Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 11.02.2009 – 26 W (pat) 43/08
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 43/08 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 11. Februar 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 57 856.1
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und die Richterin Kopacek 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 32 vom 27. März 2008 und vom 8. Dezember 2006 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 28, 32, 33, 41 und 43 angemeldete
Marke
Snow Dome
mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise für die Dienstleistungen
„Klasse 41: Betrieb einer Diskothek; sportliche und kulturelle
Aktivitäten; Betrieb von Vergnügungsparks; Betrieb
einer Skihalle; Vermietung von Sportausrüstungen
(ausgenommen Fahrzeuge);
Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung
von Gästen; Betrieb von Kinderkrippen“
ausgeführt, die aus den dem inländischen Verkehr geläufigen Begriffen des englischen Grundwortschatzes „Snow“ (Schnee) und „Dome“ (Dom, Kuppel, Gewölbe)
sprachüblich gebildete Bezeichnung „Snow Dome“ bezeichne eine große Veranstaltungshalle mit einer kuppelartigen Dachkonstruktion, in der Schnee liege und
folglich Wintersport betrieben werden könne. Der Verkehr sei an vergleichbar
gebildete Bezeichnungen, wie z. B. „Lava-Dome“ und „SOCCER DOME“, bereits
gewöhnt. Ihm sei auch bekannt, dass gerade in gebirgsfernen Regionen vermehrt
die Möglichkeit geboten werde, Wintersportarten in einer Halle mit Kunstschnee zu
betreiben.
Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Auffassung,
die Markenstelle habe die angemeldete Marke in unzulässiger Weise einer zergliedernden Betrachtungsweise unterworfen. In ihrer Gesamtheit und ohne analysierende Betrachtungsweise werde der deutsche Verkehr, dem die Bezeichnung
einer Veranstaltungshalle mit dem englischen Wort „Dome“ im Allgemeinen nicht
geläufig sei, die angemeldete Marke lediglich mit „Schneekugel“ übersetzen. In
dieser Bedeutung stelle die angemeldete Marke aber keine unmittelbar beschreibende Angabe für die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 dar,
so dass ihr insoweit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Mitbewerber könnten auch kein Interesse daran haben, einen Begriff zu verwenden, den
der inländische Verkehr nicht verstehe.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Dienstleistungsverzeichnis
der Anmeldung in den Klassen 41 und 43 eingeschränkt auf
„Klasse 41: Betrieb einer Diskothek; sportliche und kulturelle
Aktivitäten; Betrieb von Vergnügungsparks, Vermietung von Sportausrüstungen (ausgenommen Fahrzeuge); alle Dienstleistungen nicht in Verbindung mit
dem Betrieb einer Ski-Halle
Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung
von Gästen; Betrieb von Kinderkrippen; alle Dienstleistungen nicht in Verbindung mit dem Betrieb einer
Ski-Halle“.
Sie beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der Versagung aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde erweist sich nach der im Beschwerdeverfahren erklärten Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses als begründet.
Für die von der Anmelderin nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen der
Klassen 41 und 43 stehen der Eintragung der angemeldeten Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht entgegen.
Die angemeldete Marke stellt für die vorgenannten Dienstleistungen keine beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Nach dieser Bestimmung sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich
aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft, der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Eigenschaften
der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass alle Angaben und Zeichen, die Merkmale der beanspruchten
Waren oder Dienstleistungen beschreiben, frei verwendet werden können. Solche
Angaben und Zeichen dürfen nicht nur einem Unternehmen vorbehalten werden
(vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD; GRUR 1999, 723, 725 - Chiemsee).
Nach der Herausnahme der Dienstleistung „Betrieb einer Skihalle“ aus dem
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und der Klarstellung, dass alle in den Klassen 41 und 43 noch beanspruchten Dienstleistungen nicht in Verbindung mit dem
Betrieb einer Skihalle stehen, stellt die angemeldete Marke für die verbliebenen
Dienstleistungen keine unmittelbar beschreibende Angabe über deren Eigenschaften mehr dar. Insbesondere ist sie, soweit für den Senat ersichtlich, nicht mehr
geeignet, als Angabe über den Ort zu dienen, an dem die fraglichen Dienstleistungen angeboten bzw. erbracht werden, weshalb ein Bedürfnis an ihrer Freihaltung
für die vom Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nunmehr noch umfassten
Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 verneint werden kann.
Der angemeldeten Marke fehlt für die verbliebenen Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung weist eine Marke dann
auf, wenn sie die Eignung besitzt, die Waren und Dienstleistungen, für welche die
Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor; BGH
GRUR 2006, 850, 854 – FUSSBALL WM 2006). Kann einer Kennzeichnung kein
für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um
ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr
- etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur
als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen
tatsächlichen Anhalt für die Verneinung der Unterscheidungskraft (BGH GRUR
2002, 816, 817 – BONUS II; GRUR 2004, 778, 779 – URLAUB DIREKT).
Vor diesem Hintergrund kann der angemeldeten Marke für die jetzt noch beanspruchten, nicht mehr im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Ski-Halle stehenden Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 nicht jegliche Unterscheidungskraft
abgesprochen werden. Für den durchschnittlichen Abnehmer dieser Dienstleistungen liegt bei dem Betrieb einer Diskothek, bei dem Angebot von sportlichen und
kulturellen Aktivitäten, bei dem Betrieb eines Vergnügungsparks und bei der Vermietung von Sportausrüstungen außerhalb einer Ski-Halle ein beschreibendes
Verständnis der angemeldeten Marke nicht nahe. Das Gleiche gilt entsprechend
auch bei einer Verwendung der angemeldeten Marke im Zusammenhang mit Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen und dem Betrieb einer Kinderkrippe
außerhalb einer Ski-Halle, zumal auch eine Erbringung entsprechender Leistungen innerhalb einer Kuppel aus Schnee bei den im Inland vorherrschenden klimatischen Bedingungen kaum vorstellbar ist.
Da es sich bei der angemeldeten Marke auch nicht um eine im Verkehr übliche
Werbeaussage allgemeiner Art handelt, fehlt ihr für die verbliebenen Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 nicht jegliche Unterscheidungskraft. Der Beschwerde der Anmelderin war daher stattzugeben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Kopacek
Reker
Fa