Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 17.02.2009 – 27 W (pat) 9/09
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 9/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 33 920.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz
und Richter Kruppa 08.05
beschlossen:
1.
Der Beschluss der Markenstelle
für Klasse 41 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. November 2007 wird insoweit aufgehoben, als der angemeldeten
Marke der Schutz für die Dienstleistungen
„Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren, Kolloquien,
Workshops und anderen Veranstaltungen auf dem Gebiet
des Bauwesens, insbesondere auf dem Gebiet des Bauwesens, insbesondere der technischen und gestalterischen
Qualität"
versagt wurde.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
Balthasar-Neumann-Preis
hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts für
folgende Waren und Dienstleistungen
"Klasse 16: Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen und andere
Druckerzeugnisse;
Klasse 41: Auslobung eines Preises zur Auszeichnung von Personen; Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Preisverleihungen zur Auszeichnung von Personen; Veranstaltung von
Wettbewerben zur Auszeichnung der technischen und gestalterischen Qualität der Zusammenarbeit verschiedener am Bau
beteiligter Disziplinen an einem Bauwerk; Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren, Kolloquien, Workshops und anderen Veranstaltungen auf dem Gebiet des Bauwesens, insbesondere auf
dem Gebiet des Bauwesens, insbesondere auf dem Gebiet des
Bauwesens, insbesondere der technischen und gestalterischen
Qualität"
mit Beschluss vom 15. November 2007, zugestellt am 26. November 2007, zurückgewiesen. Das ist damit begründet, die angemeldete Bezeichnung weise auf
eine Preisverleihung zu Ehren und zum Andenken an Balthasar Neumann, einen
berühmten Barock-Baumeister hin. Dies sei rein beschreibend für die preiswürdige
Leistung. Es gebe viele entsprechend gebildete Preis-Bezeichnungen.
Der Anmelder hat am 20. Dezember 2007 Beschwerde eingelegt und dazu
vorgetragen, der Preis sei ein von der Bundesregierung anerkannter Architekturpreis für Ingenieure und Architekten, der seit 1994 alle zwei Jahre vergeben
werde und sogar Verkehrsgeltung erlangt habe.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen; wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Die unrichtige Benennung als
„sofortige“ Beschwerde berührt die Zulässigkeit nicht, da aus dem gesamten
Vorbringen des Anmelders hervorgeht, dass er eine Beschwerde einlegen wollte.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch nur in Bezug auf die im Tenor genannten
Dienstleistungen Erfolg. Im Übrigen ist die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückzuweisen.
1.
Bezüglich der Waren und Dienstleistungen
"Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen und andere Druckerzeugnisse; Auslobung eines Preises zur Auszeichnung von Personen;
Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Preisverleihungen zur Auszeichnung von Personen, Veranstaltung von
Wettbewerben zur Auszeichnung der technischen und gestalterischen Qualität der Zusammenarbeit verschiedener am Bau
beteiligter Disziplinen an einem Bauwerk“
fehlt der angemeldeten Bezeichnung die
für eine Eintragung als Marke
erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht
nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr. EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff.
- BioID; BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Enthält eine
Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden
Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher
erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen
Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie
als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).
Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche,
die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen
gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines
etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu
verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet
ist, diesen gedanklichen Inhalt zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882
- Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2003, 342 - Winnetou).
Nach diesen Grundsätzen kommt der Bezeichnung "Balthasar-Neumann-Preis"
hinsichtlich der genannten Waren und Dienstleistungen nicht die nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft zu. Die Bezeichnung
"Balthasar-Neumann-Preis" ist in ihrer Gesamtheit, auf die bei Mehrwortmarken
maßgeblich abzustellen ist (vgl. BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFT-
WARE CORPORATION), ohne weiteres verständlich im Sinne eines nach dem
bekannten Baumeister Balthasar Neumann benannten Preises.
In Bezug auf die medialen Produkte "Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen und
andere Druckerzeugnisse" werden die angesprochenen Verkehrskreise in der
Angabe "Balthasar-Neumann-Preis" nicht ein Mittel zur Unterscheidung der
betrieblichen Herkunft dieser Waren, sondern einen Hinweis auf deren Inhalt
sehen, nämlich dass die Druckerzeugnisse Informationen über die Preisverleihung
enthalten.
Ebenso werden die angesprochenen Verkehrskreise in der Angabe "Balthasar-
Neumann-Preis" hinsichtlich der Dienstleistungen "Auslobung eines Preises zur
Auszeichnung von Personen; Organisation, Durchführung und Veranstaltung von
Preisverleihungen zur Auszeichnung von Personen; Veranstaltung von Wettbewerben zur Auszeichnung der technischen und gestalterischen Qualität der
Zusammenarbeit verschiedener am Bau beteiligter Disziplinen an einem Bauwerk“
nicht ein individualisierendes betriebliches Herkunftszeichen, sondern vielmehr
einen inhaltsbeschreibenden Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen,
nämlich auf eine ganz bestimmte Preisverleihung bzw. einen ganz bestimmten
Wettbewerb sehen, die nach dem bekannten Architekten Balthasar Neumann
benannt sind.
2.
Der Anmelder kann sich zur Begründung seines Eintragungsbegehrens
auch nicht erfolgreich darauf stützen, die angemeldete Marke habe sich in den
beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt (§ 8 Abs. 3 MarkenG). Ein Anmelder, der
sich auf Verkehrsdurchsetzung beruft, hat die behauptete Durchsetzung zunächst
glaubhaft zu machen und sodann auch zu beweisen (Ströbele/Hacker, MarkenG,
8. Aufl., § 8 Rdn. 344). Die Glaubhaftmachung verlangt Angaben, aus denen sich
ergibt, in welcher Form, für welche Dienstleistungen, von wem, in welchem Gebiet
und Umfang sowie seit wann die angemeldete Angabe im Verkehr nach Art einer
Marke eingesetzt worden ist. Die Angaben des Anmelders zur Verkehrsdurchsetzung und die hierzu eingereichten Unterlagen reichen nicht aus, eine
Verkehrsdurchsetzung der Marke für die weiterhin zu versagenden Waren und
Dienstleistungen auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen (vgl. zu den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 343 bis 345). Dass der Anmelder den Preis schon seit
mehreren Jahren auslobt und der Preis in der (Fach)Presse und dem Intenet
ausgeschrieben wird, führt noch nicht dazu, dass die angemeldete Bezeichnung
als verkehrsdurchgesetzt angesehen werden kann. Da es somit bereits an einer
Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung fehlt, kommt eine Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zum Zwecke der
Prüfung einer Verkehrsdurchsetzung nach § 70 Abs. 3 MarkenG nicht in Betracht.
3.
Eine andere Beurteilung ist für die im Tenor genannten Dienstleistungen
angezeigt. Insoweit steht der Eintragung der Wortfolge "Balthasar-Neumann-
Preis" weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegen. Die Bezeichnung "Balthasar-Neumann-Preis" ist ersichtlich nicht geeignet, Merkmale dieser Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben. Dass
beispielsweise anlässlich von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren,
Kolloquien oder Workshops ein nach einem bekannten Architekten benannter
Preis verliehen wird, liegt nicht wirklich nahe. Mangels eines im Vordergrund
stehenden beschreibenden Sinngehalts kann der Wortkombination insoweit auch
nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. In diesem Umfang
konnte der angefochtene Beschluss der Markenstelle daher keinen Bestand
haben.
Dr. Albrecht
Schwarz
Kruppa
br/Me