Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 12.02.2009 – 27 W (pat) 80/08

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

12. Februar 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 304 66 839 (S 295/06 Lösch)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Albrecht sowie die Richter Schwarz und Kruppa

beschlossen:

Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 17. Dezember 2007 wird aufgehoben.

Die Marke 304 66 839 ist zu löschen.

G r ü n d e

I.

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 17. Dezember 2007 den auf § 50 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 8 Abs. 2

MarkenG gestützten Antrag der Beschwerdeführerin auf Löschung der am

24. November 2004 angemeldeten und seit 28. Januar 2005 im Register für

Klasse 18: Taschen und Koffer, insbesondere Badetaschen,

Brieftaschen, Campingtaschen, Einkaufsnetze, Einkaufstaschen,

Geldbörsen, Handkoffer, Handtaschen, Schultaschen, Sonnenschirme, Verpackungstaschen aus Leder

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus

Edelmetall oder plattiert),

insbesondere Becher

(nicht aus

Edelmetall), Bierkrüge, Flaschen, Flaschenöffner; Kämme und

Schwämme sowie Bürsten mit Ausnahme von Pinseln

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, insbesondere

Badehosen, Bademäntel, Baskenmützen, Gürtel, Gymnastikbekleidung, Halstücher, Handschuhe, Hemdblusen, Hemden, Hosen,

Hosenträger, Hüftgürtel, Hüte, Jacken, Joppen, Käppchen,

Kleidertaschen, Mützen, Overalls, Pullover, Radfahrerbekleidung,

Schals, Schärpen, Schlafanzüge, Schürzen, Socken, Stirnbänder,

Sweater, T-Shirts

eingetragenen Marke Nr. 304 66 839

zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Der angegriffenen Marke fehle

nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft. Einen

die beanspruchten Waren beschreibenden Sinngehalt habe die Antragstellerin

nicht geltend gemacht. Aber auch soweit die Antragstellerin vortrage, der Verkehr

verstehe das als kommunistisches Symbol bekannte Zeichen nur als Bekenntnis

ihres Trägers zum Kommunismus oder zur Retro-/Nostalgiewelle, könne der

Marke die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Zahlreiche Konsumenten würden das Symbol nämlich nur als bloßes Designelement

einstufen; zudem schließe eine gewisse Symbolik des roten Sterns die konkrete

Markenfähigkeit nicht aus. Das Zeichen sei auch nicht deshalb vom Markenschutz

ausgeschlossen, weil es sich hierbei um ein staatliches Hoheitszeichen handele.

Zwar sei der rote Stern in zahlreichen Flaggen früherer oder noch bestehender

kommunistischer Staaten enthalten, stelle aber selbst kein Hoheitszeichen dar,

welches unter den Schutzversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG falle.

Da somit der angegriffenen Marke die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden

könne, sei der Löschungsantrag zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie hält

die angegriffene Marke weiterhin für löschungsreif, weil ihr die erforderliche

Unterscheidungskraft fehle, sie freihaltungsbedürftig nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG sowie als Hoheitszeichen nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG nicht

schutzfähig sei und die Inhaberin der angegriffenen Marke bei der Anmeldung

bösgläubig nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gewesen sei. Sie sei nicht

unterscheidungskräftig, weil der Verkehr das als kommunistisches Symbol

bekannte Zeichen nur als politische Gesinnung, politische Ausrichtung oder - bei

Militärprodukten - als militärische Ausstaffierung ansehe. Wegen des letzten

Aspektes sei das Zeichen auch freihaltungsbedürftig, da es nur auf die Bestimmung der gekennzeichneten Produkte hinweise. Das Stern-Symbol sei auch

ein wesentlicher Bestandteil von kommunistischen Hoheitszeichen. Die Inhaberin

der angegriffenen Marke habe zudem bösgläubig gehandelt, weil sie ein gemeinfrei gewordenes Zeichen unzulässig für sich habe schützen lassen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 17. Dezember 2007

aufzuheben und die Marke Nr. 304 668 839 zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ihrer Ansicht nach könne der angegriffenen Marke die Unterscheidungskraft nicht

abgesprochen werden, weil der bloße „Symbolcharakter“ hierfür nicht ausreiche.

Es sei auch kein Hinweis auf Militärausrüstung, so dass es auch nicht freihaltungsbedürftig sei. Auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG sei die Marke nicht

vom Schutz ausgeschlossen, weil diese Vorschrift eng auszulegen sei und das

Symbol kein Hoheitszeichen darstelle. Für die Annahme einer Bösgläubigkeit fehle

es an jeglichen Anhaltspunkten.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte

aufrechterhalten und vertieft. Dabei hat der Senat darauf hingewiesen, dass

ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen Löschungsgründe der angegriffenen Marke bereits als übliches einfaches Gestaltungselement die erforderliche Unterscheidungskraft fehlen könne, und den Beteiligten Gelegenheit

gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Eine vom Senat angeregte gütliche Einigung

zwischen den Beteiligten ist nicht zustande gekommen.

II.

A. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung

der Markenabteilung und der Inhaberin der angegriffenen Marke kann ein

Löschungsgrund nach §§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht

verneint werden, weil der angegriffenen Marke sowohl zum Eintragungszeitpunkt

als auch noch derzeit die hiernach erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

1. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - wie zwischen den Beteiligten vorrangig

streitig - Löschungsgründe nach §§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 oder 6

MarkenG bestehen. Dabei ist allerdings die Annahme der Antragstellerin, die

angegriffene Marke sei nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als beschreibende Angabe

freihaltungsbedürftig, fernliegend, denn die angegriffene Bildmarke enthält erkennbar keine ausschließlichen Angaben über wichtige und für die umworbenen

Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Merkmale der beanspruchten Waren (vgl.

hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 –

FÜNFER; BGH GRUR 2005, 417, 419 – Berlin Card); insbesondere kommt einem

roten Stern, selbst wenn er als kommunistisches Symbol verstanden wird, kein

Hinweis auf eine Eignung und Bestimmung der beanspruchten Waren für

militärische Zwecke zu, weil mit einem politisch-ideologischen Symbol allenfalls

die Vorstellung einer Verwendung solcher militärischen Produkte durch kommunistische Militäreinheiten zum Ausdruck kommen könnte, eine solche Verwendbarkeit aber kein unmittelbares Merkmal der gekennzeichneten Produkte

darstellt, da der Gebrauch dieser Produkte stets jedem, der eine militärische

Operation durchführen will, offen steht. Zutreffend hat die Markenabteilung einen

Schutzversagungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG verneint, weil Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem roten Stern um einen nicht nur historischen,

sondern auch noch aktuellen Hinweis auf eine Staatsgewalt (vgl. hierzu

Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rn. 310) handele, nicht erkennbar sind.

2. Ungeachtet dessen ist die angegriffene Marke aber nach § 50 Abs. 1 i. V. m.

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu löschen, weil ihr sowohl zum Eintragungszeitpunkt

als auch derzeit noch die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen war

bzw. ist.

a) Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geht auf die Vorgaben des Art. 3

Abs. 1 Buchst. b) der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 zur

Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. Nr.

L 40 vom 11.2.1989) zurück, der wiederum mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) GMV

wortidentisch ist. Da die Auslegung der vorgenannten europarechtlichen Normen

nach Art. 234 EGV allein dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten ist, ist auch

für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Unterscheidungskraft“ in

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließlich dessen Rechtsprechung maßgeblich und

für alle nationalen Gerichte bindend. Danach ist für die Beurteilung, ob einer

angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die

Hauptfunktion einer Marke abzustellen, derzufolge diese den Abnehmern die

Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren soll, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927

[Rz. 30] – Philips/Remington;

GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID).

Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten

Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die

anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen

anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die

Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese

nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung

beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] – Libertel;

GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] – SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten

Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen

von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002,

924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] -

Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] -Das Prinzip der Bequemlichkeit).

b) Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden angegriffenen Kennzeichnung der

Fall, weil sie - auch wenn sie weder einen im Vordergrund stehenden, die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt (vgl.

BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-

Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE COR-

PORATION) hat noch sich als reines Bildzeichen in der naturgetreuen bildlichen

Wiedergabe der im Warenverzeichnis genannten Waren und Dienstleistungen

erschöpft (vgl. BGH WRP 1997, 755 - Autofelge; WRP 1999, 526 - Etiketten, mit

weiteren Nachw.) - nur ein einfaches graphisches Gestaltungselement darstellt,

das - wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist - in der Werbung, auf der Ware,

ihren Verpackungen oder auf Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet wird (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 –

St. Pauli Girl; GRUR 2001, 734, 735 - Jeanshosentasche; HABM Mitt 2001, 273,

275 – M-förmige Steppnähte).

c) Bei der angegriffenen Marke handelt es sich nämlich - ungeachtet der weiteren

Frage, ob der Verkehr in ihr darüber hinaus ein bestimmtes politisch-ideologisches

Symbol sieht oder nicht - um die Abbildung eines üblichen Sterns in roter Farbe.

Solche Sterne fanden sich aber bereits zum Eintragungszeitpunkt und finden sich

auch heute noch sehr häufig in der Werbung als bloßes Gestaltungselement bei

der Wiedergabe von Produkten oder der werbenden Anpreisung von Dienstleistungen, um hiermit die werbende Anpreisung dieser Produkte oder Dienstleistungen ornamental zu schmücken. Darüber hinaus soll hiermit häufig auch auf

(angebliche) positive Qualitätsmerkmale der angepriesenen Waren oder Dienstleistungen aufmerksam gemacht werden, wie dies etwa im Gastronomiebereich

der sog. „Michelin-Stern“ verdeutlicht. Daneben gibt es noch eine Reihe anderer

Symbolzuweisungen, wie etwa die Anbringung von Sternen an Waren zur

Weihnachtszeit, um hiermit auf ihre Eignung als Weihnachtgeschenk hinzuweisen

und damit einen entsprechenden Kaufanreiz zu schaffen. In allen diesen Fällen

hat der Verkehr keine Veranlassung, dem Stern als übliches Symbol eine darüber

hinausgehende Bedeutung als Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu

entnehmen, was aber nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Voraussetzung für seinen

Schutz als Marke wäre. Auch die Farbgebung als solche kann einen solchen

Herkunftshinweis nicht vermitteln, da die hier in Rede stehende rote Farbe von

Sternen nicht so stark von dem bloßen ornamentalen Verständnis wegführt, dass

der Verkehr dazu verleitet wäre, hierin mehr als nur ein schmückendes Beiwerk zu

sehen. Etwas Anderes gilt auch nicht dann, wenn Teile des Verkehrs - worauf der

Streit zwischen den Beteiligten vorrangig abzielt - den roten Stern als ein

politisches Symbol ansehen, insbesondere in Reminiszenz zu seiner Verwendung

durch kommunistische Organisationen; denn auch dann würden diese Teile hierin

allein dieses Symbol sehen, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen, so dass auch bei einem solchen Verständnis die angegriffene Marke die

Hauptfunktion einer Marke nicht erfüllen kann und aus diesem Grund nicht

schutzfähig war und ist.

Mangels Schutzfähigkeit werden daher beide Beteiligte nach der Löschung der

angegriffenen Marke bei einer weiteren ungerechtfertigten Geltendmachung angeblicher Rechte aus diesem schutzunfähigen Gestaltungsmittel gegenüber der

Verwendung von Kennzeichnungen, welche identische oder ähnliche Gestaltungsmittel enthalten, durch den anderen oder Dritte nicht nur mit zivil- (vgl. BGH

GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarung), sondern ggf. auch mit

strafrechtlichen (§§ 263, 22, 23 StGB) Folgen zu rechnen haben.

3. Da die angegriffene Marke somit sowohl zum Eintragungszeitpunkt als auch

heute noch nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft aufwies und aufweist, ist sie nach § 50 Abs. 2 MarkenG auf den

Antrag der Beschwerdeführerin zu löschen. Der anderslautende Beschluss der

Markenabteilung war daher auf die Beschwerde aufzuheben.

B. Für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG bestehen keine

Gründe, sodass es nach § 71 Abs. 1 Satz 2 bei dem Grundsatz verbleibt, dass

jeder Beteiligter seine eigenen Kosten selbst zu tragen hat.

Dr. Albrecht

Kruppa

Schwarz

Me