Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 17.02.2009 – 27 W (pat) 9/09

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 9/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 33 920.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz

und Richter Kruppa 08.05

beschlossen:

1.

Der Beschluss der Markenstelle

für Klasse 41 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. November 2007 wird insoweit aufgehoben, als der angemeldeten

Marke der Schutz für die Dienstleistungen

„Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren, Kolloquien,

Workshops und anderen Veranstaltungen auf dem Gebiet

des Bauwesens, insbesondere auf dem Gebiet des Bauwesens, insbesondere der technischen und gestalterischen

Qualität"

versagt wurde.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Wortmarke

Balthasar-Neumann-Preis

hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts für

folgende Waren und Dienstleistungen

"Klasse 16: Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen und andere

Druckerzeugnisse;

Klasse 41: Auslobung eines Preises zur Auszeichnung von Personen; Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Preisverleihungen zur Auszeichnung von Personen; Veranstaltung von

Wettbewerben zur Auszeichnung der technischen und gestalterischen Qualität der Zusammenarbeit verschiedener am Bau

beteiligter Disziplinen an einem Bauwerk; Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren, Kolloquien, Workshops und anderen Veranstaltungen auf dem Gebiet des Bauwesens, insbesondere auf

dem Gebiet des Bauwesens, insbesondere auf dem Gebiet des

Bauwesens, insbesondere der technischen und gestalterischen

Qualität"

mit Beschluss vom 15. November 2007, zugestellt am 26. November 2007, zurückgewiesen. Das ist damit begründet, die angemeldete Bezeichnung weise auf

eine Preisverleihung zu Ehren und zum Andenken an Balthasar Neumann, einen

berühmten Barock-Baumeister hin. Dies sei rein beschreibend für die preiswürdige

Leistung. Es gebe viele entsprechend gebildete Preis-Bezeichnungen.

Der Anmelder hat am 20. Dezember 2007 Beschwerde eingelegt und dazu

vorgetragen, der Preis sei ein von der Bundesregierung anerkannter Architekturpreis für Ingenieure und Architekten, der seit 1994 alle zwei Jahre vergeben

werde und sogar Verkehrsgeltung erlangt habe.

Er beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen

Bezug genommen; wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Die unrichtige Benennung als

„sofortige“ Beschwerde berührt die Zulässigkeit nicht, da aus dem gesamten

Vorbringen des Anmelders hervorgeht, dass er eine Beschwerde einlegen wollte.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch nur in Bezug auf die im Tenor genannten

Dienstleistungen Erfolg. Im Übrigen ist die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückzuweisen.

1.

Bezüglich der Waren und Dienstleistungen

"Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen und andere Druckerzeugnisse; Auslobung eines Preises zur Auszeichnung von Personen;

Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Preisverleihungen zur Auszeichnung von Personen, Veranstaltung von

Wettbewerben zur Auszeichnung der technischen und gestalterischen Qualität der Zusammenarbeit verschiedener am Bau

beteiligter Disziplinen an einem Bauwerk“

fehlt der angemeldeten Bezeichnung die

für eine Eintragung als Marke

erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende

(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht

nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr. EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff.

- BioID; BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Enthält eine

Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden

Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher

erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen

Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie

als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche,

die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen

gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines

etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu

verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet

ist, diesen gedanklichen Inhalt zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882

- Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2003, 342 - Winnetou).

Nach diesen Grundsätzen kommt der Bezeichnung "Balthasar-Neumann-Preis"

hinsichtlich der genannten Waren und Dienstleistungen nicht die nach § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft zu. Die Bezeichnung

"Balthasar-Neumann-Preis" ist in ihrer Gesamtheit, auf die bei Mehrwortmarken

maßgeblich abzustellen ist (vgl. BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFT-

WARE CORPORATION), ohne weiteres verständlich im Sinne eines nach dem

bekannten Baumeister Balthasar Neumann benannten Preises.

In Bezug auf die medialen Produkte "Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen und

andere Druckerzeugnisse" werden die angesprochenen Verkehrskreise in der

Angabe "Balthasar-Neumann-Preis" nicht ein Mittel zur Unterscheidung der

betrieblichen Herkunft dieser Waren, sondern einen Hinweis auf deren Inhalt

sehen, nämlich dass die Druckerzeugnisse Informationen über die Preisverleihung

enthalten.

Ebenso werden die angesprochenen Verkehrskreise in der Angabe "Balthasar-

Neumann-Preis" hinsichtlich der Dienstleistungen "Auslobung eines Preises zur

Auszeichnung von Personen; Organisation, Durchführung und Veranstaltung von

Preisverleihungen zur Auszeichnung von Personen; Veranstaltung von Wettbewerben zur Auszeichnung der technischen und gestalterischen Qualität der

Zusammenarbeit verschiedener am Bau beteiligter Disziplinen an einem Bauwerk“

nicht ein individualisierendes betriebliches Herkunftszeichen, sondern vielmehr

einen inhaltsbeschreibenden Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen,

nämlich auf eine ganz bestimmte Preisverleihung bzw. einen ganz bestimmten

Wettbewerb sehen, die nach dem bekannten Architekten Balthasar Neumann

benannt sind.

2.

Der Anmelder kann sich zur Begründung seines Eintragungsbegehrens

auch nicht erfolgreich darauf stützen, die angemeldete Marke habe sich in den

beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt (§ 8 Abs. 3 MarkenG). Ein Anmelder, der

sich auf Verkehrsdurchsetzung beruft, hat die behauptete Durchsetzung zunächst

glaubhaft zu machen und sodann auch zu beweisen (Ströbele/Hacker, MarkenG,

8. Aufl., § 8 Rdn. 344). Die Glaubhaftmachung verlangt Angaben, aus denen sich

ergibt, in welcher Form, für welche Dienstleistungen, von wem, in welchem Gebiet

und Umfang sowie seit wann die angemeldete Angabe im Verkehr nach Art einer

Marke eingesetzt worden ist. Die Angaben des Anmelders zur Verkehrsdurchsetzung und die hierzu eingereichten Unterlagen reichen nicht aus, eine

Verkehrsdurchsetzung der Marke für die weiterhin zu versagenden Waren und

Dienstleistungen auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen (vgl. zu den

Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 343 bis 345). Dass der Anmelder den Preis schon seit

mehreren Jahren auslobt und der Preis in der (Fach)Presse und dem Intenet

ausgeschrieben wird, führt noch nicht dazu, dass die angemeldete Bezeichnung

als verkehrsdurchgesetzt angesehen werden kann. Da es somit bereits an einer

Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung fehlt, kommt eine Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zum Zwecke der

Prüfung einer Verkehrsdurchsetzung nach § 70 Abs. 3 MarkenG nicht in Betracht.

3.

Eine andere Beurteilung ist für die im Tenor genannten Dienstleistungen

angezeigt. Insoweit steht der Eintragung der Wortfolge "Balthasar-Neumann-

Preis" weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

entgegen. Die Bezeichnung "Balthasar-Neumann-Preis" ist ersichtlich nicht geeignet, Merkmale dieser Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben. Dass

beispielsweise anlässlich von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren,

Kolloquien oder Workshops ein nach einem bekannten Architekten benannter

Preis verliehen wird, liegt nicht wirklich nahe. Mangels eines im Vordergrund

stehenden beschreibenden Sinngehalts kann der Wortkombination insoweit auch

nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. In diesem Umfang

konnte der angefochtene Beschluss der Markenstelle daher keinen Bestand

haben.

Dr. Albrecht

Schwarz

Kruppa

br/Me