Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 12.02.2009 – 8 W (pat) 306/05

8. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 306/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 59 733

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und der Richterinnen

Pagenberg LL.M. Harv. und Dipl.-Ing. Dr. Prasch 08.05

beschlossen:

Das Patent 100 59 733 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrecht erhalten:

Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 25. Januar 2006,

Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I .

Gegen das Patent 100 59 733, dessen Erteilung am 4. November 2004

veröffentlicht worden ist, ist am 2. Februar 2005 Einspruch erhoben worden.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 24. Januar 2006, eingegangen am

25. Januar 2006, einen Satz geänderter Patentansprüche 1 bis 4 vorgelegt und

beantragt,

das Patent 100 59 733 in beschränktem Umfang gemäß den

folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten:

-

-

Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 25. Januar 2006,

Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift.

Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2006, eingegangen am 19. Dezember 2006, hat

die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen und Bezug

genommen.

II.

1.

Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006

form- und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische

Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG a. F zu entscheiden, da die mit der

Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere

Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861

und 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I und II, bestätigt durch BGH,

Beschluss vom 9. Dezember 2008 X ZB 6/08 Ventilsteuerung).

Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das

Einspruchsverfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen vor

dem Bundespatentgericht ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3,

Satz 2 a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1, Satz 2 PatG).

2.

Der Senat hält das Patent antragsgemäß in beschränktem Umfang aufrecht.

Die geltende Fassung der Patentansprüche ist zulässig.

Nach der von der Patentinhaberin vorgenommenen Beschränkung der

Patentansprüche hat die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit) und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen keinen Anlass

gegeben, das Patent über den beantragten Umfang hinaus weiter zu beschränken

oder zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3,

§147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. ohne weitere sachliche Begründung, da nach der

Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren

beteiligt ist und deren Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit

den vorgelegten Patentansprüchen 1 bis 4 stattgegeben wird.

Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss

vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die

Begründung hierfür zu Eigen.

Die Anberaumung einer hilfsweise beantragten mündlichen Verhandlung war

daher nicht mehr erforderlich.

Dehne

Huber

Pagenberg

Prasch

Cl