt.

Die Markenstelle wird nunmehr von der Möglichkeit Gebrauch zu machen haben,

unter Berücksichtigung der vorstehend geäußerten Rechtsaufassung eine abschließende Klärung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses herbeizuführen.

Hacker

Kober-Dehm

Eisenrauch

Fa